Fahrzeugführer

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Dies ist eine alte Version dieser Seite, zuletzt bearbeitet am 9. September 2016 um 21:19 Uhr durch Rmcharb (Diskussion | Beiträge) (Änderungen von 109.84.3.27 (Diskussion) auf die letzte Version von FN Markus zurückgesetzt). Sie kann sich erheblich von der aktuellen Version unterscheiden.
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Ein Fahrzeugführer ist, wer ein Fahrzeug (zum Beispiel ein Kraftfahrzeug oder Fahrrad) unmittelbar lenkt oder steuert. Darüber hinaus gilt auch als Fahrzeugführer, wer ein Fahrzeug in anderer verantwortlicher Weise, also mittelbar führt, das heißt dessen Leitung innehat. Je nach Fahrzeugart (Wasser, Luft, Straßenfahrzeug)treffen den Fahrzeugführer besondere Pflichten.

Straßenverkehr

Der umgangssprachlich als Fahrer (Kraftfahrer, Automobilist und (Auto-)Lenker) bezeichnete Führer von (Kraft-)Fahrzeugen, wird im Verkehrsrecht allgemein als Fahrzeugführer bezeichnet, wenn die entsprechende Person das Fahrzeug bewusst steuert. Im Gegensatz dazu steht der Fahrzeughalter.

Die Pflichten und Rechte des Fahrzeugführers bei der Teilnahme am Straßenverkehr finden sich in Deutschland in der Straßenverkehrsordnung (StVO), in Österreich in der Straßenverkehrsordnung (Österreich). Für die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr ist in Deutschland seit 1999 die Fahrerlaubnisverordnung (FeV) einschlägig. Davor waren es die §§ 1–15 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung.

Als Fahrer im Straßenverkehr benötigt man neben der sogenannten Fahreignung (gesundheitliche, charakterliche Eignung) die Fähigkeit, das Fahrzeug umsichtig, nüchtern und sicher zu führen. Letzteres wird durch Bestehen der Führerscheinprüfung bzw. den Erwerb einer gültigen Fahrerlaubnis nachgewiesen.[1]

Fahrschüler

So lange man als Fahrschüler, während der Fahrausbildung, noch nicht im Besitz der entsprechenden Fahrerlaubnis ist, gilt nach Straßenverkehrsgesetz (StVG) in Deutschland der Fahrlehrer als verantwortliche Fahrzeugführer. Das heißt, obwohl er das Fahrzeug nicht unmittelbar steuert, trägt er die Verantwortung, dass das Fahrzeug sicher und umsichtig im Straßenverkehr bewegt wird. (§ 2 Absatz 15 Satz 2 Straßenverkehrsgesetz).

Schienenverkehr

Im Schienenverkehr wird der Fahrzeugführer in Deutschland als Triebfahrzeugführer bezeichnet. Frühere Bezeichnungen sind Lokomotiv- oder Lokführer.

Schifffahrt

In der Schifffahrt ist zwar der Kapitän bzw. Schiffsführer für die Schiffsführung verantwortlich, am Steuer muss er jedoch nicht sein, er kann diese Aufgabe an einen Rudergänger bzw. Steuermann delegieren.

Die gesetzlichen Ausdrücke sind Fahrzeugführer auf einer Seeschiffahrtsstraße (offiziell immer noch nur mit ff)[2] bzw. Schiffsführer auf einer Binnenschifffahrtsstraße.[3]

Luftfahrt

Juristisch wird umgangssprachlich als Pilot bezeichnete Beruf bzw. Tätigkeit als Luftfahrzeugführer[4] bezeichnet. Hierbei unterscheidet man noch zwischen dem Verantwortlichen Luftfahrzeugführer (engl. pilot in command PIC) und anderen Luftfahrern. In Deutschland hat unabhängig davon ob er das Luftfahrzeug nun unmittelbar steuert oder nicht der Verantwortliche Luftfahrzeugführer die entsprechenden Rechte und Pflichten. Er kann ähnlich wie in der Schifffahrt das eigentliche Steuern delegieren.

Bei Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben

Bei den BOS ist der Fahrzeugführer nicht der Fahrer, sondern der Führer (Verantwortliche) der Einheit, welche auf dem/mit dem Fahrzeug ausrückt. Er sitzt dann normalerweise auf dem Beifahrersitz. Der eigentliche Fahrer wird dann zum Beispiel Maschinist (Feuerwehr) oder Kraftfahrer (Militär) genannt.[5] Je nach Organisation (Unterstellungsverhältnis; Befehl und Gehorsam) darf der Fahrzeugführer dem Fahrer entsprechende Weisungen geben.

Die Verantwortung über das Fahrzeug, im öffentlichen Straßenverkehr, liegt jedoch beim Fahrer. Besonders bei Fahrten mit Sonderrechten muss der Fahrer abwägen inwiefern er von diesen Gebrauch macht ohne dabei dritte zu gefährden.

Siehe auch

Weblinks

Wiktionary: Fahrzeugführer – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

  1. https://dejure.org/gesetze/StVG/2.html StVG §2 IV,V abgerufen am 18. Juli 2014
  2. § 4 Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung
  3. § 1.02 Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
  4. Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO)
  5. http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr-FeuerwGAVBY1rahmen&doc.part=X siehe 8.1.2 AVBayFwG, abgefrufen am 17. Juli 2014