Magister iuris

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Der akademische Grad des Magister iuris (Mag. iur., Mag. jur., mag. jur. oder Mag. Jur.) stellt eine Abschlussbezeichnung eines grundständigen juristischen Studiengangs mit acht- bis neunsemestriger Regelstudienzeit dar. Teilweise werden auch, in davon abweichender Bedeutung, postgraduale LL.M.-Programme unter dieser Bezeichnung geführt.

Situation in Deutschland

Allgemein

In der Bundesrepublik Deutschland wird der Grad von den juristischen Fakultäten der Universität Düsseldorf,[1] Universität Bonn,[2] Universitäten Köln[3] und Konstanz[4] nach bestandenem ersten juristischen Staatsexamen bzw. von der juristischen Fakultät der Universität Hamburg nach bestandener Magister-Prüfung verliehen.

Die juristischen Fakultäten einiger anderer deutscher Universitäten vergeben nach bestandenem 1. juristischen Staatsexamen den Grad des Diplom-Juristen oder des Juristen (Univ.). Weitere juristische Fakultäten in Deutschland verleihen ihren Absolventen trotz erfolgreich abgelegter 1. Staatsprüfung weiterhin keinen Hochschulgrad. Nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 2002 besteht hierzu auch keine Verpflichtung der Hochschulen.[5] Die Vorinstanz, das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, war noch der gegenteiligen Ansicht gewesen.[6]

Der Grund für die Einführung dieses Hochschulgrades ist in der früher (und an einigen juristischen Fakultäten auch noch heute) bestehenden Benachteiligung von Absolventen von juristischen Studiengängen deutscher Universitäten zu sehen, die sich aus dem Vergleich zu den Absolventen entsprechender Studiengänge an Fachhochschulen und an Universitäten außerhalb Deutschlands ergibt, welche bei erfolgreichem Abschluss stets mit der Verleihung eines akademischen Grades beendet werden.

Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass die neu geschaffenen akademischen Grade auch dort, wo sie verliehen werden, nicht den Zugang zu den reglementierten juristischen Berufen (z. B. Rechtsanwalt, Notar, Jurist im Staatsdienst) ermöglichen und dass Juristen mit oder ohne Hochschulgrad daher ohne Absolvierung des Referendardienstes (Dauer zwei Jahre) und ohne anschließendes Bestehen der 2. juristischen Staatsprüfung in ihren beruflichen Möglichkeiten nach wie vor eingeschränkt bleiben. Vielmehr sind die Studienabschlüsse als Antwort auf eine veränderte Arbeitswirklichkeit zu verstehen. Sie ermöglichen den Einstieg in Wirtschaft und Verwaltung. Zudem entsprechen sie den Anforderungen des Arbeitsmarktes nach kurzen Studiendauern.

Der Magisterabschluss der Universität Hamburg war als eigenständiger Studienabschluss als Alternative zum Staatsexamen konzipiert und konnte innerhalb des grundständigen juristischen Studiums erworben werden. Diese neue Form des juristischen Studiums war als Antwort auf die Entwicklung des Bologna-Prozesses erstellt worden. Der Magister konnte über ein 2 semestriges Aufbaustudium mit Spezialisierung, verbunden mit der Erstellung einer Hausarbeit auf Staatsexamensniveau, der vorherigen Anfertigung einer Seminararbeit und mündlicher Prüfung und nach vorheriger Erlangung des akademischen Grades „Baccalaureus Juris“, erworben werden. Der Baccalaureus Juris wurde nach Absolvierung des grundständigen rechtswissenschaftlichen Studiums und Anfertigung einer Baccalaureus-Arbeit vergeben. Der Magister berechtigt zudem zur Promotion an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Hamburg. Die Prüfungsordnung wurde allerdings zum Sommersemester 2009 abgeändert, so dass zukünftig der Grad des „Mag. jur.“ nicht mehr verliehen wird. Letzter Durchgang zum Erwerb des Abschlusses war im Sommersemester 2014 / 2015.[7]

Unabhängig von dem Magister Juris wurden später LL.M. Abschlüsse angeboten. Diese kann man nach dem vorherigen Erwerb eines LL.B. in einem rechtswissenschaftlichen Studium belegen. Das LL.B. Programm der Universität Hamburg wurde nunmehr eingestellt. Diese Abschlüsse wurden mit dem Schwerpunkt „Finanzen und Versicherung“ oder "„Arbeits und Sozialmanagement“ angeboten. Im Gegensatz zu den vorherigen Magister-Abschlüssen sind die Master-Abschlüsse mit Kosten von rund 14.000,- € verbunden.[8]

Ausnahme: Johannes Gutenberg-Universität Mainz

Studenten der Rechtswissenschaften an der juristischen Fakultät der Universität Mainz haben seit 1994 die Möglichkeit, neben oder alternativ zu ihrem Staatsexamen, den akademischen Grad des „Magister des deutschen und ausländischen Rechts“ (Magister iuris) zu erwerben.[9]

Der, als eigenständiges Studium konzipierte, Magister-Studiengang umfasst acht Semester, wovon sechs Semester in Mainz und zwei im Ausland zu verbringen sind. Die Anforderungen im Inlandsstudium sind dabei identisch mit den Anforderungen an die Kandidaten für die erste juristische Prüfung (früher erstes Staatsexamen). Das Auslandsstudium kann an einer Vielzahl von Partneruniversitäten der juristischen Fakultät verbracht werden.[10] An der ausländischen Universität sind 40 ECTS-Punkte zu erwerben, wobei vorausgesetzt wird, dass der deutsche Student die regulären Prüfungen der Gastuniversität ablegt. Das Auslandsstudium wird durch zusätzliche Kurse an der Universität Mainz vorbereitet und durch ein Betreuungsprogramm begleitet. Der Magisterstudiengang schließt mit einer rechtsvergleichenden Magisterarbeit, welche zweisprachig zu erstellen ist, und einer mündlichen Prüfung ab. Soweit beide Abschlüsse angestrebt werden, kann die Magisterprüfung wahlweise vor oder nach der ersten juristischen Prüfung abgelegt werden.[11]

Der Magister iuris ist dabei unabhängig von der 1. Juristischen Prüfung. Folglich kann, falls diese Prüfung denn erfolgreich abgelegt wird, zusätzlich zum Grad des Magister iuris auch der Grad des Diplom-Juristen verliehen werden.[12] Mithin ist der Magister-Studiengang der Universität Mainz originär als ein Doppelstudiengang konzipiert, welcher mit der Verleihung der akademischen Grades Dipl. iur. und Mag. iur. abschließt. Allerdings ist die Ablegung der ersten juristischen Prüfung nicht obligatorisch.

Der Magister iuris der Johannes Gutenberg-Universität Mainz befähigt den Studenten nicht zum juristischen Vorbereitungsdienst (Rechtsreferendariat). Somit bleiben dem Absolventen die „klassischen“ juristischen Berufe versperrt. Allerdings kann der Magister iuris eine Alternative für Studenten darstellen, welche lediglich einen akademischen Abschluss mit Rechtskenntnissen anstreben, wenn vorhersehbar ist, dass sie nicht beabsichtigen, als Richter, Staatsanwalt, Anwalt oder im höheren Verwaltungsdienst, soweit hier die Befähigung zum Richteramt vorausgesetzt wird, tätig zu sein. Insbesondere erwirbt der Student mit dem Abschluss Magister iuris die grundsätzliche Promotionsberechtigung, womit dieser bei einer rein akademischen Karriere eine Alternative zum Staatsexamen darstellen kann.

Situation in Österreich

In Österreich bildet die Verleihung des akademischen Grades des Magister iuris (Magistra iuris, abgekürzt Mag.iur.) den Abschluss des vierjährigen Diplomstudiums der Rechtswissenschaften, welches derzeit an den Universitäten Wien, Graz, Linz, Innsbruck und Salzburg angeboten wird. Ein (wirtschafts-)juristisches Bachelorstudium mit konsekutivem Masterstudium, welche mit dem akademischen Grad Bachelor of Laws („LL.B.“) bzw. Master of Laws („LL.M.“) abgeschlossen werden, werden derzeit an der Wirtschaftsuniversität Wien und an der Johannes Kepler Universität Linz angeboten.[13]

Situation in englischsprachigen Ländern

An einigen englischsprachigen Universitäten, etwa der University of Oxford[14] oder der University of Malta[15] ist „Magister Juris“ die Bezeichnung für einen dem LL.M. anderer Hochschulen vergleichbaren postgradualen rechtswissenschaftlichen Studiengang, der zur Zulassung einen grundständigen Abschluss voraussetzt.

Einzelnachweise

  1. Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Düsseldorf: [1], abgerufen am 17. Mai 2014
  2. Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Bonn: Magister iuris, abgerufen am 8. März 2014
  3. Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität zu Köln: Magister iuris, abgerufen am 28. Mai 2009
  4. Fachbereich Rechtswissenschaft der Universität Konstanz: Information: Akademischer Grad „Magister juris“ für alle Absolventen der 1. Juristischen Staatsprüfung nach dem 1. Oktober 1998 vom 17. Mai 2005, abgerufen am 28. Mai 2009
  5. Bundesverwaltungsgericht: Urteil des 6. Senats vom 22. Februar 2002, Az: BVerWG 6 C 11.01, abgerufen am 28. Mai 2009
  6. Oberverwaltungsgericht Saarlouis: Urteil vom 29. Januar 2001, Az: OVG 3 R 230/00 (PDF; 150 kB), abgerufen am 28. Mai 2009
  7. Universität Hamburg: Prüfungsordnung für die Verleihung der Hochschulgrade „Baccalaureus Juris (bac.jur.)“ und „Magister Juris (mag.jur.)“ durch den Fachbereich Rechtswissenschaft der Universität Hamburg vom 5. Februar 2003, abgerufen am 28. Mai 2009
  8. Universität Hamburg: Vorstellung der LL.B. und LL.M. Abschlüsse von der juristischen Fakultät der Universität Hamburg abgerufen am 20. Juli 2010
  9. http://www.jura.uni-mainz.de/auslandsbuero/124.php
  10. http://www.jura.uni-mainz.de/auslandsbuero/110.php
  11. Detaillierte Informationen befinden sich in der Magisterordnung der juristischen Fakultät der Uni-Mainz: http://www.uni-mainz.de/studlehr/ordnungen/StO_PO_Rechtswiss_Mag_Juris_03_99.pdf
  12. http://www.jura.uni-mainz.de/
  13. Österreich In: Forschungsstelle Europäisches Zivilrecht der Universität des Saarlandes (Hrsg.): Die Juristenausbildung in Europa, abgerufen am 28. Mai 2009
  14. http://www.law.ox.ac.uk/postgraduate/mjur.php
  15. http://www.um.edu.mt/registrar/regulations/faculties/laws/magister-juris-bl