Benutzer:LichtStrahlen/Wahlen in Deutschland

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Allgemein[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Ebenen der Wahlen:

  • kommunale Ebene: Gemeinden, Landkreise, Städte, Bezirke
  • Landesebene
  • Gesamtstaatsebene Reich, Bund

Bestandteile und Umfang von Deutschland, änderte sich Auch der Umfang der zugehörigen Länder änderten sich

Rheinisch-Deutscher Nationalkonvent

Entstehung Rheinisch-Deutschen Nationalkonvent[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Im Verlauf des 1. Koalitionskrieges eroberten französische Revolutionstruppen unter General Adam-Philippe de Custine, im Herbst 1792 weite Gebiete Deutschlands links des Rheins. In dem besetzten Gebiet, das etwa dem heutigen Rheinhessen und der Pfalz entspricht, ließ Custine auf Anordnung des Pariser Konvents am 24. Februar 1793 Wahlen zu einer gesetzgebenden Körperschaft abhalten, an denen sich die männliche Bevölkerung von etwa 130 Städten und Dörfern beteiligte.


Mainzer Republik Die Wahlen zum Rheinisch-Deutschen Nationalkonvent am 24. Februar 1793 verliefen, an den Maßstäben der Zeit gemessen, dennoch halbwegs demokratisch. 130 Städte und Dörfer aus den Gebieten links des Rheins und südlich der Nahe sandten ihre Abgeordneten nach Mainz.

Der Rheinisch-Deutsche Nationalkonvent tagte im Mainzer Deutschhaus, heute Sitz des Landtages von Rheinland-Pfalz.

Diese waren ihrem Selbstverständnis nach - anders als die Mitglieder der bisher üblichen Ständeversammlungen - Vertreter der gesamten Bevölkerung eines wenn auch begrenzten Gebiets und bildeten damit ein Parlament im modernen Sinne. [1] Das erste nach demokratischen Grundsätzen zustande gekommene Parlament der deutschen Geschichte trat am 17. März 1793 im Mainzer Deutschhaus zusammen, das heute Sitz des Landtages von Rheinland-Pfalz ist.

Königreich Westphalen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Reichsstände des Königreichs Westphalen 1807-1813

Im Königreich Westphalen war diese Verfassung die Constitution des Königreichs Westphalen vom 15. November 1807[2]. Diese regelte in Artikel 29 bis 33 und 39 bis 44 die Zusammensetzung, Wahl und Kompetenzen der Reichsstände.

Die 100 Mitglieder wurden in indirekter Wahl durch Wahlkollegien ihrer jeweiligen Departemente gewählt. Das Königreich Westphalen war nach französischem Vorbild in acht Departements eingeteilt worden[3]. Diese waren nicht nach den Hauptorten oder den traditionellen Regionsbezeichnungen benannt, sondern bewusst nach Flüssen, um den Bruch mit der bisherigen Verwaltungsstruktur zu dokumentieren.

Gewählt wurde getrennt nach den Wählergruppen der Grundbesitzer, der Kaufleute/Fabrikanten und der Gelehrten, Künstler und verdienten Bürger[4]. Die ständische Zugehörigkeit zum Adel oder zum Bürgertum spielte rechtlich keine Rolle mehr. Stattdessen war nur der Zensus das Kriterium der Wählbarkeit. Es dominierten die Grundeigentümer. Insofern waren die Reichsstände auf eine Eigentümergesellschaft ausgerichtet, wie sie die Reformen der Rheinbundstaaten anstrebten.[5] Jedes der Departements stellte, nach Größe gestaffelt, eine feste Zahl von Abgeordneten.

Ständeversammlung des Großherzogtums Frankfurt 1810-1813

Bayerische Ständeversammlung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Bayerische Ständeversammlung 1818 mit 2 Kammern:

5-Klassen-Wahlrecht, keine gleiche Wahl, die ersten beiden Klassen wählten direkt, die anderen indirekt über Wahlmänner

Wahlen:

Württembergische Landstände[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Württembergische Landstände#Der Landtag gemäß der Verfassung von 1819 2 Kammern: 1. Kammer: Prinzen, Adelige, vom König ernannte 2. Kammer: 23 privilegierte und 70 gewählte

Das aktive Wahlrecht gestaltete sich gemäß § 138 der Verfassung so, dass auf sieben Bürger ein Wahlmann kam. So stellte zum Beispiel eine Gemeinde mit 300 Einwohnern, in der es 63 Bürger gab, neun Wahlmänner. Zwei Drittel der Wahlmänner waren diejenigen, welche im vergangenen Jahr die höchsten Steuern in der Gemeinde bezahlt hatten. Das restliche Drittel der Wahlmänner wurde von den übrigen Steuerzahlern der Gemeinde gewählt. Die Wahlmänner mussten mindestens 25 Jahre alt sein. Somit genügten die württembergischen Stände bis zum Ende der Monarchie 1918 weder in ihrer Zusammensetzung noch im verfassungsmäßig verbrieften Einfluss auf die Regierung modernen demokratischen Vorstellungen. Trotzdem weist die Zweite Kammer des württembergischen Landtags seit ihrem Bestehen im Jahre 1819 eine lebendige parlamentarische Entwicklung mit zeitgenössisch hoher Beachtung der dort stattfindenden Debatten auf.

1848. Bei der Wahl zur Frankfurter Nationalversammlung durften alle volljährigen Bürger geheim und direkt abstimmen und sich selbst zur Wahl stellen. Es gab keine Vorrechte des Adels oder von Standesherren mehr. Nach diesem Vorbild wurden auch in Württemberg in den Jahren 1849 und 1850 drei Landesversammlungen gewählt, welche eine neue württembergische Verfassung beschließen sollten.

1868. Mit dem Verfassungsgesetz vom 26. März 1868 wurde in Württemberg das allgemeine, gleiche, direkte und geheime Wahlrecht der männlichen Bevölkerung zur Wahl der 70 Abgeordneten der Zweiten Kammer wirksam. Wählbar waren jetzt Männer aller Konfessionen, so dass mit Eduard Pfeiffer erstmals ein jüdischer Abgeordneter in den Landtag einziehen konnte. Bei dieser Reform war das Wahlrecht zum Deutschen Zollparlament beispielgebend gewesen. An der prinzipiellen Zusammensetzung der beiden Kammern, insbesondere auch an der Stellung der 23 privilegierten Abgeordneten der Zweiten Kammer, änderte sich dadurch nichts, was weiterhin Anlass zu ständiger Unzufriedenheit bot.

Wahlen: 68, 70, 76, 82,89, 95, 1900 1906: Verfassung von 1906 mit einer grundlegenden Reform in der Zusammensetzung der beiden Kammern Wahlen 1906, 1912

Badische Ständeversammlung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Badische Ständeversammlung Mit 2 Kammern:

  • 1. Kammer: Adelige und Ernannte
  • 2. Kammer: Gewählte

In der 2. Kammer gab es nur gewählte Vertreter der Städte und Landgemeinden, im Gegensatz zu den anderen süddeutschen Zweiten Kammern. Das zeigt den besonders fortschrittlichen, liberalen Charakter Badens.[6] Wählen durfte, wer angesessener Bürger war (also Grundeigentum hatte) oder ein öffentliches Amt innehatte, womit also auch die einflussreiche Schicht der öffentlichen Beamten wählen durfte.[7] Bei der Kammerwahl 1845 waren 16,8 Prozent der Bevölkerung Urwähler.[8]

Die 63 Abgeordneten der Zweiten Kammer wurden für acht Jahre gewählt. Ein Viertel der Abgeordneten wurde jeweils nach zwei Jahren neu gewählt, jeder Abgeordnete war wieder wählbar.[9] Der erste Landtag eröffnete am 22. April 1819 eine 31 Sessionen umfassende Sitzungsperiode (→ siehe dazu auch die Liste der Mitglieder der Badischen Ständeversammlung 1819). Ab 1904 wurden die Abgeordneten direkt vom Volk gewählt und ihre Anzahl auf 73 erhöht.

Die Wahl zur Zweiten Kammer erfolgte in einem zweistufigen Modus über Wahlmänner, wobei weder für die Urwähler, noch für die Wahlmänner besondere Beschränkungen galten, so dass alle männlichen Staatsbürger ab dem 26. Lebensjahr, die als Bürger in einem Wahldistrikt registriert waren, das Wahlrecht besaßen. Damit schieden zwar Frauen und auch alle Männer ohne volles Gemeindebürgerrecht aus, darunter typischerweise alle Dienstboten, Gesellen oder Arbeiter, dennoch konnten, insbesondere nach Aufhebung des Schutzbürgerstatus 1831, ca. 70 % der männlichen Bevölkerung an den Wahlen uneingeschränkt teilnehmen.[10] Für das passive Wahlrecht lagen die Zugangsschranken zwar höher, aber durch die freie Auswahl unter Kandidaten auch außerhalb des Wahldistrikts wurde die Möglichkeit der Wahl von populären Abgeordneten auch außerhalb ihrer Heimatstadt stark erhöht.

usw.

3. Juni 1849 Badische verfassunggebende Versammlung von 1849

Großherzogtum Hessen (Hessen-Darmstadt)[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Das Großherzogtum Hessen hatte laut seiner Verfassung von 1820 eine Erste Kammer mit Vertretern des hohen Adels, der Kirchen und der Universitäten. Der niedere Adel befand sich in der Zweiten Kammer.[11] Von den Abgeordneten der Zweiten Kammer wurden 34 aus dem Land und zehn aus den größeren Städten gewählt, sechs aus dem grundbesitzenden Adel.[12] Es galt ein Zensuswahlrecht,[13] bei dem das Wahlrecht von der Steuerlast abhing.

Aufgrund des Edikts vom März 1820 wurde im Frühsommer 1820 der erste Landtag gewählt. Die Debatte im Landtag wurde zunächst von der Verfassungsdiskussion bestimmt. Die meisten Abgeordneten verweigerten den Eid auf den Verfassungsentwurf. Sie setzten damit eine Reihe von Änderungen in dem Entwurf durch.[14]

Hannover bis 1866[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Das Staatsgrundgesetz von 1833 sprach von Zwei Kammern. Die Erste vertrat weiterhin den Adel, die Zweite hatte als Mitglieder zehn Prälaten, 37 städtische und 38 bäuerliche Abgeordnete. Wahlrecht hatten in der Stadt die selbständigen Bürger, auf dem Land die selbständigen Bauern. Der Landtag bestimmte über Gesetze, Steuern und Haushalt, bei einschränkenden Vorrechten des Königs.[15]

Doch die Zeit des konstitutionellen Systems währte nur kurz. 1837 erklärte der neue König, Ernst August, er sei nicht an die Verfassung gebunden, da er seinerzeit nicht um Zustimmung gefragt worden sei. Diese Verfassung schränke aber die Rechte des Königs ein; Ernst August argumentierte letztlich damit, dass sein königliches Erbe dadurch gemindert würde.[16] Nach heftigen Protesten innerhalb und außerhalb Hannovers vereinbarten König und Landtag 1840 eine neue Verfassung, die zwar das monarchische Prinzip stärker hervorhob, aber letztlich den konstitutionellen Zustand nicht so aushöhlte, dass sich die drei Jahre schweren Streits gelohnt hätten.[17]

Die Erste Kammer hatte der Verfassung von 1840 zufolge sechzig Mitglieder (im Jahre 1848), von denen die meisten zu den gewählten ritterschaftlichen Abgeordneten gehörten. Die Zweite Kammer umfasste ständische Abgeordnete, die vom König, den Kirchen bzw. der Universität ernannt wurden oder von den Provinziallandschaften gewählt. 37 Abgeordnete wurden von den Städten und Flecken und 39 von den ländlichen Grundbesitzern gewählt, die die historischen Landschaften repräsentierten. Gerade letztere Abgeordnete vertraten höchst unterschiedliche Bevölkerungsmengen, der eine 8697, der andere 57.452 Einwohner. Wahlberechtigt für die Zweite Kammer war in der Regel, wer nach den Bestimmungen an seinem Heimatort dort auch für die Gemeinde wählen durfte. Dies waren normalerweise nur Haus- und Grundbesitzer. Die Wahlen waren indirekt. Für das passive Wahlrecht war eine bestimmte Steuerleistung erforderlich, ein Mindestalter von 25 Jahren sowie die christliche Konfession.[18]

Sachsen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Im Königreich Sachsen gab es laut Verfassung vom 4. September 1831 eine Ständeversammlung zwei Kammern. In der Ersten waren die Standesherren, der Großgrundbesitz, die Kirchen, die Universität und die acht größeren Städte vertreten, in der Zweiten der ländliche und städtische Beisitz.[19][20] 1833 machten die Urwähler für die Zweite Kammer etwa zehn Prozent der Bevölkerung aus.[21]

  • 20 Abgeordnete der Rittergutsbesitzer. Die Wahl erfolgte in den Ritterschaften der alten sächsischen Kreise und der Ritterschaft der sächsischen Oberlausitz.
  • 25 Abgeordnete der Städte
  • 25 Abgeordnete des Bauernstandes
  • 5 Vertreter des Handels und Fabrikwesens

Folglich waren die agrarischen Interessen überrepräsentiert, da Sachsen stark urbanisiert und industrialisiert war.

Die Abgeordneten der II. Kammer wurden für die Dauer dreier Landtage gewählt, am Ende eines jeden Landtags trat ein Drittel aus. Der König hatte das Recht, die II. Kammer aufzulösen und Neuwahlen anzuordnen.

Die Abgeordneten der Städte und des Bauernstandes wurden durch indirekte Wahlen in getrennten Wahlkreisen ermittelt. Dabei galt ein Zensus.

1868. Für die II. Kammer wurden 80 Wahlkreise gebildet, die je einen Abgeordneten entsandten. Gewählt war, wer die relative Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigte. Wahlrecht hatten alle Männer, die 25 Jahre alt waren und wenigstens 1 Taler direkte Staatssteuern[5] zahlten. Kandidaten mussten 30 Jahre alt sein und 10 Taler Steuern zahlen. Das war damals das progressivste Landtagswahlrecht Deutschlands. Etwa 10 % der männlichen Untertanen hatten nun das Wahlrecht. Allerdings bewirkte die Trennung in 35 städtische und 45 ländliche Wahlkreise eine Verzerrung.

Abgeordnete wurden für sechs Jahre gewählt. Alle zwei Jahre fanden Wahlen zu einem Drittel der Sitze statt. Der Staatshaushalt wurde alle zwei Jahre beschlossen.

1896. Deshalb taten sich die bürgerlichen Parteien zusammen und beschlossen 1896 die Einführung des Dreiklassenwahlrechts nach preußischen Vorbild. Gegen diese Verschlechterung des Wahlrechts führte die SPD zahlreiche Massenveranstaltungen durch.

Die Abgeordneten wurden nun in drei Klassen und indirekt gewählt. In der untersten, III. Klasse entfiel jeder Zensus, so dass die Gesamtzahl der Wahlberechtigten anstieg. 1909 wurde aus dem Klassenwahlrecht ein Pluralwahlrecht. Ungleich war es weiterhin, weil zwar der Zensus abgeschafft war und jeder eine Grundstimme hatte. Zusätzlich aber erhielten einige Wähler Zusatzstimmen, wobei sie insgesamt jeweils nur maximal vier Stimmen haben durften:

  • 1–3 Zusatzstimmen für hohes Einkommen;
  • eine Zusatzstimme für die mittlere Reife (wer den einjährig-freiwilligen Militärdienst statt der normalen Dienstzeit ableisten durfte)
  • eine Zusatzstimme für Wähler über fünfzig Jahre

Außerdem wurden nun alle sechs Jahre alle Sitze neu vergeben, und zwar wieder direkt. Gewählt war, wer die absolute Mehrheit im Wahlkreis erlangte, zur Not mit einer Stichwahl.[22]

  1. Dr. des. Michael Huyer: Frankreich und Mainz – Geschichte um 1800 im Spiegel von Denkmälern. Landeszentrale für politische Bildung Rheinland-Pfalz, Mainz 3/2001, PDF-Dokument
  2. Gesetzes-Bülletin des Königreichs Westphalen (GBüll KW) 1808, 1. Teil, Nr. 1, Seite 2 ff. Der Band 1 des Gesetzes-Bülletins ist hier Online abrufbar
  3. Artikel 34 der Constitution des Königreichs Westphalen
  4. Königliches Dekret vom 18. März 1808, welches die Verrichtungen der Wahl-Collegien des Königreichs wie auch die Art und Weise, wie sie gehalten werden sollen, bestimmt, GBüll KW 1808, 1. Teil, Nr. 24, Seite 456 ff.
  5. Elisabeth Fehrenbach: Vom Ancien Regime zum Wiener Kongress. München, 2001. S.88f.
  6. Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band I: Reform und Restauration 1789 bis 1830. Verlag W. Kohlhammer, Stuttgart [u. a.] 1981, S. 342.
  7. Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band I: Reform und Restauration 1789 bis 1830. Verlag W. Kohlhammer, Stuttgart [u. a.] 1981, S. 344.
  8. Peter Burg: Das Zweikammersystem in den deutschen Bundesstaaten. In: H. W. Blom, W. P. Blockmans, H. de Schepper (Hrsg.): Bicameralisme. Tweekamerstelsel vroeger en nu. Handelingen van de Internationale Conferentie ter gelegenheid van het 175-jarig bestaan van de Eerste Kamer der Staten-Generaal in de Nederlanden. Sdu Uitgeverij, Den Haag 1992, S. 291–297, hier S. 293.
  9. Wolfgang von Hippel: Revolution im deutschen Südwesten, Stuttgart 1998: Verlag W. Kohlhammer (= Schriften zur politischen Landeskunde Baden-Württembergs, Band 26), S. 27.
  10. s. Hippel, S. 26f.
  11. Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band I: Reform und Restauration 1789 bis 1830. Verlag W. Kohlhammer, Stuttgart [u. a.] 1981, S. 342.
  12. Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band I: Reform und Restauration 1789 bis 1830. Verlag W. Kohlhammer, Stuttgart [u. a.] 1981, S. 342.
  13. Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band I: Reform und Restauration 1789 bis 1830. Verlag W. Kohlhammer, Stuttgart [u. a.] 1981, S. 344.
  14. A. Müller: Die Entstehung der Hessischen Verfassung von 1820 (= Quellen und Forschungen zur Hessischen Geschichte, Band 13). Darmstadt 1931, Seite 66
  15. Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band II: Der Kampf um Einheit und Freiheit 1830 bis 1850. W. Kohlhammer, Stuttgart [u. a.] 1960, S. 90.
  16. Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band II: Der Kampf um Einheit und Freiheit 1830 bis 1850. W. Kohlhammer, Stuttgart [u. a.] 1960, S. 93.
  17. Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band II: Der Kampf um Einheit und Freiheit 1830 bis 1850. W. Kohlhammer, Stuttgart [u. a.] 1960, S. 114.
  18. Manfred Botzenhart: Deutscher Parlamentarismus in der Revolutionszeit 1848–1850. Droste Verlag, Düsseldorf 1977, S. 199/201.
  19. Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band II: Der Kampf um Einheit und Freiheit 1830 bis 1850. W. Kohlhammer, Stuttgart [u. a.] 1960, S. 526.
  20. Documentarchiv.de: Verfassungsurkunde für das Königreich Sachsen, abgerufen am 9. September 2012.
  21. Peter Burg: Das Zweikammersystem in den deutschen Bundesstaaten. In: H. W. Blom, W. P. Blockmans, H. de Schepper (Hrsg.): Bicameralisme. Tweekamerstelsel vroeger en nu. Handelingen van de Internationale Conferentie ter gelegenheid van het 175-jarig bestaan van de Eerste Kamer der Staten-Generaal in de Nederlanden. Sdu Uitgeverij, Den Haag 1992, S. 291–297, hier S. 293.
  22. Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band IV: Struktur und Krisen des Kaiserreiches. Verlag W. Kohlhammer, Stuttgart [u. a.] 1969, S. 409/410.