Bundesfreiwilligendienst

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Im Bundesfreiwilligendienst (BFD) engagieren sich Frauen und Männer (als sog. Bufdis) für das Allgemeinwohl, insbesondere im sozialen, ökologischen und kulturellen Bereich sowie im Bereich des Sports, der Integration und des Zivil- und Katastrophenschutzes (§ 1 BFDG). Er ist 2011 als Initiative zur freiwilligen, gemeinnützigen und unentgeltlichen Arbeit in Deutschland eingeführt worden. Der Bundesfreiwilligendienst wurde von der Bundesregierung als Reaktion auf die Aussetzung der Wehrpflicht 2011 und damit auch des Zivildienstes geschaffen. Er soll die bestehenden Freiwilligendienste Freiwilliges Soziales Jahr und Freiwilliges Ökologisches Jahr ergänzen und das bürgerschaftliche Engagement fördern. Ziel ist es unter anderem auch, das Konzept des Freiwilligendienstes auf eine breitere gesellschaftliche Basis zu stellen, da der Bundesfreiwilligendienst auch für Erwachsene über 27 Jahre offen ist.

Für den BFD wurde der Grundsatz der Arbeitsmarktneutralität vom Zivildienst übernommen (vgl. § 3 Abs. 1 BFDG), der durch das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) überprüft wird.

Die zentrale Verwaltung wird durch das BAFzA (Nachfolgebehörde des Bundesamtes für den Zivildienst) wahrgenommen.

Vorgeschichte

In Westdeutschland befürwortete Liselotte Funcke in den 1960er Jahren ein Freiwilliges Soziales Jahr für junge Frauen.[1] Bereits in den 1950er Jahren gab es als staatliche Masseninitiative in der DDR das Nationale Aufbauwerk, das sich um die Beseitigung der Trümmer des Zweiten Weltkriegs kümmerte. In den 1960ern wurde diese Initiative von der „Mach-mit-Bewegung“ (Losung: Schöner unsere Städte und Gemeinden – Mach mit!) und der Volkswirtschaftlichen Masseninitiative (VMI) abgelöst.

Die ab Ende der 1990er Jahre immer wieder aufflammende Debatte über eine mögliche Abschaffung der Wehrpflicht und die hohe Nachfrage nach Plätzen in den Jugendfreiwilligendiensten veranlassten das Bundesfamilienministerium, im Jahr 2003 eine Expertenkommission „Zur Zukunft der Zivilgesellschaft“ einzuberufen. Vertreter der Sozial- und Umweltverbände sowie der betroffenen Ministerien erarbeiteten einen Abschlussbericht, der unter anderem die Förderung von generationenübergreifenden Freiwilligendiensten anregte. Zwei entsprechende Modellprojekte liefen ab 2004, umfassten jedoch nur Vorhaben mit wöchentlichen Arbeitszeiten bis maximal 20 Stunden, entsprachen also nicht dem Vollzeit-Einsatz in den Jugendfreiwilligendiensten. Auch das von 2009 bis Ende 2011 bestehende Nachfolgeprojekt „Freiwilligendienst aller Generationen“ bot nur Engagementmöglichkeiten auf Teilzeitbasis (8 Wochenstunden).

Nachdem sich ab Spätsommer 2010 abzeichnete, dass der Vorstoß des Bundesverteidigungsministers Karl-Theodor zu Guttenberg zur Aussetzung der Wehrpflicht wohl erfolgreich verlaufen würde, gab das Bundesfamilienministerium am 16. November 2010 einen Gesetzentwurf für den Bundesfreiwilligendienst in die Ressortabstimmung. Nach einem, den Umständen geschuldeten, relativ kurzen Gesetzgebungsverfahren ist das Gesetz über den Bundesfreiwilligendienst (Bundesfreiwilligendienstgesetz – BFDG) vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687) mit Wirkung vom 3. Mai 2011 in Kraft getreten.[2] Nach anfänglicher Zurückhaltung gilt der Dienst mittlerweile als Erfolg. Etliche Verbände und Träger treten für einen weiteren Ausbau des Dienstes ein, nachdem im Jahr 2012 nahezu alle Plätze vergeben worden waren.[3][4]

Bundesfreiwilligendienstgesetz

Basisdaten
Titel: Gesetz über den Bundesfreiwilligendienst
Kurztitel: Bundesfreiwilligendienstgesetz
Abkürzung: BFDG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Besonderes Verwaltungsrecht
Fundstellennachweis: 2173-2
Erlassen am: 28. April 2011 (BGBl. I S. 687)
Inkrafttreten am: überw. 3. Mai 2011
Letzte Änderung durch: Art. 5 G vom 20. Oktober 2015
(BGBl. I S. 1722, 1730)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
1. November 2015
(Art. 15 G vom 20. Oktober 2015)
GESTA: B047
Weblink: Text des Gesetzes
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.
  • Der Dienst soll das Engagement für das Allgemeinwohl in sozialen, ökologischen und kulturellen Bereichen sowie im Sport und – neu gegenüber den Jugendfreiwilligendiensten – im Zivil- und Katastrophenschutz sowie in der Integration fördern. Außerdem dient er dem lebenslangen Lernen (§ 1: Aufgaben).
  • Potenzielle Freiwillige sind alle Personen nach Abschluss der Vollzeitschulpflicht und ohne Altersgrenze nach oben (§ 2 Nr. 1).
  • Die Arbeit erfolgt in Vollzeit; bei Freiwilligen über 27 Jahren ist auch eine Reduzierung auf mehr als 20 Wochenstunden möglich (§ 2 Nr. 2).
  • Die Dienstdauer beträgt in der Regel 12 Monate, in Sonderprojekten zwischen 6 und 24 Monaten; auch eine Stückelung in 3-Monats-Blöcke ist in Sonderfällen möglich (§§ 2 Nr. 3 und 3 Abs. 2).
  • Erwachsene über 27 Jahren dürfen alle fünf Jahre wieder einen Bundesfreiwilligendienst absolvieren (§ 3 Abs. 2).
  • Unterkunft, Verpflegung, Kleidung und Taschengeld sollen analog zu den Jugendfreiwilligendiensten bezahlt werden (§ 2 Nr. 4).
  • Einsatzstellen können gemeinwohlorientierte (nicht nur gemeinnützige) Institutionen im sozialen und Umweltbereich sein (§ 3 Abs. 1).
  • Seminare müssen analog zu den Jugendfreiwilligendiensten im Umfang von 25 Tagen pro Jahr besucht werden, unabhängig von der Wochenarbeitszeit. Bei von 12 Monaten abweichender Dienstzeit ist pro Monat ein Seminartag mehr bzw. weniger vorgeschrieben (§ 4 Abs. 3). Eine Seminarwoche muss der politischen Bildung dienen und soll „in der Regel in den bestehenden staatlichen Zivildienstschulen durchgeführt werden“ (Erläuterung zu § 4).
  • Eine pädagogische Begleitung aller Freiwilligen ist vorgesehen, wobei aber nicht festgelegt wird, von wem und wie (§ 4 Abs. 1 und 2). Auf eine Altersgruppen-Ausrichtung sei aber zu achten (Erläuterungen zu § 4).
  • Die Sozialversicherungen entsprechen denen in den Jugendfreiwilligendiensten, das heißt die Freiwilligen werden wie Arbeitnehmer versichert. Es besteht (unabhängig von der Höhe des gezahlten Taschengeldes) Versicherungspflicht in den gesetzlichen Sozialversicherungen (§ 17), wobei die Einsatzstelle (Trägerstelle) auch die Arbeitnehmeranteile zahlt. Dadurch ergeben sich ab dem 1. Januar 2013 folgende Beitragssätze: Rentenversicherung 18,9 %, Krankenversicherung 15,5 %, Pflegeversicherung 2,05 % (bzw. 2,3 % bei Kinderlosen), Arbeitslosenversicherung 3,0 %, die von den Einsatzstellen zu zahlen sind.
  • Alle Einsatzstellen müssen vom Bund anerkannt sein, wobei alle bisherigen Zivildienststellen automatisch als anerkannt gelten. Neue Stellen werden vom Bund direkt oder bei einem FSJ/FÖJ-Träger mit Zustimmung des jeweiligen Bundeslandes anerkannt (§ 7).
  • Die Verwaltung der Freiwilligenplätze erfolgt über Zentralstellen, die über Träger und Einsatzstellen wachen und die im Winter jeweils zugesagten Bundesmittel ab dem jeweils 1.9. dann weiter verteilen (§ 8). Im Bereich des FSJ gibt es solche Zentralstellen bereits, im Umweltbereich planen NABU, BUND, Schutzstation Wattenmeer und der BAK FÖJ den Aufbau von Zentralstellen.
  • Die Arbeitsvereinbarung wird auf gemeinsamen Vorschlag von Einsatzstellen und Freiwilligen zwischen dem Bund und der/dem Freiwilligen geschlossen. Dies ist mithin ein zweiseitiges Dienstverhältnis, das aber kein Arbeitsverhältnis im engeren Sinne ist, bei dem der Träger kein Vertragspartner, sondern Auftragnehmer des Bundes ist (§ 9).
  • Alle Bundesfreiwilligen wählen einmal im Jahr sieben Sprecherinnen und Sprecher und sieben Stellvertreter, die die Interessen der Freiwilligen vor allem gegenüber dem BAfzA und dem BMFSFJ vertreten.
  • Ein qualifiziertes Zeugnis für jeden Freiwilligen auszustellen ist Pflicht der Einsatzstellen (§ 11).

Bundesfreiwilligendienst mit Flüchtlingsbezug

Ende 2015 wurde im Zuge der Flüchtlingskrise der Bundesfreiwilligendienst mit Flüchtlingsbezug eingeführt, indem das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz das Bundesfreiwilligendienstgesetz um den § 18 erweiterte.[5]

Ab dem 1. Dezember 2015 steht im Rahmen eines bis zum 31. Dezember 2018 befristeten Sonderprogramms Bundesfreiwilligendienst mit Flüchtlingsbezug ein Zusatzkontingent von 10.000 neuen BFD-Stellen zur Verfügung.[6][7] Diese zusätzlichen BFD-Plätze mit Flüchtlingsbezug stehen bereit

  • für Freiwillige im Allgemeinen, wenn die Tätigkeitsbeschreibung eines Einsatzplatzes einen Bezug zur Unterstützung von Asylberechtigten, Personen mit internationalem Schutz oder Asylbewerbern erkennen lässt (beispielsweise Hilfen zur Unterbringung und Versorgung, zur gesellschaftlichen Orientierung und Integration sowie Tätigkeiten zur Koordinierung eines entsprechenden bürgerschaftlichem Engagements.[7]), sowie
  • für Asylberechtigte und Asylbewerber, bei denen ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist (Asylbewerber aus einem sicheren Herkunftsstaat hingegen können keine BFD-Vereinbarung abschließen, da vermutet wird, dass ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt nicht zu erwarten ist[7]).

Beim Sonderprogramm wird zwischen Einsatzstellen mit direktem und mit indirektem Flüchtlingsbezug unterschieden. Zu Einsatzstellen mit direktem Flüchtlingsbezug zählen etwa Landeserstaufnahmestellen und Einrichtungen, die unbegleitete minderjährige Flüchtlinge unterbringen. Zu Einsatzstellen mit indirektem Flüchtlingsbezug zählen beispielsweise Kindergärten, die (auch) Flüchtlingskinder aufnehmen. [8]

Der Sprecher des Bundesamts für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (Bafza) sprach die Hoffnung aus, dass ein Großteil der 10.000 Stellen durch Flüchtlinge besetzt werden möge. Besonders für Asylbewerber seien der Deutschkurs und die Einbindung in ein Team eine große Chance.[9] (Vergleiche: Aufenthaltsgestattung#Arbeitsverbot.)

Sprechersystem

Im BFDG wurde geregelt, dass die Freiwilligen Sprecher wählen, die ihre Interessen gegenüber dem BafZA, den Einsatzstellen und den Zentralstellen vertreten. Sie sind Mitglieder im Beirat für den Bundesfreiwilligendienst, der das BMFSFJ in Fragen des BFD berät. Sieben Sprecher und sieben Stellvertreter können hierzu einmal jährlich direkt von den Freiwilligen online über die Website des Bundesfreiwilligendienstes gewählt werden.

Leistungen und Taschengeld

Der Freiwillige soll ein angemessenes Taschengeld erhalten; die Höchstgrenze ist derzeit (2016) auf einen monatlichen Betrag von 372 Euro, d.h. 6 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung begrenzt.[10][11] Bei Teilzeiteinsatz wird er anteilmäßig gekürzt. Zusätzlich kann der Freiwillige Verpflegung, Unterkunft und Kleidung erhalten bzw. den entsprechenden Gegenwert ausbezahlt bekommen (Gemäß Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) gelten für 2016 folgende Sachbezugswerte: Verpflegung 236 Euro, Unterkunft 223 Euro monatlich). Diese Geld- und Sachbezüge sind beitragspflichtige Einnahmen in der Sozialversicherung. Da der BFD als freiwilliges Engagement ein unentgeltlicher Dienst ist, stellen die Leistungen keinen Lohn, sondern eine Aufwandsentschädigung dar. Die Einsatzstelle entscheidet, wie hoch das Taschengeld ausfällt und ob sie die zusätzlichen Leistungen anbietet bzw. auszahlt.

Die Einsatzstelle zahlt die Beiträge für Renten-, Unfall-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.[12]

Finanzierung

Die Kostenträger sind zum einen Teil (gegebenenfalls auch vollständig) der Bund, zum anderen Teil die Einsatzstellen bzw. deren Träger (siehe Beispiele). Jeder BFD-Platz wird vom Bund mit 250 Euro (bis zum 25. Geburtstag) bzw. 350 Euro (ab 25 Jahre) monatlich gefördert.[13][14] Hierbei werden jedoch nur das Taschengeld und die anfallenden Sozialabgaben (ca. 40 % der Summe aller Leistungen) berücksichtigt. Verpflegung, Unterkunft und Kleidung müssen von der Einsatzstelle selbst getragen werden, sollten sie angeboten werden.[15]

Beispiel 1:

Es wird für eine 75 %-Teilzeitstelle (z.B. 30 von 40 Stunden) ein Taschengeld von 279 Euro monatlich gezahlt (75 % von den maximalen 372 Euro). Verpflegung, Unterkunft und Kleidung werden nicht gezahlt. Es ergibt sich durch die ca. 40 % Sozialabgaben ein zusätzlicher Betrag von ca. 111 Euro. Die entstehenden Kosten von 390 Euro (279 Euro Taschengeld + 111 Euro Abgaben) werden weitgehend vom Bund übernommen (bis 350 Euro bei über 25-Jährigen). Die Einsatzstelle trägt den restlichen Anteil von 40 Euro.

Beispiel 2:

Es wird für eine Vollzeitstelle das maximale Taschengeld von 372 Euro monatlich gezahlt. Verpflegung, Unterkunft und Kleidung werden mit pauschal 250 Euro ausgezahlt. Es ergibt sich durch die ca. 40 % Sozialabgaben ein zusätzlicher Betrag von ca. 249 Euro. Die förderbaren Kosten von 621 Euro (372 Euro Taschengeld + 249 Euro Abgaben) werden anteilmäßig mit den maximalen 350 Euro vom Bund übernommen. Die Einsatzstelle trägt den restlichen Anteil von 271 Euro sowie den vollen Zuschuss (250 Euro: Verpflegung etc., nicht förderbar).

Zusätzliche Leistungen

Zusätzlich zu Taschengeld und Verpflegung/Unterkunft können staatliche Zuwendungen bezogen werden wie Kindergeld, Wohngeld und Arbeitslosengeld II. Der Bezug von Unterhalt für volljährige Teilnehmer durch Eltern bzw. Sorgeberechtigte ist für die Zeit des BFD nicht vorgesehen, insbesondere, wenn der BFD nur der Überbrückung einer Wartezeit dient. Für minderjährige Teilnehmer kann ein Restbedarf an Unterhalt bestehen, der in der Regel durch Eltern bzw. Sorgeberechtigte geleistet werden muss.[16][17]

Bei Asylbewerbern werden Einkünfte aus dem BFD nach § 7 AsylbLG auf andere Leistungen an den Freiwilligen oder an seine Familienangehörigen angerechnet.[18]

Zahlen

Gesamtzahl

Zum Jahresende 2011 vermeldete das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) 26.240 Bundesfreiwillige („Bufdis“/BFDler) im Einsatz.[19] Das von der Bundesregierung gesteckte Ziel von 35.000 Bundesfreiwilligen ist im Februar 2012 erreicht worden und es wurden teilweise Bewerber abgewiesen.[20] 2014 haben insgesamt 42.324 Personen am Bundesfreiwilligendienst teilgenommen.[21]

Zwischen Januar und November 2015 schwankte die Zahl der Bundesfreiwilligen zwischen 32.932 im August und 41.923 im November. Von diesen waren 23.367 Frauen und 18.556 Männer.[22]

Kritik

Einen Kritikpunkt stellt der Umstand dar, dass – anders als beim Zivildienst – die Fahrtkosten zur Dienststelle nicht zwangsläufig vom Dienstherrn übernommen werden, so dass den freiwillig Dienstleistenden mitunter bis zu einem Viertel ihrer Aufwandsentschädigung allein durch die Fahrtkosten verloren gehen.[23]

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Ernst Goyke: Die 100 von Bonn. Zwischen Barzel und Wehner. Gustav Lübbe, Bergisch Gladbach 1970 (2. Aufl.), hier S. 83
  2. Wortlaut und Synopsen des Gesetzes zur Einführung eines Bundesfreiwilligendienstes
  3. Träger hoffen auf 30 Prozent mehr BFD-Stellen. Stern Online, 4. Februar 2012, abgerufen am 27. Januar 2013.
  4. Diakonie in Bayern fordert mehr Geld für „Bufdis“. In: Die Welt. Axel Springer AG, 7. Februar 2012, abgerufen am 27. Januar 2013.
  5. Änderung § 18 BFDG vom 24.10.2015, buzer.de
  6. Programm vorgezogen:Jetzt sollen auch Flüchtlinge „Bufdis“ werden. Die Welt, 24. November 2015, abgerufen am 23. Dezember 2015.
  7. a b c Asylbewerber und Flüchtlinge im Bundesfreiwilligendienst (BFD). BFD, abgerufen am 1. Juni 2016.
  8. Freiwilligendienste & Flüchtlingshilfe. Freiwilligendienste DRS gGmbH, abgerufen am 1. Juni 2016.
  9. Freiwilligendienst: Ansturm auf Bufdi-Stellen "„mit Flüchtlingsbezug“. Die Welt, 22. Dezember 2015, abgerufen am 23. Dezember 2015.
  10. Vg. (für 2016): StGB NRW-Mitteilung 54/2016 vom 17. Dezember 2015
  11. Vgl. (für 2014): Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (Hrsg.): Merkblatt über die Durchführung des Bundesfreiwilligendienstes (PDF; 48 kB), S. 3.
  12. Oft gestellte Fragen. www.bundesfreiwilligendienst.de, abgerufen am 23. Juli 2016.
  13. Vgl. Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (Hrsg.): Richtlinie zu § 17 des BFDG idF. vom 9. Januar 2013 (PDF; 38 kB); hier: 2.1.1
  14. Vgl. ebenso: Richtlinien des BMFSFJ zu § 17 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes. www.bundesfreiwilligendienst.de, 30. Oktober 2014, abgerufen am 23. Juli 2016.
  15. Newsletter Nr. 12. BFZ, abgerufen am 29. Dezember 2011.
  16. Hartz IV – Arbeitslosengeld II. Verein „Für soziales Leben e. V.“, abgerufen am 8. Januar 2012.
  17. Verhältnis zum Familienrecht: Unterhaltsanspruch während des BFD (und FSJ)? Verein „Für soziales Leben e. V.“, abgerufen am 8. Januar 2012.
  18. Merkblatt „Einsatz von Flüchtlingen im Bundesfreiwilligendienst“. Paritätischer Wohlfahrtsverband Niedersachsen e.V. – Bundesfreiwilligendienst, abgerufen am 26. November 2015.
  19. Freiwilligendienst: Der Zivi geht, der Bufdi kommt. Spiegel Online, 28. Dezember 2011, abgerufen am 27. Januar 2013.
  20. Sebastian Puschner: Befreit aus der Verbannung. In: Heft 18/2012. Der Spiegel, S. 50, abgerufen am 27. Januar 2013.
  21. Bundesfreiwilligendienst Zahlen & Daten. Abgerufen am 11. Mai 2015.
  22. Bundesfreiwilligendienst. Zwei Drittel aller Plätze: Bundesamt will 6700 Bufdi-Stellen an Flüchtlinge vergeben. Focus, 23. Dezember 2015, abgerufen am 23. Dezember 2015.
  23. Christine von Lossau, Nadine Thielen: Zivi-Ersatz „Bufdi“: Freiwillig in die Geldnot. Spiegel Online, 3. September 2012, abgerufen am 3. September 2012.