Berufsausbildungsbeihilfe
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Die Berufsausbildungsbeihilfe (kurz: BAB) ist eine Arbeitsförderungsmaßnahme der Bundesagentur für Arbeit. Anspruch haben Auszubildende unter folgenden Voraussetzungen:
- Der Auszubildende geht einer betrieblichen oder außerbetrieblichen Ausbildung nach. Schulische Ausbildungen sind nicht förderungsfähig.
- Der Antragsteller wohnt während der Ausbildung nicht bei seinen Eltern und kann auch nicht dort wohnen, weil der Hin- und Rückweg von der Wohnung der Eltern zur Arbeitsstätte mehr als 2 Stunden dauern würde (mit öffentlichen Verkehrsmitteln) oder
- Der Antragsteller ist über 18 Jahre alt oder verheiratet (oder war verheiratet ) oder hat mindestens ein Kind und zieht in eine eigene Wohnung.
Außerdem müssen immer folgende Voraussetzungen vorliegen:
- Die Eltern dürfen nicht so viel Geld verdienen, dass sie den Auszubildenden selber allein unterstützen könnten. Das Einkommen der Eltern darf also nicht ausreichen, um den Bedarf des Auszubildenden ganz zu decken. Die Berufsausbildungsbeihilfe übernimmt denjenigen Anteil an dem Bedarf, der durch das Einkommen der Eltern und das Einkommen und Vermögen des Auszubildenden nicht abgedeckt ist.
- Ist der Auszubildende verheiratet oder verpartnert, so fließt das Einkommen des Ehegatten oder des gleichgeschlechtlichen Lebenspartners unter Berücksichtigung von Freibeträgen in die Berechnung mit ein.
Gezahlt wird für einen Bewilligungszeitraum von 18 Monaten. Nach Ablauf dieser 18 Monate muss der Antrag erneut gestellt werden. Der Antrag kann bei der zuständigen Agentur für Arbeit gestellt werden. Wenn man bereits bei der Agentur für Arbeit eine Kundennummer besitzt, kann man den Antrag auch telefonisch anfordern. Gezahlt wird ab Beginn der Ausbildung bzw. ab dem Beginn des Monats in dem der Antrag gestellt wurde.
Ist eine auswärtige Unterbringung notwendig wird eine Familienheimfahrt im Monat finanziert. Die BahnCard wird ebenfalls erstattet, sobald die Kosten für Familienheimfahrten dadurch geringer ausfallen. Wird eine benutzte BahnCard nicht erstattet, so wird der Normalpreis und nicht der ermäßigte Fahrpreis erstattet.
Geregelt ist dies in den §§ 60 ff. Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III).
[Bearbeiten] Berechnung
Es wird der Gesamtbedarf für den Lebensunterhalt errechnet.
Dieser setzt sich wie folgt zusammen:
- Grundbedarf
- + Miete
- + Arbeitskleidung (sofern diese nicht gestellt wird)
- + Fahrtkosten für Fahrten zw. Wohnung und Arbeitsstätte (Monatskarte bzw. km-Pauschale für PKW)
- + Fahrtkosten für eine Familienheimfahrt im Monat
- + Sonstige Kosten gem. § 68 Abs. 3 SGB III (z.B. Kinderbetreuungskosten)
- → Gesamtbedarf
Von diesem Gesamtbedarf werden das anzurechnende Einkommen des Azubi und der Eltern abgezogen.
- Ausbildungsvergütung
- − Freibetrag (bei Notwendigkeit der auswärtigen Unterbringung)
- → anzurechnendes Einkommen
- Einkommen der Eltern
- − Freibetrag der Eltern
- − Freibetrag (bei Notwendigkeit der auswärtigen Unterbringung)
- → anzurechnendes Einkommen
[Bearbeiten] Beispiel
Auszubildende, 17 Jahre alt, ledig, wohnte bisher bei Ihren Eltern in Rostock. Sie hat sich für eine Ausbildung als Floristin in Kiel entschieden. Dort hat sie ein Zimmer für 210 € angemietet. Ihre Ausbildungsvergütung beträgt 320 € monatlich. (die auswärtige Unterbringung ist notwendig!)
- Grundbedarf 341 €
- + Miete 146 €
- + Zuschlag, 64 €
- (wenn Miete 146 € übersteigt, höchstens 72€)
- + Arbeitskleidung 11 € (sofern für den Beruf nötig)
- + Fahrtkosten Wohnung / Arbeitsstätte 31 € (Monatskarte)
- + Familienheimfahrt 14 €
→ Gesamtbedarf 607 €
- Ausbildungsvergütung 320 € (Durchschnitt aus den ersten 18 Monaten)
- - Freibetrag 56 €
→ anzurechnendes Einkommen 264 €
- Einkommen Eltern 1900 €
- - Freibetrag 1555 €
- - Freibetrag 550 €
→ anzurechnendes Einkommen 0 € (eigentlich -205 €)
- Gesamtbedarf 607 €
- - anzurechnendes Einkommen 264 €
→ BAB 343 €
[Bearbeiten] Weblinks
Weitere Informationen hierzu finden Sie auf der Homepage der Bundesagentur für Arbeit
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