Befähigung zum Richteramt
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Als Befähigung zum Richteramt bezeichnet das Deutsche Recht den Ausbildungsstand des Volljuristen. Die Befähigung zum Richteramt ist Voraussetzung für die Ausübung der juristischen Berufe:
- Richter (Berufsrichter)
- Staatsanwalt
- Rechtsanwalt
- Notar (außer Bezirksnotare in Württemberg)
Vielfach wird für bestimmte Tätigkeiten im öffentlichen Dienst eine Befähigung zum Richteramt gefordert, beispielsweise für Leiter mancher Behörden, für die Prozessführung vor Oberverwaltungsgerichten (§ 67 Abs. 4 VwGO) und für Präsidialräte am Bundesverfassungsgericht.
Die Voraussetzungen sind definiert in § 5 des Deutschen Richtergesetzes (DRiG). Danach erwirbt die Befähigung zum Richteramt, wer ein Studium der Rechtswissenschaft mit einem Staatsexamen abschließt ("Erste Juristische Staatsprüfung", Referendarexamen), dann eine praktische Ausbildung im Staatsdienst durchläuft (Vorbereitungsdienst oder Referendariat) und schließlich das Zweite Staatsexamen ablegt ("Zweite Juristische Staatsprüfung", Assessorexamen).
Nach § 7 DRiG sind auch alle ordentlichen Professoren der Rechte zum Richteramt befähigt.
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