Diskussion:Recht am eigenen Bild (Deutschland)

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Letzter Kommentar: vor 1 Jahr von Misterx114 in Abschnitt Seriöse Quellen
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Bilder mit erkennbaren Personen in der Wikipedia[Quelltext bearbeiten]

Leider gibt es recht viele Fotos mit Menschen, die deutlich zu erkennen sind, in den Artikeln. Heißt das jetzt, dass die Hochladenden oder die Fotografen dafür Sorge tragen mussten, die Genehmigung der Personen einzuholen? Reicht dabei ein mündliches "Ok, kannst mich fotografieren und kannst das Bild auch weiterverwenden." Oder müsste quasi ein Vertrag erfolgen, in dem auf samtliche Rechte am eigenen Bild verzichtet wird. Was ist, wenn es sich um sexuell konnotierte Bilder handelt oder um Fotos, in denen die Person nackt ist? Oder, wie im "Bondage" Artikel, nackt, gefesselt und geknebelt, oder mit dem entsprechenden Fetisch- Zubehör? Macht sich dabei jemand strafbar? Wir auch, wenn es nicht gelöscht wird? Rastlose Fragen von --BlaueWunder (Diskussion) 18:05, 27. Mär. 2015 (CET)Beantworten

Solange die Bilder frei gegeben sind und kein Punkt ins Auge fällt, die diese Freigabe zweifelhaft erscheinen lassen, besteht kein Problem damit. --CC 18:24, 27. Mär. 2015 (CET)Beantworten
Das ist nicht korrekt. Erstens: Ist die Freigabe durch die fotografierte Person tatsächlich gegeben, wie freiwillig und informiert (informed consent) war das und wie weit geht der Verzicht auf die eigenen Rechte? Da sind die rechtlichen Vorgaben äußerst differenziert, siehe den Artikel dazu. Zweitens ist selbst dann, wenn das geklärt ist, der Punkt des Jugendschutzes und der Gewaltpornografie nicht aus der Welt. Und auch nicht der Punkt der Sittenwidrigkeit.--BlaueWunder (Diskussion) 18:58, 27. Mär. 2015 (CET)Beantworten
Das ist korrekt, weil wir von genau dieser Zustimmung ausgehen dürfen. Die Lizenzen sind in Bezug auf die Bildrechte eindeutig. Wieso du hier auf unseren Artikel verweist ist mir nicht ersichtlich; der Commons-Server, der die Fotos hält, steht auf amerikanischem Boden. Die restlichen Punkte sind unsinnig und längs geklärt: Wir halten weder pornografische noch sittenwidrige Bilder vor. Wir sind als Enzyklopädie an etwas andere Vorgaben gebunden. Stichwort "Freiheit der Wissenschaft". --CC 23:01, 27. Mär. 2015 (CET)Beantworten
Da bist du unzureichend informiert. Das GG und eben die Persönlichkeitsrechte sind der höhere Wert. Kunst, Kultur, Forschung sind hier auch eingeschränkt. Um zurückzukommen zu dem Ausgangspunkt, den beanstandeten Bildern von den geknebelten und gefesselten nackten Frauen mit Zaumzeug im Mund und Seilen um den verdrehten Körper auf dem Fußboden: der wissenschaftliche Wert erschließt sich mir nicht. Und genau der ist Bedingung, mach dich schlau und komm von deinem hohen Ross runter. --BlaueWunder (Diskussion) 00:27, 28. Mär. 2015 (CET)Beantworten
Wir sind hier nicht bei einem Stammtisch, sondern bei der deutschen Wikipedia. Demnach sind Diskussionen über US-amerikanische Server, die auf der Grundlage der US-amerikanischen Verfassung (und nicht des deutschen Grundgesetzes) betrieben werden, zwecklos. Diese Diskussionen gehören nach commons. Welche Fotos hier in deutschsprachige Artikel eingebunden werden, basiert auf D-A-CH-europäischem Recht. Subjektiv sehe ich durch enzyklopädische, sachliche, wissenschaftliche Artikel bei korrekter Freigabe weder das Recht am eigenen Bild noch gar Menschenrechte verletzt. Die Stichworte Verletzung des Rechtes am eigenen Bild (Deutschland) und Gewaltpornografie zusammenzubringen, ist schon weit ausgeholt… Die Rechte am eigenen Bild werden auch nicht per Generalzweifel an der korrekten Freigabe verletzt, BlaueWunder. Und nochmal sei wiederholt: bitte die Diskussion auf der dazu am besten passenden Seite führen. Danke. --Holmium (d) 09:40, 28. Mär. 2015 (CET)Beantworten
"Subjektiv sehe ich durch enzyklopädische, sachliche, wissenschaftliche Artikel bei korrekter Freigabe weder das Recht am eigenen Bild noch gar Menschenrechte verletzt" Darauf kommt es gar nicht an, sondern wie die abgebildete Person es sieht. Denn sie ist die Trägerin des Rechtes am eigenen Bild, und dieses Recht kommt nicht aus dem Kunsturhebergesetz, sondern aus dem Grundgesetz, und ist daher höhergewichtig. Deshalb ist jedem Fotografen dringend anzuraten, rechtsgültige Einwilligungen beweisbar vorzuhalten.134.247.251.246 18:44, 2. Okt. 2015 (CEST)Beantworten

Defekte Weblinks[Quelltext bearbeiten]

GiftBot (Diskussion) 00:18, 22. Feb. 2016 (CET)Beantworten

Ich möchte hier ein Thema einfügen, der den Besitz des im Bild erkennbaren Gegenstand oder der Sache betrifft.

Anspruch gem. §§ 862, 1004 BGB analog[Quelltext bearbeiten]

beinhaltet einen Anspruch auf Beseitigung und Unterlassung. Der Abschnitt "Löschungsanspruch" (warum wird hier und nur die Strafvorschrift des § 201a StGB genannt?) müsste mE in den Bereich "zivilrechtliche Ansprüche" integriert werden, ist aber ME zu speziell, richtigerweise sollte es Beseitigungsanspruch heißen, es gibt ja nicht nur Rechtsverletzungen im Internet, sonder auch zB durch Aufhängen von Fotos in der Öffentlichkeit.--178.7.12.14 23:43, 26. Aug. 2020 (CEST)Beantworten

Seriöse Quellen[Quelltext bearbeiten]

Wie kann es sein, das die einzige Offizielle Gesetzes Website beim Änderungs Formular nicht bekannt ist??? Hier ist die Website: https://www.gesetze-im-internet.de/ Bitte unverzüglich ändern!! LG Mister --Wissen ist macht und Macht ist Wissen.Misterx114 (Diskussion) 21:09, 12. Sep. 2022 (CEST)Beantworten