Diskussion:Rechtsbehelf

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Rechtsbehelfe[Quelltext bearbeiten]

Im Artikel taucht das Wort "devolutive" auf. Was bedeutet dieses Wort?
Wörtlich "weiterrollen, weiterwälzen". Gemeint ist, dass ein Rechtsmittel dazu führt, dass der Fall von der nächsthöheren Instanz weiterbehandelt wird. Unterschrift.


Beginn der Diskussion[Quelltext bearbeiten]

Vielleicht noch im Bereich ZPO erweitern, Schuldrecht erwähnen, Beispiele und rechtshistorische Anektoden ergänzen... wäre schön! Hab den Artikel diesbezüglich ins Portal:Verhandlung_und_Verkauf aufgenommen. Beste Grüße und frohes Schaffen noch! Bo 23:54, 9. Jan 2005 (CET)

Baustellenschild gesetzt, Erweiterung empfohlen, "diesbezüglich" in ein "Portal" aufgenommen, frohes Schaffen gewünscht, gegrüßt ... und weg. Danke. --Bubo 21:39, 10. Jan 2005 (CET)

Antrag auf Arrest, einstweilige Verfügung sind keine Rechtsbehelfe. --wau > 19:24, 17. Aug 2006 (CEST)

Sehe ich auch so. Anträge auf richterliche Entscheidung übrigens auch nicht unbedingt. --Bubo 20:51, 17. Aug 2006 (CEST)
Grübel.. Fangen wir mit dem letzteren an, meint ihr wirklich die RPfl- und Standesbeamten-Fälle oder eher die StPO-Fälle mit den Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft? --CJB 00:00, 18. Aug 2006 (CEST)

Ergänzung: Natürlich ist das letztlich eine Frage der Definition des Begriffs Rechtsbehelf. Nachdem diese nirgends allgemein gesetzlich festgeschrieben ist, kann man darüber natürlich streiten. Überwiegend wird in etwa dahingehend definiert, da es ein Mittel ist, gegen eine behördliche oder gerichtliche Entscheidung vorzugehen. Soweit es im Artikel weiter heißt: ...oder gegen "einen nachteiligen Rechtszustand mit dem Ziel der Aufhebung oder Abänderung vorzugehen" geht das über den vielfach definierten Begriffsumfang hinaus. So ein weites Verständnis findet sich auch bei BLAH, ZPO, Grundz. 1 vor § 511 ("Ein Rechsbehelf ist jedes prozessuale Mittel zur Verwirklichung eines Rechts.") Dann wäre auch eine Klage ein Rechtsbehelf und parallel dazu auch der Antrag auf Erlass eines einstweiligen Verfügung. Ich bezweifle allerdings, dass ein so weitgefasster Begriff des Rechtsbehelfs sinnvoll ist. So wie es im Artikel definiert ist, wäre sogar mein Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung ein Rechtsbehelf, denn damit gehe ich gegen den nachteiligen Rechtszustand vor, dass ich bisher nicht bauen darf. --wau > 16:15, 18. Aug 2006 (CEST)

Hi Waugsberg, ich weiß was du meinst und stimme dir tendneziell zu. Gewiss bedeutet so definiert auch der Initalantrag ein Rechtsbehelf gegen das Generalverbot mit Erlaubnisvorbehalt etc. Die Definition wollte ich deshlab weiter fassen, um nicht nur deutsche Rechtsmittel und -behelfe unterzuringen, ich habe im Hinterkopf die writs des Common Law Systems, bin mir allerdings nicht sicher, ob und wie weit das hier gehen sollte... Können wir das als Quasi-Arbeitsdefinition auf Fälle mit dem Ziel eines "Eingreifen von oben" also auf den devolutiven Charakter beschränken? Und was hältst du von der Idee mit dem Common Law? --CJB 16:29, 18. Aug 2006 (CEST)

Ich halte überhaupt nichts davon, deutsche Rechtsbegriffe umzudefinieren, nur um Rechtsbegriffe eines ganz anderen Rechtskreises damit erfassen zu können. Das stiftet nur Verwirrung. Es ist ja nicht vorgesehen, dass Wikipedia Begriffs(neu)bildung betreibt. Wie man sieht, ist es hier schon schwierig genug, einen genauen Begriffsinhalt festzunageln bzw. gibt es unterschiedliche Definitionen. Dann sollte man sich an die weithin gebräuchliche halten. Das ist nach einer größeren Zahl von Quellen, die ich nachgesehen habe (Lexika, Kommentare, Lehrbücher zum Prozessrecht) das Vorgehen (remedium) gegen eine gerichtliche oder behördliche Entscheidung, nicht der erstmalige Antrag, schon gar nicht (nicht einmal bei BLAH) ein solcher, der nicht auf eine prozessuale, sondern nur auf eine Massnahme der Verwaltung abzielt. Auf ein Eingreifen von oben (Devolutiveffekt) kommt es andererseits, anders als beim Rechtsmittel, für den Rechtsbehelf gerade nicht an. - Denkbar wäre natürlich, dass andere deutschsprachige Rechtsordnungen den Begriff Rechtsbehelf etwas anders bestimmen. Dann wäre es sinnvoll, in einem eigenen Abschnitt die Unterschiede zu behandeln. - Das Common Law auch noch unter den Begriff Rechtsbehelf in einen Artikel diese Zuschnitts mit einzubeziehen, bringt aber nur Verwirrung für das richtige Verständnis im deutschen Recht und keinen Gewinn für das Common Law, das bisher gar nicht im einzelnen behandelt wird. Das schließt nicht aus, in einem geeigneten rechtsvergleichenden Artikel die Besonderheiten des Common Law zu erklären, aber diesen Zuschnitt hat unser Artikel Rechtsbehelf sicher nicht, es wäre wohl auch nicht das dafür am besten geeignete Lemma. --wau > 01:11, 19. Aug 2006 (CEST)

Sachte. Wahrscheinlich habe ich mich nicht klar ausgedrückt oder du hast mich missverstanden. Wie auch immer, ich plädiere nicht dafür, so weit zu gehen, auch den Baugenehmigungsantrag als Rechtsbehelf begrifflich zu erfassen. Vielmehr bin ich mit dir einer Meinung in diesem Punkt. Dennoch sehe ich uns vor einem Quantifizierungsproblem: Wo ist die Grenze zu ziehen?
  1. Ich denke wir sind uns einig, dass etwa öffentlich-rechtliche Anträge nach §§ 80 V und 123 VwGO durchaus als Rechtsbehelfe zu bezeichnen sind? Vorausgesetzt ja, wo ziehen wir die Grenze auf der Achse Richtung Baugenehmigungsantrag?
  2. Rechtsbehelf ist ein im deutschen Rechtsverständnis nicht scharf abgegrenzter Begriff, wie du oben zutreffend darlegst und hat nicht die Qualität eines Terminus technicus (jeder versteht genau Dasselbe drunter). Auch in der deutschen Sprache ist der Begriff unscharf. Daher wäre unter dem Aspekt der Begriffsneubildung (vgl. auch Theoriefindung) gerade eine nicht real anerkannte/vorhandene Begriffsbegrenzung unzulässig. Man könnte auch scherzhaft sagen: Quod non est in mundo non est in actis. Quod non est in actis non est in vicipædia…
Zum Common Law sage ich später noch was. --CJB 22:15, 19. Aug 2006 (CEST)

Zu 2): Nicht scharf abgegrenzt ist der Begriff insofern, als es keine gesetzliche Definition gibt. Es ist aber ein in Gesetzen verwendeter Rechtsbegriff (zB § 58 VwGO und noch mehrfach in diesem Gesetz; § 347 AO; § 321a, § 703 ZPO; § 33a, § 115 StPO), wobei sich angesichts seiner Verwendung durchaus ein fester Begriffsinhalt bestimmen lässt: das Vorgehen gegen eine behördliche oder gerichtliche Entscheidung mit dem Ziel, deren Änderung herbeizuführen. Das ist auch der Begriffsinhalt, wie er sich in den meisten Quellen (Lexika, Kommentare) findet. Unscharf wird der Begriff dadurch, dass er durch Privatdefinitionen über diesen Begriffsinhalt hinaus ausgeweitet wird, wie im Artikel oder auch im Kommentar von BLAH, was ich nicht für sinnvoll halte. Aus der Gegenüberstellung von Antrag und Rechtsbehelf in § 703 ZPO lässt sich übrigens ableiten, dass die ZPO die erstmalige Antragstellung gerade nicht als Rechtsbehelf ansieht. --wau > 11:45, 20. Aug 2006 (CEST)

Das trifft nicht ganz den Punkt, der von dir zitierte Kern ist unstreitig. Die Grenzen sind in der Rechtswissenschaft unscharf gehalten (z.B. ist § 703 ZPO keine Abgrenzungsnorm, da geht es um Vollmachten) und ich meine das Minimalmerkmal eines Rechtsehelfs ist nicht das Vorhandensein einer Entscheidung, sondern der Appellativcharakter. Also kann ich nur wiederholen, dass wir ein Quantifizierungsproblem zu lösen haben: § 80 V VwGO ist en Rechtsbehelf, der Baugenehmigungsantrag ist es nicht, wo legen wir die lexikalische Grenze? --CJB 19:59, 20. Aug 2006 (CEST)
Solange Du nicht genau sagst, was Du unter Appellativcharakter verstehst, wird das Verständnis nicht klarer. Und wenn das Wesentliche der Appellativcharakter ist, und laut Artikeltext unter dem Oberbegriff Appellation alle Rechtsbehelfe zusammengefasst werden, dann definierst Du Rechtsbehelf durch sich selbst! Ich habe nicht geschrieben, die Entscheidung sei das Wesentliche, sondern das Vorgehen gegen eine Entscheidung oder mit anderen Worten die (gesetzlich vorgesehene Möglichkeit der) Anfechtung einer Entscheidung, und wenn Appellation die Anfechtung einer Entscheidung ist, dann meinen wir dasselbe, und ich verstehe nicht, warum ich nicht ganz den Punkt treffe. Es geht wohl nicht um eine lexikalische Grenze oder dass wir den Begriff bestimmen, sondern darum, richtig wiederzugeben, welche maßgebenden Meinungen in der Rechtswissenschaft zum Inhalt des Begriffes vertreten werden. Falls wir bei der allgemeinen Definition im Sinne von "Anfechtung einer Entscheidung" (wie auch immer man es jetzt genau formuliert) einig sein sollten, dann wäre nur noch zu diskutieren, mit welcher Berechtigung es bei der Definition im Artikel ferner heißt "Möglichkeit, gegen ... einen nachteiligen Rechtszustand ... vorzugehen", wenn damit Fälle gemeint sein sollten, in denen nicht eine Entscheidung vorliegt, gegen die sich der Rechtsbehelf richtet, und auf welche Quellen sich das stützen lässt. --wau > 00:08, 21. Aug 2006 (CEST)

Weiterer Punkt: Was machen wir mit Änderungsmittel wie Haftprüfung, Änderungsnatrag nach § 80 VII VwGO und Wiederaufnahme nach §§ 578 ff ZPO und §§ 359 ff StPO? --CJB 20:06, 20. Aug 2006 (CEST)

Haftprüfung bezeichnet das Gesetz selbst als Rechtsbehelf: § 115 Abs. 4 StPO, wie bereits zitiert. § 80 Abs. 7 VwGO: Ich habe keinen Kommentar zur Hand, könnte mir aber vorstellen, dass man das als Rechtsbehelf bezeichnen kann. Weitere Fälle, in denen diskutiert werden kann, ob es sich um Rechtsbehelfe handelt: § 323 ZPO (Abänderungsklage) (Zöller:prozessualer Rechtsbehelf); § 767 ZPO (Vollstreckungsabwehrklage); § 771 ZPO (Drittwiderspruchsklage); Wiederaufnahme (§§ 578 ff ZPO; Zöller, Thomas/Putzo: rechtsmittelähnlich, besser wohl: rechtsbehelfsähnlich). In all diesen Fällen handelt es sich um prozessuale Gestaltungsklagen, die prozessual als Klagen ausgestaltet sind, die ein neues Verfahren einleiten. Insoweit unterscheiden sie sich von Fällen wie der Anhörungsrüge (§ 321a ZPO), die Rechtsbehelfe innerhalb des ursprünglichen Verfahrens darstellen (obwohl die Durchbrechung der Rechtskraft beiden Fallgruppen gemeinsam ist). Für mich würde es daher näher liegen, die genannten Fälle selbständiger prozessualer Gestaltungsklagen "rechtbehelfsähnlich" zu nennen, ich halte es aber für denkbar, dass der eine oder andere Kommentar einzelne oder alle auch als Rechtsbehelfe bezeichnet. Die in mehreren Verfahrensordnungen inzwischen geregelte Anhörungsrüge fehlt im Artikel noch. Normale Klagen im Zivilprozess sind nach der herrschenden Begriffsbildung keine Rechtsbehelfe, Anträge auf Erlass eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung ebenfalls nicht, denn dabei handelt es sich um Anträge in einem Erkenntnisverfahren, die mit einer Klage vergleichbar sind. Abschließend: Überaus wichtig ist die Begriffsbildung nicht: Allein daraus, ob man etwas als Rechtsbehelf bezeichnet oder nicht, leiten sich wohl keine Rechtsfolgen her. --wau > 00:08, 21. Aug 2006 (CEST)

Diesen Letzten Punkt will ich aufgreifen: So ist es. Die Bezeichnung spielt keine praktische Rolle. Die Idee war, eine halbwegs ordentliche Liste zusammenzustellen und sie stichwortartig einzuordnen. Rechtsbehelfsähnlich ist eine gute Lösung, nicht so omakompatibel, aber bei Wikipedia wird ja niemand von der Obliegenheit zum Lesen entlassen ;-) Also, einvertsanden? --CJB 12:29, 21. Aug 2006 (CEST)

Ich betrachte die Diskussion als gescheitert und wende mich wieder anderen Dingen zu. --wau > 18:13, 21. Aug 2006 (CEST)

Hmmm... CJB 18:46, 21. Aug 2006 (CEST)

Abschnitt Österreich[Quelltext bearbeiten]

In diesem Abschnitt wurden Rechtsfolgen-Unterschiede zu Deutschland angedeutet. Worin bestehen sie? Dies sollte genau benannt werden. --CJB 22:47, 19. Aug 2006 (CEST)

Wenn man dem bestehenden Link zur "Rechtsmittelbelehrung" folgt, sind die Unterschiede dort angeführt. Reicht das nicht? Ich wollte die Unterschiede nicht doppelt beschreiben, deshalb der bloße Hinweis. Man könnte freilich noch einen weiteren Verweis auf "Rechtsmittelbelehrung" anbringen, wäre das aber nicht auch doppelt gemoppelt? --Waldo47 13:13, 20. Aug 2006 (CEST)

OK, ich sehe wie du es gedacht hast. Grundsätzlich gilt, man soll solche Dinge darstellen, nicht bloß andeuten. Wenn das jedoch so differenziert ist, kann man einen Kapitellink setzen, der genau zu Österreich führt. Hab ich schon gemacht. Noch eine Bitte: Könntest du dort nachschauen und eintragen, was "die gesetzliche Frist" ist in Fällen mit zu kurzer Fristangabe in der RMB? Gibt es nicht ein verlängerte Ausschlussfrist, also 1 Jahr o.ä.? thx, CJB 13:55, 20. Aug 2006 (CEST)

Erledigt. Besten Dank für den "Kapitellink", den ich (Neuling, der ich bekanntlich bin) nicht gekannt hatte. Wie du im nun verlinkten Absatz sehen kannst, gibt es in Österreich keine solche Ausschlussfrist oder Ähnliches. Wir sind da sehr streng. Man könnte auch sagen parteienfeindlich. --Waldo47 17:39, 20. Aug 2006 (CEST)

stand in BKL Verwerfung, wird hier aber nicht erwänt - kann man das einbauen als definition kanns in der BKL nicht stehen, ich hab den eintrag mal auskommentiert.. gruß -- W!B: 16:17, 20. Sep. 2007 (CEST)[Beantworten]

ü Einleitung: Appellation[Quelltext bearbeiten]

imho sollte dieser artikel auf Appellation (Recht) stehen.. -- W!B: 02:16, 28. Sep. 2007 (CEST)[Beantworten]

Der Begriff Appellation wird in der bundesdeutschen Rechtssprache nicht verwendet. --[Rw] !? 20:24, 28. Sep. 2007 (CEST)[Beantworten]
der Begriff, oder das Wort? - der artikel sollte imho wie Appellationsgericht primär den allgemeinen sachverhalt erläutern, und dann auf spezifisch nationale nomenklatur eingehen -- W!B: 04:19, 29. Sep. 2007 (CEST)[Beantworten]
Dann erstelle doch einen Artikel Appellation (Recht), in welchem Du den allgemeinen Sachverhalt ohne Rücksicht auf spezifisch nationale Nomenklatur erläuterst. Den Artikel Rechtsbehelf können wir dann, soweit sich Redundanzen ergeben, kürzen. --[Rw] !? 12:20, 29. Sep. 2007 (CEST)[Beantworten]

Verwaltungsrecht[Quelltext bearbeiten]

Folgendes ist unlogisch: Ist in der Entscheidung darauf hingewiesen worden, dass kein Rechtsbehelf möglich ist, so gibt es keine Frist, und der Rechtsbehelf kann unbegrenzt eingelegt werden. Habe es richtiggestellt--Wilske 23:02, 20. Jul. 2009 (CEST)[Beantworten]

Falsch war nur der Modus. --[Rw] !? 16:05, 22. Jul. 2009 (CEST)[Beantworten]

Ich weiß nicht ob es schon angesprochen wurde, aber es ist keineswegs so dass in Österreich das Wort Rechtsmittel, ein Synonym für Rechtsbehelf ist. "Rechtsbehelf" ist (auch) in Österreich ein Oberbegriff, unter den auch das Rechtsmittel fällt. Der Rechtsmittelbegriff ist aber enger, da er nur devolutive (=an die nächste Instanz gerichtete) Behelfe umfasst. Der Begriff des Rechtsbehelfs kommt in der österreichischen ZPO allerdings nicht vor, und wurde von der Lehre gebildet. Daher variieren die Definitionen etwas. Das was ich hier geschrieben habe steht so jedenfalls in den Studienbehelfen die in Österreich als Standardliteratur an der Universität Wien verwendet werden. (Rechberger/Simotta; und Zivilprozessrecht 3 von Neumayr) -- 85.127.85.90 21:30, 1. Sep. 2009 (CEST)[Beantworten]

Dieser Einwand wurde bisher nicht falsifiziert. Im Netz ist es etwas schwierig, das definitiv zu klären. Es erscheint mir aber eine solche terminologische Differenz unwahrscheinlich. Deshalb habe ich es aus der Einleitung ´rausgenommen.
--Rechtswissenschaft (Diskussion) 15:00, 21. Jan. 2015 (CET)[Beantworten]

Remonstration[Quelltext bearbeiten]

Gehört die Remonstration nicht auch zu den formlosen Rechtsbehelfen? Oder wo ist diese angesiedelt. --NanaHan 12:07, 11. Dez. 2009 (CET)[Beantworten]

Offenbar ist man sich über die Dogmatik in Österreich nicht einig, so dass der Einleitungssatz entweder falsch und/oder für die BRD verwirrend ist. Insofern erscheint es sinnvoll - wie von der wiki-Jura-Crew vorgesehen -, sich abzukoppeln und zumindest folgende Seiten zu produzieren:

--Rechtswissenschaft (Diskussion) 16:31, 3. Jan. 2015 (CET)[Beantworten]

Defekter Weblink[Quelltext bearbeiten]

GiftBot (Diskussion) 23:19, 27. Nov. 2015 (CET)[Beantworten]