„Wechselmodell“ – Versionsunterschied

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=== Wechselmodell ===
=== Wechselmodell ===
Im Unterschied zum verbreiteten ''[[Residenzmodell]]'' oder ''Einzelresidenzmodell'', bei dem das Kind bei einem Elternteil lebt, sollen das Kind beim ''Wechselmodell'' bei beiden Elternteilen abwechselnd leben, und dies zu möglichst gleichen zeitlichen Anteilen.<ref>{{Internetquelle |url=https://www.deutschlandfunk.de/geteilte-elternverantwortung-zwischen-wechsel-und-100.html |titel=Geteilte Elternverantwortung - Zwischen Wechsel- und Residenzmodell |sprache=de |abruf=2021-12-15}}</ref> In Fachkreisen wird diese Art der Kinderbetreuung deswegen auch als ''Paritätsmodell'' (von [[latein]]isch ''paritas'' „Gleichheit“) oder paritätisches Wechselmodell bezeichnet.
Im Unterschied zum verbreiteten ''[[Residenzmodell]]'' oder ''Einzelresidenzmodell'', bei dem das Kind bei einem Elternteil lebt, sollen das Kind beim ''Wechselmodell'' bei beiden Elternteilen abwechselnd leben, und dies zu möglichst gleichen zeitlichen Anteilen.<ref>{{Internetquelle |url=https://www.deutschlandfunk.de/geteilte-elternverantwortung-zwischen-wechsel-und-100.html |titel=Geteilte Elternverantwortung - Zwischen Wechsel- und Residenzmodell |sprache=de |abruf=2021-12-15}}</ref> In Fachkreisen wird diese Art der Kinderbetreuung deswegen auch als ''Paritätsmodell'' (von [[latein]]isch ''paritas'' „Gleichheit“) oder paritätisches Wechselmodell bezeichnet.


Teilweise wird schon ab einem Zeitanteil von 30 % des weniger betreuenden Elternteils von einem Wechselmodell gesprochen.
Teilweise wird schon ab einem Zeitanteil von 30 % des weniger betreuenden Elternteils von einem Wechselmodell gesprochen.


Demgegenüber definierte der [[Bundesgerichtshof]] (BGH) in einem Urteil von 2005 das Wechselmodell als ein Modell, bei dem beide Eltern „etwa die Hälfte der Versorgungs- und Erziehungsaufgaben“ übernehmen. Mit "die Hälfte" sind hier ein Anteil von 50 % gemeint bzw. ein Umgang von 50:50 bzw. "gleichermaßen betreuen".<ref>{{Internetquelle |url=https://www.trennung.de/wechselmodell.html |titel=Wechselmodell |hrsg=Scheidung.org |datum=11. November 2021 |sprache=de |abruf=2021-12-15}}</ref>
Demgegenüber definierte der [[Bundesgerichtshof]] (BGH) in einem Urteil von 2005 das Wechselmodell als ein Modell, bei dem beide Eltern „etwa die Hälfte der Versorgungs- und Erziehungsaufgaben“ übernehmen. Mit "die Hälfte" sind hier ein Anteil von 50% gemeint bzw. ein Umgang von 50:50 bzw. "gleichermaßen betreuen".<ref>{{Internetquelle |url=https://www.trennung.de/wechselmodell.html |titel=Wechselmodell |hrsg=Scheidung.org |datum=11. November 2021 |sprache=de |abruf=2021-12-15}}</ref>


In einem Beschluss des BGH vom 5.11.2014 (Az.: XII ZB 599/13) wurde festgestellt, dass kein Wechselmodell vorliegt, selbst wenn der Betreuungsanteil von 43 % zu 57 % aufgeteilt ist.<ref name=":1">{{Internetquelle |url=https://www.anwalt-wille.de/2020/05/wechselmodell-voraussetzung-und-rechtsprechung/ |titel=Wechselmodell: Voraussetzung und Rechtsprechung |werk=Anwalt Wille |datum=2020-05-29 |sprache=de-DE |abruf=2021-12-15}}</ref><ref>{{Internetquelle |url=http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=69726&pos=0&anz=1 |titel=Beschluss des XII. Zivilsenats vom 5.11.2014 - XII ZB 599/13 - |abruf=2021-12-15}}</ref><ref>{{Internetquelle |url=https://community.beck.de/2014/12/18/wechselmodell-befreit-nicht-von-der-barunterhaltspflicht |titel=Wechselmodell befreit nicht von der Barunterhaltspflicht |datum=2014-12-18 |sprache=de |abruf=2021-12-15}}</ref>
In einem Beschluss des BGH vom 5.11.2014 (Az.: XII ZB 599/13) wurde festgestellt, dass kein Wechselmodell vorliegt, selbst wenn der Betreuungsanteil von 43 % zu 57% aufgeteilt ist.<ref name=":1">{{Internetquelle |url=https://www.anwalt-wille.de/2020/05/wechselmodell-voraussetzung-und-rechtsprechung/ |titel=Wechselmodell: Voraussetzung und Rechtsprechung |werk=Anwalt Wille |datum=2020-05-29 |sprache=de-DE |abruf=2021-12-15}}</ref><ref>{{Internetquelle |url=http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=69726&pos=0&anz=1 |titel=Beschluss des XII. Zivilsenats vom 5.11.2014 - XII ZB 599/13 - |abruf=2021-12-15}}</ref><ref>{{Internetquelle |url=https://community.beck.de/2014/12/18/wechselmodell-befreit-nicht-von-der-barunterhaltspflicht |titel=Wechselmodell befreit nicht von der Barunterhaltspflicht |datum=2014-12-18 |sprache=de |abruf=2021-12-15}}</ref>


=== Nestmodell ===
=== Nestmodell ===
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Nach allgemeiner Auffassung bauen Kinder zu einem Erwachsenen eine Bindung auf, die ihnen emotionale Sicherheit vermittelt, wenn dieser gegenüber dem Kind zu feinfühligem Verhalten bereit und in der Lage ist ''(siehe [[Bindungstheorie]])''. Eine entscheidende Voraussetzung für die Durchführung eines Paritätsmodells wäre die für einen längeren Zeitraum stabile Bereitschaft beider Elternteile zum Erbringen dieser Leistung.<ref name="Mittelweg">
Nach allgemeiner Auffassung bauen Kinder zu einem Erwachsenen eine Bindung auf, die ihnen emotionale Sicherheit vermittelt, wenn dieser gegenüber dem Kind zu feinfühligem Verhalten bereit und in der Lage ist ''(siehe [[Bindungstheorie]])''. Eine entscheidende Voraussetzung für die Durchführung eines Paritätsmodells wäre die für einen längeren Zeitraum stabile Bereitschaft beider Elternteile zum Erbringen dieser Leistung.<ref name="Mittelweg">
{{Literatur |Autor=Jörg Fichtner, Joseph Salzgeber |Titel=Gibt es den goldenen Mittelweg? Das Wechselmodell aus Sachverständigensicht |Sammelwerk=[[Familie Partnerschaft Recht]] |Nummer=7 |Datum=2006 |Online=[http://www.carookee.com/forum/Elternforum/19/13036813-0-01113 Online]}}
{{Literatur |Autor=Jörg Fichtner, Joseph Salzgeber |Titel=Gibt es den goldenen Mittelweg? Das Wechselmodell aus Sachverständigensicht |Sammelwerk=[[Familie Partnerschaft Recht]] |Nummer=7 |Datum=2006 |Online=[http://www.carookee.com/forum/Elternforum/19/13036813-0-01113 Online]}}
</ref> Hierzu müssen beide Bindungspersonen hinreichend belastbar, zuverlässig, kooperativ und kommunikativ sein.<ref name=":3">{{Literatur |Autor=Hildegund Sünderhauf |Titel=Wechselmodell: Psychologie - Recht - Praxis Abwechselnde Kinderbetreuung durch Eltern nach Trennung und Scheidung |Verlag=Imprint: Springer VS |Ort=Wiesbaden |Datum=2013 |ISBN=978-3-531-18340-4 |DOI=10.1007/978-3-531-19019-8 |Seiten=97 ff.}}</ref>
</ref> Hierzu müssen beide Bindungspersonen hinreichend belastbar und zuverlässig sein.


Beide Eltern sollten über annähernd gleichwertige Beziehungs-, Betreuungs- und Förderkompetenzen verfügen, genügend Zeit haben und ernsthaft entschlossen sein, das Kind auch tatsächlich in dem angestrebten Umfang zu betreuen. Außerdem müssen in beiden elterlichen Wohnungen selbstverständlich genügend Platz und kindgerecht ausgestattete Zimmer vorhanden sein.
Beide Eltern sollten über annähernd gleichwertige Beziehungs-, Betreuungs- und Förderkompetenzen verfügen, genügend Zeit haben und ernsthaft entschlossen sein, das Kind auch tatsächlich in dem angestrebten Umfang zu betreuen. Außerdem müssen in beiden elterlichen Wohnungen selbstverständlich genügend Platz und kindgerecht ausgestattete Zimmer vorhanden sein.
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=== Umgang der Eltern mit Konflikten ===
=== Umgang der Eltern mit Konflikten ===
Laut Fichtner und Salzgeber und diversen an ihre Expertise angelehnten Gerichtsurteilen soll das Konfliktniveau bei den Eltern niedrig und die Fähigkeit zur Kommunikation und Kooperation besonders ausgeprägt sein. Weiter sei entscheidend, wie der gerade nicht mit dem Kind zusammenlebende Elternteil durch den anwesenden Elternteil vermittelt bzw. repräsentiert werde.<ref name="Mittelweg" />
Laut Fichtner und Salzgeber und diversen an ihre Expertise angelehnten Gerichtsurteilen soll das Konfliktniveau bei den Eltern niedrig und die Fähigkeit zur Kommunikation und Kooperation besonders ausgeprägt sein.<ref>{{Internetquelle |url=https://www.juraforum.de/lexikon/wechselmodell |titel=ᐅ Wechselmodell: Definition, Begriff und Erklärung im JuraForum.de |sprache=de |abruf=2021-12-16}}</ref> Weiter sei entscheidend, wie der gerade nicht mit dem Kind zusammenlebende Elternteil durch den anwesenden Elternteil vermittelt bzw. repräsentiert werde.<ref name="Mittelweg" />


Nach verschiedenen Gerichtsentscheiden reicht dagegen bereits ein Mindestmaß an Kommunikation und Kooperation der Eltern, die im Übrigen nötigenfalls durch Familienberater oder Mediatoren zu unterstützen seien.<ref name="Tatsachenforschung" /><ref name="trennungsfaq.com" />
Nach verschiedenen Gerichtsentscheiden reicht dagegen bereits ein Mindestmaß an Kommunikation und Kooperation der Eltern, die im Übrigen nötigenfalls durch Familienberater oder Mediatoren zu unterstützen seien.<ref name="Tatsachenforschung" /><ref name="trennungsfaq.com" />
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== Gesetzliche Situation ==
== Gesetzliche Situation ==
Zum Wechselmodell gibt es im deutschsprachigen Raum bis heute keine gesetzliche Regelung.<ref name=":1">{{Internetquelle |url=https://www.anwalt-wille.de/2020/05/wechselmodell-voraussetzung-und-rechtsprechung/ |titel=Wechselmodell: Voraussetzung und Rechtsprechung |werk=Anwalt Wille |datum=2020-05-29 |sprache=de-DE |abruf=2021-12-15}}</ref> In vielen Ländern wurde das Wechselmodell gesetzlich verankert (z.&nbsp;B. Frankreich, Belgien, Niederlande, Luxemburg, Italien, Tschechien, Slowakei, Dänemark, Schweden, Norwegen, Spanien, USA, Kanada und Australien).
Zum Wechselmodell gibt es im deutschsprachigen Raum bis heute keine gesetzliche Regelung.<ref name=":1" /> In vielen Ländern wurde das Wechselmodell gesetzlich verankert (z.&nbsp;B. Frankreich, Belgien, Niederlande, Luxemburg, Italien, Tschechien, Slowakei, Dänemark, Schweden, Norwegen, Spanien, USA, Kanada und Australien).


Am 2. Oktober 2015 verabschiedete der [[Europarat]] einstimmig die Resolution zur „Gleichheit und gemeinsamen elterlichen Verantwortung“ (Resolution 2079), dessen Kernpunkte der Abbau der [[Diskriminierung]] von Vätern, die Verankerung der paritätischen Doppelresidenz in den nationalen Gesetzen und ein Hinwirken auf konsensorientierte Lösungen der Eltern sind.<ref>[http://assembly.coe.int/nw/xml/XRef/Xref-XML2HTML-EN.asp?fileid=22220 ''Equality and shared parental responsibility: the role of fathers''.] [[Parlamentarische Versammlung des Europarates]], 2. Oktober 2015</ref><ref>{{Internetquelle |autor=LTO |url=https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/europaeisches-familienrecht-eu-resolution-betreuung-eltern-unterhalt/ |titel=Familienrecht auf europäisch: Residenz weicht Wechsel |sprache=de |abruf=2021-12-15}}</ref>
Am 2. Oktober 2015 verabschiedete der [[Europarat]] einstimmig die Resolution zur „Gleichheit und gemeinsamen elterlichen Verantwortung“ (Resolution 2079), dessen Kernpunkte der Abbau der [[Diskriminierung]] von Vätern, die Verankerung der paritätischen Doppelresidenz in den nationalen Gesetzen und ein Hinwirken auf konsensorientierte Lösungen der Eltern sind.<ref>[http://assembly.coe.int/nw/xml/XRef/Xref-XML2HTML-EN.asp?fileid=22220 ''Equality and shared parental responsibility: the role of fathers''.] [[Parlamentarische Versammlung des Europarates]], 2. Oktober 2015</ref><ref>{{Internetquelle |autor=LTO |url=https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/europaeisches-familienrecht-eu-resolution-betreuung-eltern-unterhalt/ |titel=Familienrecht auf europäisch: Residenz weicht Wechsel |sprache=de |abruf=2021-12-15}}</ref>
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=== Global ===
=== Global ===
Bei einer Umfrage unter etwa 200.000 Schülern im Alter von 11 bis 15 Jahren im Jahr 2005/2006 in 36 westlichen Ländern lebten 24 % nicht mit beiden leiblichen Elternteilen im Haushalt und gerundete 1 % gab an in einer Art Wechselmodell zu leben. Dies war am häufigsten mit 4 % in Schweden, 3 % in Island und Belgien, 2 % in USA, UK, Kanada und Norwegen, am seltensten mit unter 0,45 % in Bulgarien, Griechenland, Türkei, Rumänien, Ukraine, Polen, Niederlande, Mazedonien und Kroatien. Alle anderen Länder, darunter Deutschland, lagen bei gerundeten 1 % (0,45 % bis 1,5 %).<ref name="aida2">AID:A II Survey, Mai 2014 bis April 2015, N=13.000 Kinder, davon im Wechselmodell lebend 50 Kinder (Seite 55 52=5,9/100*393+4,2/100*697), je Jahrgang also etwa 3 Kinder, daher keine nach Alter aufgeschlüsselten Daten angegeben, da statistisch nicht signifikant, nach [https://www.netzwerk-alleinerziehendenarbeit.de/html/media/dl.html?i=58310 Deutsches Jugend Institut 12. Oktober 2015]</ref>
Bei einer Umfrage unter etwa 200.000 Schülern im Alter von 11 bis 15 Jahren im Jahr 2005/2006 in 36 westlichen Ländern lebten 24 % nicht mit beiden leiblichen Elternteilen im Haushalt und gerundete 1 % gab an in einer Art Wechselmodell zu leben. Dies war am häufigsten mit 4 % in Schweden, 3 % in Island und Belgien, 2 % in USA, UK, Kanada und Norwegen, am seltensten mit unter 0,45 % in Bulgarien, Griechenland, Türkei, Rumänien, Ukraine, Polen, Niederlande, Mazedonien und Kroatien. Alle anderen Länder, darunter Deutschland, lagen bei gerundeten 1 % (0,45 % bis 1,5 %).<ref name="aida2">AID:A II Survey, Mai 2014 bis April 2015, N=13.000 Kinder, davon im Wechselmodell lebend 50 Kinder (Seite 55 52=5,9/100*393+4,2/100*697), je Jahrgang also etwa 3 Kinder, daher keine nach Alter aufgeschlüsselten Daten angegeben, da statistisch nicht signifikant, nach [https://www.netzwerk-alleinerziehendenarbeit.de/html/media/dl.html?i=58310 Deutsches Jugend Institut 12. Oktober 2015]</ref>

Laut einem Internetbeitrag des [[Verband alleinerziehender Mütter und Väter|VAMV]] ist das Wechselmodell international unterschiedlich verbereitet und überwiegend nicht der Standardfall mit Schätzungen zwischen 16-33 %. Im europäischen Vergleich: Belgien 27 %; Dänemark, Schweden 20 %; Niederlande, Großbritannien 17 %; Frankreich 12 %.<ref name=":4">{{Internetquelle |url=https://www.vamv-bayern.de/tipps-informationen/wechselmodell/ |titel=Wechselmodell |hrsg=VAMV Landesverband Bayern |sprache=de-DE |abruf=2021-12-16}}</ref> Das Modell findet häufiger Anwendung bei Familien mit Kindern im Grundschulalter. Es betrifft fast ausschließlich Eltern mit höherem Bildungsabschluss sowie Eltern mit einem geringeren Konfliktniveau und geringer Entfernung zwischen den Wohnungen der Eltern.<ref name=":4">{{Internetquelle |url=https://www.vamv-bayern.de/tipps-informationen/wechselmodell/ |titel=Wechselmodell |hrsg=VAMV Landesverband Bayern |sprache=de-DE |abruf=2021-12-16}}</ref>


=== Deutschland ===
=== Deutschland ===
2014/2015 lebten 10 % der minderjährigen Kinder nicht mit beiden leiblichen Elternteilen in einem Haushalt. Ein Wechselmodell, bei dem das Kind im Monat 40 % bis 60 % der Nächte<ref>mindestens 12 und maximal 18 von jeweils 28 bis 31 Nächten</ref> bei jedem Elternteil übernachtet, wurde von 5 % dieser Kinder praktiziert.<ref name="aida2" />
2014/2015 lebten 10 % der minderjährigen Kinder nicht mit beiden leiblichen Elternteilen in einem Haushalt. Ein Wechselmodell, bei dem das Kind im Monat 40 % bis 60 % der Nächte<ref>mindestens 12 und maximal 18 von jeweils 28 bis 31 Nächten</ref> bei jedem Elternteil übernachtet, wurde von 5 % dieser Kinder praktiziert.<ref name="aida2" />

[[Verband alleinerziehender Mütter und Väter|VAMV]] schätzt (Datum und Quellen unbekannt) für Deutschland je nach Definition zwischen 5-8 %.<ref name=":4">{{Internetquelle |url=https://www.vamv-bayern.de/tipps-informationen/wechselmodell/ |titel=Wechselmodell |hrsg=VAMV Landesverband Bayern |sprache=de-DE |abruf=2021-12-16}}</ref>


[[Hildegund Sünderhauf-Kravets]], Professorin für Familien-, Kinder- und Jugendhilfe-Recht an der Evangelischen Hochschule in Nürnberg, schätzt (Stand 2017) den Anteil der Eltern, die sich für das Wechselmodell entscheiden, auf rund 15 %.<ref>{{Internetquelle |url=https://www.deutschlandfunkkultur.de/wechselmodell-vs-residenzmodell-was-ist-das-beste-fuer-100.html |titel=Wechselmodell vs. Residenzmodell - Was ist das Beste für Kinder nach der Scheidung? |sprache=de |abruf=2021-12-15}}</ref>
[[Hildegund Sünderhauf-Kravets]], Professorin für Familien-, Kinder- und Jugendhilfe-Recht an der Evangelischen Hochschule in Nürnberg, schätzt (Stand 2017) den Anteil der Eltern, die sich für das Wechselmodell entscheiden, auf rund 15 %.<ref>{{Internetquelle |url=https://www.deutschlandfunkkultur.de/wechselmodell-vs-residenzmodell-was-ist-das-beste-fuer-100.html |titel=Wechselmodell vs. Residenzmodell - Was ist das Beste für Kinder nach der Scheidung? |sprache=de |abruf=2021-12-15}}</ref>


Laut dem [[Väterreport]] (Stand 2021 mit Bezug auf den 9. Familienbericht<ref name=":0">{{Literatur |Titel=Neunter Familienbericht - Eltern sein in Deutschland |Hrsg=[[BMFSFJ]] |Nummer=2BR303 |Datum=April 2021 |Seiten=262 ff. |Online=https://www.bmfsfj.de/resource/blob/179392/195baf88f8c3ac7134347d2e19f1cdc0/neunter-familienbericht-bundestagsdrucksache-data.pdf}}</ref>) des [[Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend|Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend]] (BMFSFJ), wird der Anteil der Wechselmodell-Eltern auf 5–10 % geschätzt.<ref>{{Literatur |Titel=Väterreport (Update 2021) |Hrsg=Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. Referat Öffentlichkeitsarbeit |Nummer=2BR320 |Auflage=2021 |Datum=August 2021 |Seiten=25 ff. |Online=https://www.bmfsfj.de/resource/blob/186176/81ff4612aee448c7529f775e60a66023/vaeterreport-update-2021-data.pdf}}</ref>
Laut dem [[Väterreport]] (Stand 2021 mit Bezug auf den 9. Familienbericht<ref name=":0">{{Literatur |Titel=Neunter Familienbericht - Eltern sein in Deutschland |Hrsg=[[BMFSFJ]] |Nummer=2BR303 |Datum=April 2021 |Seiten=262 ff. |Online=https://www.bmfsfj.de/resource/blob/179392/195baf88f8c3ac7134347d2e19f1cdc0/neunter-familienbericht-bundestagsdrucksache-data.pdf}}</ref>) des [[Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend|Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend]] (BMFSFJ), wird der Anteil der Wechselmodell-Eltern auf 5-10 % geschätzt.<ref>{{Literatur |Titel=Väterreport (Update 2021) |Hrsg=Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. Referat Öffentlichkeitsarbeit |Nummer=2BR320 |Auflage=2021 |Datum=August 2021 |Seiten=25 ff. |Online=https://www.bmfsfj.de/resource/blob/186176/81ff4612aee448c7529f775e60a66023/vaeterreport-update-2021-data.pdf}}</ref>


== Situation in Deutschland ==
== Situation in Deutschland ==
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Laut einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts<ref>Beschluss vom 20. Juni 2009 - BvR 1868/08</ref> darf der Gesetzgeber bei Fehlen der Voraussetzungen für eine gemeinsame Wahrnehmung der Elternverantwortung einem Elternteil die Hauptverantwortung für das Kind zuordnen. In einem Fall hatte das Sachverständigengutachten auf die negativen Folgen des alleinigen [[Sorgerecht]]s durch die Mutter hingewiesen. Sie könnte den Vater vollständig ausgrenzen, was nicht im Interesse der Kinder wäre. Auch habe das [[Oberlandesgericht]] die eindeutigen Neigungen bzw. den bekundeten Willen der Kinder, eine Aufteilung der Lebensmittelpunkte vorzunehmen bzw. beizubehalten, nicht hinreichend berücksichtigt. Bereits das Amtsgericht hatte festgestellt, eine Reduktion der Betreuung und Erziehung durch den Vater sei aufgrund seines erheblichen Anteils an der Betreuung der Kinder vor der Trennung über mehrere Jahre hinweg nicht gerechtfertigt.
Laut einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts<ref>Beschluss vom 20. Juni 2009 - BvR 1868/08</ref> darf der Gesetzgeber bei Fehlen der Voraussetzungen für eine gemeinsame Wahrnehmung der Elternverantwortung einem Elternteil die Hauptverantwortung für das Kind zuordnen. In einem Fall hatte das Sachverständigengutachten auf die negativen Folgen des alleinigen [[Sorgerecht]]s durch die Mutter hingewiesen. Sie könnte den Vater vollständig ausgrenzen, was nicht im Interesse der Kinder wäre. Auch habe das [[Oberlandesgericht]] die eindeutigen Neigungen bzw. den bekundeten Willen der Kinder, eine Aufteilung der Lebensmittelpunkte vorzunehmen bzw. beizubehalten, nicht hinreichend berücksichtigt. Bereits das Amtsgericht hatte festgestellt, eine Reduktion der Betreuung und Erziehung durch den Vater sei aufgrund seines erheblichen Anteils an der Betreuung der Kinder vor der Trennung über mehrere Jahre hinweg nicht gerechtfertigt.


Ein Wechselmodell zur Kindesbetreuung kann ein Gericht daher auch gegen Willen eines Elternteils anordnen.<ref>{{Internetquelle |url=https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?cmsuri=/juris/de/nachrichten/zeigenachricht.jsp&feed=juna&wt_mc=rss.juna&nid=jnachr-JUNA170203362 |titel=Anordnung des Wechselmodells durch Umgangsregelung des Familiengerichts |werk=juris Das Rechtsportal |abruf=2017-02-28 |sprache=de}}</ref> Der Bundesgerichtshof hat am 1. Februar 2017 (Aktenzeichen XII ZB 601/15) das Wechselmodell gestärkt und hat entschieden, dass ein Familiengericht auf Antrag eines Elternteils ein sogenanntes paritätisches Wechselmodell anordnen kann. Der BGH bezeichnet ein Wechselmodell als die etwa hälftige Betreuung (siehe Definitionen oben) des Kindes durch beide Eltern, als Umgangsregelung. Dieses Modell ist dann anzuordnen, wenn die geteilte Betreuung durch beide Eltern im Vergleich mit anderen Betreuungsmodellen dem Kindeswohl im konkreten Fall am besten entspricht.<ref>{{Internetquelle |url=https://rsw.beck.de/aktuell/meldung/bgh-wechselmodell-zur-kindesbetreuung-auch-gegen-willen-eines-elternteils-moeglich |titel=beck-aktuell.NACHRICHTEN {{!}} BGH: Wechselmodell zur Kindesbetreuung auch gegen Willen eines Elternteils möglich |abruf=2017-02-28 |sprache=de}}</ref>
Ein Wechselmodell zur Kindesbetreuung kann ein Gericht daher auch gegen Willen eines Elternteils anordnen.<ref>{{Internetquelle |url=https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?cmsuri=/juris/de/nachrichten/zeigenachricht.jsp&feed=juna&wt_mc=rss.juna&nid=jnachr-JUNA170203362 |titel=Anordnung des Wechselmodells durch Umgangsregelung des Familiengerichts |werk=juris Das Rechtsportal |abruf=2017-02-28 |sprache=de}}</ref> Der Bundesgerichtshof hat am 1. Februar 2017 (Aktenzeichen XII ZB 601/15) das Wechselmodell gestärkt und hat entschieden, dass ein Familiengericht auf Antrag eines Elternteils ein sogenanntes paritätisches Wechselmodell anordnen kann. Der BGH bezeichnet ein Wechselmodell als die etwa hälftige Betreuung (siehe Definitionen oben) des Kindes durch beide Eltern, als Umgangsregelung. Dieses Modell ist dann anzuordnen, wenn die geteilte Betreuung durch beide Eltern im Vergleich mit anderen Betreuungsmodellen dem Kindeswohl (siehe auch: OLG Dresden, Beschluss vom 7.6.2021, Az. [https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=21%20UF%20153%2F21&Suche=21%20UF%20153%2F21 21 UF 153/21]) im konkreten Fall am besten entspricht.<ref>{{Internetquelle |url=https://rsw.beck.de/aktuell/meldung/bgh-wechselmodell-zur-kindesbetreuung-auch-gegen-willen-eines-elternteils-moeglich |titel=beck-aktuell.NACHRICHTEN {{!}} BGH: Wechselmodell zur Kindesbetreuung auch gegen Willen eines Elternteils möglich |abruf=2017-02-28 |sprache=de}}</ref><ref>{{Internetquelle |url=https://www.trennung.de/aktuelles/welche-erfahrungen-machen-familien-mit-dem-wechselmodell.html |titel=Welche Erfahrungen machen Familien mit dem Wechselmodell? |sprache=de |abruf=2021-12-16}}</ref>


Bis heute sieht in [[Deutschland]] der {{§|1626a|bgb|juris}} Absatz 3 BGB das Sorgerecht letztlich bei der Mutter, sofern keine andere [[Sorgeerklärung|Sorgerechtserklärung]] vorliegt.<ref>{{Internetquelle |url=https://www.juraforum.de/lexikon/sorgerecht |titel=ᐅ Sorgerecht: Definition, Begriff und Erklärung im JuraForum.de |sprache=de |abruf=2021-12-16}}</ref> Daraus ergibt sich, dass die Kinder zunächst bei der Mutter ihren Wohnsitz haben und auch dort [[Bundesmeldegesetz|gemeldet]] sind.
Bis heute sieht in [[Deutschland]] der {{§|1626a|bgb|juris}} Absatz 3 BGB das Sorgerecht letztlich bei der Mutter, sofern keine andere [[Sorgeerklärung|Sorgerechtserklärung]] vorliegt.<ref>{{Internetquelle |url=https://www.juraforum.de/lexikon/sorgerecht |titel=ᐅ Sorgerecht: Definition, Begriff und Erklärung im JuraForum.de |sprache=de |abruf=2021-12-16}}</ref> Daraus ergibt sich, dass die Kinder zunächst bei der Mutter ihren Wohnsitz haben und auch dort [[Bundesmeldegesetz|gemeldet]] sind.
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Im Jahr 2021 wurde allerdings die neue empirische Studie ''„Familienmodelle in Deutschland" (FAMOD)'' veröffentlicht, welche die Lebensbedingungen von Kindern untersucht, die im Wechselmodell betreut werden.
Im Jahr 2021 wurde allerdings die neue empirische Studie ''„Familienmodelle in Deutschland" (FAMOD)'' veröffentlicht, welche die Lebensbedingungen von Kindern untersucht, die im Wechselmodell betreut werden.

1554 Familien wurden für die Studie gemessen. Davon 622 Residenzmodellfamilien, 611 Wechselmodellfamilien und 321 Kernfamilien (beide Kinder in einem Haushalt).<ref>{{Internetquelle |autor=Volker Beeden |url=https://www.trennung.de/aktuelles/welche-erfahrungen-machen-familien-mit-dem-wechselmodell.html |titel=Welche Erfahrungen machen Familien mit dem Wechselmodell? |hrsg=iurFRIEND® AG |datum=9. August 2021 |sprache=de |abruf=2021-12-16}}</ref>


Erste Ergebnisse zeigen, dass kein Anlass besteht, der Praktizierung des Wechselmodells skeptisch gegenüberzustehen. Grundsätzlich geht aus der Studie hervor, „''dass Eltern aus Wechselmodellfamilien eine im statistischen Schnitt positiv selektierte Gruppe sind […], die sich nach allgemeiner Erfahrung […] vorteilhaft auf das Wohlergehen der betroffenen Kinder auswirken." (FamRZ, 2021, Heft 10, S. 740)''
Erste Ergebnisse zeigen, dass kein Anlass besteht, der Praktizierung des Wechselmodells skeptisch gegenüberzustehen. Grundsätzlich geht aus der Studie hervor, „''dass Eltern aus Wechselmodellfamilien eine im statistischen Schnitt positiv selektierte Gruppe sind […], die sich nach allgemeiner Erfahrung […] vorteilhaft auf das Wohlergehen der betroffenen Kinder auswirken." (FamRZ, 2021, Heft 10, S. 740)''
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Anders stellt sich die Situation in stark konfliktbehafteten Familien dar. Die ''FAMOD''-Studie zeigt auf, dass das psychische Wohlbefinden der Kinder durch das elterliche Konfliktniveau am stärksten im paritätischen Wechselmodell beeinträchtigt wird. Während festgestellt wurde, dass Loyalitätskonflikte keine merklichen Auswirkungen auf die Kinder haben, die im Residenzmodell betreut werden, wirken diese sich jedoch durchaus negativ auf die psychische Gesundheit der Kinder im Wechselmodell aus.
Anders stellt sich die Situation in stark konfliktbehafteten Familien dar. Die ''FAMOD''-Studie zeigt auf, dass das psychische Wohlbefinden der Kinder durch das elterliche Konfliktniveau am stärksten im paritätischen Wechselmodell beeinträchtigt wird. Während festgestellt wurde, dass Loyalitätskonflikte keine merklichen Auswirkungen auf die Kinder haben, die im Residenzmodell betreut werden, wirken diese sich jedoch durchaus negativ auf die psychische Gesundheit der Kinder im Wechselmodell aus.


Zusammenfassend liefert Studie "Familienmodelle in Deutschland " Anhaltspunkte dafür, dass das Wechselmodell eine „''für das konkrete Kind förderliche Betreuungsoption" (FamRZ, 2021, Heft 10, S. 740)'' sein kann und ernsthaft in Betracht gezogen werden muss. Hingegen liefert die Studie allerdings keine Informationen dafür, dass das Wechselmodell auch in (hoch-)strittigen Familienverfahren dem Kindeswohl dienlich ist.<ref>{{Literatur |Autor=Prof. Dr. Anja Steinbach, Dr. Lara Augustijn, Prof. Dr. Tobias Helms, Dr. Stephanie Schneider |Titel=Erste Ergebnisse der Studie "Familienmodelle in Deutschland" (FAMOD): Zur Bedeutung des Wechselmodells für das kindliche Wohlbefinden nach elterlicher Trennung oder Scheidung |Sammelwerk=FamRZ Zeitschrift für das gesamte Familienrecht |Band=68. Jahrgang |Nummer=Heft 10 |Verlag=Verlag Ernst und Werner Gieseking GmbH |Ort=Bielefeld |Datum=2021-05-15|Seiten=729-812}}</ref>
Zusammenfassend liefert Studie "Familienmodelle in Deutschland" Anhaltspunkte dafür, dass das Wechselmodell eine „''für das konkrete Kind förderliche Betreuungsoption" (FamRZ, 2021, Heft 10, S. 740)'' sein kann und ernsthaft in Betracht gezogen werden muss. Hingegen liefert die Studie allerdings keine Informationen dafür, dass das Wechselmodell auch in (hoch-)strittigen Familienverfahren dem Kindeswohl dienlich ist.<ref>{{Literatur |Autor=Prof. Dr. Anja Steinbach, Dr. Lara Augustijn, Prof. Dr. Tobias Helms, Dr. Stephanie Schneider |Titel=Erste Ergebnisse der Studie "Familienmodelle in Deutschland" (FAMOD): Zur Bedeutung des Wechselmodells für das kindliche Wohlbefinden nach elterlicher Trennung oder Scheidung |Sammelwerk=FamRZ Zeitschrift für das gesamte Familienrecht |Band=68. Jahrgang |Nummer=Heft 10 |Verlag=Verlag Ernst und Werner Gieseking GmbH |Ort=Bielefeld |Datum=2021-05-15|Seiten=729-812}}</ref>


==== Gutachten "Gemeinsam getrennt erziehen" ====
==== Gutachten "Gemeinsam getrennt erziehen" (Beirat des BMFSFJ) ====
In einem umfangreichen Gutachten (Stand 2021), mit dem Titel "Gemeinsam getrennt erziehen", des [[Wissenschaftlichen Beirats für Familienfragen beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend]]<ref>{{Internetquelle |url=https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/ministerium/behoerden-beauftragte-beiraete-gremien/beirat-familienfragen?view= |titel=BMFSFJ - Beirat für Familienfragen |abruf=2021-12-15}}</ref> des BMFSFJ, werden verschiedene Aspekte des Wechselmodells beleuchtet und Empfehlungen ausgesprochen. Dabei spricht sich der Beirat dafür aus, dass "die Betreuung und Erziehung der Kinder durch beide Eltern vor und nach einer Trennung und Scheidung Ziel einer zukunftsorientierten Familienpolitik sein sollten." Ebenso spricht der Rat, Zitat "gegen eine gesetzliche Verankerung einer allgemeinen Priorisierung der geteilten Betreuung aus, da wir der Überzeugung sind, dass eine differenzierte Prüfung des Einzelfalls den Interessen des Kindes in einer Trennungsfamilie am ehesten gerecht wird."<ref>{{Literatur |Autor=Walper, S., Kreyenfeld, M., Beblo, M., Hahlweg, K., Nebe, K., Schuler-Harms, M., Fegert, J. M. und der Wissenschaftliche Beirat für Familienfragen |Titel=Gemeinsam getrennt erziehen |Hrsg=Wissenschaftlicher Beirat für Familienfragen beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend |Datum=März 2021 |Online=https://www.bmfsfj.de/resource/blob/186694/14f09ddddab459a2e2cefaab6b45c630/gemeinsam-getrennt-erziehen-wissenschaftlicher-beirat-data.pdf}}</ref>
In einem umfangreichen Gutachten (Stand 2021), mit dem Titel "Gemeinsam getrennt erziehen", des [[Wissenschaftlichen Beirats für Familienfragen beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend]]<ref>{{Internetquelle |url=https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/ministerium/behoerden-beauftragte-beiraete-gremien/beirat-familienfragen?view= |titel=BMFSFJ - Beirat für Familienfragen |abruf=2021-12-15}}</ref> des BMFSFJ, werden verschiedene Aspekte des Wechselmodells beleuchtet und Empfehlungen ausgesprochen. Dabei spricht sich der Beirat dafür aus, dass "die Betreuung und Erziehung der Kinder durch beide Eltern vor und nach einer Trennung und Scheidung Ziel einer zukunftsorientierten Familienpolitik sein sollten." Ebenso spricht der Rat, Zitat "gegen eine gesetzliche Verankerung einer allgemeinen Priorisierung der geteilten Betreuung aus, da wir der Überzeugung sind, dass eine differenzierte Prüfung des Einzelfalls den Interessen des Kindes in einer Trennungsfamilie am ehesten gerecht wird."<ref>{{Literatur |Autor=Walper, S., Kreyenfeld, M., Beblo, M., Hahlweg, K., Nebe, K., Schuler-Harms, M., Fegert, J. M. und der Wissenschaftliche Beirat für Familienfragen |Titel=Gemeinsam getrennt erziehen |Hrsg=Wissenschaftlicher Beirat für Familienfragen beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend |Datum=März 2021 |Online=https://www.bmfsfj.de/resource/blob/186694/14f09ddddab459a2e2cefaab6b45c630/gemeinsam-getrennt-erziehen-wissenschaftlicher-beirat-data.pdf}}</ref>


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=== USA ===
=== USA ===
Die [[Vereinigte Staaten|USA]] gelten als Ursprungsland des Wechselmodells, weshalb dort auch der überwiegende Teil psychologischer Forschung zum Thema betrieben wurde.
Die [[Vereinigte Staaten|USA]] gelten als Ursprungsland des Wechselmodells, weshalb dort auch der überwiegende Teil psychologischer Forschung zum Thema betrieben wurde.<ref name=":3" />


Nachdem die ''joint legal custody'' (rechtlich gemeinsame elterliche Sorge) als Scheidungsfolge bereits 1957 im Bundesstaat [[North Carolina]] gesetzlich geregelt wurde, zog die überwiegende Anzahl der anderen Bundesstaaten bis in die 1980er Jahre nach. Während nun wesentliche Entscheidungen im Regelfall gemeinsam angestimmt werden mussten, änderte sich in vielen Fällen nur wenig am tatsächlichen Aufenthalt des Kindes. Dies bereitete den Weg hin zu einer Ausweitung auf die Betreuungspraxis, die als gesellschaftliche Praxis bereits in den 1970ern erstmals wissenschaftlich beschrieben wurde und nach der Forderungen in den 1980ern immer lauter wurden.
Nachdem die ''joint legal custody'' (rechtlich gemeinsame elterliche Sorge) als Scheidungsfolge bereits 1957 im Bundesstaat [[North Carolina]] gesetzlich geregelt wurde, zog die überwiegende Anzahl der anderen Bundesstaaten bis in die 1980er Jahre nach. Während nun wesentliche Entscheidungen im Regelfall gemeinsam angestimmt werden mussten, änderte sich in vielen Fällen nur wenig am tatsächlichen Aufenthalt des Kindes. Dies bereitete den Weg hin zu einer Ausweitung auf die Betreuungspraxis, die als gesellschaftliche Praxis bereits in den 1970ern erstmals wissenschaftlich beschrieben wurde und nach der Forderungen in den 1980ern immer lauter wurden.
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In [[Australien]] setzte sich das Wechselmodell vor allem in Folge mehrerer Reformen des Sorge- und Kindesunterhaltsrechts in den Jahren 2003 bis 2008 durch. Neben dem gemeinsamen Sorgerecht gilt seit dem ''Family Law Amendment (Shared Parental Responsibility) Act'' von 2006 auch die abwechselnde Betreuung durch beide Elternteile als bevorzugtes Betreuungsmodell. Zwar bleibt es bei der Einzelfallbetrachtung, jedoch sind die Eltern auch durch Familienberatung in der Ermöglichung eines Wechselmodells zu unterstützen. Insgesamt wurden an Familiengerichten in den Jahren 2007/08 jeweils etwa ein Drittel der strittigen als auch der beigelegten Fälle mit einem Wechselmodell, unter denen eine ausgeglichene zeitliche Aufteilung sogar überwog.<ref>''Das Wechselmodell in Australien''. In: Sünderhauf: ''Wechselmodell'', S. 873–876</ref>
In [[Australien]] setzte sich das Wechselmodell vor allem in Folge mehrerer Reformen des Sorge- und Kindesunterhaltsrechts in den Jahren 2003 bis 2008 durch. Neben dem gemeinsamen Sorgerecht gilt seit dem ''Family Law Amendment (Shared Parental Responsibility) Act'' von 2006 auch die abwechselnde Betreuung durch beide Elternteile als bevorzugtes Betreuungsmodell. Zwar bleibt es bei der Einzelfallbetrachtung, jedoch sind die Eltern auch durch Familienberatung in der Ermöglichung eines Wechselmodells zu unterstützen. Insgesamt wurden an Familiengerichten in den Jahren 2007/08 jeweils etwa ein Drittel der strittigen als auch der beigelegten Fälle mit einem Wechselmodell, unter denen eine ausgeglichene zeitliche Aufteilung sogar überwog.<ref>''Das Wechselmodell in Australien''. In: Sünderhauf: ''Wechselmodell'', S. 873–876</ref>


== Literatur ==<!-- Nach Jahrgang -->
== Literatur ==<!-- Nach Jahrgang (Neueres unten) -->

* Wissenschaftlicher Beirat für Familienfragen (Hrsg.): ''Familiale Erziehungskompetenzen.'' Juventa, Weinheim/München 2005.
=== Fachjournale, Zeitschriften, Studien ===

* Christina Klenner: ''Essay über die Emanzipation des Kindes im Familienrechtsverfahren.'' In: ''Zeitschrift für Kindschaftsrecht und Jugendhilfe.'' Nr. 1, 2006, S. 8–11.
* Christina Klenner: ''Essay über die Emanzipation des Kindes im Familienrechtsverfahren.'' In: ''Zeitschrift für Kindschaftsrecht und Jugendhilfe.'' Nr. 1, 2006, S. 8–11.
* [[Hildegund Sünderhauf-Kravets]]: ''Wechselmodell: Psychologie – Recht – Praxis. Abwechselnde Kinderbetreuung durch Eltern nach Trennung und Scheidung.'' Springer-Verlag, 2013, ISBN 978-3-531-18340-4
* Hildegund Sünderhauf: ''Wechselmodell: Psychologie – Recht – Praxis, Abwechselnde Kinderbetreuung durch Eltern nach Trennung und Scheidung.'' Springer, Wiesbaden 2013.
* Hildegund Sünderhauf: ''Vorurteile gegen das Wechselmodell: Was stimmt, was nicht? Argumente in der Rechtsprechung und Erkenntnisse aus der psychologischen Forschung.'' In: ''FamRB – Der Familienrechtsberater.'' 2013, Teil 1: Heft 9, S. 290–297, und Teil 2: Heft 10, S. 327–335.
* Hildegund Sünderhauf: ''Vorurteile gegen das Wechselmodell: Was stimmt, was nicht? Argumente in der Rechtsprechung und Erkenntnisse aus der psychologischen Forschung.'' In: ''FamRB – Der Familienrechtsberater.'' 2013, Teil 1: Heft 9, S. 290–297, und Teil 2: Heft 10, S. 327–335.
* Danielle Gebur: ''Erziehung im Wechselmodell. Trennungskinder und gelungene Erziehungspartnerschaft.'' Tectum, Marburg 2014, ISBN 978-3-8288-3450-7.
* Kerima Kostka: ''Das Wechselmodell als Leitmodell? Umgang und Kindeswohl im Spiegel aktueller internationaler Forschung''. In: ''Streit'' (Zeitschrift), Nr. 4, 2014, S. 147–158, {{ISSN|0175-4467}}.
* Kerima Kostka: ''Das Wechselmodell als Leitmodell? Umgang und Kindeswohl im Spiegel aktueller internationaler Forschung''. In: ''Streit'' (Zeitschrift), Nr. 4, 2014, S. 147–158, {{ISSN|0175-4467}}.
* Hildegund Sünderhauf, Georg Rixe: ''Alles wird gut! Wird alles gut? Rechtssystematische Verortung und verfassungsrechtliche Bezüge der gerichtlichen Anordnung des paritätischen Wechselmodells.'' In: ''FamRB – Der Familienrechtsberater.'' Teil 2: Heft 12, 2014, S. 469–474.
* Hildegund Sünderhauf, Georg Rixe: ''Alles wird gut! Wird alles gut? Rechtssystematische Verortung und verfassungsrechtliche Bezüge der gerichtlichen Anordnung des paritätischen Wechselmodells.'' In: ''FamRB – Der Familienrechtsberater.'' Teil 2: Heft 12, 2014, S. 469–474.
*[[Wolfram Viefhues]], ''Die neue Rechtsprechung zum Wechselmodell und ihre Auswirkungen'', Juris Die Monatsschrift 2018, 178.
* [https://www.vamv.de/fileadmin/user_upload/bund/dokumente/Publikationen/Informationspapier_Wechselmodell_30042014.pdf Das Wechselmodell: Informationen für die Beratung]. Verband alleinerziehender Mütter und Väter, Bundesverband e.V. Ansprechpartnerin: Sigrid Andersen. 30.04.2014. PDF. 85 KB.
*[https://www.dji.de/ueber-uns/projekte/projekte/aida-ii-aufwachsen-in-deutschland-alltagswelten.html AID:A II - Aufwachsen in Deutschland: Alltagswelten] - Ehemaliges Projekt (Zeitraum: 2012-2019) des [[Deutsches Jugendinstitut|Deutschen Jugendinstituts]] (DJI).<ref>{{Internetquelle |url=https://www.dji.de/ueber-uns/projekte/projekte/aida-ii-aufwachsen-in-deutschland-alltagswelten.html |titel=DJI - AID:A II - Aufwachsen in Deutschland: Alltagswelten |abruf=2021-12-15}}</ref>
* Jörg Fichtner: ''Trennungsfamilien – lösungsorientierte Begutachtung und gerichtsnahe Beratung''. Hogrefe Verlag, 2015, (Kapitel "Wechselmodell": S. 48–51), ISBN 978-3-8017-2517-4.
* [[Wolfram Viefhues]], ''Die neue Rechtsprechung zum Wechselmodell und ihre Auswirkungen'', Juris Die Monatsschrift 2018, 178
* [https://www.dji.de/ueber-uns/projekte/projekte/aida-ii-aufwachsen-in-deutschland-alltagswelten.html AID:A II - Aufwachsen in Deutschland: Alltagswelten] - Ehemaliges Projekt (Zeitraum: 2012–2019) des [[Deutsches Jugendinstitut|Deutschen Jugendinstituts]] (DJI)<ref>{{Internetquelle |url=https://www.dji.de/ueber-uns/projekte/projekte/aida-ii-aufwachsen-in-deutschland-alltagswelten.html |titel=DJI - AID:A II - Aufwachsen in Deutschland: Alltagswelten |abruf=2021-12-15}}</ref>
* [https://www.bmfsfj.de/resource/blob/186694/14f09ddddab459a2e2cefaab6b45c630/gemeinsam-getrennt-erziehen-wissenschaftlicher-beirat-data.pdf Gemeinsam getrennt erziehen] - Gutachten des des Wissenschaftlichen Beirats (BMFSFJ) für Familienfragen beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. 10. März 2021. PDF. 7,5 MB
* [https://www.bmfsfj.de/resource/blob/179392/195baf88f8c3ac7134347d2e19f1cdc0/neunter-familienbericht-bundestagsdrucksache-data.pdf 9. Familienbericht] des BMFSFJ. 03.03.2021. PDF. 10,1 MB. Langfassung mit 721 Seiten.


=== Bücher, Berichte, Gutachten ===
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* {{Cite book|publisher=Juventa|isbn=978-3-7799-0321-5|others=Wissenschaftlicher Beirat für Familienfragen (ed.)|title=Familiale Erziehungskompetenzen: Beziehungsklima und Erziehungsleistungen in der Familie als Problem und Aufgabe ; Gutachten für das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend|location=Weinheim München|series=Grundlagentexte Psychologie|date=2005}}
*[[Hildegund Sünderhauf-Kravets]]: ''Wechselmodell: Psychologie – Recht – Praxis. Abwechselnde Kinderbetreuung durch Eltern nach Trennung und Scheidung.'' Springer-Verlag, 2013, ISBN 978-3-531-18340-4.
* Danielle Gebur: ''Erziehung im Wechselmodell. Trennungskinder und gelungene Erziehungspartnerschaft.'' Tectum, Marburg 2014, ISBN 978-3-8288-3450-7.
*[https://www.vamv.de/fileadmin/user_upload/bund/dokumente/Publikationen/Informationspapier_Wechselmodell_30042014.pdf Das Wechselmodell: Informationen für die Beratung]. Verband alleinerziehender Mütter und Väter, Bundesverband e.V. Ansprechpartnerin: Sigrid Andersen. 30.04.2014. PDF. 85 KB.
*Jörg Fichtner: ''Trennungsfamilien – lösungsorientierte Begutachtung und gerichtsnahe Beratung''. Hogrefe Verlag, 2015, (Kapitel "Wechselmodell": S. 48–51), ISBN 978-3-8017-2517-4.
*[https://www.bmfsfj.de/resource/blob/186694/14f09ddddab459a2e2cefaab6b45c630/gemeinsam-getrennt-erziehen-wissenschaftlicher-beirat-data.pdf Gemeinsam getrennt erziehen] - Gutachten des des Wissenschaftlichen Beirats (BMFSFJ) für Familienfragen beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. 10. März 2021. PDF. 7,5 MB.
*[https://www.bmfsfj.de/resource/blob/179392/195baf88f8c3ac7134347d2e19f1cdc0/neunter-familienbericht-bundestagsdrucksache-data.pdf 9. Familienbericht] des BMFSFJ. 03.03.2021. PDF. 10,1 MB. Langfassung mit 721 Seiten.

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=== Offizielle Seiten ===
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* [[Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend|Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend]] (BMFSFJ)
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*[https://www.vamv.de/positionen/themen/kindschaftsrecht/wechselmodell Wechselmodell] - Portalseite des [[Verband alleinerziehender Mütter und Väter|Bundesverband der alleinerziehenden Mütter und Väter]] (VAMV)
*Broschüre "[https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/service/publikationen/alleinerziehend-tipps-und-informationen-73560 alleinerziehend - Tipps und Informationen]" des [[Verband alleinerziehender Mütter und Väter|Bundesverband der alleinerziehenden Mütter und Väter]] (VAMV). PDF. 6,1 MB<ref>{{Internetquelle |url=https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/service/publikationen/alleinerziehend-tipps-und-informationen-73560 |titel=alleinerziehend - Tipps und Informationen |hrsg=Bundesverband der alleinerziehenden Mütter und Väter e.V. |datum=2020 |sprache=de |abruf=2021-12-15}}</ref>


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* [http://www.doppelresidenz.at/ Doppelresidenz.at] - Private Seite aus Österreich, angeboten von Anton Pototschnig, Diplomierter Sozialarbeiter
* [http://www.elternvereinbarung.de Elternvereinbarung.de] - Private Seite von Dr. Stephan Hammer, Berlin; Die Seite bietet u. a. Mustervereinbarungen für Wechselmodelle an<ref>{{Internetquelle |autor=Dr. Stephan Hammer |url=http://www.elternvereinbarung.de/muster_2.php |titel=Elternvereinbarung |werk=Elternvereinbarung.de |sprache=de |abruf=2021-12-15}}</ref>


* [https://www.twohomes.org Internationale Plattform für die Paritätische Doppelresidenz] (ICSP) - Fachverband mit eigenen Konferenzen seit 2015
* [https://www.twohomes.org Internationale Plattform für die Paritätische Doppelresidenz] (ICSP) - Fachverband mit eigenen Konferenzen seit 2015
* [https://www.familie-in-trennung.de/literaturliste-zum-wechselmodell-in-der-rechtlichen-praxis/ Literaturliste zum Wechselmodell in der rechtlichen Praxis] - Angeboten vom "Leipziger Netzwerk Familie in Trennung" bezogen auf einen Fachtag "Familie in Trennung" am 29.06.2012
* [http://www.paritaetmodell.de/ paritätmodell.de] - Private Seite angeboten von Peter Thiel, Systemischer Berater und Therapeut / Familientherapeut (DGSF))
* ''Prof. Dr. Jörg Maywald:'' [https://www.vamv-berlin.de/wechselmodell/das-wechselmodell-aus-sicht-des-kindes/ Das Wechselmodell aus Sicht des Kindes] - Artikel publiziert auf [[Verband alleinerziehender Mütter und Väter|VAMV]]
* ''Prof. Dr. Jörg Maywald:'' [https://www.vamv-berlin.de/wechselmodell/das-wechselmodell-aus-sicht-des-kindes/ Das Wechselmodell aus Sicht des Kindes] - Artikel publiziert auf [[Verband alleinerziehender Mütter und Väter|VAMV]]

* [https://www.vamv.de/positionen/themen/kindschaftsrecht/wechselmodell Wechselmodell] - Portalseite des [[Verband alleinerziehender Mütter und Väter|Bundesverband der alleinerziehenden Mütter und Väter]] (VAMV)
=== Informationen von Privat ===
* [https://wechselmodell-erfahrungen.de/ Das Wechselmodell mit Kindern - Meine Erfahrungen]. - Private Seite von Paulina Gugenheimer
*[http://www.doppelresidenz.at/ Doppelresidenz.at] - Private Seite aus Österreich angeboten von Anton Pototschnig, Diplomierter Sozialarbeiter
*[http://www.elternvereinbarung.de Elternvereinbarung.de] - Private Seite von Dr. Stephan Hammer, Berlin; Die Seite bietet u. a. Mustervereinbarungen für Wechselmodelle an<ref>{{Internetquelle |autor=Dr. Stephan Hammer |url=http://www.elternvereinbarung.de/muster_2.php |titel=Elternvereinbarung |werk=Elternvereinbarung.de |sprache=de |abruf=2021-12-15}}</ref>

*[http://www.paritaetmodell.de/ paritätmodell.de] - Private Seite angeboten von Peter Thiel, Systemischer Berater und Therapeut / Familientherapeut ([[Deutsche Gesellschaft für Systemische Therapie, Beratung und Familientherapie|DGSF]])
*[https://www.trennungsfaq.com Trennungs-FAQ] - Privates Angebot von Benedikt Schaadt mit Informationen zum Thema Trennung (Stand 2018)
*[https://wechselmodell-erfahrungen.de/ Das Wechselmodell mit Kindern - Meine Erfahrungen] - Private Seite von Paulina Gugenheimer


== Einzelnachweise ==
== Einzelnachweise ==

Version vom 16. Dezember 2021, 16:53 Uhr

Als Wechselmodell[1], Pendelmodell oder Paritätische Doppelresidenz werden Regelungen zur Betreuung gemeinsamer Kinder bezeichnet, wenn diese nach einer Trennung ihrer Eltern in beiden Haushalten maßgeblich wohnen. Lebt das Kind zu annähernd gleichen Zeitanteilen in beiden Haushalten, so spricht man auch vom paritätischen Wechselmodell.[2]

Definitionen

Wechselmodell

Im Unterschied zum verbreiteten Residenzmodell oder Einzelresidenzmodell, bei dem das Kind bei einem Elternteil lebt, sollen das Kind beim Wechselmodell bei beiden Elternteilen abwechselnd leben, und dies zu möglichst gleichen zeitlichen Anteilen.[3] In Fachkreisen wird diese Art der Kinderbetreuung deswegen auch als Paritätsmodell (von lateinisch paritas „Gleichheit“) oder paritätisches Wechselmodell bezeichnet.

Teilweise wird schon ab einem Zeitanteil von 30 % des weniger betreuenden Elternteils von einem Wechselmodell gesprochen.

Demgegenüber definierte der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil von 2005 das Wechselmodell als ein Modell, bei dem beide Eltern „etwa die Hälfte der Versorgungs- und Erziehungsaufgaben“ übernehmen. Mit "die Hälfte" sind hier ein Anteil von 50% gemeint bzw. ein Umgang von 50:50 bzw. "gleichermaßen betreuen".[4]

In einem Beschluss des BGH vom 5.11.2014 (Az.: XII ZB 599/13) wurde festgestellt, dass kein Wechselmodell vorliegt, selbst wenn der Betreuungsanteil von 43 % zu 57% aufgeteilt ist.[5][6][7]

Nestmodell

Beim sogenannten Nestmodell wohnen und leben die Kinder in einer Wohnung und die Eltern ziehen abwechseln ein- und aus. Es existieren daher drei Wohnungen: Eine Wohnung für die Kinder und die beiden Wohnungen der getrennten Eltern. Die Kinder bleiben sozusagen "im Nest".[5][8] Für das Nestmodell liegen jedoch laut Neunter Familienbericht des BMFSFJ keine Daten vor, Zitat: "Erkenntnisse über das Nestmodell sind auch international kaum verfügbar, da es angesichts der hohen Wohnkosten, die mit diesem Modell verbunden sind, in der Praxis von Trennungsfamilien keine nennenswerte Rolle zu spielen scheint.".[1]

Andere Verwendungen des Begriffs

Der Begriff Wechselmodell wird seit der Coronapandemie ebenfalls für Beschreibung der Situation an Schulen verwendet, wo Schüler teils vor Ort oder zu Hause bleiben.[9][10]

Voraussetzungen

Persönliche Voraussetzungen der Eltern

Nach allgemeiner Auffassung bauen Kinder zu einem Erwachsenen eine Bindung auf, die ihnen emotionale Sicherheit vermittelt, wenn dieser gegenüber dem Kind zu feinfühligem Verhalten bereit und in der Lage ist (siehe Bindungstheorie). Eine entscheidende Voraussetzung für die Durchführung eines Paritätsmodells wäre die für einen längeren Zeitraum stabile Bereitschaft beider Elternteile zum Erbringen dieser Leistung.[11] Hierzu müssen beide Bindungspersonen hinreichend belastbar, zuverlässig, kooperativ und kommunikativ sein.[12]

Beide Eltern sollten über annähernd gleichwertige Beziehungs-, Betreuungs- und Förderkompetenzen verfügen, genügend Zeit haben und ernsthaft entschlossen sein, das Kind auch tatsächlich in dem angestrebten Umfang zu betreuen. Außerdem müssen in beiden elterlichen Wohnungen selbstverständlich genügend Platz und kindgerecht ausgestattete Zimmer vorhanden sein.

Organisatorische Voraussetzungen

Daneben fordern Sachverständige und Richter eine geringe räumliche Entfernung, damit sich das sozial-räumliche Umfeld (Kindergarten, Schule, Freunde, Sportvereine etc.) beim Wechseln vom einen ins andere Elternhaus nicht verändert. In Ausnahmefällen wird das Paritätsmodell aber auch von Eltern vereinbart, die weiter voneinander entfernt leben bzw. wurde auch in solchen Fällen schon gerichtlich durchgesetzt.

Kindeswunsch

Der Psychologe Jan Piet H. de Man erwähnt die Akzeptanz der Kinder, also deren Bereitschaft, das Modell zu leben. De Man merkt an, dass bei Ablehnung zu prüfen sei, ob dies nur aufgrund von Loyalitätskonflikten gegenüber dem derzeit betreuenden Elternteil geschieht.[13][14]

Umgang der Eltern mit Konflikten

Laut Fichtner und Salzgeber und diversen an ihre Expertise angelehnten Gerichtsurteilen soll das Konfliktniveau bei den Eltern niedrig und die Fähigkeit zur Kommunikation und Kooperation besonders ausgeprägt sein.[15] Weiter sei entscheidend, wie der gerade nicht mit dem Kind zusammenlebende Elternteil durch den anwesenden Elternteil vermittelt bzw. repräsentiert werde.[11]

Nach verschiedenen Gerichtsentscheiden reicht dagegen bereits ein Mindestmaß an Kommunikation und Kooperation der Eltern, die im Übrigen nötigenfalls durch Familienberater oder Mediatoren zu unterstützen seien.[13][14]

In einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss BvR 1868/08 vom 20. Juni 2009) heißt es unter anderem, die gemeinsame Ausübung der Elternverantwortung erfordere ein Mindestmaß an Übereinstimmung zwischen den Eltern. Der Bundesgerichtshof legt allerdings im Februar 2017 als Leitsatz fest:

„Eine gerichtliche Umgangsregelung, die im Ergebnis zu einer gleichmäßigen Betreuung des Kindes durch beide Eltern im Sinne eines paritätischen Wechselmodells führt, wird vom Gesetz nicht ausgeschlossen. Auch die Ablehnung des Wechselmodells durch einen Elternteil hindert eine solche Regelung für sich genommen noch nicht. Entscheidender Maßstab der Regelung ist vielmehr das im konkreten Einzelfall festzustellende Kindeswohl.“

Bundesgerichtshof[16]

Praktische Ausgestaltung

Oft findet der Wechsel in kurzen Intervallen von zwei bis fünf Tagen statt.[17] Ist ein Elternteil in wesentlich größerem Umfang berufstätig als der andere, entscheiden sich manche Eltern dafür, dass die Kinder in der Woche stets überwiegend beim nicht (bzw. weniger) berufstätigen Elternteil sind und dann ein verlängertes Wochenende beim (stärker) erwerbstätigen Elternteil verbringen. Recht verbreitet wird ein starrer Wochenrhythmus praktiziert, mitunter wechseln die Kinder auch nur alle 14 Tage vom einen in den anderen Haushalt. In seltenen Fällen, wenn z. B. ein Elternteil im Ausland lebt, werden sogar abwechselnde Betreuungsphasen von mehreren Monaten vereinbart.[17]

Uneinigkeit herrscht in der wissenschaftlichen Literatur darüber, wie die Wechsel verlaufen sollen. Eine Position spricht sich dafür aus, die Eltern sollten dem Kind beim Übergang von einem Elternteil zum anderen helfen, so dass es ohne emotionale Irritationen wechseln könne.[18] Andere sehen diese „Übergaben“ dagegen kritisch und favorisieren vor allem bei Eltern, die schnell in Streit geraten, natürliche Übergänge: die Kinder gehen am Tag des Wechsels vom einen Elternteil aus in die Schule und kehren nach Unterrichtsende beim anderen Elternteil ein. Bei jüngeren Kindern funktioniert dies analog über den Kindergarten; ein Elternteil bringt, der andere Elternteil holt ab.[13][17]

Das Wechselmodell erfordert ggf. zusätzliche Ausgaben der Eltern für Wohnraum (Kinderzimmer) und teilweise doppelte Ausstattung bezüglich Kleidung, Spielzeug und einzelner Gegenstände wie z. B. Fahrräder.

Gesetzliche Situation

Zum Wechselmodell gibt es im deutschsprachigen Raum bis heute keine gesetzliche Regelung.[5] In vielen Ländern wurde das Wechselmodell gesetzlich verankert (z. B. Frankreich, Belgien, Niederlande, Luxemburg, Italien, Tschechien, Slowakei, Dänemark, Schweden, Norwegen, Spanien, USA, Kanada und Australien).

Am 2. Oktober 2015 verabschiedete der Europarat einstimmig die Resolution zur „Gleichheit und gemeinsamen elterlichen Verantwortung“ (Resolution 2079), dessen Kernpunkte der Abbau der Diskriminierung von Vätern, die Verankerung der paritätischen Doppelresidenz in den nationalen Gesetzen und ein Hinwirken auf konsensorientierte Lösungen der Eltern sind.[19][20]

Argumente für das paritätische Wechselmodell

Einigkeit herrscht in Fachkreisen inzwischen darüber, dass nach einer Trennung grundsätzlich beide Elternteile für das Kind gleich wichtig sind. Eine Zusammenfassung zahlreicher Studien zum Wechselmodell (2013) kommt zu dem Schluss, dass es in aller Regel in den meisten üblichen Konstellationen von Nachtrennungs-Familien dem Kindeswohl am besten entspricht.[21] Gegenargumente, die einer Überprüfung nicht standgehalten hätten, sind unter anderem Aussagen, das Wechselmodell erfordere besondere Anforderungen an die Kommunikationsfähigkeit der Eltern, oder das Wechselmodell eigne sich nicht für Kinder hochstrittiger Elternpaare.[22] Insgesamt zeigen rezente wissenschaftliche Studien und Meta-Analysen in großer Übereinstimmung, dass das Wechselmodell hinsichtlicher seiner physischen, sozialen und mentalen Wirkung auf so aufgezogene Kinder anderen Residenzmodellen überlegen ist. Dies gilt über alle Altersstufen hinaus und unabhängig von der Beziehungsqualität der getrennt lebenden Eltern zueinander.[23][24][25] Nach Auffassung mehrerer Wissenschaftler kann durch das Paritätsmodell bei hochstrittigen Paare das Konfliktniveau gesenkt werden.[11][17][13]

Das OLG Dresden erwähnt darüber hinaus folgende Vorteile:

  • Die Kinder erleben den Alltag mit beiden Eltern,
  • beide Eltern bleiben in der Verantwortung für das Kind, sodass Überforderung eines Elternteils bzw. negative Entwicklungen bei den Kindern früher entdeckt werden, und
  • beide Eltern erfahren eine teilweise Befreiung von der Belastung, die bei Alleinerziehenden entsteht.

Argumente gegen das paritätische Wechselmodell

Es wird eingewandt, dass viele Kompetenzen vor allem von dem bisher nicht in die Betreuung einbezogenen Elternteil verlangt werden, was im Rahmen der Trennungssituation unter den Stressbedingungen besonders schwierig erscheine.[11]

Zudem hätten Kinder meist ein ausgeprägtes Fairnessbedürfnis und würden sich häufig dahingehend äußern, dass sie möglichst hälftig bei jedem Elternteil leben wollten. Würden sie aber gefragt, wie das konkrete Arrangement gelebt werden sollte, würden sie meist kein Wechselmodell vorschlagen.

Es wurde argumentiert, Kinder getrennt lebender Familien würden die unterschiedlichen Lebensumfelder der Eltern nicht nur positiv bewerten, sondern durch den Wechsel wegen unterschiedlicher Werte und Vorstellungen zur Erziehung der Eltern auch belastet. Die Kinder müssten sich je nachdem, wo sie sich gerade aufhalten, nach den Erwartungen des jeweiligen Elternteils richten. Dabei wird auch als problematisch gesehen, dass die äußeren Umstände in zwei Haushalten nicht immer gleichwertig verteilt sein könnten.[11]

Ein weiterer Einwand besteht darin, dass das Wechselmodell eine Haltung der Eltern fördere, das Kind bei Erziehungsschwierigkeiten aufzufordern, beim anderen Elternteil zu bleiben. Umgekehrt könne auch das Kind, um so Erziehungsmaßnahmen zu entgehen, mit der Möglichkeit drohen, ganz zum anderen Elternteil zu wechseln, wodurch die Autorität der Eltern erheblich geschwächt würde. Zudem bestünde besonders die Gefahr, dass Eltern sich für auftretende Erziehungsschwierigkeiten gegenseitig beschuldigten.[11]

Bestritten wird, dass Familien, die das Wechselmodell praktizieren, seltener vor Gericht streiten würden oder insgesamt ein niedrigeres Konfliktniveau hätten. Vielmehr könnte es nach den Ergebnissen diverser Studien auch durchaus so sein, dass solche Familien zwar mehr Gespräche über die Kinder führten, aber auch mehr Konflikte austrügen als beim Residenzmodell. Tendenziell würden sowohl Konfliktintensität als auch Kooperation zwischen den Eltern zumindest auf mittlere Sicht unverändert bleiben.[26]

In Bezug auf sehr junge Kinder (zwei bis drei Jahre) wird eine besondere Trennungsempfindlichkeit angenommen. In dieser Altersgruppe würden wiederholte Trennungen und Wechsel der Betreuungsperson für das Kind stressvolle Erfahrungen bedeuten und zu einer Zerrüttung der Beziehung zur Hauptbezugsperson führen, wenn beide Eltern das Kind nur begrenzt und nicht ausreichend emotional unterstützten.[18]

In einem Positionspapier ("Wechselmodell als gesetzlich zu verankerndes Leitmodell ungeeignet") aus dem Jahr 2017 sprechen sich die Organisationen Deutscher Kinderschutzbund, Deutsche Liga für das Kind und VAMV für das Kinderwohl aus und gegen eine Anwendung des Wechselmodells im Regelfall.[27][28] Zitat aus dem Papier von Prof. Dr. Sabine Walper, Präsidentin der Deutschen Liga für das Kind und Forschungsdirektorin am Deutschen Jugendinstitut: "Im Einzelfall kann das Wechselmodell durchaus im besten Interesse eines Kindes liegen. Das berechtigt uns aber nicht, daraus eine Regelvermutung abzuleiten. Bei anhaltenden Konflikten der Eltern kann häufiges Pendeln zwischen Mutter und Vater für das Kind eine große Belastung sein".[28]

Häufigkeit

Global

Bei einer Umfrage unter etwa 200.000 Schülern im Alter von 11 bis 15 Jahren im Jahr 2005/2006 in 36 westlichen Ländern lebten 24 % nicht mit beiden leiblichen Elternteilen im Haushalt und gerundete 1 % gab an in einer Art Wechselmodell zu leben. Dies war am häufigsten mit 4 % in Schweden, 3 % in Island und Belgien, 2 % in USA, UK, Kanada und Norwegen, am seltensten mit unter 0,45 % in Bulgarien, Griechenland, Türkei, Rumänien, Ukraine, Polen, Niederlande, Mazedonien und Kroatien. Alle anderen Länder, darunter Deutschland, lagen bei gerundeten 1 % (0,45 % bis 1,5 %).[29]

Laut einem Internetbeitrag des VAMV ist das Wechselmodell international unterschiedlich verbereitet und überwiegend nicht der Standardfall mit Schätzungen zwischen 16-33 %. Im europäischen Vergleich: Belgien 27 %; Dänemark, Schweden 20 %; Niederlande, Großbritannien 17 %; Frankreich 12 %.[30] Das Modell findet häufiger Anwendung bei Familien mit Kindern im Grundschulalter. Es betrifft fast ausschließlich Eltern mit höherem Bildungsabschluss sowie Eltern mit einem geringeren Konfliktniveau und geringer Entfernung zwischen den Wohnungen der Eltern.[30]

Deutschland

2014/2015 lebten 10 % der minderjährigen Kinder nicht mit beiden leiblichen Elternteilen in einem Haushalt. Ein Wechselmodell, bei dem das Kind im Monat 40 % bis 60 % der Nächte[31] bei jedem Elternteil übernachtet, wurde von 5 % dieser Kinder praktiziert.[29]

VAMV schätzt (Datum und Quellen unbekannt) für Deutschland je nach Definition zwischen 5-8 %.[30]

Hildegund Sünderhauf-Kravets, Professorin für Familien-, Kinder- und Jugendhilfe-Recht an der Evangelischen Hochschule in Nürnberg, schätzt (Stand 2017) den Anteil der Eltern, die sich für das Wechselmodell entscheiden, auf rund 15 %.[32]

Laut dem Väterreport (Stand 2021 mit Bezug auf den 9. Familienbericht[1]) des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ), wird der Anteil der Wechselmodell-Eltern auf 5-10 % geschätzt.[33]

Situation in Deutschland

Rechtslage

Das Kind kann melderechtlich nur mit einem Hauptwohnsitz eingetragen werden. Das staatliche Kindergeld war nur unteilbar an einen Elternteil auszuzahlen, einen Anspruch auf anteiliges Kindergeld für beide Elternteile gab es bisher nicht. Seit einem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf aus dem Jahr 2013[34] gibt es auch diese Möglichkeit je nach Sachlage.

Laut einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts[35] darf der Gesetzgeber bei Fehlen der Voraussetzungen für eine gemeinsame Wahrnehmung der Elternverantwortung einem Elternteil die Hauptverantwortung für das Kind zuordnen. In einem Fall hatte das Sachverständigengutachten auf die negativen Folgen des alleinigen Sorgerechts durch die Mutter hingewiesen. Sie könnte den Vater vollständig ausgrenzen, was nicht im Interesse der Kinder wäre. Auch habe das Oberlandesgericht die eindeutigen Neigungen bzw. den bekundeten Willen der Kinder, eine Aufteilung der Lebensmittelpunkte vorzunehmen bzw. beizubehalten, nicht hinreichend berücksichtigt. Bereits das Amtsgericht hatte festgestellt, eine Reduktion der Betreuung und Erziehung durch den Vater sei aufgrund seines erheblichen Anteils an der Betreuung der Kinder vor der Trennung über mehrere Jahre hinweg nicht gerechtfertigt.

Ein Wechselmodell zur Kindesbetreuung kann ein Gericht daher auch gegen Willen eines Elternteils anordnen.[36] Der Bundesgerichtshof hat am 1. Februar 2017 (Aktenzeichen XII ZB 601/15) das Wechselmodell gestärkt und hat entschieden, dass ein Familiengericht auf Antrag eines Elternteils ein sogenanntes paritätisches Wechselmodell anordnen kann. Der BGH bezeichnet ein Wechselmodell als die etwa hälftige Betreuung (siehe Definitionen oben) des Kindes durch beide Eltern, als Umgangsregelung. Dieses Modell ist dann anzuordnen, wenn die geteilte Betreuung durch beide Eltern im Vergleich mit anderen Betreuungsmodellen dem Kindeswohl (siehe auch: OLG Dresden, Beschluss vom 7.6.2021, Az. 21 UF 153/21) im konkreten Fall am besten entspricht.[37][38]

Bis heute sieht in Deutschland der § 1626a Absatz 3 BGB das Sorgerecht letztlich bei der Mutter, sofern keine andere Sorgerechtserklärung vorliegt.[39] Daraus ergibt sich, dass die Kinder zunächst bei der Mutter ihren Wohnsitz haben und auch dort gemeldet sind.

2020 entscheid das OLG Frankfurt a. M. (Beschluss v. 29.01.2020, 2 UF 301/19), dass die Einstweilige Anordnung des paritätischen Wechselmodells allein dem Sorgerecht unterliegt und nicht dem Umgangsrecht.[40]

In einem Beschluss des OLG Frankfurt a. M. (Beschluss v. 6.7.2021, 3 UF 144/20), wurde entschieden, dass ein eingespieltes Umgangsmodell nicht gegen den Willen der Kinder in ein Wechselmodell abzuändern ist. Im speziellen Falle wurde das Kindeswohl höher gewertet als der Wunsch des Vaters nach gleichberechtigtem Umgang.[41]

Auswirkungen auf den Unterhalt

In der Vergangenheit behandelten Gerichte ungleich verteilte Wechselmodelle wie das konventionelle Residenzmodell. Der zeitlich weniger betreuende Elternteil musste dem zeitlich mehr betreuenden Elternteil – als würde dieser wie beim Residenzmodell den vollen bzw. weit überwiegenden Betreuungsunterhalt leisten – abzüglich der Hälfte des Kindergeldes einen vollen Barunterhalt, in der Regel nach Düsseldorfer Tabelle, zahlen.

Zunehmend kommt es zu Entscheidungen im Einzelfall, die nicht einer strikten Regelung aus der Leitsatzbildung des BGH (2005 ff.) folgen. Betrachtet werden neben den Betreuungszeiten auch die Betreuungsintensität. Gewichtet wird zum Beispiel, wenn ein Elternteil regelmäßig die Betreuung und Förderung der schulischen Belange (Hausaufgaben, Üben für Arbeiten, Referate usw.) tagsüber übernimmt, während das Kind abends und nachts vom anderen Elternteil betreut wird (s. a. BFH-Urteil vom 23. März 2005 Az.: III R 91/03). Eine allgemein gültige Formel oder einen Katalog dafür gibt es aber nicht.

Die bislang übliche Verteilung, bei der ein Elternteil den Betreuungsunterhalt leistet, der andere Elternteil dafür den Barunterhalt zahlt, muss gemäß der Urteile des BGH vom 21. Dezember 2005, Az. XII ZR 126/03 sowie vom 28. Februar 2007, Az. XII ZR 161/04 solange nicht in Frage gestellt werden, wie ein Elternteil bei der Betreuung das deutliche Schwergewicht innehat. In den zu verhandelnden Fällen war die Verteilung circa 1/3 zu 2/3 bzw. 64 % zu 36 % einschließlich der Ferienzeiten; der BGH bejahte jeweils ein deutliches Schwergewicht bei der Mutter.

In Anlehnung an die Rechtsprechung des BGH mehren sich die Einzelfallentscheidungen, in denen an Familiengerichten ab etwa 40 % Betreuung durch ein Elternteil dem anderen Elternteil, bei gleichem Einkommens- und Vermögensverhältnissen, keine Barunterhaltszahlungen mehr zugesprochen werden. Dafür kann der letztgenannte Elternteil im Einzelfall das volle Kindergeld beanspruchen. Ansonsten sind beide Eltern im Paritätsmodell kindergeldberechtigt nach § 32 EStG und § 64 EStG. Da das Kindergeld eine steuerliche Freistellung des Existenzminimums des Kindes bei beiden Eltern darstellt (Familienleistungsausgleich), ist es auch bei beiden Eltern für den Unterhalt zu verwenden. Hier hat ein Elternteil einen zivilrechtlichen Ausgleichsanspruch aus dem § 1612b BGB gegen den, an den das Kindergeld ausgezahlt wird. Vorausgesetzt der Anspruch wird nicht ausdrücklich abgetreten.

Über eine andere als die beim Residenzmodell praktizierte strikte Trennung in Bar- und Betreuungsunterhalt muss gemäß BGH erst dann nachgedacht werden, wenn die Eltern ein „echtes“ Wechselmodell praktizieren, bei dem sich die Betreuungsanteile „annähernd“ die Waage halten bzw. beide Eltern tatsächlich jeweils zur Hälfte die wechselnde Betreuung übernehmen. In konfliktbehafteten Wechselmodellen, in denen die Eltern keine gemeinsamen finanziellen Vereinbarungen abschließen, wird das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die Höhe der Barunterhaltspflicht beider Eltern nach ihren Vermögens- und Einkommensverhältnissen bestimmen. Der jeweils geleistete Naturalunterhalt kann im Einzelfall berücksichtigt werden.

Da im Paritätsmodell von gleichen Betreuungsanteilen ausgegangen wird, entfällt hier eine gesonderte Gewichtung der Betreuungsleistung. Das Verfahren zur Unterhaltsfeststellung wendet einen im Gesetz festgeschriebenen Mindestunterhalt, der sich in Anpassung an die Vorschriften des Steuerrechts nach dem doppelten Freibetrag für das Existenzminimum eines Kindes richtet, an (§ 1612a BGB). Zusätzlich können – im Einzelfall – die Wechselkosten des Kindes von und zu beiden Eltern als bedarfserhöhend angesehen werden. Dies ist besonders dann entscheidend, wenn größere Reisedistanzen zwischen beiden Elternhäusern überwunden werden müssen.

Nach der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Rechtslage wurde das dem im Residenzmodell betreuenden Elternteil ausgezahlte Kindergeld mit dem Barunterhalt des anderen Elternteils verrechnet. Die Neuregelung des § 1612b BGB ab dem 1. Januar 2008 legt fest, dass das Kindergeld zur Deckung des Barbedarfs des Kindes zu verwenden ist. Und zwar zur Hälfte, wenn ein Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Betreuung des Kindes erfüllt (§ 1612b Abs. 1 Nr. 1; Residenzmodell u. a. alle anderen Nicht-Paritätsmodelle). In allen anderen Fällen in voller Höhe (§1612b Abs. 1 Nr. 2)

Damit hat der Gesetzgeber klargestellt, dass das Kindergeld nicht primär den Eltern als Einkommen, sondern dem Kind zuzurechnen ist. Im Paritätsmodell erfüllen beide Eltern gleichzeitig ihre Betreuungs- und Unterhaltspflicht. Daraus entsteht der Anspruch des Kindes, dass bei beiden Eltern das Kindergeld jeweils anteilig zur Verfügung steht, damit es bei beiden Eltern für den jeweiligen Barbedarf des Kindes bei Mutter und Vater verwandt werden kann. Eltern können dies untereinander anders regeln, wenn der Unterhalt des Kindes dadurch nicht gefährdet ist.

Bundesgerichtshof und Bundesverfassungsgericht gehen seit der Unterhaltsreform davon aus, dass das Kindergeld Einkommen des Kindes darstellt und – in Nicht-Paritätsmodellen – vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen nur der Zahlbetrag an Kindesunterhalt abzuziehen ist. Zugleich ist der betreuende Elternteil verpflichtet, das Kindergeld in voller Höhe für den Kindesunterhalt zu verwenden (BVerfG vom 14. Juli 2011 – 1 BVR 932/10).

Die Festlegung auf die günstigere Steuerklasse II wird ausschließlich nach den Kriterien der Rechte einer Alleinerziehenden vergeben. Eine zweifache Inanspruchnahme der StK II ist im Wechselmodell steuerrechtlich nicht vorgesehen. Eine einvernehmliche 6/12 Lösung im Wechsel zwischen StK I und II zwischen Expartnern ist eine unorthodoxe, aber gerechte Lösung.

Reformpläne

Im Jahr 2019 kündigte die ehemalige SPD-Familienministerin Franziska Giffey (Nachfolgerin: Anne Spiegel), sowie die ehemalige Bundestagsabgeordnete Katja Suding (FDP) eine Reform des Unterhaltsrechts an.[42]

Hingegen sprach sich 2019 die ehemalige Justizministerin Barley (SPD) gegen das Wechselmodell als allgemeine Lösung für alle aus.[43]

Der Koalitionsvertrag für die 20. Legislaturperiode sieht vor, dass künftig unverheiratete Väter in den Fällen, in denen die Eltern einen gemeinsamen Wohnsitz haben, durch einseitige Erklärung das gemeinsame Sorgerecht erlangen können. Außerdem soll die Bundesregierung „gemeinsam mit den Ländern die Erziehungs-, sowie Trennungs- und Konfliktberatung verbessern und dabei insbesondere das Wechselmodell in den Mittelpunkt stellen“.[44]

Studien

Familienmodelle in Deutschland (FAMOD)

Es existieren bislang noch kaum Untersuchungen der Wirkung des Wechselmodells auf das Kindeswohl in Deutschland.

Im Jahr 2021 wurde allerdings die neue empirische Studie „Familienmodelle in Deutschland" (FAMOD) veröffentlicht, welche die Lebensbedingungen von Kindern untersucht, die im Wechselmodell betreut werden.

1554 Familien wurden für die Studie gemessen. Davon 622 Residenzmodellfamilien, 611 Wechselmodellfamilien und 321 Kernfamilien (beide Kinder in einem Haushalt).[45]

Erste Ergebnisse zeigen, dass kein Anlass besteht, der Praktizierung des Wechselmodells skeptisch gegenüberzustehen. Grundsätzlich geht aus der Studie hervor, „dass Eltern aus Wechselmodellfamilien eine im statistischen Schnitt positiv selektierte Gruppe sind […], die sich nach allgemeiner Erfahrung […] vorteilhaft auf das Wohlergehen der betroffenen Kinder auswirken." (FamRZ, 2021, Heft 10, S. 740)

Anders stellt sich die Situation in stark konfliktbehafteten Familien dar. Die FAMOD-Studie zeigt auf, dass das psychische Wohlbefinden der Kinder durch das elterliche Konfliktniveau am stärksten im paritätischen Wechselmodell beeinträchtigt wird. Während festgestellt wurde, dass Loyalitätskonflikte keine merklichen Auswirkungen auf die Kinder haben, die im Residenzmodell betreut werden, wirken diese sich jedoch durchaus negativ auf die psychische Gesundheit der Kinder im Wechselmodell aus.

Zusammenfassend liefert Studie "Familienmodelle in Deutschland" Anhaltspunkte dafür, dass das Wechselmodell eine „für das konkrete Kind förderliche Betreuungsoption" (FamRZ, 2021, Heft 10, S. 740) sein kann und ernsthaft in Betracht gezogen werden muss. Hingegen liefert die Studie allerdings keine Informationen dafür, dass das Wechselmodell auch in (hoch-)strittigen Familienverfahren dem Kindeswohl dienlich ist.[46]

Gutachten "Gemeinsam getrennt erziehen" (Beirat des BMFSFJ)

In einem umfangreichen Gutachten (Stand 2021), mit dem Titel "Gemeinsam getrennt erziehen", des Wissenschaftlichen Beirats für Familienfragen beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend[47] des BMFSFJ, werden verschiedene Aspekte des Wechselmodells beleuchtet und Empfehlungen ausgesprochen. Dabei spricht sich der Beirat dafür aus, dass "die Betreuung und Erziehung der Kinder durch beide Eltern vor und nach einer Trennung und Scheidung Ziel einer zukunftsorientierten Familienpolitik sein sollten." Ebenso spricht der Rat, Zitat "gegen eine gesetzliche Verankerung einer allgemeinen Priorisierung der geteilten Betreuung aus, da wir der Überzeugung sind, dass eine differenzierte Prüfung des Einzelfalls den Interessen des Kindes in einer Trennungsfamilie am ehesten gerecht wird."[48]

Situation in anderen Ländern

USA

Die USA gelten als Ursprungsland des Wechselmodells, weshalb dort auch der überwiegende Teil psychologischer Forschung zum Thema betrieben wurde.[12]

Nachdem die joint legal custody (rechtlich gemeinsame elterliche Sorge) als Scheidungsfolge bereits 1957 im Bundesstaat North Carolina gesetzlich geregelt wurde, zog die überwiegende Anzahl der anderen Bundesstaaten bis in die 1980er Jahre nach. Während nun wesentliche Entscheidungen im Regelfall gemeinsam angestimmt werden mussten, änderte sich in vielen Fällen nur wenig am tatsächlichen Aufenthalt des Kindes. Dies bereitete den Weg hin zu einer Ausweitung auf die Betreuungspraxis, die als gesellschaftliche Praxis bereits in den 1970ern erstmals wissenschaftlich beschrieben wurde und nach der Forderungen in den 1980ern immer lauter wurden.

Vorreiter einer gesetzlichen Regelung der joint physical custody (physisch gemeinsame elterliche Sorge) war Kalifornien, wo diese seitdem den Rang einer stets zu prüfenden Alternative innehat. Einige Staaten gehen darüber hinaus und betrachten es als bevorzugtes Modell (wie Oklahoma, Iowa und Maine) oder Regelmodell mit dem Ziel einer 50:50 Zeitteilung (wie Louisiana und Arkansas). Es gibt gar Bestrebungen, ein 50:50-Zeitmodell als obligatorisch anzuordnen, wenn sich die beiden Eltern nicht auf eine andere Regelung einigen können.

Die richterliche Praxis bleibt mit einem geschätzten Anteil von ca. 20 % für ein Wechselmodell dahinter zwar zurück. In der öffentlichen Meinung wird jedoch ein starker Konsens mit Zustimmungswerten zwischen 80 % und 90 % beschrieben, dass die abwechselnde Betreuung im Trennungsfall die beste Betreuungsform sei. Mit einer weiter steigenden Verbreitung wird daher gerechnet.[49]

Australien

In Australien setzte sich das Wechselmodell vor allem in Folge mehrerer Reformen des Sorge- und Kindesunterhaltsrechts in den Jahren 2003 bis 2008 durch. Neben dem gemeinsamen Sorgerecht gilt seit dem Family Law Amendment (Shared Parental Responsibility) Act von 2006 auch die abwechselnde Betreuung durch beide Elternteile als bevorzugtes Betreuungsmodell. Zwar bleibt es bei der Einzelfallbetrachtung, jedoch sind die Eltern auch durch Familienberatung in der Ermöglichung eines Wechselmodells zu unterstützen. Insgesamt wurden an Familiengerichten in den Jahren 2007/08 jeweils etwa ein Drittel der strittigen als auch der beigelegten Fälle mit einem Wechselmodell, unter denen eine ausgeglichene zeitliche Aufteilung sogar überwog.[50]

Literatur

Fachjournale, Zeitschriften, Studien

  • Christina Klenner: Essay über die Emanzipation des Kindes im Familienrechtsverfahren. In: Zeitschrift für Kindschaftsrecht und Jugendhilfe. Nr. 1, 2006, S. 8–11.
  • Hildegund Sünderhauf: Vorurteile gegen das Wechselmodell: Was stimmt, was nicht? Argumente in der Rechtsprechung und Erkenntnisse aus der psychologischen Forschung. In: FamRB – Der Familienrechtsberater. 2013, Teil 1: Heft 9, S. 290–297, und Teil 2: Heft 10, S. 327–335.
  • Kerima Kostka: Das Wechselmodell als Leitmodell? Umgang und Kindeswohl im Spiegel aktueller internationaler Forschung. In: Streit (Zeitschrift), Nr. 4, 2014, S. 147–158, ISSN 0175-4467.
  • Hildegund Sünderhauf, Georg Rixe: Alles wird gut! Wird alles gut? Rechtssystematische Verortung und verfassungsrechtliche Bezüge der gerichtlichen Anordnung des paritätischen Wechselmodells. In: FamRB – Der Familienrechtsberater. Teil 2: Heft 12, 2014, S. 469–474.
  • Wolfram Viefhues, Die neue Rechtsprechung zum Wechselmodell und ihre Auswirkungen, Juris Die Monatsschrift 2018, 178.
  • AID:A II - Aufwachsen in Deutschland: Alltagswelten - Ehemaliges Projekt (Zeitraum: 2012-2019) des Deutschen Jugendinstituts (DJI).[51]

Bücher, Berichte, Gutachten

  • , Wissenschaftlicher Beirat für Familienfragen (ed.): Familiale Erziehungskompetenzen: Beziehungsklima und Erziehungsleistungen in der Familie als Problem und Aufgabe ; Gutachten für das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (= Grundlagentexte Psychologie). Juventa, Weinheim München 2005, ISBN 978-3-7799-0321-5.
  • Hildegund Sünderhauf-Kravets: Wechselmodell: Psychologie – Recht – Praxis. Abwechselnde Kinderbetreuung durch Eltern nach Trennung und Scheidung. Springer-Verlag, 2013, ISBN 978-3-531-18340-4.
  • Danielle Gebur: Erziehung im Wechselmodell. Trennungskinder und gelungene Erziehungspartnerschaft. Tectum, Marburg 2014, ISBN 978-3-8288-3450-7.
  • Das Wechselmodell: Informationen für die Beratung. Verband alleinerziehender Mütter und Väter, Bundesverband e.V. Ansprechpartnerin: Sigrid Andersen. 30.04.2014. PDF. 85 KB.
  • Jörg Fichtner: Trennungsfamilien – lösungsorientierte Begutachtung und gerichtsnahe Beratung. Hogrefe Verlag, 2015, (Kapitel "Wechselmodell": S. 48–51), ISBN 978-3-8017-2517-4.
  • Gemeinsam getrennt erziehen - Gutachten des des Wissenschaftlichen Beirats (BMFSFJ) für Familienfragen beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. 10. März 2021. PDF. 7,5 MB.
  • 9. Familienbericht des BMFSFJ. 03.03.2021. PDF. 10,1 MB. Langfassung mit 721 Seiten.

Weblinks

Offizielle Seiten

Andere Informationen

Informationen von Privat

  • Doppelresidenz.at - Private Seite aus Österreich angeboten von Anton Pototschnig, Diplomierter Sozialarbeiter
  • Elternvereinbarung.de - Private Seite von Dr. Stephan Hammer, Berlin; Die Seite bietet u. a. Mustervereinbarungen für Wechselmodelle an[53]

Einzelnachweise

  1. a b c BMFSFJ (Hrsg.): Neunter Familienbericht - Eltern sein in Deutschland. 2BR303, April 2021, S. 262 ff. (bmfsfj.de [PDF]).
  2. Wechselmodell und Paritätsmodell •§• SCHEIDUNG 2021. Abgerufen am 15. Dezember 2021.
  3. Geteilte Elternverantwortung - Zwischen Wechsel- und Residenzmodell. Abgerufen am 15. Dezember 2021.
  4. Wechselmodell. Scheidung.org, 11. November 2021, abgerufen am 15. Dezember 2021.
  5. a b c Wechselmodell: Voraussetzung und Rechtsprechung. In: Anwalt Wille. 29. Mai 2020, abgerufen am 15. Dezember 2021 (deutsch).
  6. Beschluss des XII. Zivilsenats vom 5.11.2014 - XII ZB 599/13 -. Abgerufen am 15. Dezember 2021.
  7. Wechselmodell befreit nicht von der Barunterhaltspflicht. 18. Dezember 2014, abgerufen am 15. Dezember 2021.
  8. Nestmodell – Vorteile, Nachteile und Unterhalt | Kanzlei Hasselbach. Abgerufen am 15. Dezember 2021.
  9. Schule und Corona - für Lehrkräfte und weiteres Schulpersonal - Wechselmodell - Gruppenaufteilung im Wechselmodell. Abgerufen am 16. Dezember 2021.
  10. tagesschau.de: Spahn zu Schulen: Beispiele, keine Beschlüsse. Abgerufen am 16. Dezember 2021.
  11. a b c d e f Jörg Fichtner, Joseph Salzgeber: Gibt es den goldenen Mittelweg? Das Wechselmodell aus Sachverständigensicht. In: Familie Partnerschaft Recht. Nr. 7, 2006 (Online).
  12. a b Hildegund Sünderhauf: Wechselmodell: Psychologie - Recht - Praxis Abwechselnde Kinderbetreuung durch Eltern nach Trennung und Scheidung. Imprint: Springer VS, Wiesbaden 2013, ISBN 978-3-531-18340-4, S. 97 ff., doi:10.1007/978-3-531-19019-8.
  13. a b c d Jan Piet H. de Man: Ergebnisse internationaler Tatsachenforschung zum Wohl des Trennungskindes - „Gemeinsames Sorgerecht“: Ja und nein. Ehemals im Original (nicht mehr online verfügbar); abgerufen am 28. August 2012.@1@2Vorlage:Toter Link/www.vafk.de (Seite nicht mehr abrufbar. Suche in Webarchiven)  Info: Der Link wurde automatisch als defekt markiert. Bitte prüfe den Link gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.
  14. a b Hälftige Kinderbetreuung: Phantasie oder durchführbar? In: trennungsfaq.com. Abgerufen am 15. Dezember 2011.
  15. ᐅ Wechselmodell: Definition, Begriff und Erklärung im JuraForum.de. Abgerufen am 16. Dezember 2021.
  16. XII ZB 601/15 In: Bundesgerichtshof, 1. Februar 2017
  17. a b c d Sabine Holdt, Marcus Schönherr: Das integrierte Wechselmodell - ein Weg zur tragfähigen Kinderbetreuung durch getrennte Eltern. (PDF) FamThera Institut für Familientherapie und Systemische Beratung, 2008, abgerufen am 15. Dezember 2011.
  18. a b Lothar Unzner: Bindungstheorie und Wechselmodell. Abgerufen am 15. Dezember 2011.
  19. Equality and shared parental responsibility: the role of fathers. Parlamentarische Versammlung des Europarates, 2. Oktober 2015
  20. LTO: Familienrecht auf europäisch: Residenz weicht Wechsel. Abgerufen am 15. Dezember 2021.
  21. Hildegund Sünderhauf: Wechselmodell: Psychologie – Recht – Praxis. 2013, S. 1–893.
  22. Das Wechselmodell: Definition, Praxis und Stand der psychologischen Forschung; Vortrag von Hildegund Sünderhauf (Ev. Hochschule Nürnberg) an der VeV, Zürich vom 10.12.2012. (PDF; 2,4 MB) Archiviert vom Original (nicht mehr online verfügbar) am 4. Januar 2014; abgerufen am 4. Januar 2014.
  23. Linda Nielsen: Joint Versus Sole Physical Custody: Children’s Outcomes Independent of Parent–Child Relationships, Income, and Conflict in 60 Studies. In: Journal of Divorce & Remarriage. 59, 2018, S. 247, doi:10.1080/10502556.2018.1454204.
  24. M. Bergström, B. Modin, E. Fransson, L. Rajmil, M. Berlin, P. A. Gustafsson, A. Hjern: Living in two homes-a Swedish national survey of wellbeing in 12 and 15 year olds with joint physical custody. In: BMC public health. Band 13, September 2013, S. 868, doi:10.1186/1471-2458-13-868, PMID 24053116, PMC 3848933 (freier Volltext).
  25. Malin Bergström, Emma Fransson, Bitte Modin, Marie Berlin, Per A Gustafsson, Anders Hjern: Fifty moves a year: is there an association between joint physical custody and psychosomatic problems in children?. In: Journal of Epidemiology and Community Health. 69, 2015, S. 769, doi:10.1136/jech-2014-205058.
  26. Kerima Kostka: Die gemeinsame elterliche Sorge bei Trennung und Scheidung: ein Blick auf die Begleitforschung zur Kindschaftsrechtsreform. (PDF) Abgerufen am 28. Juni 2014.
  27. Wechselmodell: VAMV-Bundesverband e.V. Abgerufen am 16. Dezember 2021.
  28. a b DKSB, Liga Kind, VAMV (Hrsg.): Gemeinsame Erklärung Deutscher Kinderschutzbund, Deutsche Liga für das Kind und VAMV: Wechselmodell als gesetzlich zu verankerndes Leitmodell ungeeignet. 20. Oktober 2017 (vamv.de [PDF]).
  29. a b AID:A II Survey, Mai 2014 bis April 2015, N=13.000 Kinder, davon im Wechselmodell lebend 50 Kinder (Seite 55 52=5,9/100*393+4,2/100*697), je Jahrgang also etwa 3 Kinder, daher keine nach Alter aufgeschlüsselten Daten angegeben, da statistisch nicht signifikant, nach Deutsches Jugend Institut 12. Oktober 2015
  30. a b c Wechselmodell. VAMV Landesverband Bayern, abgerufen am 16. Dezember 2021 (deutsch).
  31. mindestens 12 und maximal 18 von jeweils 28 bis 31 Nächten
  32. Wechselmodell vs. Residenzmodell - Was ist das Beste für Kinder nach der Scheidung? Abgerufen am 15. Dezember 2021.
  33. Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. Referat Öffentlichkeitsarbeit (Hrsg.): Väterreport (Update 2021). 2021. Auflage. 2BR320, August 2021, S. 25 ff. (bmfsfj.de [PDF]).
  34. Kommentar zu Az.: II-7 UF 45/13
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