Diskussion:Rollenverzicht

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Letzter Kommentar: vor 8 Jahren von Wolfgang J. Kraus in Abschnitt Unbelegtes
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Auflösung des Nationalrats?[Quelltext bearbeiten]

Zitat: Seit 1929 hat das Staatsoberhaupt nur einmal den Nationalrat aufgelöst, in der Zweiten Republik bisher noch nie. Das war 1930. Aber aus welchem Anlaß? Hab da nichts finden können. Ich bitte, das aufzuklären -- auch wenn es nicht unmittelbar zum Thema "Rollenverzicht" zu gehören scheint, wäre es doch wichtig zu wissen, warum dieser Verzicht dieses eine mal eine Ausnahme erfahren hat. --Landratte 17:21, 30. Aug. 2009 (CEST)Beantworten

Da das noch sehr zu anfang der modernen amtsfülle des Bundespräsidente war, kann man glaubich noch nicht von einer "Ausnahme" sprechen, da sich der Rollenverzicht ja erst dannach entwickelt hat. Meines wissens hat diese Aktion denen die sie betireben haben eher geschadet als genutzt.--Glorfindel Goldscheitel 23:29, 29. Okt. 2009 (CET)Beantworten
Den letzten Satz hättest du dir sparen können, da das die Fragenstellung verfehlt und außerdem eher eine Meinung ist. Wenn es nämlich wirklich "Wissen" wäre, dann würdest du wissen, dass es eher nützt (sofern man das Amt selber überhaupt als notwendig erachtet). Und wie kannst du dich als "Glorfindel" bezeichnen und Sozialdemokrat sein? Unser Glorfindel ist Legitimist. --84.115.101.201 20:52, 12. Dez. 2014 (CET)Beantworten

Unbelegtes[Quelltext bearbeiten]

Im Artikel steht unbelegt Es würde nämlich im Österreich nach 1945 quasi für einen Putsch gehalten, würde der Bundespräsident die Regierung entlassen (was ihm zusteht), eine Regierung seines Vertrauens berufen (was ihm ebenfalls zusteht) und sich von dieser, noch bevor ihr der Nationalrat das Misstrauen aussprechen und ihn damit zur Entlassung seiner Regierung zwingen kann, wesentliche Vorschläge für ihm zustehende Entscheidungen machen lassen.

Ist das wirklich so ? Was genau meint der letzte Halbsatz ?? In dem Abschnitt der österr. Verfassung zum Bundesräsidenten (60 bis 68 (http://www.verfassungen.de/at/)) sehe ich nichts derartiges.

Artikel 70 III der öster. Verfassung lautet Wird vom Bundespräsidenten eine neue Bundesregierung zu einer Zeit bestellt, in welcher der Nationalrat nicht tagt, so hat er den Nationalrat zum Zweck der Vorstellung der neuen Bundesregierung zu einer außerordentlichen Tagung (Art. 28 Abs. 2) einzuberufen, und zwar so, dass der Nationalrat binnen einer Woche zusammentritt.

Kann jemand Belege beisteuern ? Ich schlage vor, den unbelegten Passus bis dahin auszukommentieren. --Neun-x (Diskussion) 11:59, 30. Aug. 2015 (CEST)Beantworten

Meiner Ansicht nach ist die bestehende Formulierung in Ordnung. Der Bundespräsident kann die vorhandene Regierung jederzeit durch eine neue ersetzen (wenn er das nötige politische Personal findet), sich von dieser blitzartig Vorschläge machen lassen und diese dann umsetzen. Tritt der Nationalrat eine Woche später zusammen, so hätte der BP bereits Fakten geschaffen. Wenn er sich von der neuen Regierung nicht gleich die Auflösung des Nationalrats (= Neuwahlen) vorschlagen lässt, so dass der bisherige Nationalrat gar nicht mehr zusammentreten kann. --Wolfgang J. Kraus (Diskussion) 12:07, 30. Aug. 2015 (CEST)Beantworten