Diskussion:Monsenstein und Vannerdat

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Letzter Kommentar: vor 7 Jahren von FelaFrey in Abschnitt seit 1.11.2016 liquidiert ...
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Bkl auflösen

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Es wäre schön, wenn der Hauptautor die Begriffsklärungen hinter Jürgen Roth, Erik Eriksson, Rudolf Walther und Thomas Körner auflösen könnte. Danke.
Watzmann Disk. 23:11, 21. Feb. 2012 (CET)Beantworten

Sorry für die unpräzisen Angaben. Bei Rudolf Walther habe ich zudem die Verlinkung rausgenommen, da es über ihn noch keine Artikel gibt. Das war ein Fehler. Die anderen beiden habe ich präzisiert.--93.204.51.235 22:50, 25. Feb. 2012 (CET)Beantworten

Änderung BoD in Books on Demand

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Hallo, habe BoD in Books on Demand geändert, da letzteres ein nicht schützensfähiges Herstellungsverfahren ist, ersteres aber die eingetragene Schutzmarke der Firma BoD Books on Demand GmbH, Norderstedt ist. Siehe auch Wikipedia-Artikel zu Books on Demand.--89.244.148.40 13:12, 27. Jun. 2012 (CEST)Beantworten

Insolvenz: Zum revertierten Präteritum im Artikel

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Nach einer mir vorliegenden Verlagskorrespondenz vom 25.10.2016, die sich auf eine Rücksendung eines noch zum Lagerbestand gehörenden und längst bezahlten Restauflagenkontingents von und nunmehr an dessen Auftraggeber bezieht, können die von ihm zu tragenden Versand- bzw. Speditionskosten nicht in Rechnung gestellt werden, da - so wörtlich - „wir keine Spedition mehr beauftragen dürfen (auf Grund der Insolvenz)." Jedem BWL-Erstsemester dürfte damit längst klar sein, dass dieses Unternehmen nicht mehr geschäftsfähig ist. Tympanus (Diskussion) 20:08, 2. Nov. 2016 (CET)Beantworten

Und jedem Jura-Studenten im 2. Semester ist klar, dass eine Insolvenz uU zu einer erneuten Geschäftstätigkeit führt und dass vor allem die Monsenstein und Vannerdat oHG erst mit der Liquidation aufhört zu existieren. Allein die dir vorliegende Korrespondenz vom 25.10.2016 belegt ja, dass sie noch existent ist. --Grindinger (Diskussion) 20:29, 2. Nov. 2016 (CET)Beantworten
Es gibt keinen greifbaren Beleg für eine Sachlage, die „zu einer erneuten Geschäftstätigkeit führt", Konjunktive wie „uU" sollten daher nur in prospektivem Kontext verwendet werden, der hier aber nirgends zu erkennen ist. Der insolvente Verlag hat mit seiner E-Mail vom 28.10.2016 sowohl betroffenen als auch nicht betroffenen Autoren und Geschäftspartnern mitgeteilt, dass im Interesse noch zu bedienender Autoren bei epubli finanziell verträgliche Auffanglösungen ausgehandelt wie auch dort auf einer Netzseite veröffentlicht wurden – dies nur am Rande zu einer Information, die offenbar nicht in anderen Worten im Artikel stehen durfte.
Nach dem derzeitigen insolvenzgerichtlichen Verfahrensstand geht es im Übrigen nur noch Vermögensbilanzierungen der Schuldnerin, um über (bis zum 17.11.2016 einzureichende) Gläubigerforderungen und einer darauf basierenden Gläubigerbefriedigung und Liquidierung entscheiden zu können. In Kenntnis hierzu relevanter Größenordnungen werde ich nun sicher nicht der erste Leser sein, dem trotz einer mehr oder weniger rabulistischen Interpretation von deutschem Unternehmensrecht das in Kürze erneuerte Präteritum im Artikel begegnen wird. 80.226.24.15 10:23, 3. Nov. 2016 (CET)Beantworten
Was hier rabulistisch sein soll, erschließt sich mir nicht. Monsenstein und Vannerdat gibt es noch. Gerade soweit noch Abwicklungsverhandlungen geführt werden, setzt dies doch gerade voraus, dass derjenige, der diese Verhandlungen führt, existent ist. Für die Verlagerung des Aritkels in die Vergangenheitsform besteht kein Anlass. -- Stechlin (Diskussion) 15:16, 3. Nov. 2016 (CET)Beantworten
Dann bin ich also gespannt, wann unsere scheinbar fachjuristisch kompetenten WP-Artikelhäuptlinge die Austragung der Schuldnerin aus dem Handelsregister mal selbst recherchiert haben werden. 80.226.24.8 18:29, 3. Nov. 2016 (CET)Beantworten
Mein heutiger Abruf aus dem Handelsregister Münster, HRA 6048, liefert diese letzte Eintragung unter „Veröffentlichung: Veränderungen“:
HRA 6048: Verlagshaus Monsenstein und Vannerdat OHG, Münster, Am Hawerkamp 31, 48155 Münster. Die Gesellschaft ist durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen aufgelöst (Beschluss des Amtsgerichts Münster vom 01.10.2016 - 75 IN 41/16). Gemäß § 143 Absatz 1 Satz 3, § 161 Absatz 2 HGB von Amts wegen eingetragen.
Ich hoffe, dass die Besserwissereien der vorgenannten WP-Nutzer endlich ihr Ende finden. Ausschlaggebend ist hier nicht die Löschung, sondern – zunächst formell wie fristgerecht – die Bekanntmachung der Unternehmensauflösung Tympanus (Diskussion) 17:30, 4. Nov. 2016 (CET)Beantworten
Leider kann ich Dir weitere Besserwisserei nicht ersparen. Aus dem WP-Artikel Auflösung (Gesellschaftsrecht): Die Auflösung bewirkt keine grundsätzliche Änderung in der Rechtsnatur der Gesellschaft, die Vorschriften für die jeweilige Rechtsform (HGB, AktG, GmbHG, GenG) bleiben in dieser Phase des Beendigungsstadiums weiterhin anwendbar (§ 131 HGB). Die Auflösung führt lediglich zur Aufgabe des Erwerbszwecks und zur Umwandlung in eine Abwicklungsgesellschaft und in der Einleitung desselben Artikels: Als Auflösung wird im Gesellschafts- und Vereinsrecht der Beginn des Zeitraumes bezeichnet, durch den die Gesellschaft aus einer gewerblichen Tätigkeit in die Phase der Liquidation/Abwicklung ihrer Geschäfte bis zur Vollbeendigung ihrer Existenz eintritt.
Mit anderen Worten: die aufgelöste Gesellschaft ist eine existente (Abwicklungs-)gesellschaft. Die richtige Zeitform für Artikel über existente Gesellschaften ist das Präsens. -- Stechlin (Diskussion) 17:45, 4. Nov. 2016 (CET)Beantworten
Den Artikel und den aktuellen HRA-Status betreffend ist insoweit so einiges schlichte Vergangenheit; so etwa kann die Verlagsgruppe durch den vollzogenen Entzug ihres gewerbsmäßigen Geschäftsgegenstands z. B. nicht mehr als Self-Publishing-Plattform bzw. digitales Publikationsdienstleistungsunternehmen für selbstpublizierte Medien tätig sein, z. B. nicht mehr ... im wissenschaftlichen Bereich Schriftenreihen und auch die administrative Umsetzung ganzer Hochschulverlage betreiben.... Tympanus (Diskussion) 20:12, 4. Nov. 2016 (CET)Beantworten
Hallo Tympanus, kannst du's nicht einfach gut sein lassen? Die Gesellschaft existiert noch, der Geschäftsbetrieb ist nicht beendet. Ob und welche Tätigkeiten noch aufgenommen werden liegt im Ermessen des Insolvenzverwalters. Wenn du magst, kannst du gern die §§ 145 ff. HGB lesen, solltest aber als Nicht-Jurist keine vorschnellen Schlüsse ziehen. So lang nicht wieder irgendwer meint, er müsse am Artikel rumbasteln, ist für mich hier EOD mangels Masse. (Kl. Insolvenzwitz) --Grindinger (Diskussion) 20:20, 4. Nov. 2016 (CET)Beantworten
Bitte erst überlegen und recherchieren – falls Sie dies überhaupt können –, dann schreiben: Der mir durch eine Korrespondenz bekannte und im Übrigen auch im Netz ausfindig zu machende Insolvenzverwalter dürfte wohl auch Ihnen bestätigen können, welche Bereiche und Tätigkeiten das Unternehmen noch ausüben darf und welche nicht mehr. Und: Weisen Sie mir bitte einmal nach, dass ich Nicht-Jurist sein soll. Tympanus (Diskussion) 20:37, 4. Nov. 2016 (CET)Beantworten
Es wäre ein Leichtes für mich, WP beglaubigtes Material zukommen zu lassen, das die artikelspezifischen Angaben von Tympanus bestätigt. Jedoch habe ich keine Lust mehr auf eine weitere Zusammenarbeit/Diskussion mit einem einsichtresistent daherschwafelnden Grindinger, der hier nichts besseres zu tun und geleistet hat als durch Inkompetenz zu brillieren. 80.226.24.12 10:29, 5. Nov. 2016 (CET)Beantworten

seit 1.11.2016 liquidiert ...

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... Rechtsnachfolger für lediglich eines der früheren Verlagssegmente genannt und referenziert.

Bleibt die Frage, ob der Artikel so überhaupt noch Relevanz und eine WP-Existenzberechtigung hat (siehe dazu die zahlreichen Verlinkungen zu anderen Autoren, wie z.B. Nele Neuhaus, sowie der FAIRöffentlichen-Aktion siehe Erwähnung unter Selbstkostenverlag#Aktionen), dito die Seite zum Prospero Verlag (Website nicht mehr aufrufbar); der Oktober Verlag (2 Neuerscheinungen in 2017; die Seite "Aktuell" allerdings noch von 2016) scheint noch zu existieren ... --FelaFrey (Diskussion) 00:53, 10. Aug. 2017 (CEST)Beantworten