Verwaltungsgerichtshof (Österreich)

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OsterreichÖsterreich Verwaltungsgerichtshof
— VwGH —p1
Staatliche Ebene Bund
Stellung für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständiges Höchstgericht
Hauptsitz Wien
Präsident Rudolf Thienel
Mitarbeiter 68 Richter[1]
Website http://www.vwgh.gv.at/
Der Verwaltungsgerichtshof in der ehemaligen Böhmischen Hofkanzlei am Judenplatz 11 in Wien

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) ist das in Österreich für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständige Höchstgericht. Es ist damit neben dem Verfassungsgerichtshof (VfGH) und dem Obersten Gerichtshof (OGH) eines von drei Höchstgerichten in Österreich.

Äußere Organisation

Die äußere Organisation des Verwaltungsgerichtshofes regeln Art. 134 B-VG und das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985. Der Verwaltungsgerichtshof besteht aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten und aus weiteren Richtern. Die Richter des Verwaltungsgerichtshofes werden vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung ernannt. Soweit es sich nicht um die Stelle des Präsidenten oder des Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichtshofes handelt, ist die Bundesregierung ihrerseits an Dreiervorschläge der Vollversammlung des Verwaltungsgerichtshofes gebunden. Fachliche Voraussetzungen für das Richteramt am Verwaltungsgerichtshof sind die Vollendung des Studiums der Rechtswissenschaft und eine mindestens zehnjährige Praxis in einem juristischen Beruf. Ihrer beruflichen Herkunft nach, kommen die Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes in der Regel aus der ordentlichen Gerichtsbarkeit (Zivil- und Strafgerichte), aus der allgemeinen Verwaltung des Bundes und der Länder, aus der Finanzverwaltung und der Rechtsanwaltschaft. Die Richter sind – so wie die Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit – unabhängig, unversetzbar und unabsetzbar. Sie treten mit Ablauf des Jahres, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, in den Ruhestand.

Derzeit gehören dem Verwaltungsgerichtshof der Präsident Rudolf Thienel, die Vizepräsidentin Anna Sporrer[2], 13 Senatspräsidenten und 53 Hofräte an.

Der Verwaltungsgerichtshof hat seinen Sitz in Wien im einstigen Gebäude der Böhmischen Hofkanzlei, 1., Judenplatz 11. Hier war bis 2012 auch der Verfassungsgerichtshof untergebracht.

Zuständigkeiten

Der Verwaltungsgerichtshof entscheidet nach Art. 133 B-VG über:

Wichtigste Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ist seine Entscheidung über Revisionen. Revision kann erheben:

  • jede Person, die sich durch das Erkenntnis oder den Beschluss in seinen Rechten verletzt behauptet
  • die belangte Verwaltungsbehörde im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht
  • der zuständige Bundesminister in bestimmten Angelegenheiten, in denen die Länder Bundesrecht vollziehen
  • andere Personen und Institutionen in Fällen, in denen dies gesetzlich vorgesehen ist (Art. 133 Abs. 8 B-VG).

Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Revision ist nach Art. 133 Abs. 4 und 9 B-VG:

(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

[...]

(9) Auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sind die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Artikels sinngemäß anzuwenden. Inwieweit gegen Beschlüsse der Verwaltungsgerichte Revision erhoben werden kann, bestimmt das die Organisation und das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes regelnde besondere Bundesgesetz.

Ob die Revision zulässig ist, hat gemäß § 25a Abs. 1 VwGG bereits das Verwaltungsgericht in seinem Erkenntnis oder Beschluss auszusprechen. Bejaht das Verwaltungsgericht die Zulässigkeit der Revision, kann eine ordentliche Revision erhoben werden. Verneint das Verwaltungsgericht die Zulässigkeit der Revision, kann eine außerordentliche Revision erhoben werden. Im Rahmen der außerordentlichen Revision ist gemäß § 28 Abs. 3 VwGG zu darzulegen, warum die Revision abweichend von der Meinung des Verwaltungsgerichts doch zulässig sei.

In jedem Fall bedürfen Rechtsmittel an den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 24 Abs. 2 VwGG der Unterschrift eines Rechtsanwaltes oder in bestimmten Fällen eines anderen zugelassenen Parteienvertreters (Anwaltszwang). Bedürftige Personen haben im Rahmen der Verfahrenshilfe Anspruch auf kostenlose Vertretung durch einen Rechtsanwalt.

Das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist im Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) und in der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes näher geregelt. Subsidiär (ersatzweise) kommt das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) zur Anwendung.

Der Verwaltungsgerichtshof entscheidet immer in Senaten:

  • Senate, die aus 5 Mitgliedern bestehen, (Fünfer-Senate) bilden hierbei den Regelfall. Sie sind zuständig, wenn nicht ausdrücklich der Dreier-Senat oder ein verstärkter Senat zuständig ist.
  • Dreier-Senate werden vorwiegend zur Entscheidung in Verwaltungsstrafsachen und für formelle Entscheidungen gebildet.
  • Dagegen sind verstärkte Senate (9 Mitglieder) zuständig, wenn von der bisherigen Rechtsprechung abgegangen wird oder wenn die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet worden ist.

Geschichte

Der Verwaltungsgerichtshof wurde verfassungsmäßig erstmals in der Dezemberverfassung 1867 vorgesehen. Im Konkreten wurde seine Errichtung erst durch das vom (seit 1871 amtierenden) Kabinett unter Fürst Adolf von Auersperg und dem Minister ohne Portefeuille Joseph Unger im Reichsrat eingebrachte Gesetz vom 22. Oktober 1875, kundgemacht am 2. April 1876, bestimmt.[3] Ein weiteres Gesetz und zwei Verordnungen des Gesamtministeriums (= der gesamten k.k. Regierung) regelten im gleichen Jahr das Vorgehen bei Kompetenzkonflikten, die Geschäftsordnung und Personalangelegenheiten.[4] Am 2. Juli 1876 nahm der Verwaltungsgerichtshof seine Tätigkeit auf. Ursprünglich bestand er aus 12 Mitgliedern. Im ersten Jahr hatte er 271 Beschwerden zu bearbeiten.

Die Prinzipien der Verwaltungsgerichtsbarkeit sind seit 1876 im Kern dieselben geblieben. Der seit 1876 geäußerte Wunsch nach verwaltungsgerichtlichen Unterinstanzen wurde vom Verfassungsgesetzgeber erst 2012 mit Wirksamkeitsbeginn 2014 erfüllt. Zum Ende der Monarchie 1918 bestand der Verwaltungsgerichtshof aus 49 Mitgliedern, an die pro Jahr etwa 10.000 Beschwerden herangetragen wurden.[5]

Die Provisorische Nationalversammlung für Deutschösterreich beschloss am 6. Februar 1919 das Gesetz über die Errichtung eines deutschösterreichischen Verwaltungsgerichtshofes.[6] Dem Gesetz entsprechend hatte der Vollzugsausschuss des Parlaments, der (am 15. März 1919 abgeschaffte) Staatsrat, die Richter zu ernennen. Der letzte Präsident des Reichsgerichts für die im Reichsrat vertretenen Königreiche und Länder, Karl Grabmayr, wurde zum Präsidenten des republikanischen Verwaltungsgerichtshofes ernannt.

1934 wurde der Verwaltungsgerichtshof von der Ständestaatsdiktatur mit dem Verfassungsgerichtshof zum Bundesgerichtshof vereinigt. Da die Verfassungsgerichtsbarkeit – im Gegensatz zur Verwaltungsgerichtsbarkeit – in der nationalsozialistischen Zeit beseitigt wurde, erfolgte 1940 die Rückbenennung in Verwaltungsgerichtshof, 1941 die Fusion mit dem Preußischen Oberverwaltungsgericht zum Reichsverwaltungsgericht (RVG). Nach dem Ende der NS-Herrschaft nahm der Verwaltungsgerichtshof im Dezember 1945 seine Tätigkeit erneut auf.

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, die mit 1. Jänner 2014 in Kraft trat, wurden die Zuständigkeiten des Verwaltungsgerichtshofes umfassend geändert. Während vor dem 1. Jänner 2014 der Verwaltungsgerichtshof zuständig war, über Beschwerden gegen Bescheide der in letzter Instanz zuständigen Verwaltungsbehörden zu entscheiden, entscheiden nun die Verwaltungsgerichte (Landesverwaltungsgerichte, Bundesverwaltungsgericht, Bundesfinanzgericht) über solche Beschwerden (Bescheidbeschwerden). Der Verwaltungsgerichtshof kann sich fortan auf die Zuständigkeit als Revisionsinstanz konzentrieren. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass der Verwaltungsgerichtshof traditionell zwar einziges Verwaltungsgericht in Österreich war, mit den Unabhängiger Verwaltungssenaten und den Kollegialbehörden mit richterlichem Einschlag jedoch auch andere Institutionen bestanden, die Verwaltungsgerichtsbarkeit im weiteren Sinn ausgeübt haben. Diese Institutionen waren in der Regel Tribunale (also Gerichte) im Sinne der Europäischen Menschenrechtskonvention, jedoch keine Gerichte im staatsrechtlichen Sinn (also im Sinne des Bundes-Verfassungsgesetzes). Im Jahr 2008 wurde mit dem Asylgerichtshof erstmals ein zweites Verwaltungsgericht geschaffen; dieses ist im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 im Bundesverwaltungsgericht aufgegangen.

Literatur

  • Dieter Altenburger, Benjamin Kneihs, unter Mitarbeit von Christoph Urtz: Schriftsätze an VwG, VfGH und VwGH (Stand 2015). 5., neu bearbeitete Auflage. LexisNexis ARD Orac Wien 2015, ISBN 978-3-7007-6203-4.
  • Friedrich Dolp (Hrsg.): Die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Geltende Rechtsgrundlagen über Einrichtung, Aufgabenkreis und Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes nach dem Stande vom 1. Dezember 1986 (= Handausgabe österreichischer Gesetze und Verordnungen. Gruppe 3: Verwaltungsrecht mit Ausschluß des Finanzrechts. NF Bd. 15, ZDB-ID 574379-5). Verlag der Österreichischen Staatsdruckerei, Wien 1987.
  • Rudolf Machacek (Hrsg.): Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und vor dem Verwaltungsgerichtshof. Leitfaden für die Praxis mit Darlegungen auch zu UVS- und EMRK-Beschwerden und zum Asylgerichtshof. 6., gänzlich überarbeitete Auflage. Manz, Wien 2008, ISBN 978-3-214-06194-4.
  • Heinz Mayer/Gerhard Muzak: B-VG- Bundes-Verfassungsrecht. Kurzkommentar. = B-VG. 5. Auflage. Manz, Wien 2015, ISBN 978-3-214-15033-4.
  • Peter Oberndorfer: Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit. Ein Grundriss für Studium und Praxis. Mit den die Verwaltungsgerichtsbarkeit betreffenden Rechtsvorschriften und Musterschriftsätzen im Anhang. Trauner, Linz 1985, ISBN 3-85320-297-7.
  • Thomas Olechowski: Der österreichische Verwaltungsgerichtshof. Geschichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit in Österreich – das Palais der ehemaligen Böhmisch-Österreichischen Hofkanzlei. (125 Jahre VwGH (1876–2001)). Verlag Österreich, Wien 2001, ISBN 3-7046-1689-3, S. 79–113.

Weblinks

Website des Verwaltungsgerichtshofs

Einzelnachweise

  1. Verwaltungsgerichtshof: Die Richter, abgerufen am 16. März 2014
  2. Seite "Richter" auf der Website des Verwaltungsgerichtshofes, abgerufen am 3. Jänner 2014
  3. RGBl. Nr. 36 / 1876 (= S. 85)
  4. RGBl. Nr. 37, 94 und 95 / 1876
  5. Geschichte des VwGH von 1876 bis 1918, abgerufen am 23. April 2013
  6. StGBl. Nr. 88 / 1919 (= S. 152)