Offene Stadt
Im Kriegsrecht bezeichnet offene Stadt eine Stadt oder Ortschaft, die nicht verteidigt wird und daher nicht angegriffen oder bombardiert werden darf. Grundlage ist Artikel 25 der Haager Landkriegsordnung, der den Begriff offene Stadt jedoch nicht verwendet: Es ist untersagt, unverteidigte Städte, Dörfer, Wohnstätten oder Gebäude, mit welchen Mitteln es auch sei, anzugreifen oder zu beschießen.
Davon abweichend wird der Begriff offene Stadt auch als Synonym für unbefestigte Stadt verwendet.
Beispiele
Einige Städte, die während des Zweiten Weltkrieges als offene Städte deklariert wurden:
- Brüssel 1940
- Paris 1940
- Belgrad April 1941, dennoch fand am 6. April 1941 der Luftangriff auf Belgrad statt
- Manila 1942
- Rom am 14. August 1943 von Italien nach der Flucht Vittorio Emanuele III. aus Rom vor den anrückenden deutschen Truppen zur offenen Stadt erklärt (siehe: Fall Achse)
- Rom im Juni 1944 von Albert Kesselring zur offenen Stadt erklärt und am 4. Juni 1944 von Alliierten Truppen besetzt
- Chieti am 24. März 1944
- Assisi durch eine Zusammenarbeit zwischen dem Stadtkommandanten Oberst Valentin Müller und dem Bischof Giuseppe Placido Nicolini im Juni 1944[1]
- Athen am 11. Oktober 1944
- Ahlen im März 1945
- Göttingen 1945 durch Otto Hitzfeld
Siehe auch
- Rom, offene Stadt
- Carl J. Burckhardt und die „offene Stadt“ Lübeck
Literatur
- Born, Wolf R.: Die offene Stadt, Schutzzonen und Guerillakämpfer. ISBN 978-3-428-04112-1.
- Ernst Schmitz: Die "offene Stadt" im geltenden Kriegsrecht. In: Deutsches Recht (Ausg. A). Nr. 51/52, 1940. PDF, 11 Seiten
Einzelnachweise
- ↑ Francesco Santucci: Mit Courage und Tatkraft zur Rettung Assisis. Der deutsche Arzt Valentin Müller und die Rettung der Stadt im Zweiten Weltkrieg. Deutsch von Josef Raischl. Editrice Minerva, Assisi 1999, ISBN 88-87021-18-X; Zusammenfassung unter [1]