„Inkassounternehmen (Deutschland)“ – Versionsunterschied

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== Literatur ==
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* {{Literatur|Autor=Timo Raffael Beck|Titel=Imkassounternehmen und der Erfolg beim Forderungseinzug|TitelErg=Mit einem Geleitwort von Prof. Dr. Werner Neus|Auflage=1.|Verlag=[[Springer Gabler]]|Ort=Wiesbaden|Datum=2014|Kapitel=2.3.1 Geschichtliche Entwicklung|Seiten=23|ISBN=978-3-658-05465-6|DOI=10.1007/978-3-658-05466-3|Online={{Google Buch|BuchID=_7k_AwAAQBAJ|Seite=23}}|Abruf=2016-11-30}}
* {{Literatur|Autor=Heinz E. Bräunle|Titel=Prüfungsfelder in der externen Problemkreditbearbeitung|Hrsg=Axel Becker u. a.|Sammelwerk=Prüfung von Problemkreditbereichen: MaRisk-konforme System-, Funktions- und Einzelengagement-Prüfungen|Auflage=2.|Verlag=[[Finanz Colloquium Heidelberg]]|Ort=Heidelberg|Datum=2012|Seiten=199–369|ISBN=978-3-940976-94-9}}
* {{Literatur|Autor=Heinz E. Bräunle|Titel=Prüfungsfelder in der externen Problemkreditbearbeitung|Hrsg=Axel Becker u. a.|Sammelwerk=Prüfung von Problemkreditbereichen: MaRisk-konforme System-, Funktions- und Einzelengagement-Prüfungen|Auflage=2.|Verlag=[[Finanz Colloquium Heidelberg]]|Ort=Heidelberg|Datum=2012|Seiten=199–369|ISBN=978-3-940976-94-9}}



Version vom 30. November 2016, 19:24 Uhr

Inkassounternehmen, auch Inkassobüros genannt, sind Dienstleistungsunternehmen, die vorrangig Inkassodienstleistungen (§ 2 Abs. 2 Satz 1 RDG), also den Einzug fremder Forderungen in fremdem oder eigenem Namen, anbieten. Zusätzlich wird auch der Forderungskauf (§ 453 i. V. m. § 433 BGB) angeboten.[1]

Dienstleistungen

Hauptleistungen

Inkassodienstleistungen

Wird der Einzug fremder Forderungen als eigenständiges Geschäft betrieben, handelt es sich immer um eine Rechtsdienstleistung . Unerheblich ist, ob die Forderung in fremden oder in eigenem Namen eingezogen wird (§ 2 Abs. 2 Satz 1 RDG). Die Erbringung dieser Inkassodienstleistungen setzt eine Registrierung des Inkassounternehmers bei der jeweils zuständigen Behörde voraus (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG).

Der Inkassoauftrag kommt hierbei entweder im Namen des Gläubigers aufgrund einer Bevollmächtigung (§ 167 BGB) oder im eigenen Namen im Rahmen eines Geschäftsbesorgungsvertrages (§ 675 BGB) zustande. Im letzteren Fall ist nach einer vorherigen Zession der Anspruch (§ 194 Abs. 1 BGB) auf den Zessionar (Forderungserwerber) übergegangen. Gleichwohl führt dieser einen Erlös an den Zedenten (Alt-Gläubiger) ab.

Zu den angebotenen Inkassodienstleistungen gehört der Forderungseinzug ab Fälligkeit (§ 3 RDG), das Mahnwesen (§ 3 RDG), die Durchführung des gerichtlichen Mahnverfahrens (§ 79 Abs. 2 Nr. 4 ZPO) und die Beitreibung titulierter Forderungen (§ 79 Abs. 2 Nr. 4 ZPO).

„Die Hauptaufgabe von Inkassodienstleistern ist das Einziehen kaufmännisch ausgemahnter, noch nicht gerichtlich geltend gemachter Forderungen.“

Bei Bevollmächtigungen endet die Vertretungsbefugnis von Inkassounternehmen, a) wenn es im Mahnverfahren zu einer Abgabe an das Streitgericht gekommen ist sowie b) wenn im Rahmen von Zwangsvollstreckungen Handlungen zu einer Einleitung eines streitigen Verfahrens führen würden oder wenn Handlungen in einem streitigen Verfahren notwendig sind (§ 79 Abs. 2 Nr. 4 ZPO).

Inkassounternehmen stehen hierbei in Wettbewerb mit Rechtsanwälten, die immer berechtigt sind, Rechtsdienstleistungen zu erbringen (§ 3 BRAO).

Forderungskauf

Der einzelne vollständige Erwerb von Forderungen, unter expliziten Ausschluss von Rahmenbedingungen die über den jeweiligen Ankauf hinausgehen, zum Eigeninkasso ist nicht reguliert. Darunter fällt auch Fälligkeitsfactoring, wenn die Finanzierungsfunktion vollständig entfällt, sowie der Ankauf von Kreditportfolios, insbesondere non-performing loans (BT-Drs. 16/3655 S. 48; BaFin, 5. Januar 2009, Merkblatt – Hinweise zum Tatbestand des Factoring[3]).

Der Forderungskauf beruht im Wesentlichen auf den Regelungen des Kaufvertrages (§ 453 i. V. m. § 433 BGB).

Nebenleistungen

Factoring

Gelegentlich bieten Inkassounternehmen zusätzlich auch Factoring an, bei denen Forderungen auf Grundlage von Rahmenverträgen laufend erworben werden. Es handelt sich hierbei immer um eine Finanzdienstleistung (§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 9 KWG). Factoring bedarf demnach der Erlaubnis der BaFin (§ 32 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 KWG). Kreditnehmer ist in diesem Fall der Schuldner der Verbindlichkeiten (§ 19 Abs. 5 Var. 2 KWG). Allerdings ist diese Form des echten Factoring ist keine Rechtsdienstleistung (BT-Drs. 16/3655 S. 48).

Übernimmt der Factor (Forderungserwerber) von seinem Kunden (Alt-Gläubiger) nicht das volle wirtschaftliche Risiko der Beitreibung der Forderung („unechtes“ Factoring), liegt zusätzlich eine registrierungspflichtige Inkassodienstleistung vor (BGH, 21. Oktober 2014, VI ZR 507/13).[4] Kreditnehmer ist in diesem Fall der Verkäufer der Forderungen (§ 19 Abs. 5 Var. 1 KWG).

Factoring beruht im Wesentlichen auf den Regelungen des Kaufvertrages (§§ 453 i. V. m. 433 BGB), unechtes Factoring wird ferner als Darlehen eingestuft (§ 488 BGB).

Sonstige

Zusätzliche Dienstleistungen umfassen vor allem kaufmännische Hilfstätigkeiten im Bereich der Angebots- und Rechnungserstellung sowie die langfristige Überwachung derzeit nicht einbringbarer titulierter Forderungen.[5]

Deutschland

Branchenverbände

Die meisten der rund 750 in Deutschland zugelassenen Inkassounternehmen sind Mitglied eines Inkassoverbandes.[6] Die wichtigsten drei Verbände in Deutschland sind:

Diese Verbände verfolgen jeweils das Ziel, die Interessen ihrer Mitgliedsunternehmen gegenüber der Öffentlichkeit und der Politik zu vertreten.[10][8][9] Gleichzeitig verpflichten sie ihre Mitglieder zu einer seriösen, satzungsgemäßen, gewissenhaften und ordnungsgemäßen Berufsausübung. Beschwerden, die sich auf Mitgliedsunternehmen beziehen, können auch an die Verbände gerichtet werden.[11][12] Der bedeutendste Verband in Deutschland, der BDIU, hat zudem eine unabhängige Schiedsstelle mit einem Ombudsmann eingerichtet. Derzeit hat diese Position Peter Lüttringhaus, Vorsitzender Richter am Landgericht Bremen, inne.[13] Dem BDIU gehören rund 560 Firmen und damit der Großteil der in Deutschland registrierten Inkassounternehmen an. Die BDIU-Unternehmen vertreten die Interessen von mehr als 500.000 Gläubigern.[14]

Zahlen und Daten

Nach einer umfassenden Branchenstudie zum Inkassomarkt in Deutschland, die der Bundesverband Deutscher Inkassounternehmen e. V. (BDIU) im Jahr 2012 in Auftrag gab, halten die Inkassounternehmen mehr als 50 Milliarden Euro an Forderungen. Die durchschnittliche Forderungshöhe, die die Unternehmen für ihre Auftraggeber einziehen, liegt deutlich über 600 Euro. Die Beitreibung beschäftigt derzeit rund 15.000 Menschen. Aktuell bearbeiten die dem Verband angeschlossenen Inkassounternehmen über 15 Millionen Fälle im außergerichtlichen Inkasso. Rund 80 Prozent, also gut 12 Millionen dieser Fälle erledigen die Unternehmen, ohne dass es zu einem gerichtlichen Verfahren kommt.[15]

Auftraggeber

Insbesondere Branchen mit massenhaftem Warenumschlag oder Dienstleister mit einer Vielzahl von Kunden wie zum Beispiel Versandhandel, Telekommunikation, Energieversorgung, Banken oder Versicherungen beauftragen Inkassounternehmen. Daneben werden Inkassounternehmen ebenso aber auch von kleineren Unternehmen wie auch von Handwerksbetrieben sowie von Privatpersonen beauftragt. In volkswirtschaftlicher Hinsicht übt der Forderungseinzug über die Inkassowirtschaft wichtige Funktionen aus:

  • die Auftraggeber werden von zeitraubenden und kostenintensiven Tätigkeiten entlastet, die nicht zu ihren Kernkompetenzen gehören,
  • zu große Forderungsausfälle gefährden die Preisstabilität, wobei entsprechende Verluste letztlich von den zahlenden Kunden mitgetragen werden müssen,
  • zu große Forderungsausfälle können letztlich auch für den Gläubiger existenzbedrohende Ausmaße annehmen.

Image

In der breiten Öffentlichkeit genießt die Inkassobranche im Allgemeinen keinen besonders guten Ruf. Zuweilen wird ihr zum Vorwurf gemacht, dass sie ihre Profite in ohnehin finanzschwachen Milieus generiert. Weiterhin wird kritisiert, dass selbst Kleinstbeträge mitunter über Inkassounternehmen eingetrieben werden und dass die dafür geltend gemachten Kosten teilweise ein Mehrfaches des säumigen Betrages erreichen können. Die Unternehmen der Inkassobranche haben damit zu kämpfen, dass Vorurteile über sie und über ihre Arbeitsweise weit verbreitet sind.[16] Bestärkt wird dies durch vereinzelte Darstellungen in den Medien, die sich auf einzelne unseriöse Vorkommnisse innerhalb des Inkassobereichs konzentrieren oder die gar völlig untypische und zweifelhafte Arbeitsmethoden als übliche Vorgehensweisen von Inkassounternehmen darstellen. Ein markantes Beispiel hierfür stellt die Ausstrahlung der Reportage-Reihe Die Geldeintreiber – gnadenlos gerecht im März und April 2012 durch den deutschen Fernsehsender Kabel eins dar.[17] Dieses TV-Format beschreibt den Arbeitsalltag eines namentlich nicht genannten und offensichtlich auch nicht realen – und damit auch nicht registrierten – Inkassounternehmens. Dessen muskulöse und vorwiegend schwarz gekleidete Mitarbeiter – einer davon Machete genannt – suchen die Schuldner vorzugsweise persönlich auf und setzen relativ unverhohlen auf das Mittel der Einschüchterung, um die Bezahlung rückständiger Forderungen zu erreichen. Bei den Darstellern der Sendereihe handelte es sich nach BDIU-Informationen um Mitarbeiter des Inkasso-Teams Moskau, eines Unternehmens, das nicht über eine Inkasso-Registrierung verfügt, somit illegal arbeitete und das in der Vergangenheit wiederholt durch unseriöse Geschäftspraktiken Aufmerksamkeit erregte.[18]

Seriosität

Die in Deutschland tätigen Inkassounternehmen verfügen (von wenigen unseriösen Firmen abgesehen) über eine ordnungsgemäße behördliche Registrierung, damit einhergehend als zwingende Voraussetzung auch über sach- und fachkundige Mitarbeiter und fühlen sich den Zielen der großen Branchenverbände verpflichtet, offene Forderungen zwar möglichst vollständig ausgleichen zu lassen, dabei aber auch die Belange und Nöte der Schuldner angemessen zu berücksichtigen und letztlich möglichst die Interessen beider Seiten zum Ausgleich zu bringen. Allerdings leiden die seriösen Unternehmen unter den Geschäftspraktiken von einigen wenigen Personen und Unternehmen, deren Spektrum von unseriös bis kriminell reicht.[19] Mitunter sind die Übergänge auch fließend. So wird manchmal die schriftliche oder telefonische Ansprache von Schuldnern durch einzelne, sonst als seriös geltende Inkassounternehmen als unangemessen beziehungsweise überzogen kritisiert.

Kennzeichen und Arbeitsweisen seriöser Inkassounternehmen

Indizien, die auf die Seriosität eines Inkassounternehmens hinweisen, sind:[20]

  • Registrierung des Unternehmens bei der zuständigen Behörde und entsprechende Eintragung ins Rechtsdienstleistungsregister. Die für jedermann einsehbare Registrierung ist zwingende Voraussetzung für eine legale Inkassotätigkeit.[21][22]
  • Mitgliedschaft in einem der Branchenverbände, die ihre Mitglieder zur ordnungsgemäßen Geschäftsausübung verpflichten, Beschwerden entgegennehmen und verfolgen und die bei fortgesetztem Missbrauch Sanktionen aussprechen: BDIU, BFIF oder BDR.[11][12]
  • Sachliche und inhaltsbezogene Antwort durch das Inkassounternehmen, nachdem ihm gegenüber Einwände gegen eine Forderung erhoben wurden.[11]
  • Internetrecherchen über ein bestimmtes Unternehmen ergeben ein Bild, das nicht durch gehäuft auftretende, sachlich und glaubwürdig vorgetragene Beschwerden und Warnhinweise geprägt ist. Zu berücksichtigen ist dabei, dass auch bei seriös arbeitenden Unternehmen, die regelmäßig sehr viele Fälle bearbeiten, einzelne Unmutsbekundungen nicht ausbleiben werden.

Typische Arbeitsmethoden von ordentlich arbeitenden Inkassounternehmen sind:

Nach den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts dürfen Inkassounternehmen aber auch umfassend und vollwertig die Beratung des Rechtssuchenden vornehmen, wenn auch nur in einem bestimmten Bereich. Sie übernehmen die Verantwortung für die wirkungsvolle Durchsetzung von Forderungen und damit nicht nur die schlichte Mahn- und Beitreibungstätigkeit oder eine kaufmännische Hilfstätigkeit. Sie dürfen auf die Rechtslage hinweisen, die den zahlungsunwilligen Schuldner zum außergerichtlichen Einlenken bewegen soll. Und sie dürfen Ansprüche geltend machen, zu deren Durchsetzung rechtliche Argumente erforderlich sind.[23]

Kennzeichen und Methoden unseriöser Unternehmen

Im Jahre 2011 und auch davor häuften sich öffentlich vorgetragene Beschwerden über vermehrte Fälle von Kostenfallen im Internet (unter anderem sogenannte Abofallen) und über unlautere Telefonwerbung (unter anderem im Hinblick auf Glücksspielteilnahmen), wobei anschließend versucht wurde, solche angeblich entstandenen Forderungen über einige wenige und entsprechend auffällige Inkassounternehmen beizutreiben. Forderungen in diesem Zusammenhang waren aber häufig letztlich strittig bzw. nach überwiegender Rechtsprechung nicht halt- bzw. durchsetzbar. Dies führte dazu, dass der Bundesverband der Verbraucherzentralen die ihm angeschlossenen Verbraucherzentralen im Zeitraum von Juli bis September 2011 dazu aufrief, gezielt Verbraucherbeschwerden zum Thema Inkassoforderungen mittels eines einheitlichen Erfassungsbogens zu sammeln. Ein Bericht über die Ergebnisse dieser Erhebung wurde am 1. Dezember 2011 veröffentlicht.[24] Bei der Bewertung der Ergebnisse ist allerdings zu berücksichtigen, dass Verbraucher sich in aller Regel erst dann an eine Verbraucherzentrale wenden, wenn Missstände offensichtlich sind. Daraus folgt, dass die Ergebnisse nicht repräsentativ sein können und dass daraus keine Rückschlüsse auf die Arbeit der gesamten Branche gezogen werden können. Wesentliche Ergebnisse der Untersuchung, bei der 3.671 Beschwerden detailliert ausgewertet wurden, waren:

  • 40 % der Beschwerden (1.459 Fälle) entfielen auf ein Inkassounternehmen, die Deutsche Zentral Inkasso GmbH, Berlin.[25] Dieses Unternehmen war im Dezember 2011 noch als Inkassounternehmen registriert, ist aber mit Stand November 2013 nicht mehr registriert. Zudem war das Unternehmen nie Mitglied eines der großen Branchenverbände.
  • Weitere 35 % der Beschwerden (1.284 Fälle) entfielen auf neun weitere Inkassounternehmen.[25]
  • Somit entfielen auf 10 Unternehmen 75 % der Beschwerden (2.743 Fälle).
    • Von diesen zehn Unternehmen waren neun nicht Mitglieder des BDIU.[26]
      • Auf das eine BDIU-Unternehmen entfielen 3 % der Beschwerden (125 Fälle). Nach Angaben des BDIU beendete das betreffende Mitgliedsunternehmen die Zusammenarbeit mit dem ursächlichen Auftraggeber bereits im August 2011. Die angeschriebenen Verbraucher erhielten eine Entschuldigung.[27]
    • Zwei der zehn Unternehmen hatten ihren Sitz im Ausland und waren in Deutschland nicht registriert.[26]
  • Bei 84 % der Beschwerden (3.081 Fälle) war die Forderung offensichtlich unberechtigt.[25]
  • Die vermeintlichen Forderungen bezogen sich auf:[25]
    • Abofallen im Internet zu 54 % (1.997 Fälle)
    • Gewinnspiel-Teilnahme zu 27 % (998 Fälle)
  • Dies korrespondiert mit der angeblichen Art des Vertragsabschlusses:[25]
    • Über das Internet zu 57 % (2.092 Fälle)
    • Mittels unerwünschter Telefonwerbung zu 26 % (952 Fälle)

Im Ergebnis belegte der Untersuchungsbericht, dass es im untersuchten Zeitraum erhebliche Missstände gab, verursacht durch einige wenige unseriöse Unternehmen in den Bereichen Abofallen im Internet, Telefonwerbung und Inkasso. Darauf folgten gesetzgeberische Aktivitäten, die am 1. Oktober 2013 die Verabschiedung des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken (BGBl. I S. 3714) zur Folge hatten. Die Neuregelungen zielen darauf ab, unseriöse Praktiken in den Bereichen Inkassowirtschaft, Telefonwerbung und Abmahnwesen einzudämmen, ohne dabei die berechtigten Belange seriöser Gewerbetreibender zu beeinträchtigen.[28][29] Seitens des BDIU fand dieses Gesetz grundsätzlich große Unterstützung, wurde in vielerlei Hinsicht aber als unzureichend bzw. ungeeignet kritisiert.[30]

Illegale Praktiken stehen für die schlimmsten Ausprägungen. Hier reicht das Spektrum von Unternehmen, die bewusst massenhaft Forderungen aus untergeschobenen und rechtlich unwirksamen Verträgen durchzusetzen versuchen bis hin zu Angehörigen des kriminellen Milieus oder gar der organisierten Kriminalität. Solche Machenschaften können mit dem Geschäftsbegriff Inkassounternehmen nicht mehr in Verbindung gebracht werden.

Kriterien für illegal arbeitende Unternehmen:

  • Fehlende Registrierung des Unternehmens bei der zuständigen Behörde und entsprechend nicht vorhandene Eintragung ins Rechtsdienstleistungsregister.[21][22]

Darüber hinaus zählen zu diesen Kriterien insbesondere auch Straftaten, wie:

  • Drohung mit nicht gesetzeskonformen Übeln, insbesondere als Mittel für eine Nötigung, z. B.:
  • Tatsächliche Anwendung von Gewalt (Sachbeschädigung oder Körperverletzung)
  • Anwendung von Selbstjustiz[19], z. B. durch die rechtlich nicht legitimierte gewaltsame Wegnahme von Wertgegenständen und / oder Geld beim Schuldner. Dies ist somit als Diebstahl am Besitz des Schuldners anzusehen.

Kriterien für unseriös agierende Inkassounternehmen:

  • Ausbleibende sachliche und inhaltsbezogene Antwort durch das Inkassounternehmen, nachdem ihm gegenüber Einwände gegen eine Forderung erhoben wurden. Teilweise stattdessen weitere Mahnschritte ohne Bezug zu den erhobenen Einwänden.[11]
  • Die Beitreibung von Forderungen aus untergeschobenen Verträgen, deren Rechtsgültigkeit nicht gegeben oder sehr fraglich ist, wie z. B. Abonnementfallen im Internet oder Gewinnspieleintragungsdienste (oft telefonisch angebahnt).[24][25]
  • Geltendmachung von Inkassoentgelten beim Schuldner, die die zulässigen Vergütungen nach RVG bzw. RDG-EG überschreiten und somit vom Schuldner in dieser Höhe nicht bezahlt werden müssten.[32]
  • Die Anwendung unseriöser Arbeitsmethoden, wie weiter unten aufgelistet.

Indizien für unseriös auftretende Inkassounternehmen (können auf unseriöse Arbeitsweisen hindeuten, sind aber kein sicherer Nachweis dafür. Bedeutsam ist aber insbesondere, wenn verschiedene Indizien zusammenkommen):

  • Fehlende Mitgliedschaft in einem der Branchenverbände.[11][12]
  • Die Geltendmachung von überhöhten Inkasso-Entgelten, die mit jedem Anschreiben ansteigen und mitunter in keinem angemessenen Verhältnis zu der rechtmäßig beanspruchten ursprünglichen Forderung stehen. Dadurch wird hoher Druck erzeugt, die Forderung sehr schnell zu bezahlen.
  • Internetrecherchen über ein bestimmtes Unternehmen ergeben gehäuft auftretende, glaubhaft vorgetragene Beschwerden und Warnhinweise.

Typische Arbeitsmethoden von unseriös agierenden Unternehmen sind:

  • Das Nichtbeachten von Einwänden gegen die Forderung.
  • Öffentliche Bloßstellung (Anprangerung), wobei das private und/oder geschäftliche Umfeld des Schuldners bewusst über finanzielle Schwierigkeiten informiert wird. Die daraus folgende Blamage beziehungsweise Rufschädigung (im Geschäftsleben oft einhergehend mit einer finanziellen Schädigung) soll den Schuldner zur Zahlung bewegen.
  • Einschüchterungsversuche gegenüber dem Schuldner, wobei das legitime Aufzeigen möglicher juristischer Folgen einer Nichtzahlung eindeutig übertrieben wird und teilweise unangemessene bzw. rechtlich nicht haltbare juristische Konsequenzen angedroht werden, mitunter auch unter Vorspiegelung falscher Tatsachen.[25]
    • Als ein solcher unzulässiger Einschüchterungsversuch ist bei bereits qualifiziert bestrittenen Forderungen die Drohung mit einem Schufa-Eintrag anzusehen oder bei solchen Forderungen gar die tatsächliche Veranlassung eines solchen Schufa-Eintrags.[25][19][33][34] Solche Drohungen werden offenbar als Druckmittel eingesetzt, weil negative Schufa-Einträge die Kreditwürdigkeit einer Person stark herabsetzen können und der Drohende davon ausgeht, dass aus Angst davor einige der Bedrohten selbst eigentlich unberechtigte Forderungen begleichen werden.

Beispiele für unseriöse Machenschaften

Als exemplarische Beispiele früherer unseriöser Machenschaften im Inkassogewerbe können diese beiden Unternehmen genannt werden:

  • Inkasso Team Moskau. Dieses Unternehmen war nicht als Inkassounternehmen zugelassen. Es warb mit Sprüchen wie: Sie brauchen kein Russisch können, um uns zu verstehen und präsentierte sein Personal im Fernsehen in schwarzer Kleidung mit kugelsicherer Weste, glatzköpfig und mit grimmigem Aussehen. Das Unternehmen suggerierte, über einen bundesweiten Außendienst zu verfügen, der sich in schlagkräftiger Art und Weise um Forderungen kümmere. In 2007 ermittelte die Staatsanwaltschaft Celle wegen Betrugsverdachts gegen das Unternehmen. Der Vorwurf lautete, dass das Unternehmen weit mehr Aufträge angenommen und dafür kassiert habe, als es bearbeiten konnte.[31][35] Im Mai 2008 erwirkte der Branchenverband BDIU im Rahmen einer Unterlassungsklage ein Urteil gegen ITM Inkasso Team Moskau, durch das dem Unternehmen untersagt wurde, Inkassodienstleistungen anzukündigen oder auszuführen.[36]
  • Deutsche Zentral Inkasso GmbH. Im Rahmen der bereits genannten Auswertung des Bundesverbands der Verbraucherzentralen entfielen 40 % der Beschwerden (1.459 Fälle) auf die Deutsche Zentral Inkasso GmbH, Berlin. Dieses Unternehmen sicherte sich dadurch mit weitem Abstand den unrühmlichen ersten Platz in der Beschwerdetabelle.[25][37] Seinen zweifelhaften Ruf erwarb sich das Unternehmen insbesondere mit der Geltendmachung von umstrittenen Forderungen im Zusammenhang mit Abofallen im Internet. Seinen Mahnschreiben verlieh es wiederholt dadurch Nachdruck, dass es die Kopie eines ausnahmsweise zu seinen Gunsten ergangenen Gerichtsurteils beilegte bzw. den Entwurf einer Klageschrift, mit dem der Eindruck erweckt werden sollte, eine Klageerhebung gegen den Schuldner stünde unmittelbar bevor.[38] Im November 2013 war die Deutsche Zentral Inkasso GmbH nicht mehr im Rechtsdienstleistungsregister eingetragen.[22] Auch bestand zu keinem Zeitpunkt eine Mitgliedschaft in einem der großen Branchenverbände.

Rechtliche Rahmenbedingungen

Die Tätigkeit der Inkassobüros steht in Deutschland unter Erlaubniszwang. Wer nicht über die behördliche Erlaubnis verfügt, darf nicht als Inkassounternehmer arbeiten.[21] Ob ein Inkassounternehmen ordnungsgemäß registriert ist, kann von jedermann online über das Rechtsdienstleistungsregister in Erfahrung gebracht werden.[22] Dort ist auch die für die Registrierung und die Überwachung zuständige Behörde ersichtlich.

Die Inkassozulassung erhalten nur Inkassounternehmen, bei denen mindestens eine maßgeblich in den Geschäftsbetrieb eingebundene Person u.a. folgende Voraussetzungen erfüllt:[39][40]

  • Persönliche Eignung und Zuverlässigkeit sind gegeben. Dies gilt in der Regel als nicht eingehalten bei Personen,
    • die in den letzten drei Jahren rechtskräftig verurteilt wurden wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens im Zusammenhang mit der Berufsausübung
    • deren Vermögensverhältnisse ungeordnet sind.
  • Nachweis der theoretischen und praktischen Sachkunde im Inkassobereich (Grundlage hierfür ist z. B. die Teilnahme an einem 23-tägigen Sachkundelehrgang und das Bestehen entsprechender Prüfungen).[41]

Die gemäß Rechtsdienstleistungsregister zuständige Behörde kann gegenüber einem Inkassounternehmen Auflagen anordnen oder den Betrieb ganz oder teilweise untersagen, insbesondere wenn ein Unternehmen erheblich oder dauerhaft gegen Pflichten verstößt.[42][43] Auch kann die Inkassozulassung durch die zuständige Behörde unter bestimmten Umständen widerrufen werden, so z. B., wenn dauerhaft unqualifizierte Rechtsdienstleistungen erbracht werden (wenn also z. B. fortgesetzt und nachweisbar unseriöse Methoden angewendet werden) oder wenn beharrlich gegen Auflagen verstoßen wird.[44]

Zum Tragen kam dies bei einem Düsseldorfer Inkassounternehmen, das unter anderem Forderungen bearbeitet hatte, die in verschiedenen Internetforen als Abzocke charakterisiert wurden. Das Oberlandesgericht Köln verhängte daraufhin im Juni 2013 eine verbindlich zu beachtende Auflage gegen dieses Unternehmen. Nachdem diese Auflage nach der Beurteilung des Gerichts nicht ausreichend beachtet wurde, entzog das OLG Köln dem Unternehmen die Eintragung ins Rechtsdienstleistungsregister. Diese Entscheidung wurde am 10. Februar 2014 vom Verwaltungsgericht Köln bestätigt.[45][46][47]

Vielfach arbeiten Inkassobüros mit Privatdetektiven und/oder Anwaltskanzleien zusammen. Bis zum 1. Juli 2008 war die Zusammenarbeit mit Anwaltskanzleien die Regel, weil Inkassounternehmen bis dahin nur außergerichtlich tätig sein durften.

Um offene Forderungen durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen mit Hilfe des Gerichtsvollziehers gegenüber dem Schuldner durchsetzen zu können, benötigen Inkassounternehmen einen sogenannten Vollstreckungstitel. Dieser kann durch Klage vor Gericht, über das gerichtliche Mahnverfahren oder durch eine notarielle Urkunde erlangt werden.

Inkassokosten

Bei der Diskussion über Inkassokosten ist grundsätzlich zu unterscheiden:

  • Vergütungsvereinbarung zwischen Auftraggeber (Gläubiger) und Inkassounternehmen und
  • Erstattung des Verzugsschadens durch den Schuldner.

Vergütungsvereinbarung zwischen Auftraggeber und Inkassodienstleister

Die Vergütungsvereinbarung zwischen Auftraggeber und Inkassodienstleister ist Teil des Inkassovertrags (Geschäftsbesorgungsvertrag mit Dienstleistungscharakter, §§ 675, 611ff. BGB).

Seit dem 9. Oktober 2013 ist mit dem Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken ein § 4 Abs. 5 RDG-EG eingeführt worden. Hiernach sind für außergerichtliche Inkassodienstleistungen, die eine nicht titulierte Forderung betreffen, vom Schuldner Inkassokosten nur bis zur Höhe der einem Rechtsanwalt nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes zustehenden Vergütung erstattungsfähig. Eine gesonderte Gebührenordnung für Inkassodienstleister gibt es aber weiterhin nicht.

Erstattung des Verzugsschadens durch den Schuldner

Der Schuldner einer im Verzug befindlichen Forderung hat dem Gläubiger den durch den Zahlungsverzug entstandenen Schaden zu ersetzen, §§ 280, 286 BGB. Dazu gehören auch die Inkassokosten, welche aus der Inkassovergütung und Auslagen bestehen.

Die Höhe der vom Schuldner zu erstattenden Inkassokosten ist mit der Vorschrift des § 4 Abs. 5 RDG-EG geregelt. Entsprechend gibt und gab es eine deutliche Tendenz zur Anerkennung der erstattungsfähigen vorgerichtlichen Inkassokosten in Höhe bis zur vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe einer 1,3fachen Gebühr nach dem RVG zuzüglich Auslagenpauschale von 20 % auf die Vergütung, maximal 20,00 Euro (gem. VV 7002 RVG). Diese Kosten werden üblicherweise im nachfolgenden Mahnbescheid (oder Klage) geltend gemacht. Im gerichtlichen Mahnverfahren können die Kosten für die Tätigkeit des Inkassobüros – ähnlich wie Mahngebühren – ganz oder teilweise dem Schuldner auferlegt werden, da das Mahngericht lediglich prüft, ob verlangte Inkassokosten nicht völlig aus dem Rahmen fallen. Gegen eventuell unzulässige oder überhöhte Inkassokosten im Mahnbescheid kann sich der Schuldner durch einen Teilwiderspruch wehren. Ein solcher Widerspruch sollte erst nach genauer Prüfung erfolgen (ggf. nach juristischer Beratung), um zu vermeiden, dass durch ein sich anschließendes Klageverfahren unnötige weitere Kosten entstehen, die der Schuldner unter Umständen zu tragen hat.

Für die Tätigkeit im gerichtlichen Mahnverfahren gilt grundsätzlich: Aus Gründen der Schadensminderungspflicht dürfte die Begrenzung der Kostenerstattungspflicht für das gerichtliche Mahnverfahren in der Höhe der Rechtsanwaltsvergütung liegen (1,0fache Gebühr nach VV 3305 RVG für den Antrag Mahnbescheid und 0,5fache Gebühr nach VV 3308 RVG für den Antrag Vollstreckungsbescheid zuzüglich Auslagenpauschale VV 7002 RVG).

Für die Zwangsvollstreckung selbst sind deren Kosten als sogenannte notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung nach § 788 ZPO direkt durch den Gerichtsvollzieher einziehbar, ohne dass diese vorher gerichtlich festgestellt werden mussten. Daher gilt auch hier die Begrenzung auf die Vergütung anwaltlicher Tätigkeit, nämlich eine 0,3fache Gebühr für jede Zwangsvollstreckungsangelegenheit.

Die Erstattung von nicht-anwaltlichen Inkassobürokosten wird durch die Rechtsprechung jedoch zum Teil abgelehnt. So wird vereinzelt argumentiert, dass das Inkassobüro über nicht mehr Möglichkeiten verfüge, als der Gläubiger selbst und dessen Kosten daher nicht als Aufwand einer effektiven Rechtsverfolgung angesehen werden könnten. Nach dieser Ansicht wäre ein Inkassobüro lediglich ein Dienstleister ohne besondere Befugnisse, dessen Kosten also bei dessen Auftraggeber verbleiben müssten. Da die Vergütung eines Rechtsanwalts für die Rechtsvertretung durch das RVG geregelt ist und Inkassobüros ihre Gebühren in der Regel eigenständig und einseitig festlegen, sei diese Rechtsansicht überzeugend.[48][49][50] Dies lässt jedoch die in § 4 Abs. 5 RDG-EG verankerte gesetzliche Anerkennung der Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten und die diesbezügliche Rechtssprechung, u.a. auch des Bundesverfassungsgerichts, in der die Erstattungsfähigkeit jeweils einer 1,3fachen Gebühr anerkannt wurde, außer Acht.[51][52]

Besonderheit im Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz

Seit 1. Juli 2008 dürfen Inkassodienstleister nach § 79 Abs. 2 Satz 1Nr. 4 ZPO das gerichtliche Mahnverfahren u.a. aufgrund der vorliegenden Sachkunde selbst durchführen. Hierfür ist gemäß § 4 Abs. 4 RDG-EG für die Tätigkeit im gerichtlichen Mahnverfahren ein Betrag bis zu 25 Euro.[53]

Zur Höhe des Verzugsschadens

Einige Gerichte halten die Einschaltung von Inkassobüros unter Hinweis auf die Schadensminderungspflicht gemäß § 254 BGB für „Kostentreiberei“, da die Verfolgung berechtigter Ansprüche durch Rechtsanwälte erfolgen könne.[54]. Diese Auffassung ist in der Regel nicht das Ergebnis einer rechtlichen Prüfung gewesen, sondern die Dokumentation persönlicher Ansichten des erkennenden Richters. Das Bundesverfassungsgericht hat auf eine Verfassungsbeschwerde die Ansicht eines Amtsgerichts, wonach es Inkassokosten als generell nicht erstattungsfähig ansah, als objektiv willkürlich und damit als Verstoß gegen Art. 3 GG gewertet [55]: "Von objektiver Willkür ist dabei insbesondere dann auszugehen, wenn das Gericht ohne Auseinandersetzung mit der Sach- und Rechtslage eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder deren Inhalt bei Auslegung und Anwendung in krasser Weise missdeutet ... Die Kosten eines Inkassobüros können - wenngleich im Einzelnen manches umstritten ist (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 2005 - VIII ZR 299/04 -, NJW 2005, S. 2991 <2994> m.w.N.) - nach vielfacher höchst- und obergerichtlicher Rechtsprechung und herrschender Meinung in der Literatur, unbeschadet bestimmter Einschränkungen, grundsätzlich als Verzugsschaden geltend gemacht werden. (…) Nach herrschender Meinung anerkannte Einschränkungen sind etwa, dass die Höhe der geltend gemachten Kosten die alternativ bei Beauftragung eines Rechtsanwalts entstehenden Kosten nicht übersteigen dürfen". Dies entspricht somit der 2013 in § 4 Abs. 5 Satz 1 RDG-EG eingeführten Regelung, die für die Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage geschaffen hat.

Der Bundesgerichtshof hat 2005 die Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten unter dem Gesichtspunkt des Verzuges dem Grunde nach ausdrücklich anerkannt.[56] Er entschied, dass Mahn- und Inkassokosten als Schadensersatz gemäß § 286 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung (jetzt: § 280, § 286 BGB) wegen Verzuges mit der Erfüllung der Kaufpreisforderung geschuldet sein können. Bereits in seiner früheren Entscheidung vom 24. Mai 1967 entschied der Bundesgerichtshof, dass die einem Gläubiger durch den Auftrag zur Einziehung einer Forderung bei einem Inkassobüro entstehenden Kosten sich als ein Verzugsschaden darstellen können, der nach § 286 BGB zu ersetzen ist. Der Verzug sei nach Auffassung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich die adäquate Ursache der Kosten, weil der im Verzug befindliche Schuldner mit Beitreibungskosten rechnen muss.

Diese Entscheidungen des Bundesgerichtshofs sind in einer Reihe von Urteilen diverser Oberlandesgerichte bestätigt worden. Zuletzt hat das Oberlandesgericht Stuttgart[57] dem Gläubiger die Inkassokosten analog einer 1,3fachen Gebühr nach RVG zugesprochen. In dem Urteil führt das Gericht u.a. aus: "(…) Zur Höhe der Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten gibt es eine intensive Diskussion der Instanzgerichte (vgl. nur die von Grüneberg in Palandt, 68. Auflage. 2009, § 286 BGB, Rn. 46 zitierten Fundstellen). Durchgesetzt hat sich die Auffassung, der sich auch der Senat anschließt, dass die Sätze des RVG die Obergrenze für die Erstattungsfähigkeit darstellen, da der Gläubiger, der die günstigeren und mindestens gleichwertigen Dienste eines Rechtsanwalts nicht nutzt, das teurere Inkassobüro auf eigenes Risiko in Anspruch nimmt (Palandt/Grüneberg aaO., Rn. 46 mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Offen bleiben kann, ob lediglich die nicht anrechenbaren vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten oder sämtliche Kosten eines vorgerichtlich tätigen Rechtsanwaltes erstattungsfähig sind. Dies spielt vorliegend keine Rolle, da es zwischen der Leasinggeberin und dem Kläger nicht zum Rechtsstreit gekommen ist und deswegen auch im Falle der Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der außergerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche keine Anrechnung erfolgt wäre." Dies steht im Einklang mit vielen weiteren Urteilen von Oberlandesgerichten.[58]

Diese Rechtsprechung, wonach die Inkassokosten grundsätzlich erstattungsfähig sind, wurde von diversen Amtsgerichten bestätigt.[59]

Die im Anwaltsprozess anfallenden Mehrkosten, die durch die Beauftragung eines Rechtsbeistands (Inkassounternehmen) im Mahnverfahren anfallen, sind neben den Kosten des im streitigen Verfahren beauftragten Rechtsanwalts unabhängig davon grundsätzlich nicht erstattungsfähig, ob bei Einleitung des Mahnverfahrens mit der Erhebung eines Widerspruchs zu rechnen war oder nicht. Erstattungsfähig sind insoweit lediglich Kosten, die bei der Beauftragung nur eines Rechtsanwalts angefallen wären.[60]

Tendenziell werden vor allem in den zitierten Urteilen Inkassokosten in Höhe der nicht anrechenbaren vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zugesprochen, so dass in der Regel die Inkassokosten analog einer 0,65fachen Gebühr nach RVG zuerkannt werden. Gleichwohl gibt es nach wie vor Gerichte, die auch Inkassokosten analog einer 1,3fachen Gebühr nach RVG zuerkennen. Einige wenige Gerichte sehen Inkassokosten jedoch als nicht erstattungsfähig an.[61]

Pflichten

Nachweis der Vertretungsbefugnis

Das Inkassobüro ist Vertreter des Auftraggebers/Gläubigers (§§ 164 ff. BGB): Bestehen Zweifel an der Vertretungsbefugnis, so hat das Inkassounternehmen die Bevollmächtigung auf Verlangen im Original vorzulegen [62]. Eine Verpflichtung zur ungefragten Vorlage einer Vollmacht besteht aber nicht. Der oftmals zitierte § 410 BGB hat hiermit nichts zu tun. Er betrifft lediglich den Fall, dass eine Forderung an ein Unternehmen abgetreten worden ist, was nicht per se bei Inkassounternehmen der Fall ist. Nur im (Ausnahme-)Falle einer tatsächlichen Abtretung kann unter Hinweis auf § 410 BGB die Vorlage der Abtretungsurkunde verlangt werden. Den Erfordernissen des § 410 BGB genügt jedoch grundsätzlich auch eine Kopie.[63]


Datenschutz/Bankgeheimnis

Rechtlich umstritten war die Problematik des Datenschutzes bzw. des Bankgeheimnisses. Erwirbt das Inkassounternehmen eine Forderung, so benötigt es zur Beurteilung der Werthaltigkeit die Bonitätsunterlagen des Schuldners. Diese unterliegen dem Bankgeheimnis. Aus diesem Sachverhalt wurde in unteren Instanzen sowie Teilen der Literatur (z. B. in einer Stellungnahme für ein Fachgespräch des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages vom 19. September 2007)[64] argumentiert, ein Forderungsverkauf sei unzulässig.

Der Bundesgerichtshof hat im Februar 2007 entschieden, dass das vertragliche Bankgeheimnis der Wirksamkeit einer Abtretung von Kreditforderungen nicht entgegensteht. Zwar kann das Bankgeheimnis verletzt sein. Hieraus resultiert jedoch nicht die Unwirksamkeit der Abtretung sondern nur ein Schadensersatzanspruch. Da jedoch dem Schuldner durch die Abtretung im Regelfall kein Schaden entsteht, läuft dieser ins Leere.[65]

Die zwischen 1. September 2009 und 11. Juni 2010 in Kraft getretenen so genannten Novellen I bis III des Bundesdatenschutzgesetzes regeln u.a. die Übermittlung von Daten zahlungsgestörter Forderungen erstmals explizit. Sie enthalten u.a. Rechtsgrundlagen für die Übermittlungsmöglichkeiten an Auskunfteien. Erweitert wurden die Auskunftsrechte des Betroffenen wie auch die Sanktionen bei Verstößen gegen die Datenschutzbestimmungen.

Österreich

Für Inkassounternehmen existieren in Österreich gesetzlich festgelegte Höchstsätze, die von Inkassounternehmen auch meist berechnet werden.

Schweiz

In der Schweiz werden über 50 Inkassounternehmen durch den Verband Schweizerischer Inkassotreuhandinstitute (VSI) vertreten.[66][67] Der VSI hat Standesregeln aufgestellt, zu deren Einhaltung seine Mitglieder verpflichtet sind.[68]

Siehe auch

Literatur

Commons: Inkassounternehmen – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien

Einzelnachweise

  1. Definition. In: inkasso.de. BDIU, abgerufen am 22. November 2016.
  2. Arbeitsweise. In: inkasso.de. BDIU, abgerufen am 22. November 2016.
  3. Merkblatt Factoring. Gesetzlicher Tatbestand des Factoring, Abgrenzungsfragen. In: bafin.de. BaFin, 5. Januar 2009, abgerufen am 23. November 2016.
  4. Inkasso: Rechtswörterbuch. 2. Abgrenzung zum Forderungskauf. In: anwalt24.de. Wolters Kluwer Deutschland, abgerufen am 23. November 2016.
  5. Was Inkasso ist. In: inkasso.de. BDIU, abgerufen am 24. November 2016.
    Arbeitsweise. In: inkasso.de. BDIU, abgerufen am 24. November 2016.
  6. Mitteilung des Bundesverbands der Verbraucherzentralen. Abgerufen am 29. Oktober 2013.
  7. Website des BDIU. Abgerufen am 5. Juli 2016.
  8. a b Website des BFIF. Abgerufen am 31. Oktober 2013.
  9. a b Website des BDR. Abgerufen am 31. Oktober 2013.
  10. Website des BDIU: Unsere Kernaufgaben. Abgerufen am 5. Juli 2016.
  11. a b c d e 10 Prüfsteine: So arbeiten seriöse Inkassounternehmen. In: inkasso.de. BDIU, 2011, archiviert vom Original am 10. März 2015; abgerufen am 18. November 2016.
  12. a b c Website des BFIF: Beschwerdemanagement. Abgerufen am 31. Oktober 2013.
  13. Ombudsmann: Der Schlichter der Inkassowirtschaft | BDIU Bundesverband Deutscher Inkasso-Unternehmen e.V. In: www.inkasso.de. Abgerufen am 6. Juli 2016.
  14. Website des BDIU: Der BDIU. Abgerufen am 5. Juli 2016.
  15. Scharfe Kritik am „Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken“ – Totregulierung der Inkassowirtschaft befürchtet – Erste umfassende Branchenstudie zum Inkassomarkt in Deutschland: Über 50 Milliarden Euro Forderungsvolumen, aktuell mehr als 15 Millionen Fälle im außergerichtlichen Inkasso. In: inkasso.de. BDIU, 24. Mai 2012, archiviert vom Original am 24. August 2014; abgerufen am 18. November 2016.
  16. Zwischen Klischee und Wirklichkeit – Durch Unwissenheit entstehen Vorurteile. In: Welt-Sonderausgabe Forderungsmanagement, 23. Oktober 2013. S. III.
  17. Die Geldeintreiber – gnadenlos gerecht! In: Kabel eins. ProSiebenSat.1 Digital, 2012, archiviert vom Original am 2. November 2014; abgerufen am 18. November 2016.
  18. Pressemitteilung des BDIU vom 26. März 2012: Die Geldeintreiber – gnadenlos gerecht: Neuer TV-Tiefpunkt – Inkassoverband fordert Verbraucherschützer und Politik auf, endlich gegen unseriöse Geschäftspraktiken vorzugehen. (Memento vom 9. Januar 2014 im Internet Archive) (PDF-Datei; 65,2 KB)
  19. a b c d Holger Franck: In engen Grenzen – Für Geldeintreiber gelten klare gesetzliche Regeln. Zwang und Nötigung sind unzulässig. In: Welt-Sonderausgabe Forderungsmanagement, 23. Oktober 2013. S. I.
  20. Heinz E. Bräunle: Prüfungsfelder in der externen Problemkreditbearbeitung. In: Bearbeitungs- und Prüfungsleitfaden Prüfung von Problemkreditbereichen. 2. Auflage. S. 217–226.
  21. a b c Registrierung gemäß § 10 RDG. (Stand: 15. November 2013).
  22. a b c d Registrierung für jedermann online einsehbar im Rechtsdienstleistungsregister: http://www.rechtsdienstleistungsregister.de/
  23. BVerfG NJW-RR 2004, 1570, 1571; BVerfG NJW 2002, 1190ff.; BGH, Urteil v. 14. November 2006, Seite 15, XI ZR 294/05
  24. a b Auswertungen von Verbraucherbeschwerden zu Zahlungsaufforderungen von Inkassounternehmen. (PDF; 985 kB) In: vzbv.de. vzbv, 1. Dezember 2011, abgerufen am 18. November 2016 (Stand 2014).
  25. a b c d e f g h i Bundesverband der Verbraucherzentralen: Auswertung Ergebnisse der Aktion Inkasso der Verbraucherzentralen in Zahlen, 1. Dezember 2011, 5 Seiten. Abgerufen am 20. November 2013 (PDF-Datei; 170 KB).
  26. a b Bundesverband der Verbraucherzentralen: Top 10 der Inkassounternehmen nach Fallzahl, 1. Dezember 2011, 1 Seite. Abgerufen am 20. November 2013 (PDF-Datei; 43 KB).
  27. Pressemitteilung des BDIU vom 1. Dezember 2011: Inkassoverband begrüßt Inkasso-Auswertung der Verbraucherzentralen – Ergebnisse nicht repräsentativ für die Branche – BDIU fordert öffentliche Aufsicht und Sanktionskatalog gegen unseriöse Unternehmen, 1. Dezember 2011, 3 Seiten. Abgerufen am 29. November 2013. (PDF-Datei; 69 KB)
  28. Kommentierung zur Verabschiedung des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken auf der Website des Bundesgerichtshofes. Abgerufen am 2. Dezember 2013.
  29. Klaus Bales: Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken in: ForderungsPraktiker 09-10/2013, Seite 214, Finanz Colloquium Heidelberg GmbH, Heidelberg, Oktober 2013.
  30. GguG: Referentenentwurf zur Inkassoregulierung | BDIU Bundesverband Deutscher Inkasso-Unternehmen e.V. In: www.inkasso.de. Abgerufen am 6. Juli 2016.
  31. a b Stern-Artikel aus 2007: Wenn die Russen-Masche auffliegt. Abgerufen am 28. Oktober 2013.
  32. Thomas Wedel: Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten, Legal Tribune Online, 29. September 2010. Abgerufen am 19. Dezember 2013.
  33. Informationen zum Thema Schufa und Schufa-Einträge. Abgerufen am 16. Dezember 2013.
  34. Bericht hinsichtlich einer einstweiligen Verfügung wegen der rechtswidrigen Androhung eines Schufa-Eintrags. Abgerufen am 16. Dezember 2013.
  35. Presseveröffentlichung der ZYKLOP INKASSO Deutschland GmbH: Moskau Inkasso: Illegal und uneffektiv vom Mai 2004. (Memento vom 9. Januar 2014 im Internet Archive)
  36. BDIU-Presseveröffentlichung: Urteil rechtskräftig: Moskau-Team darf kein Inkasso durchführen, 13. Mai 2008. (Memento vom 9. Januar 2014 im Internet Archive)
  37. Bundesverband der Verbraucherzentralen: Top 10 der Inkassounternehmen nach Fallzahl, 1. Dezember 2011, 1 Seite. Abgerufen am 20. November 2013 (PDF-Datei; 43 KB).
  38. Stiftung Warentest: test warnt: Zentral Inkasso, 27. Oktober 2011. Abgerufen am 3. Januar 2014.
  39. Registrierungsvoraussetzungen gemäß § 12 des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG).
  40. Heinz E. Bräunle: Prüfungsfelder in der externen Problemkreditbearbeitung. In: Bearbeitungs- und Prüfungsleitfaden Prüfung von Problemkreditbereichen. 2. Auflage. S. 220–221.
  41. Mit Sachkunde zum Inkassounternehmer. In: inkasso.de. BDIU, 2011, archiviert vom Original am 10. März 2015; abgerufen am 18. November 2016.
  42. Aufsichtsmaßnahmen gemäß § 13a des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG).
  43. Klaus Bales: Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken in: ForderungsPraktiker 09-10/2013, S. 216, FinanzColloquium Heidelberg, Heidelberg, Oktober 2013.
  44. Widerruf der Registrierung gemäß § 14 des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG).
  45. Verwaltungsgericht Köln, Beschluss 1 L 1262/13 vom 10. Februar 2014.
  46. kostenlose-urteile.de: VG Köln bestätigt Entzug der Eintragung in das Rechtsdienstleistungsregister …, Abgerufen am 11. Februar 2014.
  47. Inkassodienstleistungen unterbunden. In: datev.de. DATEV, 10. Februar 2014, archiviert vom Original am 21. Februar 2014; abgerufen am 18. November 2016.
  48. AG Berlin Mitte vom 1. September 2009, Az. 8 C 118/09
  49. AG Kehl Urteil vom 26. April 2011, 4 C 19/11
  50. AG Köln, Urteil vom 3. November 2010, 118 C 186/10
  51. Vgl. zur Rechtssprechung u.a. ·        AG Dorsten v. 2.12.2015 – 8 C 112/15 ·        LG Essen v. 30.11.2015 – 2 O 249/15 ·        LG Dresden v. 27.11.2015 – 4 O 2504/14 ·        AG Dresden v. 23.9.2015 – 107 C 4281/15 ·        LG Bremen v. 29.1.2014 - 11 O 322/13                                 ·        AG Hamburg v. 10.12.2013 - 18b C 265/13 ·        AG Fürth v. 18.7.2013 - 310 C 443/13 ·        AG Wernigerode v. 7.5.2013 – 10 C 135/13 (II) ·        AG Leipzig v. 12.4.2013 - 110 C 801/11 ·        AG Hechingen v. 25.2.2013 - 2 C 31/13 ·        LG Stendal v. 21.1.2013 – 23 O 26/11 ·        OLG Bremen v. 9.3.2012 – 2 U 98/11 ·        LG Itzehoe v. 10.2.2012 –  6 O 385/11 ·        AG Bonn v. 2.1.2012 – 101 C 340/11 ·        AG Mönchengladbach v. 16.12.2011 - 35 C 365/11 ·        AG Bernau v. 29.11.2011 - 10 C 733/11 ·        OLG Bremen v. 9.3.2012 – 2 U 98/11 ·        OLG Stuttgart v. 8.12.2009 - 6 U 99/09
  52. Vgl. zum BVerfG: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 07.09.2011, Az. 1 BvR 1012/11, NJOZ 2012, 996 (996, 997)
  53. § 4 Abs. 4 Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz (BGBl. I S. 2840) (PDF)
  54. AG Saarbrücken vom 11. August 1998 Az. 36 C 44/98.
  55. BVerfG vom 8. September 2011, Az. 1 BvR 1012/11
  56. BGH-Entscheidungen vom 29. Juni 2005 zu Az. VIII ZR 299/04 und vom 24. Mai 1967 zu Az. VIII ZR 278/64.
  57. OLG Stuttgart Urteil vom 8. Dezember 2009, Az. 6 U 99/09.
  58. z.B.: OLG Bamberg, Urteil vom 13. Oktober 1993 zu Az. 8 U 59/93; OLG Celle, Urteil vom 28. Januar 1987 zu Az. 3 U 101/86; OLG Dresden, Urteil vom 4. April 1995 zu Az. 13 U 1515/93; OLG Frankfurt, Urteil vom 17. Dezember 1987 zu Az. 16 U 183/86; OLG Köln, Urteil vom 12. Januar 2001 zu Az. 19 U 85/00; OLG Nürnberg, Urteil vom 22. September 1993 zu Az. 12 U 1911/93; OLG Schleswig, Urteil vom 22. April 1991 zu Az. 16 U 161/90.
  59. z.B.: AG Crailsheim, Urteil vom 6. Februar 2008 zu Az. 3 C 440/07; AG Halle (Saale), Urteil vom 9. Januar 2008 zu Az. 105 C 4455/07; AG Forchheim, Urteil vom 6. Dezember 2007 zu Az. 71 C 233/07; AG Arnsberg, Urteil vom 17. April 2007 zu Az. 3 C 519/06; AG Gera, Urteil vom 19. Februar 2007 zu Az. 4 C 118/07; AG Adelsheim, Urteil vom 5. Februar 2007 zu Az. 1 C 130/06; AG Nordhorn, Urteil vom 5. Januar 2007 zu Az. 3 C 1563/06; AG Seligenstadt, Urteil vom 20. Dezember 2006 zu Az. 1 C 1146/06 (2); AG Bühl, Urteil vom 7. November 2006 zu Az. 3 C 359/05; AG Ludwigshafen a.Rh., Urteil vom 10. Oktober 2006 zu Az. 2 C 386/06; AG Frankfurt, Urteil vom 5. Oktober 2006 zu Az. 31 C 1635/06-44; AG Bad Homburg v.d.H., Urteil vom 31. August 2006 zu Az. 2 C 1467/06 (18); AG Bremerhaven, Urteil vom 16. Mai 2006 zu Az. 51 C 815/06; AG Kaiserslautern, Urteil vom 20. Dezember 2005 zu Az. 2 C 2005/05; AG Chemnitz, Urteil vom 22. November 2005 zu Az. 22 C 3334/05; AG Haldensleben, Urteil vom 6. September 2005 zu Az. 17 C 214/05; AG Hamburg-Altona, Urteil vom 29. April 2005 zu Az. 315A C 331/04; AG Tostedt, Urteil vom 12. März 2004 zu Az. 3 C 345/03; AG Herborn, Urteil vom 10. März 2003 zu Az. 5 C 30/03 (10); AG Bremen, Urteil vom 11. September 2002 zu Az. 18 C 219/02; AG Würzburg, Urteil vom 18. September 2001 zu Az. 15 C 1592/01; AG Peine, Urteil vom 13. Juni 1996 zu Az. 5 C 63/96.
  60. BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2005 – VII ZB 53/05, Vorinstanzen: OLG Stuttgart LG Stuttgart ZPO § 91.
  61. Zum Beispiel:
    • Nach OLG Karlsruhe (NJW-RR 1987, 15) ist die Einschaltung eines Inkassobüros überflüssig, wenn für den Gläubiger aufgrund der gesamten Umstände erkennbar ist, dass eine weitere außergerichtliche Mahnung nicht fruchtet und er deshalb auf die Erlangung eines Titels angewiesen ist.
    • AG Bochum, Urteil vom 6. Oktober 2006 (Az. 75 C 187/06): Ein Unternehmen hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Erstattung von Inkassokosten. Bei Inkassokosten handelt es sich um Eigenaufwand des Unternehmens. Dieser kann nicht dadurch erstattungsfähig werden, dass das Unternehmen mit der Einziehung von Außenständen einen Dritten beauftragt.
    UN-Kaufrecht: Keine Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten als vorgerichtliche Mahnkosten, wenn Notwendigkeit gerichtlicher Geltendmachung absehbar ist
    • AG Krefeld, Urteil vom 29. August 2006 zu Az. 6 C 407/06: Außergerichtliche Inkassokosten sind generell nicht erstattungsfähig
    • AG Zossen, Urteil vom 13. Dezember 2006 zu Az. 2 C 229/06: Das Amtsgericht Zossen hat entschieden, dass ein Gläubiger, der zunächst ein Inkassounternehmen mit dem Einzug seiner Forderung beauftragt, bevor er anschließend den Schuldner auf Zahlung verklagt, nicht den Ersatz der Kosten des Inkassounternehmens verlangen könne
  62. BGH NJW 81,1210,94,1472,LAG Düs MDR 95,612 Ffm NJW-RR96,10
  63. Vgl. BAG, WM 1968, 1047 (1049); BSGE 76, 184 (189 f.); LAG Frankfurt, DB 1988, 612; Schreiber in Soergel, Bürgerliches Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen, Kommentar, 13. Aufl. 1999 ff., § 410 BGB Rn. 1.
  64. Verkauf von Krediten. Stellungnahme Karl-Joachim Schmelz (PDF; 252 kB)
  65. BGH Urteil vom 27. Februar 2007 Az. XI ZR 195/05.
  66. Neue Zürcher Zeitung, 4. Mai 2015: Swisscom verkauft Inkassofirma Alphapay an deutschen Otto-Konzern. Abgerufen am 6. Mai 2015.
  67. Website des Verbands Schweizerischer Inkassotreuhandinstitute. Abgerufen am 6. Mai 2015.
  68. Website des Verbands Schweizerischer Inkassotreuhandinstitute: Standesregeln des VSI. Abgerufen am 6. Mai 2015.