Benutzer:Juiyunlong/Kleine Anfrage

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Als Kleine Anfrage bezeichnet man eine auf wenige Punkte begrenzte Fragestellung eines Parlamentariers an die Exekutive, wie beispielsweise eines Bundestagsabgeordneten an die Regierung.

Im Europaparlament sind alle Anfragen an die Kommission Kleine Anfragen. Der Parlamentarier kann diese entweder schriftlich oder mündlich beantworten lassen. Anfragen zur schriftlichen Beantwortung müssen kurz gefasst sein und müssen sich auf präzise Punkte beziehen (Art. 44 GEO EP). Es wird unterschieden zwischen Fragen, die keine eingehenden Nachforschungen erfordern und innerhalb von drei Wochen beantwortet werden, sowie schriftlichen Anfragen ohne Vorrang, die innerhalb von sechs Wochen beantwortet werden müssen. Bei den Anfragen zur mündlichen Beantwortung gibt es zwei Arten: Anfragen mit Ersuchen um mündliche Beantwortung und Anfragen für die regelmäßig stattfindende Fragestunde.

In Deutschland kommen Kleine Anfragen vor allem im Bundestag und den Landesparlamenten vor, die an die Bundes- oder eine Landesregierung gerichtet sind. Die jeweilige Regierung ist gehalten, die Antwort auf die Kleine Anfrage innerhalb kurzer Zeit (meist weniger Wochen) zu geben. Dabei werden in der Regel keine aufwändigen Recherchen durchgeführt. Die Antworten beruhen auf den Fakten, die der Regierung aktuell vorliegen. Kleine Anfragen sind hauptsächlich ein Instrument der Opposition. Sie haben Kontrollcharakter für die Regierungen, da durch sie Rechenschaft über bestimmte Handlungen verlangt werden kann bzw. Begründungen dafür, warum bestimmte Maßnahmen nicht ergriffen wurden. Die Große Anfrage ist meist umfangreicher, erfordert eine ausführlichere Antwort und oft muss eine gesamte Fraktion diese beantragen.

Kleine Anfrage im Deutschen Bundestag[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Der Bundestag regelt die Kleine Anfrage im § 104 seiner Geschäftsordnung (GO-BT). Ein weiterer Nachweis ist der § 75 Abs. 3 der Bundestags-GO, in der Kleine Anfragen als Vorlagen im Sinne des § 76 definiert werden. Die Fragen sind dem Präsidenten einzureichen und sollen innerhalb von 14 Tagen schriftlich beantwortet werden. Diese Frist kann nach § 104 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Fragesteller verlängert werden.

Kleine Anfrage in den deutschen Landtagen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Brandenburg[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Kleine Anfrage ist in Brandenburg in § 59 der Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg geregelt. Sie ist gem. § 59 Abs. 3 S. 2 innerhalb von vier Wochen zu durch die Landesregierung zu beantworten. Bei Überschreiten dieser Frist kann diese mit Einverständnis des Fragestellers verlängert werden, ansonsten findet eine Erörterung im Plenum statt.

Hessen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Rechtsgrundlage für die Kleine Anfrage in Hessen ist § 35 der Geschäftsordnung des Hessischen Landtags (GOHLT). Die Frist zur Beantwortung beträgt laut § 35 Abs. 3 GOHLT sechs Wochen mit der Pflicht zur Abgabe eines Zwischenberichtes mit Angabe der Hinderungsgründe im Falle der Nichteinhaltung. In der Regel wird diese Frist von der Landesregierung nicht eingehalten.

Niedersachsen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Geschäftsordnung des Niedersächsischen Landtags kennt zwei Spielarten der Kleinen Anfrage in Niedersachsen:

  • § 46: Kleine Anfragen zur schriftlichen Beantwortung
  • § 47: Kleine Anfragen für die Fragestunde

Nordrhein-Westfalen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die kleinen Anfragen in Nordrhein-Westfalen sind in der Geschäftsordnung des Landtags von Nordrhein-Westfalen geregelt:

  • § 88: Kleine Anfragen zur schriftlichen Beantwortung
  • § 90: Kleine Anfragen für die Fragestunde / Aktuelle Stunde

Das Vorgehen der Landesregierung erfolgt gem. § 30 der Geschäftsordnung der Landesregierung von Nordrhein-Westfalen. Zur Beantwortung einer kleinen Anfrage ist ein Zeitraum von vier Wochen vorgesehen.

Schweiz[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

In der Schweiz kennt man die Kleine Anfrage als Einfache Anfrage. Sie ist für den Bund in § 125 des schweizerischen Parlamentsgesetzes geregelt, jedoch auch in den Kantonen und Gemeinden bekannt.


Siehe auch: Große Anfrage