Richtgeschwindigkeit
Als Richtgeschwindigkeit bezeichnet man auf Straßen ohne (oder mit höherem) Tempolimit eine Geschwindigkeit, deren Überschreitung auch bei günstigen Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen nicht empfohlen wird.
Inhaltsverzeichnis |
[Bearbeiten] Richtgeschwindigkeit nach Ländern
[Bearbeiten] Deutschland
Die Überschreitung der Richtgeschwindigkeit ist keine Straftat oder Ordnungswidrigkeit. Bei einem Unfall kann jedoch eine Mithaftung aufgrund einer erhöhten Betriebsgefahr angerechnet werden.
In Deutschland gilt seit 1978 auf Autobahnen und außerorts auf ähnlichen Straßen (bauliche Trennung zwischen den Richtungsfahrbahnen oder mindestens zwei Fahrstreifen je Richtung) eine Richtgeschwindigkeit von 130 km/h (§ 1 Autobahn-Richtgeschwindigkeits-Verordnung (BABRiGeschwV)).
[Bearbeiten] Beschilderung
Mit den sehr selten eingesetzten Verkehrszeichen 380 und 381 (§ 42 StVO) konnte für eine Strecke eine abweichende Richtgeschwindigkeit festgelegt werden. Sie werden seit dem 1. September 2009 in der Straßenverkehrsordnung nicht mehr geführt, behalten aber bis zum 31. August 2019 ihre Gültigkeit. Eine Neuaufstellung erfolgt nicht mehr.
An einigen Autobahnen (z.B. A9 in Brandenburg) wird mit diesem Verkehrszeichen auf die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h hingewiesen, obwohl dies eigentlich überflüssig ist, da diese Richtgeschwindigkeit auch ohne dieses Verkehrszeichen gilt.
Das in der Informationstafel an Grenzübergangsstellen (Verkehrszeichen 393) integrierte Zeichen bleibt bestehen.
[Bearbeiten] Schweiz
Die Richtgeschwindigkeit wurde in der Schweiz auf 1965[1] versuchsweise eingeführt. Auf 1966 legte der Bund Richtgeschwindigkeiten für drei Autobahn- und einem Autostrassenteilabschnitt vor, Kantone ihrerseits können selber auf weiteren Abschnitten Richtgeschwindigkeiten festlegen. Die Richtgeschwindigkeit ist dabei der Bereich der angemessenen Geschwindigkeit[2] Die Geschwindigkeit soll nicht überschritten werden, aber auch ohne Grund nicht unterschritten werden. Eine Richtgeschwindigkeitstafel wurde alle 3-5 km aufgestellt.[1]
Folgende Abschnitte wurden vom Bund 1966 festgelegt:
| Abschnitt | Richtgeschwindigkeit |
|---|---|
| Autobahn Lausanne–Genf | 80-120 km/h |
| Autobahn Bern–Oensingen | 70-110 km/h bzw. 80-120 km/h (je nach Abschnitt) |
| Autobahn Luzern–Hergiswil | 70-100 km/h |
| Autostrasse Heiligkreuz/Chur–Reichenau | 80-120 km/h |
In der Praxis soll die Richtgeschwindigkeit keinen Erfolg gehabt haben. Richtgeschwindigkeiten, «selbst solche von 120 km/h werden sogar bei starken Regenfällen überschritten».[3] Mit der Ölkrise und der allgemeinen Einführung von Höchstgeschwindigkeiten ausserorts und auf Autobahnen auf 1973 wurde der Versuch beendet.
[Bearbeiten] Weitere Begriffsbedeutung
Im Geschützwesen gibt die Richtgeschwindigkeit an, um welche Gradzahl der Lauf eines schussbereiten Geschützes pro Sekunde vertikal oder horizontal geschwenkt – also auf ein Ziel gerichtet – werden kann. Die Richtgeschwindigkeit hängt dabei von Faktoren wie Größe und Gewicht des Geschützes, Leistungsfähigkeit seiner mechanischen oder elektrischen Schwenkvorrichtungen und der Erfahrung seiner Bedienungsmannschaft ab. Grundsätzlich kann die Höhe der Richtgeschwindigkeit als ein Indiz für die Effizienz und Leistungsfähigkeit eines Geschützes gelten.
[Bearbeiten] Weblinks
[Bearbeiten] Einzelnachweise
- ↑ a b Verfügung des Eidgenössischen Departements des Innern über Richtgeschwindigkeiten auf Autobahnen und Autostrassen (Vom 18. Juli 1966), S. 1342
- ↑ Verfügung des Eidgenössischen Departements des Innern über Richtgeschwindigkeiten auf Autobahnen und Autostrassen (Vom 18. Juli 1966), S. 1341
- ↑ Kleine Anfrage Schaffer, Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen, 12. Dezember 1973
| Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten! |