Erfrischungsgeld

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Als Erfrischungsgeld wird der Auslagenersatz für ehrenamtliche Wahlhelfer in Deutschland bezeichnet. In Baden-Württemberg ist hingegen von einem „Zehrgeld“ die Rede. Als Anerkennung für den ehrenamtlichen Einsatz erhält man eine (pauschale) Entschädigung, die für Essen und Getränke gedacht ist.

Bei bundesweiten Wahlen (Bundestagswahl und Europawahl) sind die Gelder in allen Bundesländern gemäß der jeweiligen Wahlordnung gleich hoch. Die Stadtstaaten Berlin, Bremen und Hamburg können jedoch abweichende Erfrischungsgelder festlegen.[1] Das Erfrischungsgeld nach § 10 der Bundeswahlordnung beträgt im Regelfall 25 Euro, für den Vorsitzenden 35 Euro (analog auch für die Europawahl nach § 10 der Europawahlordnung).

Bei Landes- und Kommunalwahlen kann davon abgewichen werden. So zahlt beispielsweise das Land Brandenburg seinen Wahlhelfern 15 Euro, während in Schleswig-Holstein bis zu 40 Euro und in Berlin bis zu 120 Euro für einen Wahlhelfereinsatz erstattet werden. Baden-Württemberg, Sachsen-Anhalt, Rheinland-Pfalz und Hessen zahlen 21 Euro, wobei es den Gemeinden in Hessen erlaubt ist, den Betrag auf eigene Kosten aufzustocken. Die Gewährung und die Höhe des Erfrischungsgeldes sowie des Zehrgeldes in den einzelnen Bundesländern regeln die entsprechenden Landeswahlgesetze oder Landeswahlordnungen. Komplexe Aufteilungen nach Wahlhelfer und Wahlvorstände sowie, ob dies in einem Wahl- oder Briefwahllokal erfolgt, ergibt sich in den Stadtstaaten Berlin und Bremen.

Für den Fall, dass Wahlleiter, Beisitzer der Wahlausschüsse und Mitglieder der Wahlvorstände außerhalb ihres eigenen Wahlbezirks tätig werden, erhalten zusätzlich die notwendige Fahrkosten, wenn sie außerhalb ihres Wohnortes tätig werden, auch Tage- und Übernachtungsgelder nach dem Bundesreisekostengesetz.

Geschichte[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Im Königreich Preußen waren seit 1848 ausschließlich staatliche Beamte mit der Wahldurchführung beauftragt, denen auch die Anerkennung der einzelnen Wähler und ihrer teilweise selbst hergestellten Wahlzettel oblag.[2] Bis 1918 lag der Vorsitz in allen Wahlhelfergruppen sowohl bei Reichs- als auch bei Landtagswahlen bei preußischen Beamten, die jedoch „vertrauenwürdige“ Bürger für die Wahlhelfertätigkeit bestimmen konnten.[2]

In der Weimarer Republik gehörte die Sicherstellung und Durchführung von Wahlen zu den Kernaufgaben des demokratischen Staates. Ehrenamtliche Wahlhelfer waren fortan für die technische Abwicklung der Wahlen verantwortlich. Der Staat beschränkte sich seit 1924 auf die Herstellung und Ausgabe amtlicher Stimmzettel in den Wahllokalen.[2]

In der Zeit des Nationalsozialismus wurden die Wahlvorstände nach ideologischer Verlässlichkeit ausgesucht. An diese Praxis schloss die DDR an.[2]

In der Bundesrepublik Deutschland wurde die Vorbereitung und Durchführung von Wahlen im Bundeswahlgesetz von 1956 besonderen, von den Regierungen bestimmten Wahlorganen übertragen.[2] Diese sind in § 8 BWahlG aufgeführt. In die Wahlausschüsse können wahlberechtigte Bürger als Beisitzer berufen werden. Sowohl die Beisitzer der Wahlausschüsse als auch die Mitglieder der Wahlvorstände üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus (§ 11 Satz 1 BWahlG). Nach § 10 Abs. 2 der Bundeswahlordnung (BWO) kann den Mitgliedern der Wahlausschüsse und den Mitgliedern der Wahlvorstände für den Wahltag ein Erfrischungsgeld gewährt werden.

Die Höhe von 16 Euro wurde nach einer Petition zum Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages im Jahr 2003[3] zunächst auf 21 Euro[4] und sodann 35 Euro für den Vorsitzenden und je 25 Euro für die übrigen Mitgliedern des Wahlausschusses erhöht.[5]

Übersichtstabelle[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Bundesland Euro Bemerkungen
Bundestagswahl / Europawahl 25–120 Bei den Wahlen zum Deutschen Bundestag oder zum Europäischen Parlament gelten einheitlich 25–35 € Erfrischungsgeld, jedoch können die Stadtstaaten Berlin, Bremen, Hamburg abweichende Höhen festlegen (25–120 €)
Baden-Württemberg 21 In Baden-Württemberg wird das Erfrischungsgeld „Zehrgeld“ genannt.
Bayern 30–50 Höhe legt die jeweilige Gemeinde fest.
Berlin 30–120 100–120 Euro in Wahllokalen, 80–100 Euro in Briefwahllokalen (abweichende Höhen für Mitarbeiter im Öffentlichen Dienst bei Freizeitausgleich)
Brandenburg 21–45
Bremen 30–50
Hamburg 30–60 Die Stadt Hamburg zahlt als Erfrischungsgeld einen höheren Betrag. Wahlbezirksleitungen[6] (nur in HH; Anstelle von Wahlvorsteher) erhalten 60 € (Briefwahl 50 €), deren Stellvertreter 45 € (Briefwahl 35 €) und Beisitzer allgemein 30 €.[7]
Hessen 21 Das tatsächliche gewährte Erfrischungsgeld liegt jedoch in vielen Fällen darüber; die Mehrkosten tragen die Gemeinden selbst.[8]
Mecklenburg-Vorpommern 21–45
Niedersachsen 16–50 Mindestens 16 Euro, bei der Landtagswahl in Niedersachsen 2022 zuletzt bis zu 50 Euro Aufwandsentschädigung.
Nordrhein-Westfalen 28–100
Rheinland-Pfalz 21
Saarland 21
Sachsen 15
Sachsen-Anhalt 21
Schleswig-Holstein ??–30 Bis zu 30 Euro.
Thüringen 16

Landesspezifische Regelungen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Baden-Württemberg[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Den Mitgliedern der Wahlausschüsse kann für die Teilnahme an einer Sitzung des Wahlausschusses, den Mitgliedern der Wahlvorstände für den Wahltag ein Zehrgeld von je 21 Euro gewährt werden.[9]

Bayern[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Wahlhelfern kann ein Erfrischungsgeld als Aufwandsentschädigung gewährt werden.[10] Die Höhe legt die jeweilige Gemeinde fest. Für Europa-, Bundestags-, Landtags- und Bezirkswahlen sowie Volksentscheide erhält die Gemeinde vom Bund bzw. Freistaat und Bezirk den Betrag je Wahlhelfer in pauschaler Höhe erstattet. Die jeweilige Gemeinde entscheidet in eigener Verantwortung, ob sie diesen Betrag aufstockt.[11]

Berlin[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Für die Tätigkeit im Wahlvorstand beträgt das Erfrischungsgeld 120 Euro in einem Urnenwahllokal, für die Tätigkeit in einem Briefwahllokal sind es 100 Euro (mit entsprechend kürzerer Schicht). (Stellvertretende) Wahlvorstehende und (stellvertretende) Schriftführende erhalten hierbei den jeweiligen Höchstsatz von 120 bzw. 100 Euro, Beisitzende und Hilfskräfte immer 20 Euro weniger. Zusätzlich werden 40 Euro für eine freiwillige Präsenzschulung (vorgesehen für Wahlvorstehende, Schriftführende) oder 25 Euro für eine freiwillige Online-Schulung (vorgesehen für Beisitzende, Hilfskräfte) ausgezahlt, sofern die Wahlhelfertätigkeit später tatsächlich ausgeübt wird. Reserve-Wahlhelfende erhalten pauschal 20 Euro und bei Berufung in den Wahlvorstand die reguläre Vergütung. Für den Hin- und Rücktransport der Wahlunterlagen erhält der Wahlvorstand (im Regelfall die wahlvorstehende Person) zusätzlich 20 Euro pro Transport (bei tatsächlich höheren Reisekosten sind auch diese erstattungsfähig). Für Mitarbeiter des Öffentlichen Dienstes beträgt das Erfrischungsgeld bei Freizeitausgleich für Wahlvorstehende und Schriftführende 70 Euro (nur Urnenwahl, Briefwahl immer 20 Euro weniger mit entsprechend kürzerer Schicht), für Beisitzende und Hilfskräfte immer 20 Euro weniger (der Freizeitausgleich entspricht einem arbeitsfreien Tag). Wird der Freizeitausgleich nicht gewährt oder nicht in Anspruch genommen (er ist freiwillig wählbar), gelten die allgemeinen Sätze.[12]

Für die Wiederholungswahl am 12. Februar 2023 wurden in Berlin rund 42.000 Wahlhelfer eingesetzt.[13] Das waren rund 8.000 mehr als bei der Pannenwahl im September 2021, obwohl dieses Mal nur das Abgeordnetenhaus und die Bezirksverordnetenversammlungen und nicht zusätzlich noch der Bundestag gewählt wurde. Das Erfrischungsgeld betrug ausnahmsweise 240 Euro (für sämtliche Wahlvorstände bei Urnenwahl, für Briefwahlvorstände 200 Euro). Für den Volksentscheid Berlin 2030 klimaneutral am 26. März 2023 sind regulär 100–120 Euro (Urnenwahl) bzw. 80–100 Euro (Briefwahl) für Wahlhelfer vorgesehen.[14] Am 10. Januar 2023 wurde die Landeswahlordnung auf diese neuen Sätze angepasst, sie gelten ab sofort dauerhaft.[15]

Brandenburg[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Ein Erfrischungsgeld von je 15 Euro kann den Mitgliedern der Wahlausschüsse für die Teilnahme an einer einberufenen Sitzung und den Mitgliedern der Wahlvorstände für den Tag der Wahl gewährt werden. Den Wahlvorstehern kann ein Erfrischungsgeld von 20 Euro gewährt werden. Das Erfrischungsgeld ist auf ein Tagegeld nach Absatz 1 anzurechnen.[16][17]

Für die Landtagswahl 2014 liegt das Erfrischungsgeld, je nach Wahlkreis, zwischen 21 und 45 Euro.[18]

Bremen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Für die Tätigkeit im Wahlvorstand wird ein sogenanntes Erfrischungsgeld als Entschädigung gezahlt. Im Land Bremen beträgt es, je nach Aufwand und Verantwortung bei Europa- und Bundestagswahlen[19]

  • für Wahlvorsteherinnen und Wahlvorsteher 70 Euro,
  • für Schriftführerinnen und Schriftführer 65 Euro,
  • für die übrigen Mitglieder des Wahlvorstandes 60 Euro,

bei Landtags- und Kommunalwahlen

  • für Wahlvorsteherinnen und Wahlvorsteher in Urnenwahlvorständen 70 Euro,
  • für die übrigen Mitglieder des Urnenwahlvorstandes bis zu 65 Euro,
  • für Wahlvorsteherinnen und Wahlvorsteher in Briefwahlvorständen 70 Euro,
  • für die übrigen Mitglieder des Briefwahlvorstandes bis zu 65 Euro,
  • für Wahlvorsteherinnen und Wahlvorsteher in Auszählwahlvorständen 70 Euro,
  • für die übrigen Mitglieder des Auszählwahlvorstandes 65 Euro.

Bei Landtags- und Kommunalwahlen wird das Erfrischungsgeld für die Brief- und Auszählwahlvorstände für jeden Tag der Tätigkeit gezahlt. Der Besuch einer Schulung ist für bestimmte Funktionen (z. B. Wahlvorsteherin oder Wahlvorsteher) verpflichtend, für die übrigen Wahlhelferinnen und Wahlhelfer freiwillig. Für die Teilnahme an einer Schulung erhalten Mitglieder der Urnenwahlvorstände 10 Euro extra, Mitglieder der Brief- und Auszählwahlvorstände bei Landtags- und Kommunalwahlen 20 Euro zusätzlich. Bei den Landtags- und Kommunalwahlen wird den Brief- und Auszählwahlvorständen an Feiertagen (oftmals auf Christi Himmelfahrt fallend) das doppelte Erfrischungsgeld ausgezahlt.

Hamburg[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Da bei den Bürgerschafts- und Bezirksversammlungswahlen in Hamburg 2008 das Digitale Wahlstift System (DWS) nicht zum Einsatz kam, musste die Auszählung der zirka 3,2 Millionen Stimmzetteln mit insgesamt rund 9,6 Millionen abgegebenen Stimmen per Hand bewältigt werden. Aus diesem Grund wurden die Erfrischungsgelder um jeweils mindestens das Zweieinhalbfache erhöht.[20]

  • Wahlbezirksleiter erhielten 120 Euro (vorher 45 Euro),
  • Stellvertreter 110 Euro (vorher 35),
  • einfache Wahlhelfer 100 Euro (vorher 30 Euro) pro Einsatztag.

Hessen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Das Land erstattet den Kommunen 21 Euro pro Person. Das tatsächliche gewährte Erfrischungsgeld liegt jedoch in vielen Fällen darüber; die Mehrkosten tragen die Gemeinden selbst.[21]

Mecklenburg-Vorpommern[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Je nach Wahlkreis liegt das Erfrischungsgeld zwischen 21 und 45 Euro.[22][23]

Niedersachsen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Der Gesetzgeber regelt den Mindestbetrag in Höhe von 16,00 Euro. Höhere Beträge liegen im Ermessen der Gemeinde. Bad Nenndorf zahlt beispielsweise seit (einigen) Jahren 25,00 Euro. Die Wahlvorsteher und deren Stellvertreter erhalten 30,00 Euro, da diese einen höheren Aufwand haben, als die anderen Wahlhelfer (Abholung der Unterlagen vor der Wahl/ Rückgabe nach der Wahl, Besuch der Vorbesprechung etc.)[24]

In der Niedersächsischen Landeswahlordnung (NLWO) heißt es:[25]

§ 8 NLWO – Entschädigung für Inhaber von Wahlehrenämtern

(1) Die Auslagen für wahlehrenamtliche Tätigkeit werden unbeschadet des Absatzes 2 durch eine Pauschalentschädigung im Rahmen folgender Höchstsätze abgegolten:
1. 25 Euro je Sitzung für die Mitglieder des Landeswahlausschusses und eines Kreiswahlausschusses und
2. 35 Euro für die Wahlvorsteherinnen und Wahlvorsteher sowie 25 Euro für die übrigen Mitglieder eines Wahlvorstands.
(2) Notwendige Auslagen, die den Inhaberinnen und Inhabern von Wahlehrenämtern in Ausübung des Ehrenamtes durch Fahrkosten außerhalb des Wohnortes oder durch Fernsprechkosten entstanden sind, werden auf Antrag gesondert ersetzt.
(3) Ein in Ausübung des Ehrenamtes nachweislich entstandener Verdienstausfall wird auf Antrag bis zum Höchstbetrag von 16 Euro je Stunde ersetzt.
(4) Für die Festsetzung der Entschädigung nach den Absätzen 1 bis 3 sind zuständig:
1. die Wahlleiterinnen oder Wahlleiter hinsichtlich der Mitglieder der Wahlausschüsse,
2. die Gemeinden hinsichtlich der Mitglieder der Wahlvorstände ihrer Wahlbezirke,
3. die Kreiswahlleiterinnen oder Kreiswahlleiter hinsichtlich der Mitglieder der Briefwahlvorstände.

Nordrhein-Westfalen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

In Nordrhein-Westfalen fällt je nach Gemeinde und Funktion im Wahlvorstand das Erfrischungsgeld unterschiedlich hoch aus und liegt zwischen 28 und 100 Euro.[26]

Rheinland-Pfalz[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Ein Erfrischungsgeld von je 21 Euro das auf ein Tagegeld anzurechnen ist, kann gewährt werden den Mitgliedern der Wahlausschüsse für die Teilnahme an einer Sitzung und den Mitgliedern der Wahlvorstände für den Wahltag.[27]

Saarland[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Ein Erfrischungsgeld von je 15 Euro, das auf ein Tagegeld anzurechnen ist, kann gewährt werden den Mitgliedern der Wahlausschüsse für die Teilnahme an einer nach § 3 einberufenen Sitzung und den Mitgliedern der Wahlvorstände für den Wahltag.[28][29]

Sachsen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Ein Erfrischungsgeld von je 15 Euro, das auf ein Tagegeld anzurechnen ist, kann den Mitgliedern der Wahlausschüsse für die Teilnahme an einer einberufenen Sitzung und bis zur Höhe von 20 Euro den Mitgliedern der Wahlvorstände für den Wahltag gewährt werden.[30]

Sachsen-Anhalt[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

§ 9 Auslagenersatz und Erfrischungsgeld

(2) Den Beisitzern der Wahlausschüsse kann für die Teilnahme an einer nach § 4 einberufenen Sitzung und den Mitgliedern der Wahlvorstände für den Tag der Wahl ein Erfrischungsgeld in Höhe von 21 Euro gewährt werden, das auf ein Tagegeld nach Absatz 1 anzurechnen ist.
(3) Ein in Ausübung des Wahlehrenamtes nachweislich entstandener Verdienstausfall wird auf Antrag bis zum Höchstbetrag von 16 Euro je Stunde ersetzt.
(4) Für die Festsetzung der Entschädigung sind zuständig:
1. die Wahlleiter hinsichtlich der Beisitzer der Wahlausschüsse,
2. die Gemeinden hinsichtlich der Mitglieder der Wahlvorstände ihrer Wahlbezirke,
3. die Kreiswahlleiter hinsichtlich der Mitglieder der Briefwahlvorstände.[31]

Schleswig-Holstein[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Ein pauschalierter Auslagenersatz bis zu 30 Euro kann den Mitgliedern

1. der Wahlausschüsse für die Teilnahme an einer nach § 2 einberufenen Sitzung und
2. der Wahlvorstände für den Wahltag gewährt werden. Der pauschalierte Auslagenersatz ist auf ein Tagegeld nach den Absätzen 1 und 2 anzurechnen.[32]

Thüringen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Ein Erfrischungsgeld von je 16 Euro, das auf ein Tagegeld anzurechnen ist, kann den Mitgliedern der Wahlausschüsse für die Teilnahme an einer einberufenen Sitzung sowie den Mitgliedern der Wahlvorstände für den Wahltag gewährt werden. An Stelle eines Erfrischungsgeldes soll öffentlichen Bediensteten ein entsprechender Freizeitausgleich gewährt werden.[33]

Weitere Anwendungsbeispiele[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Sozialgesetzbuch[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Erfrischungsgeld wird auch für die Wahlhelfer der Wahlorgane im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch[34] gezahlt.

„Die Mitglieder von Wahlleitungen und andere Wahlhelfer, die während der Zeit und an der Stätte ihrer regelmäßigen Beschäftigung tätig sind, erhalten für diese Zeit anstelle einer Aufwandsentschädigung bei einem Zeitaufwand während der regelmäßigen Arbeitszeit von über fünf Stunden ein Erfrischungsgeld von 16 Euro. Erstreckt sich ihre Inanspruchnahme auch auf eine Zeit außerhalb ihrer regelmäßigen Arbeitszeit, erhalten sie hierfür eine nach diesem Zeitaufwand berechnete Aufwandsentschädigung. Die Leistungen dürfen zusammen den Betrag nicht übersteigen, der sich nach Absatz 3 für den gesamten Zeitaufwand ergibt.“

§ 9 Abs. 4 SVWO: Entschädigung der Mitglieder der Wahlleitungen und anderer Wahlhelfer[35]

Volksentscheide und Volksbegehren[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Bei Volksentscheiden[36] und bei Volksbegehren[37] wird ebenfalls ein Erfrischungsgeld ausgelobt. In beiden Fällen sind die Vorschriften der Bundeswahlordnung über Ehrenämter und den Auslagenersatz für Inhaber von Wahlämtern und über das Erfrischungsgeld anzuwenden.

Kostenerstattung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Kosten für die Erfrischungsgelder, die den einzelnen Kommunen entstehen, werden bei bundesweiten Wahlen den Ländern durch den Bund ersetzt. Finden gleichzeitig Landtags- oder Kommunalwahlen statt, werden diese Kosten anteilig ersetzt.[38]

Bei den letzten Bundestagswahlen (2009 und 2013) wurden zwischen 500.000 und 600.000 Wahlhelfer benötigt.[39][40]

Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. § 10 BWO - Einzelnorm. Abgerufen am 6. März 2023.
  2. a b c d e Hubertus Buchstein: Das Verschwinden der armen Wahlhelfer. Leviathan 2004, S. 309–318.
  3. Für eine Erhöhung des Erfrischungsgeldes für Wahlhelfer eingesetzt. bundestag.de, Webarchiv vom 29. Januar 2003.
  4. Zweite Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung und der Europawahlordnung vom 3. Dezember 2008, BGBl. I S. 2378
  5. Elfte Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung vom 24. März 2017, BGBl. I S. 585
  6. Online-Dienst Einstiegsseite – HamburgService. Archiviert vom Original (nicht mehr online verfügbar) am 10. Juli 2018; abgerufen am 12. September 2017.  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/gateway.hamburg.de
  7. Wahlhelfer. Abgerufen am 12. September 2017.
  8. Archivierte Kopie (Memento des Originals vom 4. November 2013 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.wahlen.hessen.de
  9. Baden-Württemberg: § 9 Absatz 2 Landeswahlordnung (LWO): Entschädigung für Inhaber von Ehrenämtern, Zehrgeld, abgerufen am 19. Oktober 2020
  10. Bayern: Wahlordnung für Landtagswahlen, Volksbegehren und Volksentscheide (Landeswahlordnung – LWO) Vom 16. Februar 2003; § 9 Auslagenersatz und Erfrischungsgeld Absatz 2
  11. Bayern; online im Internet: 8. Mai 2014
  12. Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Landeswahlordnung. 4. Februar 2023, abgerufen am 19. Februar 2023.
  13. dpa: Wahl in Berlin: Zahl der Wahlhelfer soll deutlich aufgestockt werden. 18. November 2022, abgerufen am 11. Januar 2023.
  14. Informationen für Wahlhelfende. 9. Januar 2023, abgerufen am 11. Januar 2023.
  15. Änderung der Landeswahlordnung: Erfrischungsgeld wird dauerhaft erhöht. 17. Januar 2023, abgerufen am 19. Januar 2023.
  16. Brandenburg: § 7 Auslagenersatz und Erfrischungsgeld Absatz 2
  17. Brandenburgische Kommunalwahlverordnung (BbgKWahlV) Vom 4. Februar 2008 (GVBl.II/08, [Nr. 04], S. 38), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. Januar 2014 (GVBl.II/14, [Nr. 01]) Auf Grund des § 88 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. I S. 198), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 70 des Gesetzes vom 18. Dezember 2007 (GVBl. l S. 330, 342) geändert worden ist, verordnet der Minister des Innern
  18. Brandenburg: Tatort Wahlbüro: Was passiert im Wahlvorstand? (Memento des Originals vom 5. März 2016 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/brandenburg.wir-zaehlen.de online im Internet: 10. Mai 2014
  19. [1]
  20. Erfrischungsgeld als Lockmittel (Memento des Originals vom 4. März 2016 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.steuerzahler-baden-wuerttemberg.de Bund der Steuerzahler BaWü: im „Schwarzbuch ’08“ vom 9. Oktober 2008
  21. Archivierte Kopie (Memento des Originals vom 4. November 2013 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.wahlen.hessen.de
  22. Mecklenburg-Vorpommern: Tatort Wahlbüro: Was passiert im Wahlvorstand? online im Internet: 10. Mai 2014
  23. Wahlhelfer in Rostock gesucht@1@2Vorlage:Toter Link/www.mvpo.de (Seite nicht mehr abrufbar, festgestellt im April 2018. Suche in Webarchiven)  Info: Der Link wurde automatisch als defekt markiert. Bitte prüfe den Link gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis. vom 3. April 2014
  24. Archivlink (Memento des Originals vom 25. Mai 2014 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.badnenndorf.de
  25. Niedersächsische Landeswahlordnung (NLWO) vom 1. November 1997 (Nds. GVBl. S. 437, 1998 S. 14). Zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juni 2022 (Nds. GVBl. S. 429).
  26. Archivierte Kopie (Memento des Originals vom 22. November 2016 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/nrw.mehr-demokratie.de
  27. Landeswahlordnung Rheinland-Pfalz (LWO) vom 6. Juni 1990 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch die Fünfte Landesverordnung zur Änderung der Landeswahlordnung vom 18. Dezember 2009, (GVBl. S. 4) § 8 Absatz 3: Auslagenersatz für Inhaber von Wahlämtern, Erfrischungsgeld
  28. Landeswahlordnung Saarland (LWO) Vom 23. Juni 1989 in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Januar 2009 Fundstelle: Amtsblatt 2009, S. 198 Geltungsbeginn: 31. Januar 2012, Geltungsende: 31. Dezember 2015; § 8 Auslagenersatz für Inhaberinnen und Inhaber von Wahlämtern, Erfrischungsgeld Absatz 2
  29. SRKG vgl. BS-Nr. 2032-10.
  30. § 7 Auslagenersatz für Inhaber von Wahlämtern, Erfrischungsgeld (Absatz 2)
  31. Wahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt (Landeswahlordnung – LWO) Vom 14. April 2010
  32. Landesverordnung über die Wahlen in den Gemeinden und Kreisen in Schleswig-Holstein (Gemeinde- und Kreiswahlordnung – GKWO –) Vom 2. Dezember 2009 Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 29. Juni 2012 bis 31. Dezember 2014; § 5 Ersatz von Auslagen für Mitglieder von Wahlorganen (Absatz 3)
  33. Thüringer Landeswahlordnung (ThürLWO) Vom 12. Juli 1994: § 9 Absatz 2: Auslagenersatz für Inhaber von Wahlämtern, Erfrischungsgeld, Aufwandsentschädigung des Landeswahlleiters und seines Stellvertreters
  34. § 53 Wahlorgane IV. SGB
  35. § 9 „Entschädigung der Mitglieder der Wahlleitungen und anderer Wahlhelfer“ Absatz 4 Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO)
  36. § 8 „Ehrenämter, Auslagenersatz, Erfrischungsgeld“ Verordnung zur Durchführung des Gesetzes nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes (Neugliederungsdurchführungsverordnung – NeuGlV)
  37. § 56 „Ehrenämter, Auslagenersatz, Erfrischungsgeld“ Verordnung zur Durchführung des Gesetzes nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes (Neugliederungsdurchführungsverordnung – NeuGlV)
  38. § 50 „Wahlkosten“ Absatz 2 Bundeswahlgesetz (BWahlG)
  39. Wie man einer von über 500.000 Wahlhelfern wird bundestag.de; vom 9. Juli 2013
  40. Wahlhelfer (Bei bundesweiten Wahlen werden rund 600 000 Wahlhelfer in ca. 80 000 Urnenwahlbezirken und rund 10 000 Briefwahlbezirken benötigt.) (Memento des Originals vom 14. Mai 2014 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.bundeswahlleiter.de auf bundeswahlleiter.de; Stand: Dezember 2009