Belästigung der Allgemeinheit

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Belästigung der Allgemeinheit (§ 118 OWiG, alte Bezeichnung: Grober Unfug) ist nach deutschem Recht eine Handlung, die geeignet ist, den äußeren Bestand der öffentlichen Ordnung unmittelbar zu stören oder zu beeinträchtigen, so dass die Öffentlichkeit belästigt wird (z.B. Freiburger Nacktläufer[1]).

In der Bundesrepublik Deutschland war „grober Unfug“ bis zur Strafrechtsreform 1975 noch als Übertretung strafbar. § 360 Abs. 1 Nr. 11 StGB alter Fassung ordnete für eine Übertretung wegen groben Unfugs eine Geldbuße bis zu 150 Deutsche Mark oder Freiheitsstrafe an. Heute ist die Übertretung zu einer Ordnungswidrigkeit heruntergestuft, die nach § 118 OWiG mit Geldbuße zwischen 5 und 1000 Euro bewehrt ist.

Als grober Unfug galt nach früherer Rechtsprechung:

  • Spazieren in Badehose im Hof eines Kurhauses,[2]
  • Defäkieren auf der Straße
  • Bespritzen der Passanten durch zu schnelles Fahren,[3]
  • Beschmierung von Häuserwänden (Graffiti),[4]
  • Störung einer Filmvorführung, die erlaubt ist,[5]
  • Unzüchtiges Betasten eines anderen,[6]
  • Hilferufe (Feuer!), ohne dass Gefahr vorliegt,[7]

Grundsätzlich sollte die Vorschrift keine Ahndbarkeit für sämtliche Handlungen bedeuten, die die polizeirechtliche Generalklausel (Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung) berührten. Die Einschränkungen der Strafbarkeit fanden durch die Merkmale des äußeren Bestandes der öffentlichen Ordnung, der Unmittelbarkeit der Handlung und der Beeinträchtigung der Öffentlichkeit (des Publikums) Niederschlag.

[Bearbeiten] Weblinks

[Bearbeiten] Einzelnachweise

  1. OLG Karlsruhe Az. 2 Ss 75/02
  2. Bayerisches Oberstes Landesgericht, BayObLGSt 21, S. 175
  3. BayObLGSt 26, S. 111.
  4. OLG Celle, OLG Hamburg jeweils 1951
  5. OLG Hamm 1952
  6. RGSt 53, S. 153.
  7. RGSt 19, S. 256.
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