JWH-019

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Strukturformel
Strukturformel von JWH-019
Allgemeines
Name JWH-019
Andere Namen
  • 1-Hexyl-3-(1-naphthoyl)indol
  • Naphthalin-1-yl-(1-hexyl-1H-indol-3-yl)methanon
Summenformel C25H25NO
Externe Identifikatoren/Datenbanken
CAS-Nummer 209414-08-4
PubChem 52224389
ChemSpider 24598813
Wikidata Q423592
Arzneistoffangaben
Wirkstoffklasse

Cannabinoidmimetikum

Wirkmechanismus

Cannabinoid-Rezeptor CB1/CB2 Agonist

Eigenschaften
Molare Masse 355,47 g·mol−1
Sicherheitshinweise
GHS-Gefahrstoffkennzeichnung
keine Einstufung verfügbar[1]
Soweit möglich und gebräuchlich, werden SI-Einheiten verwendet. Wenn nicht anders vermerkt, gelten die angegebenen Daten bei Standardbedingungen.

JWH-019 ist eine synthetische chemische Verbindung aus der Gruppe der Alkylindol-Derivate und wurde von John W. Huffman entwickelt. Der Stoff zeigt aufgrund seiner Eigenschaft als Cannabinoid-Rezeptor-, CB1/CB2-Agonist cannabinoidmimetische Wirkung.

Dieses Cannabinoid wurde als künstlich zugesetzter Wirkstoff in Produkten gefunden, die von den Herstellern als „Kräutermischungen“, etwa unter der Bezeichnung „Spice[2], oder in ähnlichen Produkten vertrieben wurden. JWH-019 hat nach Auffassung des Sachverständigenausschusses für Betäubungsmittel in Deutschland eine stärkere Wirkung als Tetrahydrocannabinol (THC), der Hauptwirkstoff der Hanfpflanze (Cannabis sativa).[3]

Rechtslage[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  • Deutschland
Als Wirkstoff wurde JWH-019 ab dem 22. Januar 2010 in Deutschland durch Eintragung in die Anlage II des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) als ein verkehrsfähiges, aber nicht verschreibungsfähiges Betäubungsmittel eingestuft.[4]
  • Schweiz
JWH-019 wird mit Inkrafttreten der revidierten Betäubungsmittelverordnung von Swissmedic[5] per 1. Dezember 2010 dem Betäubungsmittelgesetz[6] unterstellt und somit ab diesem Zeitpunkt illegal. Einfuhr, Besitz, Vertrieb etc. werden nach dem Betäubungsmittelgesetz geahndet.

Siehe auch[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. Dieser Stoff wurde in Bezug auf seine Gefährlichkeit entweder noch nicht eingestuft oder eine verlässliche und zitierfähige Quelle hierzu wurde noch nicht gefunden.
  2. BGBl. 2009 I S. 3944
  3. Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM): Sachverständigenausschuss für Betäubungsmittel nach § 1 Abs. 2 BtMG. (Memento vom 30. Dezember 2014 im Internet Archive) Stand 26. August 2009, abgerufen am 27. September 2010
  4. Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM): Betäubungsmittel. Stand 1. Juni 2010, abgerufen am 27. September 2010.
  5. Verordnung des Schweizerischen Heilmittelinstituts über die Betäubungsmittel und psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelverordnung Swissmedic, BetmV-Swissmedic.) Änderung vom 10. September 2010 (PDF; 576 kB) Inkrafttreten per 1. Dezember 2010.
  6. Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) vom 3. Oktober 1951 (Stand am 1. Januar 2010) (PDF; 179 kB). Schweizerisches Betäubungsmittelgesetz, relevante Strafbestimmungen: Art. 19 und folgende.