Stasi-Unterlagen-Gesetz

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Dies ist eine alte Version dieser Seite, zuletzt bearbeitet am 3. April 2016 um 22:08 Uhr durch Aka (Diskussion | Beiträge) (Satzzeichen). Sie kann sich erheblich von der aktuellen Version unterscheiden.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Basisdaten
Titel: Gesetz über die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik
Kurztitel: Stasi-Unterlagen-Gesetz
Abkürzung: StUG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Verwaltungsrecht
Fundstellennachweis: 252-1
Ursprüngliche Fassung vom: 20. Dezember 1991
(BGBl. I S. 2272)
Inkrafttreten am: 29. Dezember 1991
Neubekanntmachung vom: 18. Februar 2007
(BGBl. I S. 162)
Letzte Änderung durch: Art. 2 Abs. 57 G vom
7. August 2013
(BGBl. I S. 3154, 3202)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
15. August 2013
(Art. 5 Abs. 1 G vom
7. August 2013)
GESTA: B077
Weblink: Volltext des StUG
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Gesetz über die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (Stasi-Unterlagen-Gesetz) wurde am 14. November 1991 vom Deutschen Bundestag verabschiedet.[1] Es regelt die Verwendung der Akten des Ministeriums für Staatssicherheit (kurz: Stasi) und seiner Vorläufer- und Nachfolgeorganisationen (vor 1950: unter anderem die Hauptverwaltung zum Schutze der Volkswirtschaft; ab 17. November 1989 Amt für Nationale Sicherheit).

Anwendung

Das Stasi-Unterlagen-Gesetz ist die gesetzliche Grundlage für den Zugang zu den Unterlagen und definiert die unterschiedlichen Bedingungen für ihre Verwendung. Dieses Gesetz ist die Basis für jegliche Tätigkeit der Behörde der Bundesbeauftragten für die Stasi-Unterlagen. So legt es beispielsweise auch fest, dass die Unterlagen nach archivischen Grundsätzen verwaltet werden sollen.

Bei dem Stasi-Unterlagen-Gesetz handelt es sich um ein Spezialgesetz. Es wurde notwendig, weil das Bundesarchivgesetz aufgrund der dreißigjährigen Sperrfrist und der zahlreichen personenbezogenen Daten die sofortige Nutzung der Stasi-Unterlagen nicht erlaubt hätte. Deswegen muss das Stasi-Unterlagen-Gesetz das Persönlichkeitsrecht und den Datenschutz angemessen berücksichtigen und gegen das Interesse an der Aufarbeitung abwägen. Dies geschieht zum Beispiel dadurch, dass bei Akteneinsichten bestimmte personenbezogene Daten anonymisiert werden. Beispielsweise sieht bei der Einsicht in die eigene Akte die betreffende Person nur die Informationen zu sich selbst, aber keine persönlichen oder intimen Informationen über ihre Eltern oder Freunde, die in der Akte ebenfalls erwähnt sein können.[2]

Es wird ferner auf dieses Gesetz verwiesen, um den Personenkreis festzulegen, dessen Beschäftigung im öffentlichen Dienst untragbar erscheint und welcher grundsätzlich nicht in das Beamtenverhältnis berufen werden darf.[3]

Geschichte

Die Unterlagen wurden auf Initiative der Bürgerbewegung im Zuge der friedlichen Revolution von 1989 sichergestellt (teils in geschreddertem oder ungeordnetem Zustand) und dann vom Beauftragten der Bundesregierung für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR verwaltet und verarbeitet.

Die Volkskammer bildete 1990 einen Sonderausschuss zur Kontrolle der Auflösung des Ministeriums für Staatssicherheit (MfS)/Amt für Nationale Sicherheit (AfNS) und wählte Joachim Gauck zu seinem Leiter.[4] Gauck wurde zu einem der Initiatoren des Stasiunterlagengesetzes der Volkskammer.

Am 2. Oktober 1990, dem letzten Tag des Bestehens der DDR, wurde der parteilose Gauck von der Volkskammer zum Sonderbeauftragten für die personenbezogenen Unterlagen des ehemaligen Staatssicherheitsdienstes der DDR gewählt und am Tag darauf von Bundespräsident Richard von Weizsäcker und Bundeskanzler Helmut Kohl als Sonderbeauftragter der Bundesregierung für die personenbezogenen Unterlagen des ehemaligen Staatssicherheitsdienstes in dieser Funktion bestätigt.

Die Bezeichnung dieses Amtes wechselte im Dezember 1991: mit der Verabschiedung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes im Bundestag war Gauck jetzt Bundesbeauftragter für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR. Die Behörde wird (aufgrund ihres sperrigen offiziellen Titels) umgangssprachlich oft als „Gauck-Behörde“ bezeichnet (→ BStU).

Gaucks erste Amtszeit dauerte bis 1995; er wurde für weitere fünf Jahre im Amt bestätigt. Da dieses Amt per Gesetz nur zwei Amtszeiten lang vom gleichen Inhaber bekleidet werden darf, konnte Gauck 2000 nicht wiedergewählt werden.

Im September 2000 wurde Marianne Birthler als seine Nachfolgerin in diesem Amt ernannt. Im März 2011 übernahm der Journalist Roland Jahn das Amt des Bundesbeauftragten, der sich dafür einsetzte, dass Ende 2011 mit einer Gesetzesänderung ein Beschäftigungsverbot für ehemalige Stasi-Mitarbeiter in der Stasi-Unterlagen-Behörde eingeführt wurde und bisher Beschäftigte in andere Bundesbehörden versetzt werden sollen.[5]

Literatur

Einzelnachweise

  1. Drucksache 729/91 vom 29. November 1991 (PDF; 1,4 MB)
  2. Erläuterungen für Privatpersonen, http://www.bstu.bund.de/cln_012/nn_712438/DE/Akteneinsicht/Erlaeuterungen-fuer-Privatpersonen/erlaeuterungen-fuer-privatpersonen__node.html__nnn=true, letzter Zugriff: 13. Dezember 2010.
  3. z. B. verweist § 4 Abs. 1 Nr. 2 SächsBG auf den Personenkreis in § 20 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. c bis e und h StUG, soweit für das frühere Ministerium für Staatssicherheit oder Amt für nationale Sicherheit tätig gewesen
  4. 10. Volkskammer: 9. Sitzung/Tagung vom 31. Mai 1990
  5. Die Beschlüsse des Bundestages am 29. und 30. September. Abgerufen am 30. September 2011