Gesellschafterdarlehen

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Gesellschafterdarlehen (engl. shareholder loans) sind Darlehen eines Gesellschafters an die Gesellschaft, an der er beteiligt ist.

Geschichte

Im so genannten „Lufttaxi“-Urteil griff der Bundesgerichtshof im Dezember 1959 diese Thematik erstmals auf; er verließ dabei jedoch die deliktsrechtliche Argumentation und subsumierte sie unter gesellschaftsrechtliche Regelungen der §§ 30, 31 GmbHG a.F.[1] Die im GmbH-Gesetz vorhandenen Gesetzeslücken wurden in der Folgezeit vom BGH mit einer Vielzahl von Urteilen geschlossen. Vor allem wandte der BGH seine aufgestellten Regeln bei der GmbH & Co. KG an, auf Bürgschaften des Gesellschafters für Kredite Dritter und auf das Belassen von Gesellschafterdarlehen in der Krise. Mit dem Begriff der Unternehmenskrise setzte er sich ausführlich im März 1980 auseinander.[2] Erst im Juli 1980 wurden mit den §§ 32a und § 32b GmbHG a.F. entsprechende Bestimmungen in das GmbH-Gesetz eingefügt, die aber immer noch Lücken enthielten.[3] Durch den BGH wurde das eigenkapitalersetzende Darlehen vollends zum Rechtsinstitut erhoben und die Probleme sachdienlich gelöst.[4]

Betroffene Rechtsformen

Bei Personengesellschaften können zwischen vollhaftenden Gesellschaftern und deren Gesellschaft keine gegenseitigen Forderungen und Schulden entstehen, also auch keine Gesellschafterdarlehen. Vom Gesellschafter an seine Personengesellschaft geleistete Beträge sind Kapitaleinlagen, von der Personengesellschaft empfangene Beträge sind Entnahmen. Haben - nicht vollhaftende - Kommanditisten ihre Einlage voll einbezahlt, können darüber hinaus eingezahlte Beträge als Gesellschafterdarlehen zur Verfügung gestellt werden.

Bei Kapitalgesellschaften kann ein Gesellschafter versuchen, sich durch entsprechende Vertragsgestaltung eine theoretische Rückzahlungsmöglichkeit wie normale Gläubiger zu verschaffen. Dazu gewährt er seiner Gesellschaft anstelle von Eigenkapital ein Darlehen, das den Darlehensbestimmungen der §§ 488 ff. BGB unterliegt und damit eine Rückzahlungspflicht durch den Schuldner beinhaltet. Diese Rückzahlungspflicht darf auch durch die schuldende Gesellschaft erfüllt werden, solange sie sich nicht in einer Unternehmenskrise befindet. Fällige Gesellschafterdarlehen dürfen mithin außerhalb einer Unternehmenskrise an die Gesellschafter zurückgezahlt werden wie normale Gesellschaftsverbindlichkeiten, zu denen die Gesellschafterdarlehen in Tilgungskonkurrenz stehen.

Auch bei der Aktiengesellschaft und der KGaA sind Gesellschafterdarlehen möglich. Nach § 57 Abs. 1 Satz 1 AktG dürfen von Aktionären geleisteten Einlagen nicht zurückgewährt werden, was allerdings nach § 57 Abs. 1 Satz 4 AktG nicht für die Rückzahlung von Aktionärsdarlehen gilt. Der BGH hat entschieden, dass ein mit unternehmerischem Interesse beteiligter (25 % und mehr) darlehensgebender Aktionär seine Gesellschafterdarlehen in der Krise der AG analog zu §§ 32a und 32b GmbHG wie Haftkapital behandeln lassen muss.[5] Auch eine unter 25 % liegende, nicht unbeträchtliche Beteiligung kann dazu führen, dass ein Aktionärsdarlehen als eigenkapitalersetzendes Darlehen eingestuft wird, wenn die Beteiligung in Verbindung mit weiteren Umständen (Aufsichtsratsmandat) dem Gläubiger Einfluss auf die Unternehmensleitung sichert und er ein entsprechendes unternehmerisches Interesse erkennen lässt.

Gesellschafterdarlehen in der Unternehmenskrise

Im November 1937 hatte das Reichsgericht entschieden, dass die Finanzierung einer unterkapitalisierten GmbH mit Gesellschafterdarlehen im Falle einer daraus resultierenden Schädigung anderer Gläubiger sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB sei und derartige Forderungen nicht zur Konkurstabelle angemeldet werden dürften.[6] Vielmehr müssten Gesellschafterdarlehen als das behandelt werden, was sie in Wirklichkeit auch seien: nämlich Eigenkapital.[7] Der BGH griff im Dezember 1959 diese Thematik auf[8] Danach müssten die einer unterkapitalisierten GmbH zur Verfügung gestellten Gesellschafterdarlehen in der Unternehmenskrise wie haftendes Eigenkapital behandelt werden, solange die Krise nicht überwunden sei.

Befindet sich eine Kapitalgesellschaft oder eine Personenhandelsgesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist (z. B. GmbH & Co. KG), in der Unternehmenskrise und benötigt zusätzliches Kapital, können die Gesellschafter entweder zusätzliches Eigenkapital einbringen oder der Gesellschaft Darlehen zur Verfügung stellen. Kommt es dennoch zur Insolvenz, wäre das Eigenkapital verloren. Bei einer Darlehensgewährung, besteht theoretisch die Möglichkeit, dass der Gesellschafter eine Rückzahlung in Höhe der Insolvenzquote erwarten könnte. Diese Zahlung würde zu Lasten der anderen Gläubiger gehen, weil deren Quote sinkt. Weiterhin könnte der Gesellschafter − wenn sich abzeichnet, dass die Insolvenz unvermeidlich ist − aufgrund seines Wissensvorsprungs und seines Einflusses auf die Geschäftsführung sich sein Darlehen aus noch vorhandenen Gesellschaftsmitteln zurückzahlen lassen und damit die anderen Gläubiger schädigen.

Unternehmenskrise

Eine Unternehmenskrise ist nach der ständigen Rechtsprechung des BGH dadurch gekennzeichnet, dass ein Unternehmen keinen Kredit mehr zu marktüblichen Bedingungen erhält und ohne die Gesellschafterhilfe liquidiert werden müsste.[9] In einer solchen Situation hätten die Gesellschafter der Gesellschaft als ordentliche Kaufleute Eigenkapital zugeführt. Der Zeitpunkt der Unternehmenskrise ist maßgeblich für die Qualifizierung eines Gesellschafterdarlehens als Eigenkapital. Dabei gibt es zwei Möglichkeiten:

  • Wenn die Gesellschafterdarlehen in wirtschaftlich guter Lage der Gesellschaft gewährt und in wirtschaftlich guter Lage vertragsgemäß zurückgezahlt werden, ist die Rückzahlung nicht zu beanstanden.
  • Werden jedoch Gesellschafterdarlehen während einer Unternehmenskrise gewährt, handelt es sich um eigenkapitalersetzende Gesellschafterdarlehen. Darunter versteht man Gesellschafterdarlehen, die anstelle einer an sich in der Krise gebotenen Eigenkapitalzuführung gewährt werden.

Durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) wurden die §§ 32a und 32b GmbHG a. F. aufgehoben und der Regelungsinhalt in die Insolvenzordnung (InsO) und das Anfechtungsgesetz (§ 6, § 6a AnfG) verlagert. Seitdem werden alle Darlehensrückzahlungsansprüche von Gesellschaftern einer Gesellschaft ohne eine natürliche Person als persönlich haftender Gesellschafter kraft Gesetzes als nachrangige Insolvenzforderungen eingestuft (§§ 39 Abs. 1 Nr. 5, § 44a, § 135, § 143 InsO). Der Aussonderungsanspruch des Gesellschafters (§ 47 InsO) kann während der Dauer des Insolvenzverfahrens, höchstens jedoch für ein Jahr ab Eröffnung, nicht geltend gemacht werden, wenn der Gegenstand für die Fortführung des Unternehmens von erheblicher Bedeutung ist.

Ein Rangrücktritt von Gesellschafterdarlehen zu Gunsten anderer Gesellschaftsgläubiger ist nicht mehr erforderlich, da dieser für den Krisenfall gesetzlich in der Insolvenzordnung vorgesehen ist. Dennoch gibt es weiterhin ausdrückliche Rangrücktrittserklärungen, um den übrigen Gläubigern den Eigenkapitalcharakter eines Gesellschafterdarlehens zu signalisieren.

Literatur

  • Karl-Josef Faßbender: Cash Pooling und Kapitalersatzrecht im Konzern (= Schriften zum Wirtschaftsrecht. Bd. 174). Duncker & Humblot, Berlin 2004, ISBN 3-428-11645-3 (Zugleich: Düsseldorf, Universität, Dissertation, 2004).
  • Wulf Goette, Detlef Kleindiek: Gesellschafterfinanzierung nach MoMiG und das Eigenkapitalersatzrecht in der Praxis. 6., neu bearb. Aufl. RWS-Verlag Kommunikationsforum, Köln 2010, ISBN 978-3-8145-4317-8.
  • Gottfried Löwisch: Eigenkapitalersatzrecht. Kommentierung zu §§ 32 a, 32 b GmbHG. Beck, München 2007, ISBN 978-3-406-55823-8.
  • Nikolaos Vervessos: Das Eigenkapitalersatzrecht. Grundlagen und aktuelle Entwicklungen (= Studien zum Handels-, Arbeits- und Wirtschaftsrecht. Bd. 71). Nomos-Verlags-Gesellschaft, Baden-Baden 2001, ISBN 3-7890-7488-8 (Zugleich: Köln, Universität, Dissertation, 2000).
  • Hartwin von Gerkan, Peter Hommelhoff (Hrsg.): Handbuch des Kapitalersatzrechts. RWS-Verlag Kommunikationsforum, Köln 2000, ISBN 3-8145-8084-2.
  • Kai Zahrte: Finanzierung durch Cash Pooling im internationalen mehrstufigen Konzern nach dem MoMiG (= Abhandlungen zum deutschen und europäischen Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht. Bd. 43). Duncker & Humblot, Berlin 2010, ISBN 978-3-428-13446-5 (Zugleich: Göttingen, Universität, Dissertation, 2010).

Einzelnachweise

  1. BGH NJW 1960, 285
  2. BGHZ 76, 326, 329 ff.
  3. BGHZ 90, 370, 379
  4. Cäcilie Lüneborg: Das neue Recht der Gesellschafterdarlehen (= Europäische Hochschulschriften. Reihe 2: Rechtswissenschaft. Bd. 5020). Lang, Frankfurt am Main u. a. 2010, ISBN 978-3-631-60063-4, S. 34, (Zugleich: Passau, Universität, Dissertation, 2009).
  5. BGH, Urteil vom 26. März 1984, Az: II ZR 171/83: Beton- und Monierbau / WestLB; ZIP 2005, 1316
  6. RG, Urteil vom 16. November 1937, JW 1938, 862, 864
  7. RG JW 1939, 353
  8. BGH, Urteil vom 14. Dezember 1959, Az. II ZR 187/57; BGHZ 31, 258; NJW 1960, 285 - "Lufttaxi"
  9. BGH, Urteil vom 13. Juli 1981, Az: II ZR 256/79 = BGHZ 81. 252