Unternehmensteuerreform 2008 in Deutschland

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Basisdaten
Titel: Unternehmensteuerreformgesetz 2008
Abkürzung: UntStRefG nichtamtl.
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Steuerrecht
Erlassen am: 14. August 2007
(BGBl. I S. 1912)
Inkrafttreten am: 18. August 2007
bzw. 1. Januar 2008
bzw. 1. Januar 2009
Letzte Änderung durch: Art. 16 G vom 20. Dezember 2008
(BGBl. I S. 2850, 2858)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
25. Dezember 2008
(Art. 17 G vom 20. Dezember 2008)
GESTA: D047
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Die Unternehmensteuerreform 2008 in Deutschland ist ein Bündel gesetzgeberischer Maßnahmen, die mit dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 umgesetzt wurden.

Gesetzgebungsverfahren

Der Gesetzentwurf wurde am 14. März 2007 vom Bundeskabinett beschlossen. Das Gesetz wurde am 25. Mai 2007 vom Bundestag verabschiedet. Der Bundesrat hat dem Gesetz am 6. Juli 2007 zugestimmt. Es trat am 1. Januar 2008 bzw. im Fall der Abgeltungsteuer am 1. Januar 2009 in Kraft.

Ziel der Steuerreform

Die Unternehmensteuerreform verfolgte nach der Regierungsbegründung im Wesentlichen die folgenden Ziele:

  • Steigerung der Attraktivität des Wirtschaftsstandortes Deutschland durch Senkung der tariflichen Ertragsteuerbelastung für Unternehmen
  • Rechtsformneutralität (Belastungsneutralität) und Finanzierungsneutralität der Unternehmensbesteuerung
  • Verbesserung der Planungssicherheit für Unternehmen und öffentliche Haushalte

Die nominale Steuerbelastung der Kapitalgesellschaften sank ab 2008 von 38,6 % auf 29,8 %. Dieser Wert galt für einen Referenz-Hebesatz von 400 Prozentpunkten bei der Gewerbesteuer. Die tatsächliche Steuerbelastung konnte je nach Kommune abweichen.

Personenunternehmen (Personengesellschaften und Einzelunternehmer) wurden durch die Möglichkeit einen niedrigeren Steuersatz auf einbehaltene Gewinne entlastet (Thesaurierungsbegünstigung): Der Steuersatz beträgt dann, im Falle eines entsprechenden Antrages, 28,25 % statt des sonst für den Einkommensteil über 250.000 Euro gültigen Spitzensteuersatzes von 45 % bei der Einkommensteuer. Diese 28,25 % entsprechen nach Steuerbereinigung den o.g. 29,8 %. Somit hat der Gesetzgeber eine Diskriminierung gegenüber den Kapitalgesellschaften vermieden. Im Falle der Ausschüttung, wird jedoch der Gewinn mit 25 % nachversteuert. Ob es nun sinnvoll ist einen Antrag zu stellen oder nicht, ist eine Frage der Einbehaltungsdauer von thesaurierten Gewinnen, weil 28,25 % plus 25 % höher ist als 45 % und natürlich auch höher als jeder andere progressive Steuersatz vor dem Erreichen des Spitzensteuersatzes. Die Nachversteuerung ist wiederum analog zu der Besteuerung von ausgeschüttetem Kapitalgesellschaftsgewinn zu sehen, denn nachdem die oben genannte 29,8 % Steuerbelastung vom Gewinn abgegangen sind, fällt im Ausschüttungsfall 25 % Abgeltungssteuer an. Somit ist auch hier keine Diskriminierung gegeben.

Insgesamt sollte es für die Wirtschaft zu einer Nettoentlastung von 5 Mrd. € kommen, die jedoch sehr ungleich verteilt war: Die Tarifsenkung half Kapitalgesellschaften mit viel Eigenkapital und wenig Verbindlichkeiten sowie mit hohen Gewinnen. Auch dauerhaft ertragreiche Personenunternehmen sollten erheblich von der Thesaurierungsrücklage profitieren. Dagegen wurde es durch die neuen Hinzurechnungen zu Mehrbelastungen insbesondere bei der Gewerbesteuer bei Unternehmen kommen, die hohe Mieten, Pachten oder Leasingraten haben.

Prognostizierte Kosten und Finanzierung

Das Bundesfinanzministerium berechnete für das Jahr 2008 steuerliche Mindereinnahmen von 6,6 Milliarden Euro, sowie 7,1 und 5,3 Milliarden Euro in den beiden Folgejahren. Die Netto-Entlastung der Unternehmen war langfristig auf rd. 5 Mrd. € pro Jahr angesetzt.

Zur Gegenfinanzierung sollten unter anderem der Wegfall des Betriebsausgabenabzugs der Gewerbesteuer, die Abschaffung der degressiven Abschreibung und die so genannte Zinsschranke dienen. Zum Ausgleich der Gewerbesteuermindereinnahmen der Kommunen wurde der Vervielfältiger der Gewerbesteuerumlage temporär abgesenkt.

Einzelmaßnahmen

Kritik

  • Gravierende nachteilige Folgen wurden insbesondere für den Facheinzelhandel in Innenstädten befürchtet. Ursache hierfür war die Hinzurechnung eines Teils des Finanzierungsanteils der Mieten, Pachten und Leasing-Raten zum Gewerbeertrag. Dadurch konnte insbesondere der Einzelhandel in teuren Citylagen im Gesamtergebnis der Unternehmensteuerreform mehr be- als entlastet werden. Als Reaktion auf diese Kritik wurde der Finanzierungsanteil von Mieten und Pachten von ursprünglich 75 % auf zunächst 65 % (2009) und dann 50 % (ab 2010) gesenkt.
  • Der Anrechnungsfaktor bei der Einkommensteuer wurde als zu niedrig angesehen. Bei dem vorgesehenen Faktor von 3,8 war Belastungsneutralität nur bis zu einem Gewerbesteuerhebesatz von 380 Prozent gewährleistet. Das bedeutete für Großstädte mit Hebesätzen von deutlich mehr als 380 Prozent einen Standortnachteil.
  • Weiter wurde befürchtet, dass die Verschlechterung der Abschreibungsbedingungen Realinvestitionen gegenüber Finanzinvestitionen benachteiligt.
  • Die Unternehmensteuerreform 2008 würde nach Schätzung des Steuerexperten Lorenz Jarass nicht 5 Mrd. €, sondern über 10 Mrd. € Steuerausfälle pro Jahr verursachen.[1] Zum einen wurde die Regelung zu Funktionsverlagerungen als überwiegend wirkungslos prognostiziert und der erhoffte Selbstfinanzierungseffekt (von 3,5 Mrd. €) als reiner Hoffnungswert abgelehnt. Zum anderen bewirke die Abschaffung der degressiven Abschreibung keine dauerhafte Steuererhöhung von 3 Mrd. € (wie geplant), sondern führe nur zu einem Vorziehen von Steuereinnahmen, denen in späteren Jahren entsprechend niedrigere Steuereinnahmen gegenüberständen.

Reform der Reform

Auf Initiative des Finanzausschusses des Bundesrats vom 3. April 2009 war es im Rahmen des Bürgerentlastungsgesetzes zu Entschärfungen der Unternehmenssteuerreform gekommen (BR-Drucksache 168/1/09):

  • Vorübergehende Einfügung einer Klausel, die die Verlustvorträge (§ 8c KStG) im Sanierungsfall erhält.

Die Verabschiedung des Gesetzes erfolgte am 19. Juni 2009.

Durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz gelten die oben genannten Korrekturen nunmehr dauerhaft, außerdem wurde z. B. die Hinzurechnung von Mieten bei der Gewerbesteuer abgemildert.

Literatur

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Gutachten zur Unternehmensteuerreform 2008, siehe Tabelle Seite 10 (PDF; 1,3 MB)