Leiter der Feuerwehr
Unter einem Leiter der Feuerwehr versteht man in Deutschland sowohl die Funktionsbeschreibung für den Führer einer kommunalen Feuerwehr als auch die Bezeichnung des entsprechenden Lehrgangs, um diese Funktion wahrzunehmen.
Lehrgang[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Leiter der Feuerwehr ist die Lehrgangsbezeichnung nach FwDV 2.[1] Voraussetzung für die Lehrgangsteilnahme ist die erfolgreiche Teilnahme am Lehrgang „Gruppenführer“, soweit nicht nach Landesrecht eine weitergehende Ausbildung erforderlich ist.[1] Ziel der Ausbildung ist die Befähigung zur Leitung einer Feuerwehr in organisatorischer und verwaltungsmäßiger Hinsicht.[1] Die Lehrgangsdauer beträgt mindestens 35 Stunden.[1] Der Lehrgang wird an Landesfeuerwehrschulen durchgeführt.
Funktionsbezeichnung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Die Funktionsbezeichnungen gelten sowohl für weibliche als auch für männliche Feuerwehrangehörige.[2]
Deutschland[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Der Leiter der Feuerwehr ist die Führungskraft, die eine kommunale Feuerwehr verwaltungsmäßig führt. Im Normalfall ist die Feuerwehr einer Gemeinde in mehrere Standorte gegliedert. Es gibt dann auch mehrere Leiter auf verschiedenen Ebenen. So kann es Leiter der Feuerwehr für die Gemeinde/Stadt als Ganzes und für die untergeordneten Ortsteile/Stadtteile geben.
Da das Feuerwehrwesen in Deutschland auf Landesebene geregelt ist, hat jedes Bundesland seine eigenen Rechtsvorschriften hierfür erlassen. Es gibt keine einheitliche Benennung der Funktionen in Deutschland. Diese Tabelle stellt die verschiedenen Bezeichnungen für den Leiter einer Feuerwehr nach Bundesländern aufgeschlüsselt dar:
Wappen | Land | Gemeinde-/Stadtebene | Orts-/Stadtteilebene |
---|---|---|---|
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Baden-Württemberg | Feuerwehrkommandant | Abteilungskommandant |
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Bayern | Kommandant[3] | Kommandant |
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Berlin | Landesbranddirektor | Wachleiter (BF) / Wehrleiter (FF) |
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Brandenburg | Wehrführer | Ortswehrführer |
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Bremen | Leitender Branddirektor (BF) / Bereichsführer (FF) | Wehrführer (FF) |
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Hamburg | Oberbranddirektor (BF) / Landesbereichsführer (FF) | Wehrführer (FF) |
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Hessen | Gemeinde-/Stadtbrandinspektor | Wehrführer |
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Mecklenburg-Vorpommern | Gemeindewehrführer | Ortswehrführer |
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Niedersachsen | Gemeinde-/Stadtbrandmeister | Ortsbrandmeister |
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Nordrhein-Westfalen | Leiter der Feuerwehr | Einheitsleiter |
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Rheinland-Pfalz | Wehrleiter/Stadtfeuerwehrinspekteur | Wehrführer |
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Saarland | Wehrführer | Löschbezirks- oder Löschabschnittsführer |
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Sachsen | Gemeindewehrleiter | Ortswehrleiter |
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Sachsen-Anhalt | Gemeinde-/Stadtwehrleiter | Orts-/Stadtteilwehrleiter |
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Schleswig-Holstein | Gemeindewehrführer | Ortswehrführer |
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Thüringen | Orts-/Stadtbrandmeister | Wehrführer |
Österreich[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
- Kommandant
Schweiz[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
- Kommandant
Südtirol[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
- Kommandant
Weblinks[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
- Hessen – Brand- und Katastrophenschutzgesetz (PDF)
- Nordrhein-Westfalen – Laufbahnverordnung Freiwillige Feuerwehr (PDF; 53 kB)
- Rheinland-Pfalz – Landesgesetz über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz
- Sachsen-Anhalt – Laufbahnverordnung für Mitglieder Freiwilliger Feuerwehren (LVO-FF). GVBl. LSA S. 640
Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
- ↑ a b c d FwDV 2 (Memento des Originals vom 21. Dezember 2014 im Internet Archive) Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis. (PDF)
- ↑ Feuerwehr-Dienstvorschrift 3 (PDF) Einheiten im Lösch- und Hilfeleistungseinsatz, Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK), 2008
- ↑ Grundsätzlich gibt es nach bayerischem Feuerwehrrecht in Gemeinden mit mehreren Feuerwehren keine eigene feuerwehrtechnische Führungsfunktion als Leiter aller Feuerwehren einer Gemeinde. Dies gilt unabhängig von etwaigen reinen Verwaltungspositionen. Allerdings gibt es für bestimmte Aufgaben Regelungen wie nach Art. 16 II 1 und Art. 18 II 2 BayFwG.