Elektronische Fußfessel

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Elektronische Fußfessel mit Basisstation in Frankreich

Die elektronische Fußfessel ist ein Gerät zur Aufenthaltsüberwachung einer Person, das an deren Fußgelenk angebracht wird.

Elektronische Fußfessel in Schweden
Elektronische Fußfessel in Kalifornien, USA

Wirkung

Die elektronische Fußfessel ist mit einem Sender ausgestattet, der unter ständigem Funkkontakt mit einer Basisstation steht. Empfängt die Station kein Signal, weil sich der Sender außerhalb der Reichweite befindet oder zerstört wurde, meldet sie über das Telefonnetz Alarm an die überwachende Behörde. Bei Verwendung einer mobilfunkangebundenen elektronischen Fußfessel kann der Standort des betroffenen Menschen rund um die Uhr überwacht und kontrolliert werden.[1] Der Tagesablauf des Straftäters wird vorher in einem Wochenplan genau festgelegt. Falls es zu Fehlermeldungen kommt, wird der Überwachte kontaktiert, der sich dann rechtfertigen muss. Bei häufigen oder gravierenden Verstößen kann so die Bewährung widerrufen werden bzw. der Haftbefehl wird wieder in Vollzug gesetzt.

Oftmals wird die Anwendung der Fußfessel unzutreffenderweise als „Kuschelvollzug“ dargestellt. Tatsächlich hat Frankreich im Rahmen seines Pilotprojekts nun die Anwendung der Fußfessel auf sechs Monate beschränkt, weil nach dieser Zeit die ersten psychischen Ausfälle zu beobachten sind. Der Grund hierfür ist, dass kein direkter physisch wahrnehmbarer Druck von außen (durch Mauern, Gitter, Wachpersonal usw.) auf den Träger ausgeübt wird. Stattdessen muss der Verurteilte sich selber disziplinieren. Für ihn gibt es nur die viel abstraktere Drohung, dass ihn die Polizei nach einem Verstoß wieder „einfangen“ wird. Den physischen Druck muss der Verurteilte selber auf sich ausüben. Es gibt mittlerweile einschlägige Erfahrungen mit der Fußfessel aus den USA. Demnach kostet ein Gefängnisaufenthalt den US-Steuerzahler durchschnittlich 35 US$ pro Tag und Insasse, während die Fußfessel durchschnittlich 7 US$ pro Tag und Überwachtem kostet. Mit der Fußfessel werden dabei Rehabilitationsquoten von über 70 % erreicht.

In den USA wird eine Variante der Fußfessel mittlerweile auch eingesetzt, um Unterlassungsbefehle durchzusetzen: Menschen, die sich dem Wohnort einer anderen Person nicht weiter als x Meter annähern dürfen, erhalten für einen bestimmten Zeitraum eine Fußfessel und eine passende Senderbox. Diese Verurteilten dürfen sich weiterhin frei bewegen. Wenn sich aber die Fußfessel von der Box weiter als einige Dutzend Meter entfernt oder der mit GPS ausgestattete Sender zu nah an den „Zielort“ gelangt, wird Alarm ausgelöst.

In den USA wird seit 2007 eine weitere Variante ausprobiert: Die Fußfessel enthält dabei einen Sensor mit Hautkontakt. Dieser prüft ununterbrochen, ob der Träger Alkohol im Blut hat. Mit diesem Mittel sollen Täter, die ihre Verbrechen unter Alkoholeinfluss begangen haben, zur Abstinenz verurteilt werden.

Deutschland

Aktuelle Regelung

In Deutschland wird für die umgangssprachliche „Elektronische Fußfessel“ auch der Terminus Elektronische Aufenthaltsüberwachung - EAÜ verwendet.

Nach dem am 1. Januar 2011 neu eingefügten § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12, 3, 4 Strafgesetzbuch[2] kann das Gericht die verurteilte Person für die Dauer der Führungsaufsicht oder für eine kürzere Zeit anweisen, die für eine elektronische Überwachung ihres Aufenthaltsortes erforderlichen technischen Mittel ständig in betriebsbereitem Zustand bei sich zu führen und deren Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen.[3]

Die EAÜ setzt u.a. voraus,

  • dass eine Strafe von mindestens drei Jahren vollständig vollstreckt, bzw. dass die Erledigung einer Maßregel wie der Sicherungsverwahrung eingetreten ist, und
  • weiter die Gefahr schwerer Straftaten, insbesondere Gewalt- und Sexualstraftaten, besteht.

Die Bundesländer Nordrhein-Westfalen, Mecklenburg-Vorpommern und Baden-Württemberg haben am 29. August 2011 den "Staatsvertrag über die Einrichtung einer Gemeinsamen Überwachungsstelle (GÜL) für elektronische Fußfesseln" unterzeichnet, der bereits von Hessen und Bayern im Mai 2011 ratifiziert worden war. Der Staatsvertrag ist am 1. Januar 2012 in Kraft getreten. Am 29. Dezember 2012 trat auch das Land Brandenburg dem Staatsvertrag bei. Die GÜL hat ihren Sitz im ehemaligen Amtsgericht von Bad Vilbel in Hessen.[4]

Im April 2015 werden in Deutschland 76 Menschen mit elektronischer Fußfessel von der GÜL überwacht, 57 davon wegen eines Sexualdelikts und 19 wegen eines Gewaltdelikts.[5]

Bei Zerstörung der Fußfessel oder Verlassen des Kontrollbereichs läuft bei der GÜL ein entsprechender Alarm auf.

Vorläufer

Ein Beispiel für die Anwendung war ein hessisches Pilotprojekt, in dem die Fußfessel seit dem Jahr 2000 im Rahmen der Überwachung der Einhaltung der Bewährungsauflagen, zur Abwendung eines Bewährungswiderrufes, des Gnadenentscheides oder zur Untersuchungshaftvermeidung Anwendung findet. In der deutschsprachigen Literatur wurde die elektronische Fußfessel anfangs eher als elektronisch überwachter Hausarrest bezeichnet, wobei die Überwachten allerdings durchaus verpflichtet sind, ihre Wohnung zu verlassen, um entweder Lohnarbeit, den Auflagen von gemeinnütziger Arbeit oder anderer sinnvollen Beschäftigung nachzukommen. Baden-Württemberg plante als erstes Bundesland ab 2008 eine landesgesetzliche Regelung.[6]

Diskutierte Ausweitung

Seit einigen Jahren wird die Anwendung von Fußfesseln bei Verurteilten diskutiert, weil die Gefängnisse überfüllt sind. Die elektronische Fußfessel wird dabei als Alternative zur Freiheitsstrafe von ihren Befürwortern propagiert. Überdies steht die Verwendung der elektronischen Fußfessel für solche Personen in der Diskussion, deren Sicherungsverwahrung durch die neuere Rechtsprechung des EGMR unzulässig geworden ist.

In den meisten Anwenderländern haben sich aber durch die Maßnahme die Gefängnisse nicht geleert, vielmehr wurde durch Electronic Monitoring ein neuer Bereich zwischen Haft- und Bewährungsstrafe geschaffen.[7] Die elektronische Fußfessel ermöglicht es, familiär eingebundene, berufstätige Ersttäter merklich zu bestrafen, ohne sie durch Gefängnisaufenthalt der Gefahr kriminogener Sozialisation auszusetzen.[8]

Österreich

Nach einer Gesetzesänderung kann seit September 2010 die Strafhaft unter gewissen Umständen in Form eines elektronisch überwachten Hausarrests vollzogen werden. Zur Elektronischen Aufsicht (EA) kommen Fußfesseln des israelischen Herstellers Elmo-Tech zur Anwendung. Diese werden geleast. Überwacht wird per Funkverbindung zu einer Station, die wiederum per GSM oder Festnetzleitung an das Überwachungssystem andockt. Der Überwachte bezahlt mit 22 € pro Tag die täglichen Kosten von 5 € für die Technik und unterstützt mit dem Rest den Freigänger betreuenden Verein Neustart. 500 Fesseln sind geplant, in wenigen Tagen gingen etwa 100 Anträge von Häftlingen ein. Die erste Person, der eine elektronische Fußfessel bewilligt wurde, war eine 45-jährige Kärntnerin, deren Haftstrafe – wegen eines Eigentumsdelikts – im Juni 2011 endete und die schon Freigängerin zu einem Arbeitsplatz war, den sie sich selbst aus der Haft heraus besorgt hatte.[9]

Schweiz

Mit der Revision des Strafrechts ist die elektronische Fussfessel als Ersatz für die Freiheitsstrafe seit dem 1. Januar 2015 möglich.[10][11] Seit dem Jahr 1999 war die elektronische Überwachung versuchsweise zugelassen, an diesem Versuch beteiligten sich die Kantone Basel-Stadt, Baselland, Waadt, Bern, Tessin, Genf und Solothurn.[12]

Andere Länder

International wird die Maßnahme als Electronic Monitoring bezeichnet und von den Anbieterfirmen unter diesem Namen als Produkt vertrieben. In Europa ist die elektronische Fußfessel in den Ländern Frankreich, Schweden, Niederlande und Großbritannien landesweit im Einsatz.[13]

Einzelnachweise

  1. Christoph Wenzel: So funktionieren elektronische Fußfesseln. In: Berliner Morgenpost. 7. August 2010, S. 3 (online [abgerufen am 13. Juli 2015]).
  2. BGBl. 2010 I, 2300
  3. Stephan Beukelmann: Elektronische Fußfessel, Neue Juristische Wochenschrift-Spezial 20/2011, 632
  4. Bekanntmachung des Inkrafttretens des Staatsvertrages über die Einrichtung einer Gemeinsamen elektronischen Überwachungsstelle der Länder im Gesetz- und Verordnungsblatt von Nordrhein-Westfalen (GV. NRW.), Ausgabe 2012 Nr. 10 vom 30. April 2012 Seite 165 bis 176 [1]
  5. Pressemitteilung: "Positive Bilanz für gemeinsame elektronische Überwachungsstelle der Länder gezogen" Website Hessisches Ministerium der Justiz, 16. April 2015, abgerufen am 17. April 2015
  6. Elektronischer Hausarrest im Strafvollzug – Landeskabinett Baden-Württemberg beschließt Gesetzentwurf. In: Internet-Homepage des Justizministeriums Baden-Württemberg. 18. November 2008, abgerufen am 4. Dezember 2015.
  7. Frank Pergande Elektronische Fussfessel, Prämie für den Lebenspartner, in FAZ vom 29. Juni 2011 [2]
  8. Tatjana Bojic in Westfälischer Anzeiger vom 2. Oktober 2010, Seite 2
  9. „Geringe Anwendung bei U-Haft“ ORF online, 20. September 2010
  10. Straftäter schweizweit überwachen. Elektronische Fussfessel lässt auf sich warten. In: Neue Zürcher Zeitung vom 6. Januar 2015.
  11. Elektronische Fussfesseln werden in der Schweiz alltäglich, SRF-Tagesschau vom 25. September 2013 [3].
  12. Erstmals elektronische Fussfesseln im Einsatz. In: Die Südostschweiz. 2. Oktober 2013, abgerufen am 4. Dezember 2015., S. 6.
  13. Tatjana Bojic (dpa): Modellprojekt: Südwest: Erste Strafgefangene bekommen Fußfessel. In: Badische Zeitung. 1. Oktober 2010, abgerufen am 4. Dezember 2015.

Literatur

  • Achim Brauneisen, Die elektronische Überwachung des Aufenthaltsortes als neues Instrument der Führungsaufsicht, Strafverteidiger (StV) 2011, 311 (PDF)
  • Michael Lindenberg: Ware Strafe. Elektronische Überwachung und die Kommerzialisierung strafrechtlicher Kontrolle. AG Spak, Bremen 1997, ISBN 3-930830-06-X.
  • Markus Mayer: Modellprojekt Elektronische Fußfessel. Wissenschaftliche Befunde zur Modellphase des hessischen Projekts. Freiburg 2004, S. 27 (markus-mayer-info.de [PDF; abgerufen am 7. Januar 2013] Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Strafrecht: forschung aktuell, research in brief, Nr. 23).
  • Matthias Niedzwicki: Elektronische Fußfesseln – Freiheitsbeschränkung nach Art. 2 II S. 2 GG oder Freiheitsentziehung nach Art. 104 GG?. In: Niedersächsische Verwaltungsblätter (10/2005), Zeitschrift für öffentliches Recht und öffentliche Verwaltung, S. 257–260.
  • Gudrun Hochmayr: Elektronisch überwachter Hausarrest. Zur Regelung in Deutschland und Österreich., Zeitschrift für Internationale Strafrechtsdogmatik (ZIS) 11/2012, 537 [4] (PDF; 121 kB)

Weblinks