„Bußgeldkatalog-Verordnung“ – Versionsunterschied

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== Höhe der Regelsätze ==
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Die dort genannten Beträge sind Regelsätze, die von fahrlässiger Begehungsweise und gewöhnlichen Tatumständen ausgehen, das heißt eine [[Bußgeldbehörde]] oder der [[Tatrichter]] können im begründeten Einzelfall abweichende Beträge aussprechen. Bei [[Bußgeld]]beträgen bis 35 € erfolgt nur eine Verwarnung ohne Eintrag in das [[Verkehrszentralregister]] in Flensburg (keine „[[Punktesystem|Flensburg-Punkte]]“), bei Beträgen von 40 € und mehr, ein bis vier Punkte und bei Straftaten fünf bzw. sieben Punkte und ggf. Entziehung der Fahrerlaubnis, Freiheitsstrafe oder Geldstrafe<ref>http://anwaltauskunft.de/ratgeber/ihr-recht/verkehrsrecht/bussgeldkatalog/</ref>.
Die dort genannten Beträge sind Regelsätze, die von fahrlässiger Begehungsweise und gewöhnlichen Tatumständen ausgehen, das heißt eine [[Bußgeldbehörde]] oder der [[Tatrichter]] können im begründeten Einzelfall abweichende Beträge aussprechen. Bei [[Bußgeld]]beträgen bis 35 € erfolgt nur eine Verwarnung ohne Eintrag in das [[Verkehrszentralregister]] in Flensburg (keine „[[Punktesystem|Flensburg-Punkte]]“), bei Beträgen von 40 € und mehr, ein bis vier Punkte und bei Straftaten fünf bzw. sieben Punkte und ggf. Entziehung der Fahrerlaubnis, Freiheitsstrafe oder Geldstrafe<ref>http://www.bussgeldkatalog.org/punktereform/#das_neue_punktesystem</ref>.





Version vom 2. Mai 2014, 12:44 Uhr

Basisdaten
Titel: Verordnung über die Erteilung einer Verwarnung,
Regelsätze für Geldbußen und
die Anordnung eines Fahrverbots wegen
Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr
Kurztitel: Bußgeldkatalog-Verordnung
Abkürzung: BKatV
Art: Bundesrechtsverordnung
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Erlassen aufgrund von: § 26a StVG
Rechtsmaterie: Verkehrsrecht
Fundstellennachweis: 9231-1-12
Ursprüngliche Fassung vom: 13. November 2001
(BGBl. I S. 3033)
Inkrafttreten am: 1. Januar 2002
Letzte Neufassung vom: 14. März 2013
(BGBl. I S. 498)
Inkrafttreten der
Neufassung am:
1. April 2013
Letzte Änderung durch: Art. 7a VO vom 16. April 2014
(BGBl. I S. 348, 377)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
1. Mai 2014 (Art. 9 VO vom 16. April 2014)
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Der deutsche Bußgeldkatalog, korrekt die Anlage der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV), vom 13. November 2001 beinhaltet die Vorschriften zur Erteilung einer Verwarnung, die Regelsätze für Geldbußen und die Anordnung eines Fahrverbotes wegen Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr. Die nunmehr bundeseinheitlich geltende Verordnung ersetzt die davor geltenden Landesregelungen.

Höhe der Regelsätze

Die dort genannten Beträge sind Regelsätze, die von fahrlässiger Begehungsweise und gewöhnlichen Tatumständen ausgehen, das heißt eine Bußgeldbehörde oder der Tatrichter können im begründeten Einzelfall abweichende Beträge aussprechen. Bei Bußgeldbeträgen bis 35 € erfolgt nur eine Verwarnung ohne Eintrag in das Verkehrszentralregister in Flensburg (keine „Flensburg-Punkte“), bei Beträgen von 40 € und mehr, ein bis vier Punkte und bei Straftaten fünf bzw. sieben Punkte und ggf. Entziehung der Fahrerlaubnis, Freiheitsstrafe oder Geldstrafe[1].


In manchen Fällen, zum Beispiel bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 30 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften, ist im Bußgeldkatalog ein Regelfahrverbot aufgeführt. Das bedeutet, dass ein Fahrverbot – von ein bis drei Monaten je nach Schwere der Tat – grundsätzlich auszusprechen ist und nur im begründeten Einzelfall darauf verzichtet werden kann.

Diese hier jeweils beschriebenen Einzelfälle müssen gut begründet werden. Da in den einzelnen Ländern die ständige höchstrichterliche Rechtsprechung dazu trotz Bundeseinheitlichkeit anders aussieht wird nachfolgend die „ständige höchstrichterliche Rechtsprechung und Praxis“ aufgeführt.

Ständige höchstrichterliche Rechtsprechung und Anwendung in der Praxis

Die Anwendung des Bußgeldkataloges ist in der Praxis meist schwieriger als hier beschrieben. Obgleich der Bußgeldkatalog bundeseinheitlich ist, gibt es in Realität große Unterschiede zwischen den Ländern.

Bayern gilt in Sachen Ordnungswidrigkeiten als strengstes aller Bundesländer. Dort sprach bis vor wenigen Jahren als oberstes Gericht das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) über die Rechtsbeschwerden oder Anträge auf Zulassung der Rechtsbeschwerden gegen die Urteile der Amtsgerichte Recht. Mit der Auflösung des BayObLG übernahm dessen Zuständigkeit in Sachen Ordnungswidrigkeitenrecht in Bayern das Oberlandesgericht Bamberg. Dessen Rechtsprechung scheint bisher aber mit der des BayObLG vergleichbar.

Was in der Praxis die Probleme bereitet, sind nicht die Geldbußen, sondern die Fahrverbote. Derentwegen legen Betroffene regelmäßig Einspruch gegen die Bußgeldbescheide ein und meinen, sie könnten mit einer erhöhten Geldbuße das Fahrverbot wegfallen lassen. Die ständige obergerichtliche Rechtsprechung sagt hierzu:

Ein Fahrverbot kann nur dann in Wegfall kommen, wenn eine drohende Existenzvernichtung nachgewiesen wurde.[2][3]

Eine solche drohende Existenzvernichtung nachzuweisen ist recht schwierig, in der Praxis meistens unmöglich. Daher weichen viele Personen auf die Methode aus, die Rechtsgültigkeit des sogenannten Regelfahrverbots gem. § 4 Abs. 2 der BKatV in Frage zu stellen. Hierzu raten meistens wenig qualifizierte Rechtsanwälte, die nur die BKatV kennen, jedoch nicht die dazugehörende ständige höchstrichterliche Rechtsprechung. In der BKatV steht nur, dass im Falle von zwei Geschwindigkeitsverstößen innerhalb eines Jahres von mindestens 26 km/h ein Fahrverbot ausgesprochen wird. Die Rechtsprechung sagt hierzu allerdings:

Anstatt der Geschwindigkeitsverstöße gelten auch „Verstöße von ähnlich starkem Gewicht“.[4][5][6][7][8]

Auch die simpelste Methode wird angewandt, nämlich die Bestreitung der Fahrereigenschaft. Hier findet man in der Regel kein Gehör. Biometrische Gutachten oder Ähnliches werden häufig abgelehnt, weil die Beweiserhebung zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist (oder auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit).

Es ist daher derzeit schwierig, die von der Rechtsprechung praktizierten Grundsätze darzustellen, da sich eine einheitliche Rechtsprechung noch nicht entwickelt hat.

Änderung vom 5. Januar 2009

Die Änderung (in Kraft getreten am 1. Februar 2009) soll laut dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung[9] vor allem einen Rückgang der Zahl der Unfalltoten bewirken. Dies soll durch teilweise drastische Verschärfung der Bußgelder für unangepasste Geschwindigkeit, gefährliche Überholvorgänge, Verstöße gegen die Vorfahrt, Rotlicht-Verstöße und wegen zu geringen Abstands erreicht werden.

Änderung ab 1. Mai 2014

Am 1. Mai 2014 ändert sich das Systen drastisch. Der Bußgeldkatalog wird in Gänze an das neue Fahreignungsregister (FAER) angepasst. Künftig reichen schon 8 statt bisher 18 Punkte aus, um die Fahrerlaubnis zu verlieren. Die größte Neuerung besteht darin, dass Ordnungswidrigkeiten, welche keinen Einfluss auf die Verkehrssicherheit haben, nicht mehr zum Erwerb von Punkten in Flensburg führen. Um weiterhin eine entsprechende Strafe zu gewährleisten, werden diese Vergehen zukünftig mit einem höheren Bußgeld belegt. Zum Beispiel wird die Einfahrt in eine Umweltzone ohne Umweltplakette nicht mehr wie zuvor mit 40,00 Euro belangt, sondern nach dem neuen System werden 80,00 Euro fällig. Auch Ordnungswidrigkeiten, die in der aktuellen Fassung mit 40,00 € und einem Punkt geahndet werden, erfahren eine Steigerung im Strafmaß auf 60,00 € um auch weiterhin mit einem Punkt belangt zu werden. Eine Auflistung aller Tatbestände und deren Strafe findet man in der Publikation des Kraftfahrt-Bundesamt[10]. Viele alltägliche Vergehen bleiben jedoch in der Höhe des Bußgeldes gleich, was im Rahmen einer Gegenüberstellung der häufigsten Verstöße des aktuellen Bußgeldkataloges und des Bußgeldkataloges 2014[11] zu sehen ist.

Literatur

  • Beck, Wolf-Dieter: Der aktuelle bundeseinheitliche Bußgeldkatalog, ein ADAC Buch, München, ADAC-Verlag, 2008, ISBN 3-8990-5671-X.
  • Ferner: Der neue Bußgeldkatalog, 10. Auflage, Neuwied, 2003, ISBN 3472053771.
  • Horst Janiszewski und Hans Buddendiek: Bußgeldkatalog mit Punktsystem, 9. Auflage, München, C. H. Beck, 2004, ISBN 3-4065-2388-9.
  • Hermann Lütkes, Wolfgang Ferner und Christine Kramer: Straßenverkehrsrecht, Loseblattwerk, Neuwied, Nomos Verlag, 2006, ISBN 3-472-00161-5.

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. http://www.bussgeldkatalog.org/punktereform/#das_neue_punktesystem
  2. Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 30. Oktober 2006, Az. 4 Ss OWi 690/06, Volltext.
  3. OLG Hamm, Beschluss vom 15. August 2006, Az. 3 Ss OWi 269/06, Volltext.
  4. OLG Hamm, Beschluss vom 4. Dezember 2003, Az. 4 Ss OWi 693/03, Volltext.
  5. Oberlandesgericht Koblenz Beschluss vom 20. September 2004, Az. 1 Ss 227/04, Volltext.
  6. Kammergericht Berlin Beschluss vom 17. November 2004, Az. 3 Ws (B) 485/04, Volltext.
  7. vgl. Oberlandesgericht Düsseldorf, NZV 1998, 38; Oberlandesgericht Zweibrücken, DAR 2001, 327; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl., § 25 StVG Rdnr. 15 m. w. N.
  8. Bayerisches Oberstes Landesgericht DAR 95 410.
  9. Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
  10. Publikation des Kraftfahrt-Bundesamt|Kraftfahrt-Bundesamtes
  11. Gegenüberstellung aktueller Bußgeldkatalog vs. Bußgeldkatalog 2014