Internationales Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten

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Internationales Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten
International Centre for Settlement of Investment Disputes

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Sitz des ICSID im Weltbankgebäude in Washington
Organisationsart Unabhängige Organisation
Kürzel ICSID
Leitung Meg Kinnear
Gegründet 1965
Hauptsitz Washington, D.C.
http://www.worldbank.org/icsid/

Das Internationale Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten (englisch International Centre for Settlement of Investment DisputesICSID) ist eine internationale Schiedsinstitution mit Sitz in Washington, D.C., das der Weltbankgruppe angehört. Als wichtigste Institution der Investitionsschiedsgerichtsbarkeit unterstützt das ICSID die Streitbeilegung vor allem bei Streitigkeiten zwischen Investoren und Staaten im Rahmen von bilateralen und multilateralen Investitionsschutzabkommen, indem es Verfahrensregeln, Räumlichkeiten, ein Sekretariat und administrative Unterstützung für Schiedsverfahren und Mediationen bietet. Das ICSID selbst nimmt, anders als zum Beispiel der Internationale Gerichtshof, keine Rechtsprechungsaufgaben wahr.

Allgemeines und Geschichte

Dunkelgrün = ICSID in Kraft; hellgrün = ICSID unterschrieben, Ratifikation ausstehend; rot = ehemalige Mitgliedsstaaten

Das ICSID ist eine von fünf internationalen Organisationen, die der Weltbankgruppe angehören. Es hat seinen Sitz in Washington, D.C., wo sich auch das Hauptquartier der Weltbank befindet und ist im gleichen Gebäude ansässig. Das ICSID ist allerdings keine Sonderorganisation der Vereinten Nationen gemäß Artikel 57 der UN-Charta.

Das ICSID wurde unter Führung der Weltbank im Rahmen der „Konvention über die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Staatsbürgern anderer Länder“ gegründet. Gründungsdokument und Rechtsgrundlage ist das „Übereinkommen zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten“ von 1965. Das Übereinkommen trat am 14. Oktober 1965 in Kraft. Im Juni 2014 haben die ICSID-Konvention 159 Länder gezeichnet, wovon 150 die Ratifikationsurkunden hinterlegt haben und damit Vertragsstaaten geworden sind.[1] Deutschland ist Gründungsmitglied. In den ersten 30 Jahren seines Bestehens, hat das ICSID im Schnitt nur einen Fall pro Jahr betreut.[2] Seit 1995 ist die Fallzahl stark angestiegen. Im Geschäftsjahr 2008 verzeichnete ICSID einen Rekordanstieg auf 48 Anrufungen zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten (seit Gründung bis Januar 2010 305 Fälle, davon 73 % auf Basis von bi- oder multilateralen Investitionsschutzabkommen)[3].

Mit Wirkung zum 3. November 2007 ist Bolivien aus dem ICSID ausgetreten.[4] Ecuador hat die Konvention mit Wirkung zum 7. Januar 2010 gekündigt,[5] Venezuela mit Wirkung zum 25. Juli 2012.[6]

Organisation und Aufbau

Das ICSID besteht aus zwei Hauptorganen – dem Verwaltungsrat (Administrative Council) und dem Sekretariat, an dessen Spitze der Generalsekretär (Secretary-General) steht. Seit dem 22. Juni 2009 übt dieses Amt die Kanadierin Meg Kinnear aus.[7] Der Verwaltungsrat besteht aus jeweils einem Vertreter aus jedem Mitgliedsstaat. Seine Sitzungen finden unter Leitung des amtierenden Präsidenten der Weltbank statt, der allerdings kein Stimmrecht hat. Zu den Aufgaben des Verwaltungsrates gehören vor allem die Verabschiedung von Verfahrensregeln, die Verabschiedung des Haushalts und die Wahl des Generalsekretärs. Die Aufgabe des Generalsekretärs sind die Leitung und Vertretung des ICSID. Außerdem hat er ein prima-facie-Prüfungsrecht für die Zulässigkeit neu eingereichter Klagen vor dem ICSID.

Zweck und Charakter des ICSID

Das ICSID soll eine neutrale internationale Streitbeilegungsinstitution bilden, die unabhängig von nationalen Gerichten tätig werden kann. Die Gründe für Investitionsstreitigkeiten sind häufig ein Auseinanderfallen der politischen Interessen des Gastlandes und den wirtschaftlichen Interessen des Investors.[8] Zu einem solchen Auseinanderfallen kommt es häufig dadurch, dass die Rentabilitätsberechnungen eines Investors sich über 30–40 Jahre erstrecken, während die politische Haltung zu einem Investitionsprojekt nicht immer über Jahrzehnte unverändert bleibt. Ein Projekt, das bei Beginn politisch hochwillkommen war und mit Freude „ins Land geholt“ wurde, kann nach einem Politikwechsel zu einer politischen Altlast werden oder geradezu unerwünscht sein. Prominente Beispiele aus der Vergangenheit betreffen US-Investitionen in Kuba nach der Castro-Revolution 1959, (siehe Kubanische Revolution#Nach dem Sieg) oder im Iran nach dem Sturz des Schah 1979 (s. Iran-United States Claims Tribunal). In bilateralen Völkerrechtlichen Verträgen zum Schutze und zur Förderung von Investitionen (engl. BIT = Bilateral Investment Treaties, Bilaterale Investitionsabkommen) und in plurilateralen Investitionsschutzabkommen haben viele Staaten sich verpflichtet, Investoren Schutz unabhängig von der aktuellen politischen Lage zu gewähren.[9] Auf diese Weise soll die Investitionsbereitschaft ausländischer Investoren gesteigert werden. Das ICSID bietet die Möglichkeit an, diesen Schutz vor Schiedsgerichten einzuklagen. Es ist nicht die einzige solche Möglichkeit. Viele Bilaterale Investitionsabkommen sehen auch Schiedsverfahren unter Leitung anderer Institutionen vor, etwa der ICC oder des LCIA.[10] In diesen Verfahren sollen die gegensätzlichen Interessen von Gaststaat und ausländischem Investor ausbalanciert werden.[11] Dem Investor kommt durch ein Verfahren vor dem ICSID als integriertem Bestandteil der Weltbank zugute, dass es sich kaum ein Staat leisten kann, bei der Weltbank in Verruf zu geraten.[12] Zumindest besteht für die Weltbank theoretisch die Möglichkeit, einem Staat neue Kredite zu verweigern.[13] Gebrauch gemacht hat die Weltbank von dieser theoretischen Möglichkeit, soweit ersichtlich, im Zusammenhang mit dem ICSID noch nie.

Zum Zweck der Beilegung entstandener Investitionsstreitigkeiten stellt das ICSID die Verfahrensorganisation und -verwaltung, Räumlichkeiten und technische Hilfsmittel für Investitionsstreitigkeiten zwischen Vertragsstaaten und Unternehmen anderer Vertragsstaaten zur Verfügung.[14] Das ICSID tritt also selbst nicht als Schiedsrichter oder Mediator auf. Es unterstützt lediglich durch Festlegung bestimmter Regelungen und Übernahme administrativer Tätigkeiten die Durchführung von Schieds-/Mediationsverfahren im Bereich grenzüberschreitender Investitionen. Das ICSID kann daher nicht als fester Gerichtshof angesehen werden. Allerdings ist es in einen festen institutionellen Rahmen eingebunden und hat eindeutige Verfahrensregeln. Es hält auch eine Liste möglicher Schiedsrichter bereit, ein sogenanntes „Panel“.[15] Die Vertragsstaaten des ICSID können je 4 Schiedsrichter für diese Liste benennen, das ICSID benennt weitere. Die Streitparteien sind allerdings an die Liste nicht gebunden. Direkte inhaltliche Regelungen zum Investitionsschutz enthält das ICSID-Übereinkommen nicht.[16] Bilaterale Investitionsabkommen und Investitionsschutzabkommen stellen derartige inhaltliche Regeln auf, ebenso wie einige regionale oder sektoralen Wirtschaftsabkommen, etwa im 11. Kapitel des NAFTA-Vertrages oder im Vertrag über die Energiecharta. Auch das geplante Freihandelsabkommen zwischen der EU und den USA, das TTIP (Transatlantic Trade and Investment Partnership), soll derartige Regeln enthalten.

Zuständigkeitsbereich des ICSID

Bei dem Streitgegenstand muss es sich um eine Investitionsstreitigkeit handeln, damit das ICSID tätig werden kann. Es muss ein „investment“, also eine Investition (die deutsche amtliche Übersetzung spricht etwas zu eng von „Kapitalanlage“) eines Angehörigen eines Staates in einem anderen Staat vorliegen, beide Staaten müssen das ICSID-Übereinkommen ratifiziert haben und beide Parteien müssen der Streitbeilegung durch ein ICSID-Tribunal zugestimmt haben.[17]

Definition des Begriffs "Investment"

Was genau unter einem „Investment“ zu verstehen ist, regelt das einschlägige Bilaterale Investitionsabkommen und Art. 25 ICSID-Konvention. Die Definition ist häufig sehr weit und nicht-abschließend.[18]

Der Mustervertrag für Deutsche Bilaterale Investitionsabkommen (Muster-IFV 2008) definiert „Investment“ in Art. 1, Abs. 2 wie folgt:

„Vermögenswerte jeder Art, die von Investoren des einen Vertragsstaats direkt oder indirekt im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats angelegt werden […] insbesondere: a) Eigentum an beweglichen und unbeweglichen Sachen sowie sonstige dingliche Rechte wie Hypotheken und Pfandrechte; b) Anteilsrechte an Gesellschaften und andere Arten von Beteiligungen an Gesellschaften; c) Ansprüche auf Geld, das verwendet wurde, um einen wirtschaftlichen Wert zu schaffen, oder Ansprüche auf Leistungen, die einen wirtschaftlichen Wert haben; d) Rechte des geistigen Eigentums, wie insbesondere Urheberrechte und verwandte Schutzrechte, Patente, Gebrauchsmuster, gewerbliche Muster und Modelle, Marken, Sortenschutzrechte; e) Handelsnamen, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, technische Verfahren sowie Know-how und Goodwill; f) öffentlich-rechtliche Konzessionen einschließlich Aufsuchungs- und Gewinnungskonzessionen für natürliche Ressourcen.“

Deutschland hat bis 2014 insgesamt 136 bilaterale Investitionsabkommen unterzeichnet, davon sind 127 in Kraft. Es nimmt damit vor der Schweiz und der Volksrepublik China den Spitzenplatz ein. Die weitaus meisten sehen ein Investor-Staat-Schiedsverfahren vor.

Weltweit zählt die UNCTAD etwa 3000 bilaterale Investitionsabkommen. Genaue Zahlen, wie viele davon ein Investor-Staat-Schiedsverfahren vorsehen, existieren nicht, man geht aber von einem Prozentsatz von über 50 % aus.

Additional Facility

Sind die Voraussetzungen für die Eröffnung des Zuständigkeitsbereichs des ICSID nicht erfüllt, kann es Investitionsschiedsverfahren im Rahmen der "Additional Facility" dennoch betreuen, wenn die Parteien sich darauf einigen und der Generalsekretär des ICSID zustimmt.

Verfahren

Verfahren vor der ICSID folgen grob denselben Regeln wie private Schiedsverfahren, allerdings mit einigen Besonderheiten.[19]

Bestellung der Schiedsrichter

Je nach Vereinbarung der Parteien können Streitigkeiten durch einen Einzelschiedsrichter oder ein Tribunal aus einer ungeraden Zahl von Schiedsrichtern entschieden werden. Treffen die Parteien keine Vereinbarung, besteht das Tribunal aus drei Schiedsrichtern, von denen jeweils einer von jeder Partei bestimmt wird. Der dritte Schiedsrichter wird von den Parteien gemeinsam bestimmt, oder, wenn diese sich innerhalb von 90 Tagen nicht einig werden, vom Vorsitzenden des Verwaltungsrats ("Administrative Council") der ICSID.

Die ICSID führt eine Liste von möglichen Schiedsrichtern ("Panel"), die hierfür von den Vertragsstaaten der Konvention nominiert werden. Die Parteien müssen ihre Schiedsrichter jedoch nicht aus dem Panel bestimmen.

Schiedsrichter derselben Nationalität wie eine der Parteien sind nur zulässig, wenn die andere Partei zustimmt.

Rechtsbehelfe

Anders als die meisten anderen Schiedssprüche, können die Urteile von ICSID-Tribunalen nicht von nationalen Gerichten aufgehoben werden. Die ICSID-Konvention selbst bietet drei Rechtsbehelfe:

  • Ist die Auslegung eines Schiedsspruchs unklar, kann jede Partei eine verbindliche Interpretation verlangen, die möglichst von dem Schiedsgericht vorgenommen werden soll, die den Schiedsspruch ursprünglich erlassen hat.
  • Sind nach Erlass des Schiedsspruchs Tatsachen bekannt geworden, die den Spruch wesentlich beeinflusst hätten, kann eine Partei innerhalb von 90 Tagen nach Bekanntwerden der Tatsache eine Abänderung verlangen. Das Recht erlischt spätestens drei Jahre nach Erlass des Schiedspruchs.
  • Auch eine Aufhebung des Schiedsspruchs kann innerhalb von 120 Tagen beantragt werden. Über ihn entscheidet ein sog. "Annulment Committee" aus drei Personen, die der Vorsitzende des Administrative Council aus dem ICSID-Panel auswählt. Voraussetzung der Aufhebung ist, dass das Tribunal nicht korrekt zusammengestellt wurde seine Kompetenz "offensichtlich" überschritten hat, Korruption eines Schiedsrichters, gewichtige Abweichungen von grundlegenden Verfahrensregeln oder das Fehlen einer Begründung des Schiedsspruchs (Art. 52 ICSID-Konvention).

Etwas anderes gilt für Schiedsverfahren im Rahmen der Additional Facility: Sie unterliegen dem jeweils anwendbaren Schiedsverfahrensrecht am Schiedsort und können vor den dortigen Gerichten angegriffen werden (in Deutschland gem. § 1061 ZPO).

Wirkung der ICSID-Schiedsurteile

Der ergangene Schiedsspruch muss vom Mitgliedsland unmittelbar und wie ein letztinstanzliches Urteil, das durch eigene Gerichte des jeweiligen Staates ergangen ist, von dem Staat umgesetzt werden.[20] Das ICSID-Übereinkommen berührt jedoch nicht die Grundsätze der Staatenimmunität gegen Vollstreckungen.[21]

Die Verhandlungen des Schiedsgerichts und der Schiedsspruch selbst bleiben geheim, es sei denn, die beiden Parteien stimmen einer Veröffentlichung zu. Diese Zustimmung erfolgt aber in der großen Mehrzahl der entschiedenen Fälle und die Schiedssprüche können im Internet im Volltext nachgelesen werden.[22]

Kritik

In der deutschen Öffentlichkeit gerieten bilaterale Investitionsabkommen und Investitionsschutzabkommen und die hierin vorgesehenen Schiedsverfahren in jüngerer Zeit zum Gegenstand kritischer Betrachtungen. Insbesondere die zwei Investitionsschutzklagen von Vattenfall gegen die Bundesrepublik Deutschland trugen hierzu bei:

Fehlende Transparenz

Kritisch wird bisweilen geäußert, dass sich ein Staat im Regelfall langen Vertragslaufzeiten und potentiell weitreichenden Schadensersatzforderungen unterwirft, die Verträge selbst aber unter Ausschluss der Öffentlichkeit ausgehandelt werden. Befürworter halten dem entgegen, dass völkerrechtliche Verträge stets unter Ausschluss der Öffentlichkeit abgehandelt werden, weil die Verhandler nicht ernsthaft verhandeln könnten, wenn sie keinen Freiraum jenseits medialen Drucks hätten. Zudem werden die Schadensersatzforderungen nur fällig, wenn Staaten die Schutzstandards verletzen, zu denen sie sich selbst durch bilaterale Investitionsabkommen verpflichtet haben.

Auch wird kritisch angemerkt, dass das Schiedsgericht ebenfalls weitgehend unter Ausschluss der Öffentlichkeit arbeitet. Befürworter halten dem entgegen, dass internationale Schiedsgerichtsbarkeit ein jahrhundertealtes, bewährtes Verfahren zur Beilegung internationaler Streitigkeiten ist und die Vertraulichkeit stets dazu diente, Streitigkeiten zu versachlichen und zu entpolitisieren und so sinnvolle, diplomatische Lösungen zu finden.

Die Bedenken gegen die Intransparenz des Schiedsverfahrens in Investor-Staat-Verfahren haben mittlerweile dazu geführt, dass vermehrte Transparenz eingeführt wird. Der Modellvertrag für US-amerikanische bilaterale Investitionsabkommen sieht seit 2004 in Art. 29 eine weitestgehende Öffentlichkeit sämtlicher Verfahrensunterlagen und die Möglichkeit vor, Amicus-Curiae-Schriftsätze einzubringen.

Fehlender Instanzenzug

Weiterhin wird kritisiert, dass Schiedssprüche im ICSID-Verfahren einen völkerrechtlich bindenden Charakter besitzen, und daher auch nicht durch nationale oberste Gerichte anfechtbar sind. Befürworter weisen darauf hin, dass gerade die Schnelligkeit des Rechtsschutzes im internationalen Wirtschaftsverkehr entscheidend ist und der schnelle Schutz durch ein Schiedsgericht entwertet würde, wenn man ein nationales Verfahren durch mehrere Instanzen hinterherschaltete. Die ICSID hat zudem ein "Annulment Committee", das Schiedssprüche annullieren kann, die unter Verletzung des rechtlichen Gehörs zustande gekommen sind.

Einschränkung staatlicher Souveränität

Auch wird kritisiert, dass die völkervertraglichen Regeln zum Investitionsschutz dem Gaststaat ein zu enges „Korsett“ an Regeln auferlegten, sodass dem Staat sein souveränes Recht, Dinge in seinem Staatsgebiet zu regeln („right to regulate“ oder „policy space“) verloren gehe. Befürworter antworten hierauf, dass es auch Teil der Souveränität sei, sich vertraglich zu binden. Die Staaten hätten ihren „policy space“ nicht verloren, sondern bewusst völkervertraglich gestaltet. Zudem bleibe dem Staat stets unbenommen, seine Regulierungen durchzusetzen, notfalls auch unter Bruch des völkerrechtlichen Investitionsregimes – er müsse „nur“ dafür zahlen.

Völkervertraglicher Investitionsschutz existiert in Deutschland seit 1959.[26] Große öffentliche Aufmerksamkeit erlangte er in den OECD-Staaten aber erst nach Jahrzehnten weltweit praktizierten Investitionsschutzes, als diese Staaten selbst zu Beklagten wurden. In den USA geschah dies Ende der 1990er Jahre, als mexikanische Unternehmer unter dem NAFTA die US-Staaten verklagten, in Deutschland gegen Ende des letzten Jahrzehnts, als Vattenfall Deutschland verklagte. Dies wurde teilweise damit erklärt, dass die Rechtssysteme in westlichen Staaten genügend Schutz über den normalen Rechtsweg böten und ein Ausweichen auf das intransparente Verfahren vor dem ICSID nicht notwendig sei, hingegen in Ländern wie beispielsweise Pakistan Korruption an der Tagesordnung sei.[27]

Position der EU-Kommission

Auch die EU, der seit 1. September 2009 für bilaterale Investitionsabkommen und Investitionsschutzabkommen die alleinige Kompetenz zusteht, hat sich den Transparenz-Gedanken und die Besorgnis um den „policy space“ zu Eigen gemacht: EU-Handelskommissar Karel De Gucht versicherte 2013 mit Blick auf die TTIP-Verhandlungen:[28]

  • EU-Investitionsvereinbarungen werden ausdrücklich festhalten, dass sie legitime Regierungspolitik nicht aushebeln können.
  • Die EU-Kommission werde energisch gegen Unternehmen vorgehen, die juristische Schlupflöcher nutzen, um rechtsmissbräuchliche Klagen gegen Regierungen zu konstruieren.
  • Die EU-Kommission werde die Investitionsverfahren der öffentlichen Überprüfung zugänglich machen.
  • Die EU-Kommission werde jegliche Interessenkonflikte ausmerzen; die Schiedsrichter in EU-Fällen müssen außerhalb jeglichen Verdachts stehen.

Literatur

Literatur über die ICSID

  • Burkhard Schöbener, Lars Markert: Das International Centre for Settlement of Investment Disputes (ICSID). Organisation, Verfahren und aktuelle Entwicklungen. In: Zeitschrift für Vergleichende Rechtswissenschaft. Archiv für internationales Wirtschaftsrecht (ZVglRWiss), 105. Bd. (2006), S. 65–116.
  • Armin von Bogdandy, Ingo Venzke: In wessen Namen? Internationale Gerichte in Zeiten globalen Regierens. Suhrkamp 2014, ISBN 978-3-518-29688-2
  • Franz-Jörg Semler: Schiedsverfahren im Rahmen von Investitionsschutzabkommen der Bundesrepublik Deutschland. In: SchiedsVZ 2003, 97.

ICSID Review

Seit 1986 gibt das ICSID eine halbjährlich erscheinende Zeitschrift heraus, in der Aufsätze, Fallbesprechungen und Literaturrezensionen zum internationalen Investitionsschutzrecht erscheinen. Die ICSID Review – Foreign Investment Law Journal erschien bis einschließlich 2011 im Verlag der Johns Hopkins University Press, seitdem bei der Oxford University Press. Sie ist innerhalb Deutschlands im Rahmen einer Nationallizenz frei abrufbar.

Presseberichte

Einzelnachweise

  1. Background Information about ICSID
  2. Bishop/Crawford, Foreign Investment Disputes: Cases, Materials and Commentary, 2. Aufl. 2014, S. 1
  3. Reed, Paulsson et al., Guide to ICSID Arbitration, 2. Aufl. 2010, S. 56
  4. https://icsid.worldbank.org/ICSID/FrontServlet?requestType=CasesRH&actionVal=OpenPage&PageType=AnnouncementsFrame&FromPage=NewsReleases&pageName=Announcement3
  5. https://icsid.worldbank.org/ICSID/FrontServlet?requestType=CasesRH&actionVal=OpenPage&PageType=AnnouncementsFrame&FromPage=NewsReleases&pageName=Announcement20
  6. https://icsid.worldbank.org/ICSID/FrontServlet?requestType=CasesRH&actionVal=OpenPage&PageType=AnnouncementsFrame&FromPage=Announcements&pageName=Announcement100
  7. https://icsid.worldbank.org/apps/ICSIDWEB/about/Pages/Meg-Kinnear.aspx
  8. Ibrahim Shihata: Außenwirtschaft. (41) 1986, S. 105 ff.
  9. Ein Verzeichnis aktueller BITs findet sich bei http://www.italaw.com/investment-treaties
  10. siehe etwa § 10 Abs.2 des Deutschen Muster-IFV von 2008
  11. Vgl. Artikel 43 und 48 des ICSID-Übereinkommens
  12. Richard Happ In: Rolf A. Schütze (Hrsg.): Institutionelle Schiedsgerichtsbarkeit. 2. Auflage. Carl Heymanns, 2011, S. 981.
  13. Siehe World Bank Operational Policy 7.40. und World Bank Procedure 7.40.
  14. Siehe Artikel 1 Absatz 2 der ICSID-Übereinkommens.
  15. https://icsid.worldbank.org/ICSID/FrontServlet?requestType=ICSIDDocRH&actionVal=MembersofPannel
  16. Birgit Bippus: Die staatsvertragliche Anerkennung ausländischer Gesellschaften in Abkehr des Sitztheorie. In: Der Betrieb. 1988, S. 218.
  17. Bishop/Crawford, Foreign Investment Disputes: Cases, Materials and Commentary, 2. Aufl. 2014, S. 11
  18. Reed, Paulsson et al., Guide to ICSID Arbitration, 2. Aufl. 2010, S. 64
  19. Hierzu und zum Nachfolgenden: Semler, Schiedsverfahren im Rahmen von Investitionsschutzabkommen der Bundesrepublik Deutschland, SchiedsVZ 2003, 97
  20. Siehe Artikel 54 des ICSID-Übereinkommens.
  21. Siehe Artikel 54 und 55 des ICSID-Übereinkommens.
  22. https://icsid.worldbank.org/ICSID/FrontServlet?requestType=CasesRH&reqFrom=Main&actionVal=ViewAllCases
  23. Klage um Kraftwerk Moorburg: Bundesregierung und Vattenfall einigen sich. auf: Spiegel-online. 26. August 2010.
  24. http://www.fr-online.de/wirtschaft/vattenfall-15-juristen-gegen-die-demokratie,1472780,22189216.html Frankfurter Rundschau vom 23. März 2013: „Vattenfall: 15 Juristen gegen die Demokratie“.
  25. http://www.lto.de/recht/hintergruende/h/vattenfall-klagt-gegen-atomausstieg-vor-schiedsgericht-in-washington-investitionsschutz/ „Vattenfall klagt gegen Atomausstieg“ von Prof. Dr. Hans-Georg Dederer, 12. Juni 2012, abgerufen am 9. Juni 2013.
  26. http://www.lto.de/recht/hintergruende/h/vattenfall-klagt-gegen-atomausstieg-vor-schiedsgericht-in-washington-investitionsschutz/ „Vattenfall klagt gegen Atomausstieg“ von Prof. Dr. Hans-Georg Dederer, 12. Juni 2012, abgerufen am 9. Juni 2013.
  27. http://www.zeit.de/2014/10/investitionsschutz-schiedsgericht-icsid-schattenjustiz/komplettansicht "Im Namen des Geldes", ZEIT Online, 10. März 2014, abgerufen am 14. April 2014.
  28. You're wrong, George Monbiot – there is nothing secret about this EU trade deal