Desoxypipradrol

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Strukturformel
(RS)-Desoxypipradrol
(R)-Form (links) und (S)-Form (rechts)
Allgemeines
Freiname Desoxypipradrol
Andere Namen

IUPAC: (RS)-2-(Diphenylmethyl)piperidin

Summenformel C18H21N
CAS-Nummer 519-74-4
PubChem 160506
Arzneistoffangaben
Wirkstoffklasse

Stimulantia

Eigenschaften
Molare Masse 251,37 g·mol−1
Sicherheitshinweise
EU-Gefahrstoffkennzeichnung [1]
Keine Einstufung verfügbar
R- und S-Sätze R: siehe oben
S: siehe oben
Soweit möglich und gebräuchlich, werden SI-Einheiten verwendet. Wenn nicht anders vermerkt, gelten die angegebenen Daten bei Standardbedingungen.

Vorlage:Infobox Chemikalie/Summenformelsuche vorhanden

Desoxypipradrol (kurz 2-DPMP), ist ein Arzneistoff aus der Klasse der Stimulantia.

Desoxypipradrol wurde von der pharmazeutischen Firma CIBA-Geigy (heute Novartis) in den 1950er Jahren entwickelt und erforscht. Es sollte bei der Behandlung von Narkolepsie und Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung Anwendung finden. Trotz des hohen Wirkgrades wurde die Entwicklung nicht weiter verfolgt, da eine Alternative von der gleichen Firma entwickelt wurde: Methylphenidat. Man glaubte, das Methylphenidat der überlegenere Wirkstoff zur Behandlung von ADHS sei, da es eine kürzere Wirkdauer hat und die pharmakokinetischen Eigenschaften vorhersagbarer sind, als die von Desoxypipradrol. Jedoch wurde die Weiterentwicklung nicht fortgesetzt und es wurden andere Verwendungsgebiete für Desoxypipradrol gesucht, in diesem Zuge wurde beispielsweise eine schnelle Zurückerlangung des Empfindens nach einer Anästhesie erforscht.

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In der letzten Zeit ist das Interesse für Desoxypipradrol jedoch wieder gestiegen, da sein Wirkungsprofil eine Verwendung als Ersatz zu den illegalen Amphetaminen nahelegt. Desoxypipradrol besitzt eine Wirkdauer bei einer Einzeldosis von ca. 24 Stunden, bei zusätzlichen Dosen sogar länger. Allerdings überwiegen wohl Nebenwirkungen, wie Tachykardie, Tremor oder Spasmen, der gewünschten Wirkung. Trotzdem sind in einigen Foren, die auf den Drogengebrauch und Austausch über Drogen spezialisiert sind, Erfahrungsberichte über den Gebrauch dieser Droge als Stimulans aufgetaucht.

[Bearbeiten] Rechtslage

In Deutschland unterliegt Desoxypipradol nicht dem BtMG. Es fällt jedoch unter die Definition von § 2 Abs. 1 des AMG, sobald es für die Anwendung an Mensch oder Tier bestimmt ist. Somit ist Herstellung und Verkauf einer Substanz nach dem AMG reguliert, unabhängig davon in welcher Form die Substanz vorliegt, wenn sie in Bestimmung § 2 Abs. 1 erfüllt.[2]'[3] Der Verkauf und die Herstellung von Arzneimitteln ohne Genehmigung ist strafbar nach AMG § 2 Abs. 1 Nr. 5 a. F., § 2 Abs. 1 Nr. 2a n. F., § 5, § 95 Abs. 1 Nr. 1, StPO § 354a. Dies wurde in einem Urteil des Bundesgerichtshofs zu der frei verfügbaren Chemikalie Butyro-1,4-lacton bestätigt, welche nach dem AMG als Arzneimittel eingestuft wird, sobald sie für den Konsum bzw. Gebrauch an Mensch oder Tier bestimmt ist.[4]'[5]

[Bearbeiten] Literatur

  • Bellucci G. (2-Diphenylmethyl-piperidine hydrochloride and the methyl ester of 2-chloro-2-phenyl-2-(2-piperidyl)-acetic acid), drugs with waking effect in anesthesia. (Italian). Minerva Anestesiologica. 1955 Jun;21(6):125-8.

[Bearbeiten] Einzelnachweise

  1. In Bezug auf ihre Gefährlichkeit wurde die Substanz von der EU noch nicht eingestuft, eine verlässliche und zitierfähige Quelle hierzu wurde noch nicht gefunden.
  2. [1]Kommentar zum Arzneimittelgesetz (AMG), pp. 64-66, Erwin Deutsch, Hans-Dieter Lippert (2010, Springer)
  3. [2] ArzneimittelG § 2 Abs. 1 Nr. 5 a. F., § 2 Abs. 1 Nr. 2a n. F., § 5, § 95 Abs. 1 Nr. 1
  4. [3]Strafrecht: Handel mit Gamma-Butyrolacton (GBL; liquid ecstasy) zu Konsumzwecken
  5. [4]BGH-Urteil vom 8. Dezember 2009 (Aktenzeichen: 1 StR 277/09), 'Das unerlaubte Inverkehrbringen von Gamma-Butyrolacton (GBL) zu Konsumzwecken ist nach dem Arzneimittelgesetz strafbar.'
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