„Abgeordnetenentschädigung“ – Versionsunterschied

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====Mitarbeiterpauschale====
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Die Abgeordneten haben das Recht, bis zur Gesamthöhe von 13.660,- € im Monat (Arbeitnehmerbrutto) auf Kosten des Bundestages Mitarbeiter einzustellen. Diese dürfen nicht mit dem Abgeordneten verwandt sein. Dies dient der Bewältigung der Aufgaben des Bundestagsabgeordneten in Berlin und im Wahlkreis.
Die Abgeordneten haben das Recht, bis zur Gesamthöhe von 13.660,- € im Monat (Arbeitnehmerbrutto) auf Kosten des Bundestages Mitarbeiter einzustellen. Diese dürfen nicht mit dem Abgeordneten verwandt sein. Dies dient der Bewältigung der Aufgaben des Bundestagsabgeordneten in Berlin und im Wahlkreis.
Laut dem Parteienforscher Herbert von Arnim ist die Pauschale verfassungswidrig und konnte sich bisher nur halten, weil den Bürgern ein Klagerecht zum Bundesverfassungsgericht vorenthalten wird, und Abgeordnete und Regierungen von ihrer Klagemöglichkeit natürlich keinen Gebrauch machen, da sie davon profitieren <Ref>[http://www.spiegel.de/politik/deutschland/0,1518,515458,00.html]</Ref>.


====Reisekostenerstattung====
====Reisekostenerstattung====

Version vom 6. November 2007, 14:31 Uhr

Zur Abgeordnetenentschädigung zählen die Diäten (lateinisch dies Tag; mlat. dieta Tagelohn; frz. diète die tagende Versammlung), eine Kostenpauschale und einige andere Vergünstigungen. In Deutschland gibt es Diäten seit 1906. Zuvor war die Mitgliedschaft im Parlament ehrenamtlich.

Allgemeines

Die Höhe und Struktur der Abgeordnetenentschädigung steht kontinuierlich in der öffentlichen Diskussion. Kontrovers diskutiert werden folgende Sachverhalte

  • die absolute Höhe der Diäten,
  • die Anpassung der Diäten an die allgemeine Lohnentwicklung,
  • die Festlegung der Diäten durch die Parlamente selbst bzw. eine automatische Anpassung an Lohnsteigerungen,
  • zusätzliche Leistungen, die Abgeordnete gegenüber Arbeitnehmern oder Beamten erhalten (z.B. Übergangsgelder, Alterversorgung, Freifahrkarten etc.),
  • (pauschalisierte) Leistungen für Mitarbeiter, Arbeitsmittel, Wahlkreisbüros etc.,
  • die Behandlung der Nebeneinkommen der Parlamentarier,
  • Doppelversorgung von Abgeordneten, die gleichzeitig Regierungsämter innehaben,
  • indirekte Parteienfinanzierung durch Mandatsträgerabgaben,
  • Funktionszulagen (siehe unten)

und

  • die Steuerfreiheit der an die deutschen Abgeordneten neben den Diäten gezahlten Aufwendungsentschädigung.

Versorgung der Bundestagsabgeordneten

Die Grundsätze für die Versorgung der Abgeordneten im Deutschen Bundestag sind im Artikel 48 Absatz 3 Grundgesetz festgelegt. Darin heißt es, dass die Abgeordneten Anspruch auf eine angemessene, ihre Unabhängigkeit sichernde Entschädigung haben und alle staatlichen Verkehrsmittel frei benutzen dürfen. Das Nähere wird per Bundesgesetz - in diesem Falle durch das Abgeordnetengesetz- geregelt.

Die Mitglieder des Bundestages erhalten eine monatliche Abgeordnetenentschädigung ("Diät") in Höhe von zurzeit 7.009,00 € brutto (Stand: 06/2006). Seit 1977 ist die Diät steuerpflichtig, bleibt aber von Rentenbeiträgen befreit. Die Diät soll den Abgeordneten eine ihrem Amt angemessene Lebensführung gestatten.

Seit dem Diäten-Urteil von 1975 des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 40, 296) bestimmen die Bundestags- und Landtagsabgeordneten die Höhe ihrer Bezüge selbst. Nach diesem Urteil sind die Abgeordneten verpflichtet, "vor den Augen der Öffentlichkeit" die Höhe ihres Einkommens zu bestimmen, eine automatische Anhebung der Diäten, etwa gekoppelt an die Einkommensentwicklung, ist demnach nicht erlaubt. Bei ihrer Einführung der Bundestagsdiäten entsprachen die Bezüge den Einkünften eines Richters an einem obersten Bundesgericht. Heute hinken die Diäten um etwa 950 € hinter diesem Vergleichsmaßstab her, da die Abgeordneten wiederholt auf eine Diätenerhöhung verzichtet haben. Während Löhne, Einkommen und Lebenshaltungskosten seit 1977 deutlich gestiegen sind, sind die Diäten statistisch gesehen hinter der allgemeinen Einkommensentwicklung zurück geblieben.

Sonstige Regelungen

Jedes Mitglied des Deutschen Bundestages erhält zur Abgeltung seiner durch das Mandat veranlassten Aufwendungen eine so genannte Amtsausstattung als Aufwandsentschädigung.

Kostenpauschale

Gemäß § 12 Abs. 2 AbgG erhalten die Bundestagsabgeordneten eine Kostenpauschale, die insbesondere zur Bezahlung von Bürokosten zur Einrichtung und Unterhaltung von Wahlkreisbüros außerhalb des Sitzes des Deutschen Bundestages (Miete, Porto, Inventar, Literatur), Mehraufwendungen für Unterkunft und Verpflegung am Sitz des Bundestages und bei Reisen, Fahrtkosten für Fahrten in Ausübung des Mandats, soweit sie nicht erstattet werden und sonstige Kosten für andere mandatsbedingte Aufwendungen (Repräsentation, Einladungen, Wahlkreisbetreuung usw.), dient. Die Kostenpauschale beträgt derzeit 3.720 Euro pro Monat und wird jedes Jahr zum 1. Januar entsprechend den Lebenshaltungskosten angepasst. Über die Verwendung der Pauschale muss der Abgeordnete keine Rechenschaft ablegen, schon um seine verfassungsrechtlich garantierte Unabhängigkeit zu gewährleisten. In der Regel deckt die Kostenpauschale die mandatsbedingten Aufwendungen ab, daher können mandatsbedingte Aufwendungen, die diesen Betrag übersteigen, weder beim Bundestag noch beim Finanzamt geltend gemacht werden. Da die Kostenpauschale lediglich der Erstattung von mandatsbedingten Aufwendungen dient, ist sie steuerfrei und gilt nicht als Einkommen.

Zur Zeit wird in mehreren Verfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) vorgetragen, dass die Kläger im Vergleich zu Abgeordneten des Deutschen Bundestages bei der Besteuerung ihres Einkommens gleichheitswidrig benachteiligt werden. Mit den Beschlüssen des BFH vom 21. September 2006 (VI R 81/04; u.a.) wurde das Bundesministerium der Finanzen (BMF) um den Verfahrensbeitritt ersucht. Zwar streben die Kläger an, dass ihnen höhere Werbungskosten bei der Einkommensteuerveranlagung zuerkannt werden, sie dürften aber mit diesem Wunsch nicht durchdringen. Vielmehr ist zu erwarten, dass die Steuerfreiheit der Kostenpauschale hinsichtlich ihrer Höhe kritisch beleuchtet wird und ggf. Regelungen zum Nachweis der tatsächlichen Ausgaben getroffen werden.

Mitarbeiterpauschale

Die Abgeordneten haben das Recht, bis zur Gesamthöhe von 13.660,- € im Monat (Arbeitnehmerbrutto) auf Kosten des Bundestages Mitarbeiter einzustellen. Diese dürfen nicht mit dem Abgeordneten verwandt sein. Dies dient der Bewältigung der Aufgaben des Bundestagsabgeordneten in Berlin und im Wahlkreis. Laut dem Parteienforscher Herbert von Arnim ist die Pauschale verfassungswidrig und konnte sich bisher nur halten, weil den Bürgern ein Klagerecht zum Bundesverfassungsgericht vorenthalten wird, und Abgeordnete und Regierungen von ihrer Klagemöglichkeit natürlich keinen Gebrauch machen, da sie davon profitieren [1].

Reisekostenerstattung

Art. 48 Abs. 3 Satz 2 des Grundgesetzes sichert den Abgeordneten die freie Nutzung aller staatlichen Verkehrsmittel. Zur Zeit erhält jeder Bundestagsabgeordnete im Rahmen der Amtsausstattung eine Netzkarte der DB. Zudem werden die Kosten für Flüge und Schlafwagen gegen Nachweis bei Mandatsreisen im Inland gemäß § 12 Abs. 4 i.V.m. § 16 Abs. 1 Satz 2 AbgG erstattet.

Zuschuss zur Krankenversicherung

Die Abgeordneten haben die Wahl, ob sie sich gesetzlich oder privat krankenversichern. Bei gesetzlich Versicherten übernimmt der Bundestag, wie jeder Arbeitgeber, die Hälfte der Beiträge.

Auch bei Privatversicherten gelten die gleichen Regeln wie bei jedem Angestellten: Der Bundestag übernimmt die Hälfte der monatlichen Belastung bis zu einem Höchstbetrag, der dem Betrag der gesetzlich Versicherten entspricht. Dies sind momentan etwa 250 € monatlich.

Arbeitslosen- und Rentenversicherung

Bundestagsabgeordnete zahlen aus ihrer Abgeordnetenentschädigung keine Beiträge zur Arbeitslosen- und Rentenversicherung und erhalten im Gegenzug auch keine Leistungen. Sie sind diesbezüglich wie Selbstständige gestellt.

Hinterbliebenenversorgung

Stirbt ein Abgeordneter während der Ausübung seines Mandates, so erhalten die Hinterbliebenen ein Überbrückungsgeld, welches ihnen den Übergang in neue Lebensverhältnisse erleichtern soll. Bei der Abschaffung des Sterbegeldes wurde das Überbrückungsgeld um einen entsprechenden Betrag gekürzt.

Übergangsgelder nach Ausscheiden aus dem Bundestag

Nach dem Ende des Mandats erhalten die ehemaligen Abgeordneten ein zu versteuerndes Übergangsgeld, welches der Wiedereingliederung in ihrem früheren Beruf dienen soll. Für jedes Jahr der Mandatsausübung wird das Übergangsgeld einen Monat lang ausgezahlt, höchstens jedoch für 18 Monate. Ein ehemaliger Abgeordneter erhält momentan für ein Jahr im Bundestag ein Übergangsgeld von 7.009 Euro, für 18 Jahre und mehr stehen ihm insgesamt 126.162 Euro zu (zahlbar in 18 Monatsraten à 7.009 Euro).

Ab dem zweiten Monat nach dem Ausscheiden werden alle sonstigen Einkünfte auf das Übergangsgeld komplett angerechnet.

Altersbezüge

Die Abgeordneten erhalten auch eine Altersentschädigung: Sie wird erst nach der Ableistung von zwei vollen Legislaturperioden (derzeit 2 x 4 Jahre) vom Bundestag bezahlt. Anderenfalls werden die Abgeordneten in der Rentenversicherung nachversichert oder erhalten einen gleichwertigen Betrag unter Verzicht auf Rentenleistungen für die Zeit ihres Mandats in einer Summe.

Derzeit beträgt die monatliche Mindestpension 1.682 €; der Betrag steigt mit längerer Zugehörigkeit und erreicht nach 23 Jahren Bundestagszugehörigkeit ihren Höchstanspruch: 4.836 €. Nach dem 18. Mandatsjahr sinkt das Pensionseintrittsalter auf 55 Jahre. Die Altersentschädigung ist voll zu versteuern. Nach zwölf Jahren im Bundestag erhält ein ehemaliger Abgeordneter heute 36 % der Abgeordnetenentschädigung.

Erhalten Politiker aus mehreren Quellen Zahlungen, so werden diese in der Regel nach einem bestimmten Schlüssel aufeinander angerechnet.

Nebentätigkeiten

Abgeordnete dürfen bezahlte Nebentätigkeiten in der freien Wirtschaft ausüben, etwa in Aufsichtsräten. Das führt in der Öffentlichkeit häufig zu Grundsatzdebatten, inwieweit diese Tätigkeiten durch Interessenkonflikte die freie Entscheidungsfindung beeinflussen. Alle Nebentätigkeiten müssen jedoch dem Bundestagspräsidenten angezeigt werden. Die Diäten werden bei Vorliegen von Nebeneinkünften aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht entsprechend gekürzt. Viele Nebentätigkeiten bestehen in der ehrenamtlichen Mitarbeit in Stiftungen oder Vereinen. Nach einer entsprechenden Neuregelung der Transparenzregelung Ende 2005 und einem Urteil des Bundesverfassungsgericht vom 4. Juli 2007 werden die Einkünfte aus Nebentätigkeiten der Abgeordneten offengelegt.[2]

Funktionsbezüge

Traditionell erhalten Inhaber bestimmter Funktionen (Mitglieder des Parlamentspräsidiums, Fraktionsvorsitzende, Ausschussvorsitzende etc.) erhöhte Abgeordnetenentschädigungen (Funktionsbezüge). Dies steht im Konflikt mit dem Prinzip der Gleichheit der Abgeordneten.

Der Zweite Senat des BVerfG hat im Verfahren 2 BvH 3/91 auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 2. Mai 2000 entschieden, dass die Gewährung einer Funktionszulage an die Fraktionsvorsitzenden mit der Verfassung vereinbar ist. Entsprechende Zulagen für die stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden, die parlamentarischen Geschäftsführer der Fraktionen und die Ausschussvorsitzenden verstoßen hingegen gegen die Freiheit des Mandats und den Grundsatz der Gleichbehandlung der Abgeordneten.

Anlass war eine Klage gegen das Abgeordnetengesetz von Thüringen.

Versorgung der Abgeordneten in den Parlamenten der Bundesländer

Die Versorgung der Abgeordneten in den Parlamenten der 16 Bundesländer unterliegt den dortigen Regelungen.

Berlin

Die Abgeordnetenentschädigung in Berlin richtet sich nach dem Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Abgeordnetenhauses von Berlin (Landesabgeordnetengesetz – LAbgG). Die Diäten betragen seit dem 1. November 2005 monatlich 2.951 Euro zuzüglich eines Sitzungsgeldes von 35 Euro.

Maßstab für die Anpassung ist (eigentlich) das Grundgehalt eines Beamten der Besoldungsgruppe B 4.

Ein Abgeordneter erhält eine monatliche Kostenpauschale in Höhe von 901 Euro. Kosten für Mitarbeiter werden gegen Nachweis bis zu einem Höchstbetrag von monatlich 410 Euro gezahlt.

Es wird ein Übergangsgeld gezahlt, sofern der Abgeordnetenstatus mindestens ein Jahr bestand. Die Dauer des Bezugs entspricht der Zahl der Jahre im Abgeordnetenhaus in Monaten, maximal jedoch 18 Monate.

Eine Altersversorgung in Höhe zwischen 35 Prozent und 65 Prozent der Diäten wird gezahlt, sofern der Abgeordnete mindestens neun Jahre im Amt war.

Brandenburg

Im Bundesland Brandenburg legten Anfang 2006 SPD, CDU und Linkspartei den Entwurf für ein neues Abgeordnetengesetz vor. Demnach sollen die Diäten (derzeit 4399 €) künftig an die Einkommensentwicklung im Land Brandenburg gekoppelt werden (Anm.: 1975 hatte das Bundesverfassungsgericht jede automatische Anhebung verboten, s.o.). Die Pauschale für Aufwendungen im Wahlkreis wird um 300 € auf 572 € herabgesetzt, kann künftig die Büromiete abgerechnet werden. Die Fahrtkostenpauschale beträgt weiter 169 € je 30 Kilometer Entfernung zur Landeshauptstadt Potsdam. Die Altersversorgung soll von 75 Prozent der letzten Grunddiät auf höchstens 69 Prozent fallen und ist erst ab dem 67. Lebensjahr zu beziehen.

Hessen

Die Abgeordnetenentschädigung in Hessen richtet sich nach dem Hessischen Abgeordnetengesetz (HessAbgG). Die Diäten betragen seit dem 1. Juli 2003 monatlich 6.490 Euro.

Eine Anpassung der Diäten ist vom Hessischen Landtag jährlich zu beschließen. Für die Jahre 2006, 2007 und 2008 sind Nullrunden beschlossen.

Maßstab für die Anpassung ist (eigentlich) die prozentuale Einkommensveränderung eines Korbes von durchschnittlichen Bruttomonatsverdiensten von verschiedenen Einkommensklassen (Arbeiter, Angestellte und Beamten).

Weiterhin wird eine (steuerfreie) Kostenpauschale, ein Übergangsgeld sowie eine Altersversorgung gezahlt.

Der Anspruch auf Altersversorgung entsteht nach 6 Jahren Zugehörigkeit zum Landtag und beträgt 27,27 Prozent der Grunddiät (1.807 Euro) und steigert sich für jedes volle Jahr der Zugehörigkeit zum Landtag um 2,75 Prozent bis zu einem Höchstsatz von 71,75 Prozent einer Diät. D.h. die Höchstversorgung wird nach 22 Jahren Zugehörigkeit zum Landtag erreicht. Das führt zu einem maximalen Anspruch von 4.755,59 Euro pro Monat.

Nordrhein-Westfalen

Der Landtag in Nordrhein-Westfalen beschloss am 05. April 2005 einstimmig eine Reform seiner Abgeordnetenbezüge [3]: Die Diäten wurden von monatlich 4.807 Euro auf dann 9.500 Euro (seit 01.04.2007: 9.633 Euro) nahezu verdoppelt. Im Gegenzug ist der Betrag künftig vollständig zu versteuern. Ebenso entfielen die bisherigen Altersbezüge, andere Zulagen und Kostenpauschalen komplett. Urlaubs- und Weihnachtsgeld gibt es nicht, auch wird kein Sitzungsgeld mehr gezahlt. Die Bezugszeit der Übergangsgelder wurde von maximal 24 Monaten auf drei Monate verkürzt. Jeder Abgeordnete zahlt für seine Altersversorgung nun monatlich 15,79 % (zur Zeit 1.521 EUR) seiner Bezüge in ein zu diesem Zweck errichtetes "Versorgungswerk der Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen" ein. Dieses finanziert die späteren Zahlungen an seine Mitglieder ausschließlich aus deren eigenen Beiträgen, seitens des Landes NRW werden keine Beitragszahlungen geleistet. Lediglich die Verwaltungskosten werden zusätzlich aus dem Landeshaushalt finanziert. Damit ist die Alterversorgung vollkommen unabhängig sowohl von der Gesetzlichen Rentenversicherung, als auch von sonstigen Versorgungsregelgungen im Öffentlichen Dienst organisiert. Die Zahlungen des Versorgungswerkes werden deshalb nicht auf andere Ruhegehälter und Versorgungs- oder Rentenbezüge der Angehörigen des öffentlichen Dienstes angerechnet, diese werden ggf. zusätzlich gezahlt. In wieweit das nordrhein-westfälische Modell bundesweit richtungsweisend werden könnte, ist abzuwarten.

Sachsen

Landtagsabgeordnete des Freistaates Sachsen erhalten derzeit (Stand 2006) eine Grunddiät von 4284 €, die es zu versteuern gilt. Zusätzlich erhalten sie monatlich 1161 Euro Kostenpauschale und 645 Euro Reisekostenpauschale, die steuerfrei bleiben und für deren Zahlung kein Nachweis tatsächlicher Ausgaben vorgelegt werden muss. Nach Verlust des Abgeordnetenstatus zahlt der Freistaat für maximal 2 Jahre ein Übergangsgeld von 4284 Euro monatlich. Weiterhin gibt es je nach Dauer der Landtagszugehörigkeit eine Altersversorgung der Abgeordneten. Sie erhalten zwischen 1499 Euro und 3212 Euro, deren Auszahlung teilweise schon ab dem 55. aber spätestens ab dem 60. Lebensjahr beginnt. Eine Übernahme des nordrhein-westfälischen Modells ist im Landtag aber noch nicht zur Diskussion gekommen.

Sachsen - Anhalt

Das Grundgesetz und die Landesverfassung Sachsen-Anhalt bestimmen, dass Abgeordnete einen Anspruch auf eine angemessene, ihre Unabhängigkeit sichernde Entschädigung haben. Die Entschädigung muss für alle Abgeordneten gleich sein.

Darüber was angemessen ist, holt der Landtagspräsident den Rat der Diätenkommission ein. Diese Kommission hat in der 4. Wahlperiode empfohlen, die Abgeordnetenentschädigung an dem Endgrundgehalt eines Richters im Land Sachsen-Anhalt in der unteren Besoldungsgruppe R 1 zu orientieren. Deshalb hat sie vorgeschlagen, die Grundentschädigung ab dem Jahr 2003 jährlich anzuheben. Aufgrund der angespannten Haushaltslage entschied der Landtag, für die Jahre 2003 und 2004 keine Erhöhung vorzunehmen. Erst 2005 kam es dann zur ersten Diätenanhebung seit sechs Jahren.

Seit dem 1. Januar 2006 beträgt die monatliche, steuerpflichtige Grundentschädigung im Landtag von Sachsen-Anhalt 4 487 Euro und bleibt damit weiterhin unter dem von der Diätenkommission 2003 empfohlenen Maßstab eines Richtergehalts.

Thüringen

Nach § 54 der Thüringer Verfassung ("Diäten-Paragraph") erfolgt jährlich eine Anpassung der Diäten nach festgelegten Regeln. Die Diäten steigen mit der Inflationsrate. Die Aufwandspauschale für Wahlkreismitarbeiter steigt mit den Tarifabschlüssen des öffentlichen Dienstes. Eine Beschlussfassung im Landtag findet nicht statt.

Die Diäten betragen 4.413,34 Euro pro Monat[4]. Hinzu kommt eine steuerfreie Aufwandspauschale von 1109,38 € [5]sowie 349,69 Euro und eine Fahrtkostenpauschale.

Abgeordnete erhalten nach einer Zugehörigkeit zum Landtag von mindestens sechs Jahren nach ihrem Ausscheiden mit Vollendung des 60. Lebensjahres Altersentschädigung. Die Altersentschädigung beträgt 26 % der Grundentschädigung. Sie erhöht sich für jedes weitere volle Jahr der Mitgliedschaft über die Mindestzeit nach § 13 hinaus um drei Prozent bis zur Höchstgrenze von 75 %[6].

Die Linksfraktion forderte in der Presse ein Modell an, das dem in Nordrhein-Westfalen praktizierten Modell ähnelt[7].

Österreich

Die Diäten der Abgeordneten im Nationalrat und im Bundesrat richten sich nach dem Österreichischen Bundesbezügegesetz - BBezG und betragen 7 418,62 Euro im Monat (wobei 14 Monate pro Jahr gezahlt werden). Die Abgeordneten sind in der Staatlichen Pensionsversicherung pflichtversichert.

EU

Auch die Diäten der Abgeordneten im Europaparlament sind politisch umstritten. Die Einführung einer einheitlichen Diätenregelung für alle Abgeordneten führte dazu, dass in vielen Mitgliedsstaaten Abgeordnete nationaler Parlamente geringere Diäten erhalten, als die Europaabgeordneten des gleichen Landes. Weiterhin ist die weitgehende Steuerfreiheit der Diäten in der Kritik. Zusätzlich zu den Diäten erhalten die Abgeordneten Sekretariatszulagen zur Finanzierung ihrer Mitarbeiter.

Reformvorschläge

Der Geschäftsführer des Bundes der Steuerzahler, Reiner Holznagel, machte im November 2005 den Vorschlag, den Abgeordneten für ihre Altersvorsorge einen monatlichen Aufschlag von 859 € (entspricht Höchstbeitrag für die gesetzliche Rentenversicherung) zu gewähren. Über die damit erreichte Anbindung an das gesetzliche Rentensystem träfen vom Bundesparlament beschlossene Kürzungen künftig auch die Bundestagsabgeordneten selbst. Im Gegenzug sollten alle Sonderleistungen, insbesondere die Kostenpauschale von 3.589 €, entfallen.

Geschichte

Die Geschichte der Abgeordnetenentschädigung begann mit der Erfindung der Demokratie im alten Athen. Für den Besuch der athenischen Volksversammlung (Ekklesia) wurde seit ca. 395 v. Christus eine Entschädigung, das sogenannten Ekklesiastikon gezahlt. Auch die Klage über steigende Entschädigungen ist nicht neu, sondern wurde bereits damals erhoben.

Mit dem Aufkommen moderner Parlamente im 18. und 19. Jahrhundert war zunächst noch keine Diätenregelung vorgesehen. Um auch vermögenslosen Kandidaten die parlamentarische Arbeit zu ermöglichen, wurden Diäten zunehmend gefordert (z.B. 1836 durch die Chartisten in England). In der Verfassung des Deutschen Reichs von 1871 bestimmte anfangs Art. 32 ein Diätenverbot für die Mitglieder des Reichstags. Die Abgeordneten erhielten lediglich eine Freifahrkarte für die Bahn zu Anreise. Hierdurch sollte der Professionalisierung entgegengewirkt werden ("Berufsparlamentarier") und die Unabhängigkeit der Parlamentarier gestärkt werden. Die Abgeordneten mussten daher über Vermögen verfügen, um mittels der Privateinkünfte ihr Mandat überhaupt finanzieren zu können. Arbeitern und kleinen Angestellten (naturgemäß die Klientel der Arbeiterpartei SPD) waren daher pers se in ihrem Mandat benachteiligt, so sie denn überhaupt zur Parlamentswahl antreten konnten. Die frühere deutsche Fortschrittspartei hatte daher einen Diätenfonds gebildet, aus welchem einzelne Abgeordnete solche Entschädigungen erhielten[8]. Erst nach vielen Anläufen und vor allem auf Drängen der SPD, wurde 1906 durch verfassungsänderndes Reichsgesetz das Diätenverbot aufgehoben.[9]

Während also im Deutschen Reich und England die Diätenfrage heiß umkämpft war, waren in den anderen Demokratien in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts Diäten üblich[8].

In der Weimarer Republik erhielt das Recht auf Abgeordnetenentschädigung erstmalig Verfassungsrang (Weimarer Verfassung , Artikel 40). Die Abgeordneten erhielten das ganze Jahr hindurch 25 Prozent des Grundgehaltes eines Ministers sowie zusätzlich 1/30stel der Monatspauschale pro Tag, wenn sie außerhalb von Sitzungsperioden in Berlin sein mussten.

Im Jahr 1949 wurde die Abgeordnetenentschädigung in Artikel 48 Abs. 3 Grundgesetz festgeschrieben. Die Entschädigung im Jahr 1949 betrug 600 DM. Hinzu kam ein Tagegeld von 450 DM sowie Unkostenersatz von 300 DM und 600 DM Reisekostenersatz.

Eine Alter- und Hinterbliebenenversorgung wurde erst 1958 eingeführt. Anlaß war der Unfalltod des Abgeordneten Josef Gockeln der zu den eifrigsten Befürwortern einer Parlamentarierversorgung für das Alter und insbesondere für die Hinterbliebenen gehört hatte, "damit auf Dauer nicht nur Vermögende, die aus privaten Mitteln vorsorgen können, in den Parlamenten sitzen". Ironie des Schicksals war es, dass erst sein Unfalltod, der seine Frau und Kinder zu Sozialfällen machte, dazu führte, dass eine Gruppe von 34 Bundestagsabgeordneten unter der Führung von Josef Arndgen (CDU), Walther Kühn (FDP), Carlo Schmid (SPD) und Ludwig Schneider (DP) einen entsprechenden Gesetzentwurf zur Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung für Abgeordnete einbrachte.

Siehe auch

Quellen

  1. [1]
  2. tagesschau.de: Nach Urteil des Bundesverfassungsgerichts − Bundestag veröffentlicht Nebentätigkeiten, 5. Juli 2007
  3. Abgeordnetengesetz NRW
  4. Diäten Thüringen
  5. Aufwandsentschädigung Thüringen
  6. Abgeordnetengesetz Thüringen
  7. Presseerklärung der Linkspartei.PDS
  8. a b Meyers Konversationslexikon 1888, Stichwort "Diäten"
  9. Werner Frotscher, Bodo Pieroth: Verfassungsgeschichte, 5. Aufl., München 2005, Rn 406.

Weblinks