Kur

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Eine Kur[1] (von lateinisch cura „Sorge“, „Fürsorge“, „Pflege“; „Behandlung“, „Heilverfahren“), umgangssprachlich häufig als Synonym für „Rehabilitationsmaßnahme“ genutzt, soll sowohl der Vorsorge als auch der Stärkung einer (geschwächten) Gesundheit oder der Unterstützung der Genesung bei Krankheiten und Leiden verschiedener Art dienen. Im Vordergrund steht dabei die Anwendung ortspezifischer Heilmittel (z.B. Quellen, Peloide, Klima, Meerwasser) im Rahmen des Aufenthaltes in einem Kurort oder einem Heilbad.[2]

Rechtliche Grundlagen

In den einschlägigen Gesetzen wird der Begriff „Kur“ nicht mehr verwendet;[3] lediglich in den Beihilfevorschriften und den Versicherungsbedingungen privater Krankenversicherer und einigen anderen Regelungen findet er sich noch.

Im Kurortegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen wurde definiert: „Eine Kur dient durch wiederholte Anwendung vorwiegend natürlicher Heilmittel nach einem ärztlichen Plan der Gesunderhaltung oder Genesung des Menschen; in der Regel ist sie mit einem Ortswechsel verbunden.“[4] Oft haben Kurorte, die sich in der Regel auch in landschaftlich reizvoller Lage befinden, eigene Quellen mit Thermalwasser und sind mit vielfältigen Möglichkeiten ausgestattet, einen Patienten wieder gesunden zu lassen. Die Grundlage für Rehabilitationsmaßnahmen bei gesetzlich Kranken- oder Rentenversicherten ist das SGB IX überschrieben mit „Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen“.

Im § 6 SGB IX finden sich die einzelnen Rehabilitationsträger. Die beiden größten Rehabilitationsträger für gesetzlich Versicherte sind die Deutsche Rentenversicherung (SGB VI) und die Krankenkassen (SGB V). Neben den von den Sozialträgern durchgeführten oder bezuschussten Kuren nehmen die privat finanzierten Kuraufenthalte an Bedeutung zu.

Arten der Rehabilitation bzw. der Kur

Mit Ausnahme der Nach- und Festigungskuren nach § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB VI werden von der gesetzlichen Sozialversicherung seit dem Jahr 2001 keine Kosten für Kuren mehr übernommen. An deren Stelle sind, mit anderen Schwerpunkten, die Maßnahmen der Rehabilitation getreten.

Neben den Rehabilitationsmaßnahmen gibt es die Mutter-/Vater-Kind-Maßnahmen nach § 24 Abs. 1 SGB V. „Maßnahmen der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation“ dienen häufig der Wiederherstellung der Arbeitskraft. Deshalb ist in diesem Fall der Hauptkostenträger die gesetzliche Rentenversicherung.

Für Menschen, die nicht (mehr) im Arbeitsleben stehen, übernehmen in der Regel die Krankenkassen die jeweiligen Maßnahmekosten, es können aber auch andere Rehabilitationsträger (zum Beispiel die Arbeitsverwaltung) zuständig sein.

Eine besondere Form der medizinischen Rehabilitation ist die so genannte Anschlussheilbehandlung (AHB) direkt nach einem Krankenhaus-Aufenthalt. Sehr oft werden Anschlussheilbehandlungen nach Operationen verordnet, damit die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit erleichtert wird. Es ist dabei üblich, dass die Krankenversicherungen - so auch die Beihilfe für Beamte - verlangen, die AHB innerhalb von zwei Wochen nach Entlassung aus dem Krankenhaus zu beginnen. Da die Krankenversicherungen auf der anderen Seite voraussetzen, dass die Heilmaßnahme schriftlich genehmigt werden muss, um finanziert zu werden, erweist sich dieser Zeitraum oft als sehr eng. Voraussetzung für eine AHB ist die Verordnung des behandelnden Arztes im vorher besuchten Krankenhaus. Dessen ausführliche schriftliche Begründung ist dem Antrag an die Krankenkasse bzw. Beihilfestelle beizufügen. Viele Krankenhäuser verfügen über Sozialarbeiter, die für diese organisatorische Abwicklung der Beantragung und Genehmigung der AHB zuständig sind. Der Patient selbst oder Angehörige können sich ebenfalls mit dem Ziel, eine AHB zu bekommen, an den Sozialarbeiter wenden.

Zunehmend an Bedeutung gewinnen privat finanzierte Kuraufenthalte oder Maßnahmen mit Bezuschussung durch die Krankenkasse im Rahmen einer Ambulanten Vorsorgemaßnahme nach SGB V. Auch mit Bezuschussung ist der größte Teil der Maßnahme aus eigenen Mitteln zu bestreiten. Mittlerweile haben sich spezialisierte Reiseveranstalter auf die Durchführung von Privatkuren konzentriert, die ein umfangreiches Angebot für Kuraufenthalte in Deutschland, Europa und am Toten Meer organisieren.

Geschichte

Schon im Altertum und im Mittelalter gab es Kurorte, z. B. die Asklepieia. Heilende Quellen und dergleichen sollten die Menschen damals von ihren Leiden befreien. Auch war das Tote Meer schon zu Jesu Zeiten ein beliebter Ort für Wohlhabende, welche die wohltuende Kraft des salzigen Wassers zu schätzen wussten.

Kur in Österreich

In Österreich wird unter einer Kur eine Vorsorge zur Stärkung einer (geschwächten) Gesundheit oder die Unterstützung der Genesung bei oder nach Krankheiten und Leiden verschiedener Art verstanden. Im Fremdenverkehr spielen Kuren eine nicht unbedeutende Rolle.

Die Kur ist ein sog. "Anschluss-Heilverfahren", welches im Zusammenhang mit einer medizinisch notwendigen Behandlung nach Krankheit oder Unfall als Leistung der Krankenversicherung (§ 155 ASVG), der Unfallversicherung (§ 189 ASVG) oder der Pensionsversicherung (§ 307d ASVG) durchgeführt wird, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern oder die Folgen der Krankheit zu erleichtern, die Gesundheit nach Unfallbehandlung wiederherzustellen oder zu festigen oder nur als Gesundheitsvorsorge des Sozialversicherungsträgers, jeweils unter Bedachtnahme auf ihre finanzielle Leistungsfähigkeit und auf die Auslastung der zur Verfügung stehenden Einrichtungen.

Eine Kur kann man sich auch jederzeit privat finanzieren und als Kurgast in seinen Urlaub seine Gesundheit gezielt stärken oder durch die Kur auf die Linderung bei z. B. bei altersbedingten Beschwerden zusätzlich einzuwirken. Der Anteil der privat zahlenden Kurgäste ist - trotz Sozialversicherung - auch heute sehr beachtlich.

Alle Anwendungen in einer Kur müssen in einer Kuranstalt oder zumindest einem Kurmittelhaus erfolgen, damit eine ärztliche Aufsicht und falls nötig erste Hilfe gewährleistet ist.

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Eintrag „Kur“ im Digitalen Wörterbuch der deutschen Sprache
  2. Eintrag „Kur“ auf www.gesundheit.de
  3. www.kur-und-gesundheitsurlaub.de: Die Kur im Sozialgesetzbuch (u. a. § 111 SGB V)
  4. Gesetz über Kurorte im Lande Nordrhein-Westfalen (Kurortegesetz - KOG), aufgehoben durch Art. I des Gesetzes vom 11. Dezember 2007; GV. NRW. 2008 S. 8, in Kraft getreten am 8. Januar 2008.