Person des öffentlichen Lebens

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„Person des öffentlichen Lebens“ ist ein juristischer Begriff im deutschen, österreichischen und schweizerischen Zivilrecht, der in der Rechtsprechung zu unterschiedlichen Gesetzen (wörtlich auch im Datenschutzgesetz der Schweiz) zur Abgrenzung des Rechts auf Privatsphäre gegen die öffentliche Berichterstattung der Medien verwendet wird. Vergleichbar ist die sogenannte „Person der Zeitgeschichte“, die z. B. im deutschen Kunsturheberrechtsgesetz und im Stasi-Unterlagen-Gesetz erwähnt wird.

Die genannten Gesetze konkretisieren das Allgemeine Persönlichkeitsrecht, wie es z. B. in Deutschland in ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als eigenständiges Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG), sog. Freie Entfaltung der Persönlichkeit, i.V.m. Art. 1 GG (Menschenwürde) hergeleitet wird. Gegenpol ist die in Art. 5 GG garantierte Meinungs- und Pressefreiheit. Einen einheitlich geregelten Schutz vor Veröffentlichungen in Wort und Bild gibt es bislang nicht, ebenso wenig sind die o. g. vagen Rechtsbegriffe bisher gesetzlich definiert worden. Daher beruhen die folgenden Definitionen auf gerichtlichen Kasuistiken.

Die Rechtsprechung hat bisher definiert, dass das öffentliche Interesse an Informationen aus der Privatsphäre (nicht aber aus der Intimsphäre) einer Person berechtigt ist, wenn der Betroffene prominent ist oder öffentliches Aufsehen erregt.[1] Die Bekanntheit kann durch Rang oder Ansehen, Amt oder Einfluss, Fähigkeiten oder Taten entstehen (das sogenannte Caroline-von-Monaco-Urteil II).[2] Beispiele sind Politiker, Inhaber hoher Ämter, Künstler oder berühmte Sportler. Allein die Anwesenheit bei aufsehenerregenden Ereignissen ist dagegen nicht ausreichend.[3] Für Kinder und Jugendliche genießt die ungestörte Privatsphäre absolute Priorität vor dem Medieninteresse.[4]

[Bearbeiten] Siehe auch

[Bearbeiten] Literatur

[Bearbeiten] Einzelnachweise

  1. BVerfG AfP 2000, 76, 80.
  2. BVerfG, Entscheidung vom 15. Dezember 1999, Az. 1 BvR 653/96.
  3. BGH NJW 1996, 1128, 1129.
  4. BVerfG AfP 2000, 76, 79.
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