Diskussion:Regelschutzfrist

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ich halte das lemma "regelschutzfrist" für unpassend, da der begriff ungebräuchlich ist. in der urheberrechtlichen literatur konnte ich es nicht finden. google hat 22 treffer - für einen juristischen fachbegriff ist das m.e. wenig, zumal mehrere der treffer beiträge derselben person sind. angesichts dessen, dass das urheberrecht nicht besonders viele verschiedene schutzfristen kennt, diese aber bis auf die lieferungswerke hier alle behandelt werden halte ich eine verschiebung zu einem allgemeineren lemma für sinnvoll. z.b. "schutzfrist (urheberrecht)", auch um zu anderen schutzfristen abzugrenzen (patent, marke, leistungssschutzrechte, geschmacksmuster, aktenherausgabe etc)---Poupou l'quourouce 00:05, 13. Aug 2005 (CEST)

Schön wäre noch ein Absatz über die Schutzfrist für Editionen. Ich konnte nirgends im Wikipedia-Artikelraum irgendetwas dazu finden (außer editio princeps, das aber einen Spezialfall schildert). --AndreasPraefcke ¿! 16:46, 12. Jul 2006 (CEST)

Regelschutzfrist für die IT?[Quelltext bearbeiten]

Hallo alle zusammen,
gilt diese (70 Jahre =-O )-Regelschutzfrist eigentlich auch allgemein auf für die Informationstechnik?
..währe schön, diesen Punkt hier im Artikel auch nachlesen zu können.
Danke und mit freundlichen Grüßen .. Conrad 06:44, 4. Dez. 2006 (CET)[Beantworten]


„post mortem auctoris“ abgekürzt „pma“?[Quelltext bearbeiten]

Im Artikel wird „post mortem auctoris“ mit „pma“ abgekürzt. Laut Duden wird „post mortem“ mit „p. m.“ abgekürzt. Die korrekte Abkürzung für „post mortem auctoris“ ist also „p. m. a.“ Habe es geändert. Ilsebill 04:00, 4. Feb. 2008 (CET)[Beantworten]

Hallo,

ich wollte nur mal fragen, welchen Zweck diese Schutzfrist erfüllt. Wenn der Urheber sowieso schon tot ist, was hat er denn dann davon?

--87.168.125.118 22:29, 26. Aug. 2008 (CEST)[Beantworten]

Okay, das mag zwar etwas unhöflich und trollig herüberkommen, aber ich bräuchte die Antwort relativ schnell... Entschuldigung für meine Ungeduld. --87.168.120.229 20:48, 27. Aug. 2008 (CEST)[Beantworten]

Jetzt die Antwort: :-) Haben, tun die Erben davon etwas (Ehepartner, Kinder, etc.) und die Verlage. --Franz (Fg68at) 00:32, 10. Jul. 2011 (CEST)[Beantworten]

Produktionsfirmen der Unterhaltungsindustrie, wie etwa große Filmstudios (z.B. in Hollywood) oder auch die großen Schallplattenfirmen, kaufen den Urhebern und Künstlern normalerweise ihre Rechte ab. Oft sind Filme oder Musikstücke anfangs ein Flop, und rentieren sich erst nach längerer Zeit. Wenn die Rechteverwerter die Rechte länger exklusiv innehaben und exklusiv ausüben dürfen, erzielen sie höhere Einnahmen, und können den Urhebern und Künstlern so mehr Geld geben. Von einer quasi rückwirkenden Verlängerung der Schutzfristen haben die Urheber und Künstler aber wohl meistens nichts, da sie meistens entweder nicht in der Lage waren, ihre Rechte selbst zu vermarkten, oder um überhaupt arbeiten und publizieren zu können oft gezwungen sind, ihre Rechte abzutreten und zu verkaufen. In den meisten Fällen hat der Künstler wenig Verhandlungsmacht. Superstars wie Quentin Tarantino oder die Rolling Stones dürften dagegen mit den großen Studios und Produzenten wohl auf Augenhöhe verhandeln können, oder sich vielleicht auch selbst vermarkten können.--93.229.172.69 01:31, 11. Dez. 2013 (CET)[Beantworten]

Zwar wird in dem Artikel die Rechtslage in verschiedenen Ländern einschliesslich dargestellt, doch der eigentliche Zweck bzw der Hintergrund der Regelschutzfrist wird nicht erläutert - immerhin hat ein toter Künstler nichts davon, wenn seine Werke weiterhin dem Urheberrecht unterliegen. 79.215.235.53 01:19, 28. Mär. 2012 (CEST)[Beantworten]

Seine Erben haben aber was davon.--Antemister (Diskussion) 22:33, 28. Mär. 2012 (CEST)[Beantworten]

Naja, aber nur, wenn der Künstler selber überhaupt bzw. bei seinem Tode Inhaber der Rechte war - oft genug liegen die Rechte ja bei bei einem Filmstudio oder einer Plattenfirma oder einem Agenten oder sogenannten Produzenten (einer PRODUKTIONSFIRMA) oder einem VERWERTUNGSUNTERNEHMEN oder Spekulanten. Edit Piaf zum Beispiel hatte zwar künstlerischen Erfolg, starb aber arm. --91.52.183.75 04:05, 19. Mai 2012 (CEST)[Beantworten]

100 Jahre nach Erschaffung des Werkes[Quelltext bearbeiten]

Wenn man auf Wikipedia ein Bild hochladen will, kann man u.a. folgende Lizenz auswählen: „Der Urheber ist unbekannt, das Bild ist älter als 100 Jahre (Quelle und Datierung angeben).“ Ist das auch Bestandteil des Gesetzes? Falls ja, sollte man auch im Artikel darauf hinweisen. -- herein... 07:47, 19. Mai 2013 (CEST)[Beantworten]

Verlängerung der Schutzfrist oder anders gearteter längerer Schutz?[Quelltext bearbeiten]

Mir scheint, als gebe es irgendeine Möglichkeit, zu umgehen, dass ein Werk nach Ablauf der landesspezifischen Schutzfrist gemeinfrei wird. Dies ist mir schon öfter aufgefallen, hier aber ein Beispiel, das mich ganz aktuell stört ;-): Ich beschäftige mich gerade mit dem englischen Physiker Oliver Lodge und würde dafür gerne in einige seiner Werke reinlesen. Im Moment z.B. in "My Philosophy", das 1933 erschien. Lodge starb 1940 und im Vereinigten Königreich gilt eine Schutzfrist von 70 Jahren nach dem Tod des Autors. 2012 wurde das Buch vom Cambridge Verlag neu aufgelegt. Wie kann so etwas sein?--Nix schlecht (Diskussion) 20:36, 8. Nov. 2015 (CET)[Beantworten]

70 Jahre - plus der Rest des laufenden Jahres?[Quelltext bearbeiten]

Die Frage sei gestattet: Wo steht denn, dass man das laufende Jahr noch abwarten muss? Im UrhG §64 steht doch klipp und klar: "Das Urheberrecht erlischt siebzig Jahre nach dem Tode des Urhebers." Also woher kommt die Formulierung? --Karsten Meyer-Konstanz (D) 22:21, 17. Nov. 2016 (CET)[Beantworten]

Das ergibt sich aus § 69 Berechnung der Fristen - Die Fristen dieses Abschnitts [7] beginnen mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem das für den Beginn der Frist maßgebende Ereignis eingetreten ist.--StefanMeister (Diskussion) 22:35, 17. Nov. 2016 (CET)[Beantworten]
Ganz herzlichen Dank für die schnelle Aufklärung, StefanMeister! --Karsten Meyer-Konstanz (D) 22:42, 17. Nov. 2016 (CET)[Beantworten]