Trauzeuge

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Ein Trauzeuge ist eine benannte Person, die bei einer Eheschließung oder der Formalisierung einer Lebenspartnerschaft anwesend ist und diesen Rechtsakt bezeugen kann.

Zur standesamtlichen Trauung sind in Deutschland seit dem 1. Juli 1998 keine Trauzeugen mehr vorgeschrieben, bis zu zwei können jedoch benannt werden. Gleiches gilt für eine Eheschließung in evangelischen Konfessionen sowie für die Begründung einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft in Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein. Die römisch-katholische Kirche schließt Ehen nur in Gegenwart zweier Trauzeugen. In der Schweiz (ZGB Art. 102) und in Österreich sind zwei Trauzeugen vorgeschrieben. In der DDR gab es schon seit 1955 keine Trauzeugen mehr, mit dem Wegfall des DDR-Rechts im Zuge der Wiedervereinigung wurden diese aber 1990 für das Beitrittsgebiet zunächst wieder eingeführt.[1]

Rechtliche Stellung[Bearbeiten]

Die einzige Pflicht des Trauzeugen besteht darin, seine Unterschrift auf der Heiratsurkunde zu leisten. Dazu muss er sich mit Personalausweis oder Reisepass beim Standesamt ausweisen.

Traditionen[Bearbeiten]

In der Regel wird ein Trauzeuge von der Braut, ein weiterer vom Bräutigam bestimmt. Die Platzierung der Trauzeugen ist nicht vorgeschrieben. Beim Ringwechsel kommt der Trauzeuge der Braut zum Einsatz, denn üblicherweise nimmt er der Braut den Brautstrauß ab, der Trauzeuge des Bräutigams reicht die Ringe. Aber auch hier gibt es Variationen. Der Trauzeuge ist nach der Eheschließung als Schirmherr über die Ehe zu verstehen. Er sollte regelmäßig den Zustand der Ehe begutachten und in Krisenzeiten helfend zur Seite stehen. In Trennungsfällen kann er als neutraler Vermittler dazu geholt werden.

Zudem ist es Brauch, dass der Trauzeuge sich federführend um die Planung und Umsetzung des Junggesellenabschiedes kümmert.

Einzelnachweise[Bearbeiten]

  1. Freie Presse, 8. Juli 2011, S. B6, unter Bezug auf die Verordnung über Eheschließung und Eheauflösung (EheVO) vom 24. November 1955 (GBl. DDR I S. 849).
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