Otto Saedt

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Otto Joseph Arnold Saedt (* 22. Juli 1816 in Cleve; † 2. September 1886 in Köln) war ein deutscher Jurist.

Leben[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Otto Saedt war der Sohn eines Professors. Er besuchte von 1825 bis 1835 das Königliche Gymnasium zu Cleve und erwarb am 12. August 1835 dort das Abitur. Am 20. Oktober 1835 begann er an der Universität Bonn Jurisprudenz zu studieren. 1836 wurde er Mitglied des Corps Guestphalia Bonn.[1] Nach zwei Semestern wechselte er an die Friedrich-Wilhelms-Universität in Berlin. Am 8. September 1838 bestand er das Auskultator-Examen mit der Note „sehr gut“. Kurze Zeit später wurde er beim Landgericht vereidigt und im Juni 1839 ans Landgericht Düsseldorf versetzt. Von Juni 1839 bis Juli 1840 diente er als Einjährig-Freiwilliger beim 16. Infanterieregiment. In Düsseldorf legte er am 12. März 1841 die zweite juristische Prüfung mit der Note „gut“ ab und wurde am 6. April zum Referendar ernannt. Nach kurzen Dienstzeiten in Koblenz und wieder in Düsseldorf bestand er am 27. August 1844 die dritte Prüfung mit der Note „sehr gut“ und wurde am 29. November 1844 vom Justizminister zum Landgerichtsassessor ernannt und an das Landgericht in Kleve versetzt. Am 4. August 1845 erfolgte seine Versetzung nach Düsseldorf, am 27. November 1847 erhielt er eine kommissarische Anstellung beim Landgericht in Köln und wurde am 27. Dezember 1848 zum Staatsprokurator am Landgericht ernannt.

Sein bedeutendster Prozess war der Kölner Kommunistenprozess 1852. Dieser Prozess ging auf eine Idee König Friedrich Wilhelms IV. von Preußen zurück. Er selbst gab im Fall des Bundes der Kommunisten das Ziel in einem Schreiben an Ministerpräsident Otto Theodor von Manteuffel vom 11. November 1850 vor: Aufgabe müsse es sein, mit allen Mitteln „das Gewebe der Befreiungsverschwörung“ auszuspionieren. Dem „preußischen Publikum“ solle das „ersehnte Schauspiel eines aufgedeckten und (vor allem) bestraften Komplotts“ gegeben werden.[2] Alle Angeklagten wurden beschuldigt „im Laufe der Jahre 1848, 1849, 1850 und 1851 zu Köln ein Komplott gestiftet zu haben, dessen Zweck war, die Staatsverfassung umzustürzen und die Bürger und Einwohner gegen die königliche Gewalt und gegeneinander zur Erregung eines Bürgerkrieges zu bewaffnen. Verbrechen gegen Art. 87,[3] 89[4] und 91[5] des Rheinischen und § 61 Nr. 2[6] und § 63[7][8] des Strafgesetzbuches für die preußischen Staaten.“[9] Er beantragte für sieben Angeklagte zwischen acht und drei Jahren Festungshaft, Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte und die Tragung der Prozesskosten.[10] Die beiden Staatsprokuratoren August Heinrich von Seckendorff und Saedt wurden unmittelbar nach dem Ende des Prozesses von König Friedrich Wilhelm IV. persönlich mit dem roten Adlerorden „dritter Klasse mit Schleife“ bzw. „vierter Klasse“ ausgezeichnet.[11] Karl August Varnhagen von Ense urteilte über den Prozess:

„Niederschlagende Nachricht aus Köln! […] Ein schändliches, ganz ungerechtes Urtheil! Die Regierung hat abscheulich alles dazu vorbereitet, anderthalbjährige Untersuchungshaft gebraucht, die Geschworenen ernannt, Schelmenstück veranlaßt etc. – Und ein solcher – wie Stieber geht frei umher, darf sich brüsten Belohnung zu fordern, während die besten Männer im Kerker schmachten! […] Alle Rechtskundigen hier und im Rheinland waren überzeugt, die Angeklagten könnten nach den jetzt geltenden Gesetzen nicht verurtheilt werden.“[12]

Am 31. März 1857 wurde Saedt zum Generaladvokaten am Appellationsgericht in Köln ernannt. In dieser Position blieb er bis zum 1. Oktober 1879. Er wurde als „Geheimer Ober-Justizrath“ in den Ruhestand versetzt. Er gehörte der „streng katholischen ultramontanen Partei“ an.[13]

Werke[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  • Die katholischen Kirchenfabriken des linken Rheinufers. Deren Stellung zur Kirche, zum Staate und zur Gemeinde. Bachem, Köln 1854; 2. Aufl. Bachem, 1864 oder 1865

Literatur[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. Kösener Corpslisten 1960, 10, 217
  2. Faksimile Bittel: Der Kommunistenprozeß zu Köln 1852. 1955, S. 17, Text S. 18.
  3. „Attentate oder Verschwörungen gegen das Leben und die Person der zu Familie des Landesherrn gehörigen Glieder; desgleichen solche Attentate oder Verschwörungen, deren Zweck dahin geht, entweder die bisherige Staatsverfassung oder Thronfolge umzustürzen oder zu verändern oder die Bürger und Einwohner des Staats anzureizen, sich gegen die landesherrliche Macht zu bewaffnen, werden mit der Todesstrafe und der Confiscation des Vermögens geahndet.“ (Rheinisches Straf-Gesetzbuch nach der von dem französischen Gouvernement angeordneten offiziellen deutschen Uebersetzung. C. M. Schüller, Crefeld 1836, S. 19)
  4. „Eine Verschwörung ist vorhanden, sobald der Beschluß zur That von zwei oder mehreren Personen verabredet wurde, wenn es gleich noch nicht bis zum wirklichen Attentat gekommen ist.“ (Rheinisches Straf-Gesetzbuch. 1836, S. 20.)
  5. „Ein Attentat oder eine Verschwörung, deren Zweck dahin geht, entweder einen Bürgerkrieg durch Bewaffnung der Bürger oder Einwohner des Staats gegen einander, oder durch Anreizung dazu, zu erregen, oder auch Verheerung, Blutvergießen und Plünderungen in eine oder mehrere Gemeinden zu bringen, soll mit der Todesstrafe belegt und das Vermögen confiszirt werden.“ (Rheinisches Straf-Gesetzbuch. 1836)
  6. „Hochverrath- und Landesverrath. Ein Unternehmen, welches darauf abziehlt die Thronfolge oder die Staatsverfassung gewaltsam zu ändern.“ (Strafgesetzbuch für die preußischen Staaten. Nebst Einführung desselben. Vom 14. April 1851. Decker, Berlin 1851, S. 20.)
  7. „Haben zwei oder mehrere Personen die Ausführung eines hochverrätherischen Unternehmens verabredet ohne daß es von zum Beginn der in § 62 bezeichneten Handlung gekommen ist, so soll sie die Straf von fünfjährigem bis lebenslänglichen Zuchthaus treffen.“ (Strafgesetzbuch für die preußischen Staaten. 1851, S. 21)
  8. „§ 62 Als ein Unternehmen, durch welches das Verbrechen des Hochverraths vollendet wird, ist eine solche Handlung anzunehmen, durch welches das verbrecherische Vorhaben unmittelbar zur Ausführung gebracht werden soll.“ (Strafgesetzbuch für die preußischen Staaten. 1851, S. 21)
  9. Bittel: Der Kommunistenprozeß zu Köln 1852. 1955, S. 48.
  10. Bittel: Der Kommunistenprozeß zu Köln 1852. 1955, S. 298.
  11. Justiz Ministerial-Blatt für die Preußische Gesetzgebung und Rechtspflege. Decker, Berlin 1853. 15. Jg. Nr. 5 vom 28. Januar 1853, S. 46 und 47.
  12. Aus dem Nachlaß Varnhagen's von Ense. Tagebücher von K. A. Varnhagen von Ense. Bd. 9. Hoffmann & Campe, Hamburg 1868, S. 411. Online
  13. von Schulte: Saedt, Otto. 1890.