Sperrstunde

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Als Sperrstunde oder Polizeistunde wird die Uhrzeit bezeichnet, zu der Gaststätten ihren Betrieb einstellen müssen. Diese Regelung diente der Sicherung der Nachtruhe. Nach Anbruch der Sperrstunde darf kein Ausschank mehr stattfinden. Oft wird kurz vor Anbruch der Sperrstunde zur letzten Bestellung aufgefordert. Sie galt früher in vielen Städten.

Deutschland

In den Bundesländern Saarland, Rheinland-Pfalz, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Berlin, Bayern, Hamburg und Hessen gilt seit 2010 nur noch eine gesetzlich vorgeschriebene Sperrstunde von 05 Uhr bis 06 Uhr, welche umgangssprachlich auch als Putzstunde bezeichnet wird. In Baden-Württemberg gilt eine gesetzliche Sperrstunde von 03 Uhr bis 06 Uhr (Samstags und Sonntags 5-6 Uhr), in Bremen von 02 Uhr bis 06 Uhr. In den Bundesländern Brandenburg, Niedersachsen, Mecklenburg-Vorpommern, Schleswig-Holstein und Thüringen existiert keine gesetzliche Sperrstunde. Generell unterscheidet die Sperrstunde in Deutschland seit 2010 nicht mehr unter Wochentagen, von Montag bis Freitag gelten dieselben Beschränkungen wie am Wochenende. Ausnahme sind Bremen, Hamburg und Rheinland-Pfalz, an welchen zwar von Montag bis Freitag eine Sperrstunde existiert, am Wochenende jedoch nicht.

Autobahnraststätten sowie Gaststätten an Flughäfen, Bahnhöfen und Personenhäfen sind generell von der Sperrstunde ausgenommen, dürfen aber zwischen 00:00 und 07:00 keine alkoholischen Getränke ausgeben.

In vielen anderen Städten wie z. B. Leipzig, Berlin und Hamburg gibt es keine generelle Sperr- oder Putzstunde. In Städten, in denen es keine generelle Sperrstunde gibt, können dennoch die Ordnungsämter Auflagen, wie lange ein Lokal geöffnet sein darf, erlassen. In diesen Zusammenhang gehören auch besondere Bestimmungen für die Außengastronomie: Um die Nachtruhe der Anwohner zu sichern dürfen Außensitzplätze vor Gaststätten oder in angeschlossenen Biergärten häufig nur bis zu einer bestimmten Uhrzeit benutzt werden, meist werden die Gäste dann aufgefordert, sich ins Innere des Lokals zu begeben, wo der Betrieb noch weitergeführt wird.

Vereinigtes Königreich

In Großbritannien wurde in England und Wales mit dem Inkrafttreten des Licensing Act am 24. November 2005 die Sperrstunde abgeschafft. Allerdings beantragten nur wenige hundert Pubs eine nun mögliche ganztägige Öffnungszeit, über 60.000 hingegen eine Öffnung bis 1 Uhr morgens (Stand: November 2005).[1] Das hat vor allem wirtschaftliche Hintergründe:

„Stammkneipen schließen immer noch um elf, an Wochenenden höchstens eine Stunde später. Viele Pubs sind familienfreundlicher geworden, aber das liegt zum einen an dem Rauchverbot, und zum anderen daran, dass wir inzwischen auch Essen servieren müssen, um finanziell zu überleben.“

Miles Jenner, Wirt und Besitzer der südenglischen Brauerei Harveys[2]

Die etwa tausend Volllizenzen gingen vor allem an Supermärkte und Tankstellen.[3]

Schweiz

Busse für Übertreten der Polizeistunde im Kanton Appenzell Ausserrhoden (1997)

In der Schweiz liegt die Regelung der Polizeistunde in der Kompetenz der Kantone. Zumeist wird dabei unterschieden zwischen normalen Gaststätten und Nachtlokalen. Die Mehrzahl der Kantone und Städte hält derzeit im öffentlichen Interesse der Nachtruhe an Sperrstunden fest.[4] Basel-Stadt führte die Polizeistunde im Jahr 2005 wieder ein, lässt allerdings Ausnahmen zu.[5] Die Wiedereinführung erfolgte aufgrund vieler Lärmklagen.[6]

In der Stadt und im Kanton Zürich wurde mit der Liberalisierung des Gastgewerbegesetzes im Jahr 1997 die Polizeistunde aufgehoben. Gastrobetriebe haben in Zürich einen Rechtsanspruch auf eine dauernde Bewilligung für Öffnungszeiten zwischen Mitternacht und fünf Uhr. Werden die Nachtruhe oder die öffentliche Ordnung gestört, kann den Betrieben die Bewilligung für diesen Zeitraum entzogen werden. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hat festgestellt, dass ein Entzug dieser Bewilligung gemäß § 16 des Gastgewerbegesetzes erst bei einer tatsächlich verursachten Störung rechtmäßig ist, bei vorgängigen Zweifeln kann eine Gemeinde allerdings eine befristete Bewilligung erteilen.[7][8] Ein von der damaligen Stadtzürcher Polizeivorsteherin Esther Maurer (SP) initiiertes Begehren zur Wiedereinführung der Polizeistunde (oft auch „Lex Langstrasse“ genannt[9]) scheiterte im Jahr 2003 im Zürcher Kantonsrat deutlich mit 65 zu 96 Stimmen.[10] Begründet wurde diese Rückweisung unter anderem mit Verweis auf mögliche Willkür und damals neue Angebote wie Nachtzüge und das damit einhergehende veränderte Ausgehverhalten.[11]

Österreich

Die Sperrstunde regelt Öffnungszeitenbeschränkungen sowie Öffnungsverbote in Österreich auf Ebene der Bundesländer. Hier wird zumeist nach Art der Lokalität in Cafe, Caferestaurant, Kaffeehaus, Restaurant, Bar sowie Diskothek/Tanzlokal unterschieden. In Wien gilt für Cafés, Kaffeehäuser und Caferestaurants eine gesetzlich vorgeschriebene Sperrstunde um 2:00 Uhr, für Bars um 4:00 Uhr, Lokale mit der Betriebsart "Diskothek - Clubbinglounge" dürfen bis 6:00 Uhr offen halten. In den Ländern Oberösterreich, Burgenland, Kärnten und Salzburg müssen Bars um 4:00 Uhr schließen, in Vorarlberg um 2:00 Uhr, um 5:00 Uhr in Niederösterreich und der Steiermark sowie um 06 Uhr in Tirol.

Für Cafés gelten gesetzliche Sperrstunden um 5:00 Uhr in der Steiermark und Niederösterreich, um 2:00 Uhr in Kärnten sowie dem Burgenland und um 4:00 Uhr in Oberösterreich.

Diskotheken müssen in Oberösterreich, im Burgenland, Kärnten und Salzburg um 4:00 Uhr schließen, sowie um 5:00 Uhr in Niederösterreich sowie der Steiermark, um 6:00 Uhr in Tirol.

Wiktionary: Sperrstunde – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

  1. Vgl. Last order für last order. (tagesschau.de-Archiv, Unpräzise Meldung vom 16. November 2005 bei tagesschau.de – Tagesschau), 2005: Pubs open 24 hours (bbc.co.uk – BBC)
  2. Beitrag im DLF
  3. Ulrich Schilling-Strack: Die Bilanz sieht eher nüchtern aus. In: Weser-Kurier. Nr. 276 vom 24. November 2006, S. 7.
  4. H. R. Schwarzenbach: Grundriss des Verwaltungsrechts.
  5. Polizeistunde wieder eingeführt, baizer.ch.
  6. Nachtleben wieder im Beamtengriff, Onlinereports.ch.
  7. Verwaltungsgericht des Kantons Zürich – VB.2005.00014 (Memento vom 9. Dezember 2012 im Webarchiv archive.today)
  8. Gastgewerbegesetz des Kantons Zürich. (PDF; 128 kB), zhlex.zh.ch
  9. Protokoll des Zürcher Kantonsrates 10. Sitzung, Montag, 25. August 2003, 8.15 Uhr. In: Zürcher Unterländer.
  10. Protokoll des Zürcher Kantonrates vom 25. August 2003. S. 763 ff.
  11. Kantonsrat Zürich 25. August 2003.