Diskussion:Waffenbesitzkarte (Deutschland)

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Fehlende Informationen im Text[Quelltext bearbeiten]

Es fehlt die Erwähnung der "Erben-WBK". Ferner wird nicht erwähnt, dass der Wegfall des Bedürfnisses zu einem WIderruf der WBK führt, bei Jägern konkret das Nicht-Lösen eines Jagdscheins. (nicht signierter Beitrag von 82.82.167.18 (Diskussion) 08:07, 17. Apr. 2011 (CEST)) [Beantworten]

Anzahl der auf eine gelbe WBK eingetragenen Waffen[Quelltext bearbeiten]

Ich weis nicht ob es in allen Bundesländern so ist, aber in Bayern kann man mit der gelben WBK im halben Jahr nur 2 Waffen erwerben.--217.231.251.184 00:25, 21. Mai 2008 (CEST)[Beantworten]

Eventuell nähere Beschreibung der reellen Möglichkeit auf Ausstellung[Quelltext bearbeiten]

Es geht mir um die Rote Waffenbesitzkarte:

Ich habe mir den Artikel und auch den Link zum §17 durchgelesen. Nur leider ist das nicht sehr aufschlussreich. Unter anderem wegen Familiären Hintergründen möchte ich die Sturmgewehre der Firma Colt, welche offiziell vom US Militär benutzt wurden, "sammeln". Nun ist doch die Frage, die auch bestimmt andere interessiert: Reicht das für diese Rote Waffenbesitzkarte oder ist das NICHT Kulturhistorisch oder sonst was. Wäre ja gut das zu erfahren ohne es bei den Behörden anzufragen.(nicht signierter Beitrag von Anubis Judge (Diskussion | Beiträge) )

Alles, was unter das Kriegswaffenkontrollgesetz fällt, wirst Du dir abschminken müssen. D.h. im Fall von Sturmgewehren, dass sie auf Einzelfeuer geändert oder unbrauchbar gemacht wurden (Deko-Waffe). Für Dekowaffen gibt es keine Beschränkungen. Darüber hinaus haben die Behörden Entscheidungsspielraum oder befinden sich schlicht im Wahn, diesen zu haben. Um eine Anfrage bei der für Dich zuständigen Behörde wirst Du wohl nicht herumkommen, allein schon um die aktuelle Tagesform der Sesselpuper zu diesem Thema in Erfahrung zu bringen. Ansonsten würde ich eher eine Durchsicht von Webforen zum Thema empfehlen.--Thuringius 18:01, 4. Mai 2009 (CEST)[Beantworten]

Unklarer Absatz zur persönlichen Eignung[Quelltext bearbeiten]

Hallo,

ich werde aus dem Absatz zu "Persönliche Eignung nach § 6 Waffengesetz und Abschnitt 2 Allgemeine Waffengesetz- Verordnung (AWaffV)" nicht ganz schlau. Von wem und wie wird die persönliche Eignung verlangt? Nur von unter 25-jährigen oder von allen Antragstellern?

... Bestehen Zweifel an der persönlichen Eignung, verlangt die Waffenbehörde ein fachärztliches oder fachpsychologisches Gutachten. ... Alle, ausgenommen Jäger § 13, unter 25-Jährigen müssen die persönliche Eignung mittels eines Gutachtens nachweisen, ...

danke. --80.187.105.17 22:56, 24. Mai 2009 (CEST)[Beantworten]

Das stimmt so nicht. Diese Regelung gilt nicht für den Erwerb von KK-Waffen. Ein Sportschütze kann ein KK-Gewehr auch ohne ein psychologisches Gutachten nachzuweisen erwerben (§4 WaffG in Verbindung mit §14 WaffG). --171.18.29.130 17:23, 9. Mär. 2010 (CET)[Beantworten]

Reicht als Sachkundenachweis der Nachweis des Grundwehrdienstes aus? --80.143.189.103 18:04, 9. Jan. 2010 (CET)[Beantworten]

nein - der Grundwehrdienst reicht nicht aus um die Sachkunde gem. §7 Abs.2 Waffengesetz nachzuweisen. --171.18.29.130 17:23, 9. Mär. 2010 (CET)[Beantworten]

Sportschützen und Jäger[Quelltext bearbeiten]

Aus dem Artikel geht hervor, dass ein Sportschütze, vorausgesetzt er erfüllt alle gesetzlichen Anforderungen, von seinem "Grundbedürfnis" her 2 Kurzwaffen erwerben darf. Aus dem Artikel geht auch hervor, dass auch Jäger für jagdliche Zwecke (Fangschuss) 2 Kurzwaffen erwerben dürfen. Unklar bleibt jedoch, ob jemand, der gleichzeitig Sportschütze und Jäger ist, deshalb insgesamt 4 Kurzwaffen erwerben darf. (nicht signierter Beitrag von 91.52.251.52 (Diskussion | Beiträge) 01:29, 17. Jun. 2009 (CEST)) [Beantworten]

Hmm... Einerseits haben die Jäger eine SEHR starke Lobby, was man an den massiv aufgeweichten Bestimmungen für diese Gruppe sieht ("Unbegrenzte Anzahl von Langwaffen"), andererseits sind oftmals die typischen Waffen der Sportschützen als Jagdwaffen nicht zu gebrauchen. Eine Freie Pistole ist nicht unbedingt optimal für den Fangschuß im Rahmen der Jagdausübung, ebenso wie eine "handliche Kurzwaffe" großen Kalibers vielleicht nicht unbedingt erste Wahl auf dem Schießstand wäre. Wenn wir also annehmen, daß ein Jäger gleichzeitig Sportschütze ist, wäre der Bedarf für vier Kurzwaffen nachvollziehbar. Interessanterweise ist der Besitz von Langwaffen in Rußland kein großes Problem, es wird viel gejagt - und man kommt in Rußland als Jäger auch ohne Kurzwaffen aus, denn diese sind dort nicht legal :) -- 213.39.188.10 08:28, 18. Aug. 2009 (CEST)[Beantworten]

Ich denke auch, dass es sich überschneidet. Jäger weisen ihr Bedürfnis (für Langwaffen) gesamt per Jagdschein nach und Sportschützen pro Waffe (lang wie kurz) durch Schießen in entsprechenden Disziplinen. Jäger unterliegen einer Begrenzung der Magazinkapazität, Sportschützen nicht. Jäger dürfen natürlich an Wettkämpfen teilnehmen, Sportschützen natürlich nicht jagen. Die "unbegrenzte Zahl" an Langwaffen bei Jägern ist weniger knallharter Lobbyarbeit als der Vernunft zu verdanken, denn nur ein Jäger kann entscheiden, wann er welches Wild mit welcher Waffe am sinnvollsten bejagen kann. Ohne Kurzwaffe auf die Jagd zu gehen ist Unfug, einerseits muss man dann waidwundes Wild entweder auf Kurzdistanz mit der Büchse erlegen (grenzwertig Irrsinn), es mit dem Knüppel erschlagen oder zusehen wie es qualvoll verendet. Das mag alles russisch-rustikal wirken, ist aber schlechtes Handwerk. Ganz abgesehen davon, dass man ohne Kurzwaffe bei wehrhaftem Wild schlechte Karten hat, wenn die einschüssige Saiga abgefeuert ist.--Thuringius 21:50, 18. Aug. 2009 (CEST)[Beantworten]
Hinweis: Zum Thema Jäger gibt es in der Diskussion unter "Waffenschein" einige erklärende Anmerkungen. --Cessna 210 20:08, 22. Jan. 2010 (CET)[Beantworten]
Nur der Vollständigkeit halber: Die Magazinkapazität ist für Sportschützen nicht durch das Waffenesetzt begrenzt, aber durch die Sportordnung. Und die ist wiederum qua Waffengesetz durch die Behörde genehmigt, oder eben auch nicht, bzw. was die Behörde nicht genehmigt, kommt nicht in die Sportordnung und ist nicht erlaubt.--2A02:908:EB59:CD00:30F4:4631:8174:B73A 11:48, 4. Sep. 2013 (CEST)[Beantworten]
Gängige Praxis ist wie Folgt:
Es werden nach Bedürfnis getrennte WBKs ausgestellt, also "eine" für die Jagdwaffen und "eine" für die Sportwaffen. Fällt eine Voraussetzung für ein Bedürfnis weg, z.B. es wurde kein Jagdschein mehr gelöst, so muss nur die entsprechende WBK (und Waffen) abgegeben werden.
D.h. du kannst so viele Waffen haben wie du Bedürfnisse bescheinigt bekommst! Wenn du als Jäger glaubhaft machen kannst, dass du eine 3te Kurzwaffe brauchst bekommst du diese, genauso wie ein Sportschütze die 5te bekommt, wenn er ein Bedürfnis dafür geltend machen kann.

--MR308 (Diskussion) 13:38, 11. Aug. 2015 (CEST)[Beantworten]

Kontrolle der Aufbewahrung[Quelltext bearbeiten]

Im Artikel steht

Ein Recht der Behörde auf verdachtsunabhängige Stichprobenkontrollen gibt es im Bereich des privaten Waffenbesitzes nicht.

Auf meinem ersten Tag zur Sachkunde hab ich heute allerdings das Gegenteil gehört.
--Kevinq 21:03, 27. Feb. 2010 (CET)[Beantworten]

Du hast recht. Die Waffenbehörde – aber nur diese und nicht die Polizei aus eigener initiative – darf verdachtsunabhängig die Aufbewahrung kontrollieren. --Cessna 210 (Diskussion) 13:02, 29. Sep. 2012 (CEST)[Beantworten]
Ja, ist im Artikel aber bereits vor mehr als eineinhalb Jahren, nämlich hier geändert worden; leider hatte ich vergessen, es hier zu vermerken. --Opihuck 13:31, 29. Sep. 2012 (CEST)[Beantworten]
Außer die Polizei IST, wie Beispielsweise in NRW, die Waffenbehörde. --2001:9E8:419C:2100:972:6497:2480:D029 19:06, 11. Feb. 2024 (CET)[Beantworten]

Unterhaltsgeschichten[Quelltext bearbeiten]

Im Abschnitt "Entzug der Waffenbesitzkarte": Was soll das denn heißen "Unterhaltsgeschichten"? --95.208.198.80 21:35, 29. Dez. 2010 (CET)[Beantworten]

Bin ich auch schon drüber gestolpert – kein schönes Deutsch. Gemeint ist wahrscheinlich eine Verurteilung wegen Verletzung der Unterhaltspflicht (§ 170 StGB). --Opihuck 22:40, 29. Dez. 2010 (CET)[Beantworten]
Ich habe den Artikel inzwischen neu geschrieben und inhaltlich erweitert, Gruß --Opihuck 01:40, 30. Dez. 2010 (CET)[Beantworten]

Die interessanteste Frage bleibt völlig unbeantwortet[Quelltext bearbeiten]

Wie viele rote, gelbe und grüne Karten gibt es eigentlich in Deutschland? --Covenant242 (Diskussion) 12:52, 19. Feb. 2015 (CET)[Beantworten]

Lieber Benutzer:Covenant242, da es noch kein funktionierendes, zentrales Waffenregister gibt, kannst du dich bei den Kreisen und Ländern informieren. Vermute, dass du da reichlich zu tun hast! Gruß--Gabrikla (Diskussion) 20:57, 19. Feb. 2015 (CET)[Beantworten]
Die Frage ist auch wenig erhellend. Entscheidend ist, wie viele Waffen in der WBK eingetragen sind. Das kann eine sein; es können aber auch 20 sein. --91.63.122.130 21:35, 19. Feb. 2015 (CET)[Beantworten]
Den letzten Beitrag finde ich ganz berechtigt. Eine Person kann mehrere, durchaus verschiedene WBK`s besitzen, in denen wiederum verschieden viele Sachen eingetragen sind. Demzufolge muß man die Ausgangsfrage erweitern.

Wie viele Personen haben ein oder mehrere waffenrechtliche Erlaubnisse. Wie viele bunte WBK`s gibt es im Ganzen. Wie viel Schußwaffen sind in D zugelassen.

Es gibt 5,5 Mio. Stück verteilt auf 1,45 Mio. Bürger, sagt “Die Zeit“. Die Hälfte davon in Bayern (1,1 Mio.), Nordrhein-Westfalen (1 Million) und Baden-Württemberg (0,7 Mio.) Statistisch 3,8 Stück pro Berechtigtem. Die Zeit

1,45 Mio. von 80,8 Mio. gesamtdeutscher Bevölkerung = 1,79 %

Die Zahl der illegalen Schusswaffen in Deutschland schätzt die Polizeigewerkschaft auf bis zu 20 Millionen. Der Spiegel Stand 2012 --Covenant242 (Diskussion) 16:31, 26. Feb. 2015 (CET)[Beantworten]

Fehlende Informationen zum Bedürfniss für Sportschützen[Quelltext bearbeiten]

Es fehlt, meines Erachtens nach, zum Thema des Bedürfnisses (1.4) für Sportschützen klar der Verweis darauf, dass diese nur durch die anerkannten Dachverbände wie BDMP, BDS und DSB nach § 15 WaffG bescheinigt werden können, sowie die Tatsache, dass die Verbände hierbei an ihre Sportordnung bzw. ihre Disziplinen (z.B. beim BDMP: BDMP 1500, ZG 4, DP 1) gebunden sind (§15a WaffG). Auch wären interne Links zu diesen angebracht. Wie ist eure Meinung? MfG --MR308 (Diskussion) 17:30, 11. Aug. 2015 (CEST)[Beantworten]

Bitte neue Abschnitte/Anmerkungen ans Ende stellen. Vielen Dank. --Opihuck 18:14, 11. Aug. 2015 (CEST)[Beantworten]
In der Sache: Diese Information halte ich in einer allgemeinen Darstellung des Bedürfniserfordernisses nicht für erwähnenswert. In der waffenrechtlichen Praxis ist diese Frage weitgehend unproblematisch, da der Waffenbesitzer als Sportschütze zumindest formal einem Verein angehört, der die gesetzlichen Anforderungen erfüllt. Dass es nicht genügt, sich irgendwo zu organisieren, versteht sich von selbst. Viel problematischer ist die Frage, was das Mitglied im Einzelnen tun muss, um als Sportschütze seines Vereins anerkannt zu werden. Das ist vor dem Verwaltungsgericht ein häufiger Streit. --Opihuck 22:36, 11. Aug. 2015 (CEST)[Beantworten]
Danke für den Tipp, dachte es passt vom Thema in „Fehlende Informationen im Text“
Da es kein Artikel zum Bedürfnis gibt, halte ich es wie gesagt für relevant. Die Frage(n) von unwissenden, die sich in eine Thematik einlesen, ist (sind) doch meist simpel: "was ist das und woher bekomm ich das". Letzteren fehlt. Da das Bedürfnis DER essentielle Grund für Waffenbesitz ist, sollte meiner Meinung nach, auch klar beschrieben werden "was das ist, woher ich das bekomm und was ich dafür tun muss".
Was ein Sportschütze tun muss um als "Sportschütze seines Vereins anerkannt zu werden": Verein ist, nach meiner Meinung, einfach: Eintreten und gut. Aber "seines Verbandes" ist, so denk ich, das rechtlich Entscheidende, da dieser ja rechtlich, z.B. für die Bedürfnisausstellung oder Bedürfniswahrung über Wettkämpfe auf höherer Ebene (bei mir BDMP mit Landesmeisterschaft, da es "darunter" nichts im BDMP gibt), zuständig ist. Es ist meines Wissens auch nicht zwingend erforderlich in einem Verein zu sein, um sein Bedürfnis aufrecht zu erhalten, man muss nur im Dachverband sein und an einem ("ab und zu" auch überregionalem) Schießbetrieb "regelmäßig teilnehmen". Aber genaueres steht leider nirgends. Deshalb auch der ganze Streit! Da geb ich dir vollkommen Recht. MfG MR308 (Diskussion) 03:02, 18. Aug. 2015 (CEST)[Beantworten]
Von dem, was du schreibst, stimmt leider fast nichts. Ich bearbeite seit über 20 Jahren waffenrechtliche Streitfälle. Es hat in dieser Zeit noch nie einen Fall gegeben, in dem die Frage aufkam, ob ein Schützenverein die Voraussetzungen des § 15 WaffG erfüllt oder nicht. Eine solche Frage dürfte auch kaum je praxisrelevant werden, weil die Mitglieder mit dem Widerruf ihrer Waffenbesitzkarten zu rechnen hätten, wenn der Verein, dem sie angehören, die Anerkennungsvorschriften nicht erfüllt. Das kann sich kein Schützenverein leisten - er wäre erledigt!
„Eintreten und gut ist“ ist auch falsch. Regelmäßiges Schießen und regelmäßiges Teilnehmen an Wettkämpfen ist Voraussetzung für das Behalten der Waffenbesitzkarte. Bloße formale Mitgliedschaft genügt nie. Wer nur zahlendes Vereinsmitglied ist, braucht keine Waffenbesitzkarte. Ich empfehle dir die Lektüre der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz. Nr. 14.2.1. lautet: „§ 14 Absatz 2 Satz 2 verlangt für die Glaubhaftmachung eines Bedürfnisses für jede Waffe eine Bescheinigung eines anerkannten Verbandes oder angegliederten Teilverbandes darüber, dass der Antragsteller ihm angehört und seit mindestens 12 Monaten den Schießsport mit erlaubnispflichtigen Schusswaffen regelmäßig, also einmal pro Monat oder 18-mal verteilt über das ganze Jahr betrieben hat.“ Alles klar? Wer nur „zahlendes Vereinsmitglied“ ist, bekommt keine Waffenbesitzkarte. Und das ist auch gut so.--Opihuck 00:19, 19. Aug. 2015 (CEST)[Beantworten]
Es ist aber auch nicht die ganze Wahrheit, Opihuck. Die Wahrheit ist, dass es in Deutschland mehr als genug "Waffenbeschaffungsvereine" gibt. Und ja, es ist im Grunde so einfach, wie MR308 schreibt. Schau ins BGB. Man benötigt nur ein paar Gleichgesinnte, die gemeinsam einen Schützenverein gründen, diesen ins Vereinsregister eintragen lassen und einem anerkannten Schiesssportverband beitreten. Der "Verein" benötigt nicht mal einen eigenen Schiessstand. Er muss lediglich nachweisen, wo der regelmässige Schiessbetrieb stattfindet. Er mietet sich also bei einem anderen Schützenverein mit Schiessstand ein. Die Mitglieder machen während der einjährigen Wartezeit die Sachkundeprüfung. Die für die Bedürfnisbescheinigung des Verbandes benötigte Bescheinigung über die regelmäßige Teilnahme am Schiessbetrieb unterschreibt der Schiesswart oder der Vorsitzende. Der Verband hat so gar keine andere Wahl als ihnen das Bedürfnis zu bescheinigen. Die Waffenbehörde prüft die Zuverlässigkeit, die Geeignetheit und ob die sichere Aufbewahrung gewährleistet ist (Tresorrechnung bspw.). Die Zuverlässigkeit wird zwar alle drei Jahre erneut von den Behörden geprüft, nicht aber, ob noch regelmäßig am Schießbetrieb teilgenommen wird. Gefordert wird zudem die regelmäßige Teilnahme an Wettkämpfen, damit das Bedürfnis nicht widerrufen wird. Das wird meiner Erfahrung nach jedoch ebenfalls nicht überprüft. Ich bin selbst Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse, jedoch kein Freund solcher Vereine. Du kannst gerne meinen Beitrag entfernen, nachdem Du ihn gelesen hast. Ich möchte ja nicht noch zur Verbreitung dieser Vereine beitragen. Was sagst Du denn dazu? --2003:7A:952:623A:58C6:8687:5E89:1CED 08:41, 19. Aug. 2015 (CEST)[Beantworten]
Du solltest zwei Dinge trennen: Die Frage, was erforderlich ist, um einen Schießsportverein zu gründen, und was erforderlich ist, um als Privatperson an eine Waffe zu kommen. Ich konzentriere mich auf den zweiten, aus meiner Sicht entscheidenden Punkt. Wer als Sportschütze eine WBK haben möchte, hat Sachkunde und das waffenrechtliche Bedürfnis, also regelmäßiges Schießtraining und die Teilnahme an Wettkämpfen, nachzuweisen. Dazu sind entsprechende Teilnahmebescheinigungen, Urkunden und ggf. das Schießbuch vorzulegen. Natürlich hängt es davon ab, ob die Waffenbehörde ihrer Amtspflicht nachkommt. Das mag regional unterschiedlich sein. Deine Behauptung, dass „die Zuverlässigkeit zwar alle drei Jahre erneut von den Behörden geprüft (wird), nicht aber, ob noch regelmäßig am Schießbetrieb teilgenommen wird“, kann ich nicht bestätigen. Die Mitarbeiter der Waffenbehörden, die ich kenne (Südhessen), prüfen im Allgemeinen gründlich und nachhaltig. Die hohe Zahl anhängiger Verwaltungsstreitverfahren inaktiver Mitglieder wäre andernfalls kaum zu erklären.
Vereine, die sich zum Schein gründen, dürften aus meiner Sicht in waffenrechtlicher Hinsicht keine große Überlebenschance haben. Denn von ihren Mitgliedern werden regelmäßige Wettkampfaktivitäten erwartet. Werden die nicht nachgewiesen und konzentriert sich das auf bestimmte Mitglieder eines Vereins, dürfte der Schwindel schnell auffliegen. Nebenbei: Ich kenne keinen einzigen Rechtsstreit, in dem ein Verein um seine Anerkennung nach § 15 WaffG gestritten hat. Ich kenne auch keinen einzigen Fall, in dem einem Verein die Anerkennung nach § 15 WaffG aberkannt wurde, ohne dass es zu einem Rechtsstreit kam. Ich kenne allerdings ganz andere Modelle, formal legal und materiell illegal an Waffen zu kommen, die ich hier aber nicht weiter beschreiben möchte.
Das von MR308 beschriebene Szenario, um zur Ausgangsfrage zurückzukommen, dürfte jedenfalls sehr, sehr theoretisch sein. Aber bitte: Wenn du Gegenbeispiele haben solltest: Nur zu. Das dürfte ja irgendwo veröffentlicht worden sein und belegt werden können. --Opihuck 19:04, 19. Aug. 2015 (CEST)[Beantworten]
Wo ist das Problem, in einem Satz zu erwähnen, dass das Bedürfnis durch den Verband bescheinigt wird, dem der Verein des Antragstellers angehört? Das ist informativer als ein § zu einem verlinkten Gesetzestext.
In Südhessen wird es nicht anders als in Mittelhessen sein. Die Gefahrenabwehrbehörden haben gar nicht das Personal, um das alles bei jedem zu überprüfen. Wenn es so wäre, wie Du behauptest, müssten geschätzt die Hälfte aller legalen Waffenbesitzer ihre Waffen abgeben. Schau mal in die Datenbanken der Verbände und sieh Dir an, wie viele Vereinsmitglieder mit waffenrechtlicher Erlaubnis einen Wettkampfpass haben. Oder vergleiche die Anzahl der schießsportlichen Erlaubnisinhaber mit der Anzahl der Wettkampfteilnehmer. Da gehen Dir die Augen auf. Bin mir gerade nicht sicher, ob Vereinsmeisterschaften zählen. Sollten sie eigentlich nicht. Und schau Dir mal das Durchschnittsalter der Mitglieder in Schützenvereinen an. Ein Spiegel der demographischen Entwicklung Deutschlands. Wer nimmt mit über 60 noch an Wettkämpfen teil, wer mit über 70? Es gibt diese Wettkämpfe, die Frage ist nur, wieviele aller Erlaubnisinhaber nehmen daran teil? Sie schießen ja nicht einmal mehr aktiv im Verein. Es gibt doch auch niemand im Alter freiwillig die Waffen ab. Das ist auch der Grund, weshalb so viele Waffen vererbt werden. --2003:7A:952:623A:210A:91D7:88F9:3D3B 08:53, 21. Aug. 2015 (CEST)[Beantworten]
Ich kann mich leider nur wiederholen: Deine Behauptung, es gäbe keine Streitigkeiten vor Gericht wegen inaktiver Mitglieder, denen das waffenrechtliche Bedürfnis fehlt, ist nach meiner Beobachtung unzutreffend. Die Zahl solcher Streitigkeiten ist in den letzten Jahren sogar erheblich gestiegen. Wie es in anderen Regionen Deutschlands aussieht, weiß ich nicht im Einzelnen. Ich halte es angesichts der deutlich gewachsenen Sensibilität des privaten Waffenbesitzes und der stetigen Verschärfung des Waffenrechts für eher unwahrscheinlich, dass es dort völlig anders aussieht. Dass die Waffenbehörde personell nicht in der Lage wäre, den Waffenbesitz zu kontrollieren, trifft wohl auch nicht zu: In Bremen kontrolliert die Waffenbehörde jeden Waffenbesitzer einmal im Jahr unangekündigt, ob die Waffe ordnungsgemäß verwahrt wird. Tausende von Waffenbesitzern haben dort ihre (zumeist: Erb-) Waffe inzwischen zurückgegeben, nicht zuletzt deswegen, weil der Kontrollbesuch 140 Euro an Gebühren kostet. Zuletzt nochmals: Die Ausgangsfrage von MR308 war eine andere (= Anerkennung von Verbänden nach § 15 WaffG und nicht waffenrechtliches Bedürfnis des Waffenbesitzers nach §§ 8 und 14 WaffG). --Opihuck 10:30, 21. Aug. 2015 (CEST)[Beantworten]
Wer mit 60 oder 70 noch an Wettkämpfen teilnimmt? Aus persönlicher Sicht würde ich sagen: meine Eltern. Aus nachweisbarer: einmal in die Ergebnislisten des RSB und DSB reinschauen unter den Altersklassen Damen/Herren IV und Senioren III - V. Da sind die Starterzahlen mitunter höher als in den jüngeren Klassen. --2001:9E8:419C:2100:972:6497:2480:D029 19:18, 11. Feb. 2024 (CET)[Beantworten]

Defekter Weblink[Quelltext bearbeiten]

GiftBot (Diskussion) 05:30, 27. Dez. 2015 (CET)[Beantworten]

Distanzinjektionswaffen[Quelltext bearbeiten]

Hallo Fkgh4zhr8zwr, bitte liefere einen Beleg dafür, dass Distanzinjektionswaffen in die grüne WBK eingetragen werden. Dass es sie gibt, bestreite ich nicht mehr. Die von dir zuletzt gelöschten Waffentypen stehen in der allgemeinen Verwaltungsvorschrift über Vordrucke. Selbst wenn es nicht so wäre, gilt WP:BNS: Du kannst nicht andere Einträge löschen, die hier seit geraumer Zeit unbeanstandet stehen, nur weil dein eigener Eintrag umstritten ist. --Opihuck 08:54, 11. Feb. 2017 (CET)[Beantworten]

Die beispielhafte Aufzählung in der VwV schließt mit "Sonstige erlaubnispflichtige Schusswaffen ..." ab. Distanzinjektionswaffen fehlt im Vergleich zu den dort genannten Waffen die Verbreitung, deshalb sind sie nicht aufgeführt. Nach Anlage 1 zum WaffG steht aber fest, dass sie als Schusswaffe der Erlaubnis und somit der Eintragung bedürfen. Einzige Ausnahme wäre eine zu geringe Geschossenergie. Diese Ausnahme gilt aber für jede andere Waffe genauso und kann hier außen vor bleiben. --Fkgh4zhr8zwr (Diskussion) 09:49, 12. Feb. 2017 (CET)[Beantworten]

Die Aussage "Schusswaffen sind jedoch selten geeignet und erforderlich, einen plötzlichen Angriff abzuwehren, da Angreifende in der Regel das Überraschungsmoment ausnutzen" mit Verweis auf nur eine nicht verfügbare Quelle scheint mir in einem so umfangreichen Punkt zu pauschal. (nicht signierter Beitrag von 80.146.178.220 (Diskussion) 15:16, 4. Apr. 2017 (CEST))[Beantworten]

Die Quelle ist in jeder Fachbibliothek verfügbar. --Opihuck 18:18, 4. Apr. 2017 (CEST)[Beantworten]
Ich kann dem Schreiber, mit dem Überraschungsmoment nur zustimmen, es gibt wohlgemerkt, auch kein Gesetz wo so etwas drinnen steht.
So eine Situation, ist auch nirgendwo gedeckt, was Logisch ist, denn ob der Täter entsprechende Momemente aussucht, ist eine Frage, die dieser nur "beantworten" kann, wäre auch keine Prüfungsfrage.
Was für ein wirres Zeugs. Bitte das nächste Mal vor dem Editieren das Gehirn und die Rechtschreibprüfung einschalten. --Opihuck 21:55, 11. Sep. 2017 (CEST)[Beantworten]

Gelbe oder grüne für Sportschützen?[Quelltext bearbeiten]

Ich habe wirklich keine Ahnung, aber leider hilft mir dieser Artikel auch nicht wirklich bei der Beantwortung dieser Frage: Will der Sportschütze, um seinen Verein durch Anschaffung der eigenen Waffe zu entlasten, nun lieber eine gelbe oder eine grüne WBK? Anscheinend gehen ja beide. --Gnt5656 (Diskussion) 16:39, 18. Jan. 2018 (CET)[Beantworten]

Das hängt von der Disziplin und daraus folgend der dafür benötigten Waffe ab. In gängigen DSB-Disziplinen gesprochen: Wer Kleinkaliber-Gewehr schießen möchte, braucht eine gelbe, wer Sportpistole schießen möchte, eine grüne. --2001:9E8:4192:2E00:20F0:8CC6:E52D:8193 22:40, 10. Mai 2022 (CEST)[Beantworten]

WBK für Soldaten?[Quelltext bearbeiten]

Irre ich mich, oder hat man sogar Wehrpflichtigen und wehrübenden Reservisten damals eine „Waffenbesitzkarte“ ausgestellt, damit man in Ausübung seines Dienstes auch außerhalb militärischer Sicherheitsbereiche seine Dienstwaffen mit sich führen durfte? --Anti ad utrumque paratus 18:21, 11. Jan. 2020 (CET)[Beantworten]

Wahrscheinlich irrst du dich (§ 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG). --Opihuck 18:35, 11. Jan. 2020 (CET)[Beantworten]
OK, danke. Ich meine allerdings, wir hatten damals ein Dokument, das so ähnlich hieß (ein Blatt, ohne Foto). Könnte evtl. sein, dass das morgens bei der Waffenausgabe abgegeben und bei Rückgabe der Waffe wieder ausgehändigt wurde. --Anti ad utrumque paratus 20:39, 11. Jan. 2020 (CET)[Beantworten]
Hmm, ein Dokument, das bei der Waffenausgabe (an den Waffenausgebenden?) abgegeben und nach Rückgabe der Waffe wieder ausgehändigt wurde? Was soll das gewesen sein? Wofür soll das gut gewesen sein? Und wem soll es nützen? Ausweisfunktion - außerhalb der Kaserne - kann es kaum gehabt haben, wenn es in der Kaserne verblieb. --Opihuck 21:22, 11. Jan. 2020 (CET)[Beantworten]
Wie gesagt: Könnte sein. Der Widerspruch war mir auch aufgefallen. Wenn seine Karte im Waffenlager lag, war das wohl eher der Beleg, dass der Soldat eine Waffe in Empfang genommen hatte. Trotzdem meine ich, dass „Waffenbesitzkarte“ darauf stand. --Anti ad utrumque paratus 10:41, 12. Jan. 2020 (CET)[Beantworten]
Gut, also vielleicht so eine Art "Retent" - Platzhalter für etwas, das fehlt als Nachweis dafür, wo es ist. Nannte sich vielleicht "Waffenbesitzkarte", hat aber mit Waffenbesitzkarte nach dem WaffG offensichtlich nichts zu tun. --Opihuck 11:40, 12. Jan. 2020 (CET)[Beantworten]
Hallo zusammen, wenn ich mich recht erinnere meint ihr die „Waffenkarte“ das war eine kleine Pappkarte, die an die Soldaten ausgegeben wurde. Darauf war die Einheit, der Name des Soldaten und eine spezielle „interne Nummer“ der Waffe, z.B. „308“, die beim G3 meist auf der Schulterstütze angebracht war, (nicht zu verwechseln mit der Seriennummer) eingetragen. Bei der Ausgabe in der Waffenkammer gab der Soldat dem „WuG“ (Waffen und Geräte)-Wart die Karte, der händigte ihm daraufhin „seine“ Waffe aus. Bei der Rückgabe dann das ganze umgekehrt... Hintergrund war, dass der Soldat auf diese Weise immer mit der gleichen Waffe schoß, an deren "Haltepunkt" und andere Eigenheiten er ja gewohnt war. Zumindest zu meiner Zeit (1983/84) war das so. Mit einer Berechtigung zum führen oder besitzen hatte das nichts zu tun... mit freundlichen Grüßen,--Auge=mit (Diskussion) 10:05, 15. Dez. 2021 (CET)[Beantworten]
Bundeswehrsoldaten dürfen die Waffen per Gesetz auch außerhalb militärischer Bereiche führen (§55 Waffengesetz). Sie müssen nur im Dienst sein. Der Nachweis der Berechtigung ist der Truppenausweis, das gibt es einen Vermerk über diese Berechtigung. Bei Ausweis für Reservisten gibt es diesen Vermerk nicht, sie dürfen keine Schußwaffen führen, außer sie sind auf Wehrübung, dann haben sie aber einen Truppenausweis. --Salier100 (Diskussion) 13:31, 31. Jul. 2023 (CEST)[Beantworten]