Benutzer:MYR67/Artikelwerkstatt Hugo Keyßner

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Albert Bernhard Hugo Keyßner (auch: Keyssner, geb. 17. Oktober 1827[1] oder 17. November 1827[2] in Berlin; gest. 4. September 1905 ebenda) war ein deutscher Jurist. Er hat sich als einer der ersten Juristen mit dem Recht am eigenen Bild auseinandergesetzt.

Sein Vater war der Papierfabrikant Heinrich Traugott Keyßner. Seine Jugend verbrachte Hugo Keyßner in Mittenwalde in Brandenburg. 1836 zog die Familie nach Berlin, wo der Vater im folgenden Jahr starb. Hugo Keyßner besuchte zunächst das köllnische Gymnasium in Berlin, ab der siebten Klasse (Quarta) dann das Friedrichswerdersche Gymnasium, das er im Herbst 1846 mit dem Abitur abschloss. Von 1847 bis 1850 studierte Keyßner Rechtswissenschaft, davon fünf Semester in Berlin und eines in Bonn. An der Berliner Humboldt-Universität (damals noch: Friedrich-Wilhelms-Universität) hörte Keyßner unter anderem Vorlesungen bei dem Staats- und Verwaltungsrechtler Rudolf von Gneist (1816–1895).

Noch während seines Jura-Studiums leistete Keyßner seinen Militärdienst ab, und zwar von Oktober 1847 bis Oktober 1848 beim Garde-Schützen-Bataillon. Dieses Bataillon wurde im Schleswig-Holsteinischen Krieg (1848–1851) eingesetzt, es kämpfte unter anderem am 23. April 1848 in der Schlacht von Schleswig. An diesem Feldzug unter Feldmarschall Friedrich von Wrangel (1784–1877) nahm Keyßner als Soldat teil.

Während der Deutschen Revolution von 1848, in der Nacht vom 18. zum 19. März 1848, hatte Hugo Keyßner die Unteroffizierswache an der Berliner Kommandantur.

Am 24. Oktober 1849 trat Keyßner als Auskultator in den preußischen Staatsdienst ein. Nach Abschluss seines Referendariates wurde Keyßner von 1854 bis 1858 als Gerichtsassessor in Altlandsberg, Marienwerder, Berlin und Stettin eingesetzt. Am 5. Mai 1858 wurde Keyßner zum Kreisrichter in Stettin ernannt.[3]. Etwa drei Jahre später, im August 1861, wurde Keyßner als Stadtrichter an das Stadtgericht Berlin versetzt.[4] Bald nach Inkrafttreten des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuchs (ADHGB) am 31. Mai 1861 wurde Keyßner beim Berliner Stadtgerichte mit der Einrichtung und Führung des Handelsregisters beauftragt. Von diesem Zeitpunkt an wandte Keyßner sich vor allem dem Handelsrecht zu. 1873 wurde Keyßner zum Kammergerichtsrat ernannt. Er wurde meist in dem für Handelsrecht zuständigen Senat des Berliner Kammergerichts eingesetzt. 1882 wurde Keyßner Mitglied der Justizprüfungskommission.

Von 1866 bis 1889 war Keyßner Dozent für Grundbuch-, Agrar-, Gesinde-, Versicherungs- und Wechselrecht an der landwirtschaftlichen Hochschule in Berlin. Von 1882 bis zum Oktober 1903 hielt Kyßner im Auftrage der Ältesten der Berliner Kaufmannschaft juristische Vorlesungen für junge Kaufleute, vor allem über Obligationen- und Handelsrecht.

Im Jahr 1866 heiratete Hugo Keyßner eine Tochter des Berliner Stadtgerichtsrates Pütsch. Sie starb 1890. Das Ehepaar hatte mehrere Kinder, darunter den Sohn Lothar Keyssner, der wie sein Vater Jurist wurde.

31 Jahre lang war Keyßner Mitglied der Gemeindeorgane der St. Jakobi-Kirche.

Zu seinem fünfzigjährigen Dienstjubiläum ernannte die Berliner Juristenfakultät Keyßner zum Ehrendoktor (Doctor juris honoris causa). Er trug den Ehrentitel „königlich preußischer Geheimer Justizrat“.

Gelegentlich schrieb er kurz Beiträge zur von Daniel Sanders (1819-1897) herausgegebenen Zeitschrift für deutsche Sprache.[5] Über aktuelle Rechtsfragen schrieb Keyßner auch in verschiedenen Tageszeitungen, am häufigsten in der Berliner Börsen-Zeitung, für die er seit 1862 regelmäßig handelsrechtliche Artikel geschrieben und über wichtige Gerichtsentscheidungen und juristische Bücher berichtet hat, aber auch in der Vossischen Zeitung. Artikel von Keyßner erschienen auch in der Berliner Gerichts-Zeitung.

Er veröffentlichte juristische Fachaufsätze, vor allem zum Aktien- und Handelsrecht. Einflussreich wurde Hugo Keyßners Beitrag von 1896 über das Recht am eigenen Bilde. Zu diesem Zeitpunkt hatte die 1839 erfundene Fotografie einen technischen Stand erreicht, der Momentaufnahmen (Schnappschüsse) im öffentlichen Raum ermöglichte.

„Die bedeutendste Arbeit Keyßners ist sein „Recht am eigenen Bilde“ (1896), aus zwei Vorträgen erwachsen, die er in der Freien Photographischen Vereinigung und in der Berliner Juristischen Gesellschaft gehalten hat. Das Verdienst dieser Schrift liegt darin, daß sie zum ersten Male — einige Vorläufer stehen außer Zusammenhang mit ihr — eine durch die Entwickelung der Photographie in der Luft liegende, seither nicht wieder zur Ruhe gekommene Frage scharfsinnig und gedankenvoll in knapper, anmutiger Sprache behandelt hat: er gelangt zu dem Satze, den er nicht aus einem Gesetze, sondern aus der Auffassung des Lebens ableitet: jeder ist seines Bildes Herr; er führt diesen Satz, dessen Konstruktion ihm Gierkes Lehre von den Persönlichkeitsrechten an die Hand gibt, bis in die äußersten Folgerungen mutig durch und lehnt entschieden jede Verwässerung des Satzes mit der ihm eigenen Abneigung gegen Mittelmeinungen und elastische Formulierungen ab. Er steht damit, zugleich als ihr radikalster Vertreter, an der Spitze der Bewegung, die ein „Recht am eigenen Bilde“ — auch der Ausdruck stammt von Keyßner — entweder schon als bestehendes Recht animmt oder in größerem oder geringerem Umfange von dem Reichsgesetzgeber anstrebt. Daß Keyßner, der in dieser Frage das erste Wort gesprochen, nicht auch das letzte gesprochen hat, dessen war er sich wohl bewußt;…“

Martin Wolff: Hugo Keyßner. Ein Nachruf, in: Zeitschrift für das gesamte Handelsrecht 57.1906, S. 321–335, S. 333

Keyßner war zeitweilig Herausgeber der von Levin Goldschmidt (1829–1897) begründeten Zeitschrift für das gesammte Handelsrecht.[6]

Keyßner wurde auf eigenen Antrag im Jahr 1903 in den Ruhestand versetzt.

Am 4. September 1905 starb Hugo Keyßner, fast 78-jährig, nach kurzem Leiden in Berlin.

Wolff, Nachruf auf Hugo Keyßner, 1906

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Hugo Keyßner. Ein Nachruf von Dr. Martin Wolff, außerordentl. Professor in Berlin.

Albert Bernhard Hugo Keyßner wurde am 17. Oktober 1827 als Sohn des Papierfabrikanten Heinrich Traugott Keyßner in Berlin geboren. Seine erste Jugend verbrachte er in Mittenwalde in der Mark, 1836 zogen die Eltern nach Berlin, wo im folgenden Jahre der Vater starb. Hugo Keyßner erhielt seine Schulbildung zuerst auf dem kölnischen Gymnasium, von Quarta ab auf dem Friedrich-Werderschen Gymnasium, das er im Herbst 1846 mit dem Reifezeugnis verließ. Dem Direktor dieser Anstalt, dem wohlwollenden und klugen Bonnell, bewahrte er stets Verehrung und dankbares Andenken. Während der drei folgenden Jahre studierte er die Rechte, fünf Semester in Berlin, eines in Bonn. Dort waren insbesondere Gneist, Rudorff, Heydemann, Homeyer, Heffter, Berner seine Lehrer; hier hörte er die Juristen Sell, Walter, Perthes, sowie Ernst Moriz Arndts Vorlesungen über die Geschichte des 18. Jahrhunderts und Dahlmanns berühmtes Kolleg über englische Geschichte. Den Fleiß und die Gewissenhaftigkeit, mit denen er die Vorlesungen besuchte, lehrt ein Blick in seine sorgfältig geführten Kolleghefte, von denen sich in seinem Nachlasse viele vorgefunden haben. — Von seinen Rechtslehrern hat ihn freilich nur

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Gneist stärker gefesselt; er hörte bei ihm Pandekten, Zivilprozeß, Kriminalrecht und Kriminalprozeß und hat noch im Alter gern von der ungewöhnlichen Lehrgabe Gneists erzählt. Julius Stahl, dem er nur gelegentlich zuhörte und dessen Beredsamkeit er anerkannte, stieß den politisch und kirchlich links stehenden ab. Die meisten seiner Lehrer, zumal Homeyer und Heffter, hat er oft als „nüchtern und nahezu unerträglich“ geschildert, und wenn Keyßner sein Leben lang ein gewisses Mißtrauen gegen den deutschen Professor der Rechte nicht überwinden konnte und bis auf weiteres in ihm einen Mann vermutete, der aus vergilbtem Hefte abstrakte und mit Fremdwörtern!) gespickte Sätze in die Feder diktiert und von Zeit zu Zeit mit lebensfremden Schulbeispielen erläutert, so darf das harte Urteil durch die gähnende Langeweile der meisten Hörsäle seiner Jugend erklärt werden.

Während seiner Studienzeit erfüllte Keyßner seine Militärpflicht beim Gardeschützenbataillon vom Oktober 1847 bis zum Oktober 1848 und machte den Feldzug nach Schleswig unter v. Wrangel mit; in der Nacht vom 18. zum 19. März 1848 hatte er die Unteroffizierswache an der Berliner Kommandantur.

Am 24. Oktober 1849 trat Keyßner als Auskultator in den preußischen Staatsdienst und wurde, nachdem er die Vorbereitungszeit erledigt hatte, von 1854 bis 1858 als Gerichtsassessor in Alt-Landsberg, Marienwerder, Berlin und Stettin beschäftigt und am 5. Mai 1858 zum Kreisrichter in Stettin ernannt. Schon drei Jahre später kam er als

1) Den Kampf gegen das Fremdwort in der Rechtswissenschaft hat Keyßner, wie nebenher erwähnt sein mag, allezeit geführt. Manche gute Verdeutschung ist ihm zu danken; am meisten hat sich der Ersatz von „Sukzessiv“? und „Simultangründung“ durch „Zeichnungs“? und „Einheitsgründung“ eingebürgert. Zeitschr. f. Handelsr. Bd. XLVII S. 548. Vgl. auch Keyßners Besprechung des Oertmann schen Kommentars zum Obligationenrecht im „Recht“ 1899 S. 128.

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Stadtrichter nach Berlin; bei Inkrafttreten des allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuchs wurde er beim Berliner Stadtgerichte mit der Einrichtung und Führung der Handelsregister beauftragt. Dieser Geschäftszuteilung verdankte er die Wendung zum Handelsrecht, die für die Richtung seiner wissenschaftlichen Bestrebungen entscheidend wurde. 1873 wurde er Kammergerichtsrat, als solcher meist im handelsrechtlichen Senate tätig; 1882 Mitglied der Justizprüfungskommission. In beiden Stellungen ist er bis zu seiner Pensionierung, die auf seinen Antrag im Jahre 1903 erfolgte, verblieben. Daneben hielt er von 1866 bis 1889 an der landwirtschaftlichen Hochschule in Berlin für junge Landwirte und von 1882 bis zum Oktober 1903 im Auftrage der Ältesten der Berliner Kaufmannschaft mit großem Erfolge für junge Kaufleute Vorlesungen über ausgewählte Gebiete der Rechtswissenschaft, dort insbesondere über Grundbuch-, Agrar-, Gesinde-, Versicherungs-, Wechselrecht, hier über Obligationen- und Handelsrecht. 31 Jahre hindurch war er Mitglied der kirchlichen Gemeindeorgane von St. Jakobi, denen er als Ratgeber oft bedeutende Dienste geleistet hat. Vom öffentlichen politischen Leben hielt er sich dauernd fern, einen Antrag, den ihm Eugen Richter 1889 machte, für die deutsch-freisinnige Partei des Reichstags zu kandidieren, lehnte er ab. Unter den zahlreichen Auszeichnungen, die er zumal im Alter erfuhr, erfreute ihn keine so wie die Ernennung zum Doctor juris honoris causa, die ihm die Berliner Juristenfakultät zum fünfzigjährigen Dienstjubiläum zu teil werden ließ. Die letzten Jahre seines Lebens, seit seinem Rücktritt vom Amte, widmete er ganz seinen rechtswissenschaftlichen Arbeiten, seinen Freunden und vor allem seinen Kindern und Enkeln — die Gattin, eine Tochter des Stadtgerichtsrates Pütsch, war nach 24jähriger Ehe schon 1890 gestorben. Am 4. September 1905 ist Hugo Keyßner, fast 78 jährig, nach kurzem Leiden verschieden. Den Beamten (Richter und Examinator) Keyßner hat der Verfasser dieses Nachrufes nicht persönlich kennen

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gelernt; aber was tausend Stimmen von dem weit über das juristische Berlin hinaus bekannten Manne zu melden wissen, ruht gerade auf seiner amtlichen Tätigkeit und fügt sich zu dem Bilde, das ein in Verehrung und Freundschaft dem Dahingeschiedenen Verbundener sich von ihm macht. Keyßner hatte wenig vom Typus des preußischen Beamten. Auch er achtete sein Richteramt hoch, aber er deutete oft auf die dem deutschen Recht überlegene Ausgestaltung des englischen Richteramts, die kleinlichen Alltagsgeschäfte des Richterberufs waren ihm Nebensache. Die Fülle halbmechanischer Arbeit bedrückte ihn stärker als manchen anderen. Daß die Rechtsanwendung unerlernbare Kunst ist, hat er gern betont, und er spottete zuweilen des Durchschnittsrichters, der eine mindere Veranlagung durch unermüdlichen Fleiß auszugleichen sucht. Er selbst urteilte, allen juristischen Künsteleien und allem Präjudizienkultus abhold, meist mit kurzer, schlagender Begründung. In seinen Entscheidungsgründen vermied er gerne den Hinweis auf Usancen oder auf Treu und Glauben, in denen er einen Deckmantel der Unklarheit, der Unwissenheit oder der Denkfaulheit erblickte; kein Paragraph des Bürgerlichen Gesetzbuchs schien ihm schlimmer und in der Hand des gewöhnlichen Richters gefährlicher als der § 242. Die Fähigkeit, vorgetragene Tatbestände rasch zu erfassen und ein durch Übung geschultes natürliches Rechtsgefühl, sowie ein seltener Blick für die Bedürfnisse des Verkehrslebens zeichneten ihn aus; er ähnelte hierin etwas dem geistesverwandten Dernburg. Seine gründliche Kenntnis des kaufmännischen Verkehrs machte ihn zum Richter in Handelssachen hervorragend geeignet.

Als Examinator hatte Keyßner den Ruf der Strenge, aber auch den scharfblickender Gerechtigkeit. In temptanda iuris candidatorum eruditione arbitrum semper iustum et acrem sese praestitit, so rühmt ihn das Ehrendoktordiplom der Berliner Juristenfakultät. Er pflegte ohne Vorbereitung zu prüfen; ein guter Examinator sei nur, so sagte er, wer

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aus dem Stegreif examiniere ). Sein gegründetes Ansehen und seine reiche Erfahrung im Prüfungswesen — er hat etwa 3700 Kandidaten geprüft — lassen die Tatsache, daß er die Ausgestaltung der preußischen Staatsprüfung im ganzen für völlig befriedigend hielt, mitteilenswert erscheinen; zumal die Dreiteilung in eine wissenschaftliche Arbeit, eine Proberelation und eine mündliche Prüfung billigte er stets; die oft angefochtene wissenschaftliche Arbeit schien ihm unentbehrlich. Nur drei Punkte erklärte er für angreifbar: die Überlastung der Examinatoren durch ihre sonstigen Amtsgeschäfte; sodann die Prädikatsabstufungen: „ausreichend“, „gut“, „mit Auszeichnung“ (als zu oft von Zufällen abhängend, anstatt des schlichten „bestanden“); endlich die mündlichen Vorträge aus Akten, weil sie allzuviel Zeit der ohnedies kurzen mündlichen Prüfung in Anspruch nähmen, zudem in der Regel von den Prüflingen schriftlich ausgearbeitet und wörtlich auswendig gelernt würden.

Keyßners schriftstellerische Tätigkeit spaltete sich, soweit sie juristische Fragen betraf ?), in eine popularisierende und eine wissenschaftliche. Er behandelte gern und geschickt aktuelle Rechtsfragen in verschiedenen Tageszeitungen, so in der Vossischen Zeitung, am häufigsten in der Berliner Börsenzeitung, für die er seit 1862 dauernd handelsrechtliche Artikel geschrieben und über wichtige Entscheidungen und Bücher berichtet hat. Die enge Fühlung, die er infolge persönlicher Beziehungen und infolge seiner Vorlesungen für junge Kaufleute mit der Berliner Kaufmannswelt unterhielt, befähigte ihn, wie wenige, zur volkstümlichen Verbreitung des für den Kaufmann wichtigen. Seine in der Berliner Gerichtszeitung erschienenen gemeinverständlichen Aufsätze über die Reichsjustizgesetze sind gesammelt ohne Namensnennung

2) Ahnlich Goldschmidt, Rechtsstudium und Prüfungsordnung S. 315.

3) Keyßner war in seiner Jugend auch sonst gelegentlich schriftstellerisch tätig, zumal als Verfasser von Theaterkritiken und Feuilletons.

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in drei Bändchen 1879, 1880, 1883 unter dem Titel „Im deutschen Gerichtshof“ erschienen, ebenso eine Reihe handelsrechtlicher Darstellungen aus der Berliner Börsenzeitung 1899: „Das Bürgerliche Gesetzbuch und das neue Handelsgesetzbuch.“ Diese Sammlung enthält manche Aufsätze, die über eine popularisierende Darstellung hinausgehen. In einer kurzen Abhandlung über die Haftung des Verkäufers für Sachmängel (S. 33—35) hat er, wenn ich recht sehe, als erster gegen die Ansicht Cosacks Stellung genommen, der den nicht arglistigen Verkäufer bei nicht zugesicherten Eigenschaften von der Schadenseratzpflicht freipricht, und er hat dabei in ganz ähnlicher Weise, wie später das Reichsgericht (Bd. LII S. 19), auf § 276 BGB. hingewiesen, wobei er die Vertretungspflicht in § 276 als Schadensersatzpflicht auffaßt. In einer anderen Abhandlung über den „gefälschten Scheck“ bespricht er § 36 ff. die bekannte schweizerische Judikatur, die auf Grund bestehender Handelssitten dem Scheckkunden auch ohne Verabredung mit der Bank die Pflicht zu sorgfältiger Verwahrung des Scheckbuchs auferlegt *), und bekämpft die abweichende „dem Verkehr fernstehende, gelehrte, starre“ herrschende Meinung der zünftigen Juristen.

Diese gelegentliche Äußerung kennzeichnet Keyßners wissenschaftliche Grundanschauung. Verkehrsfremde Gelehrsamkeit war ihm verhaßt. Er liebte es — wie zumal sein „Recht am eigenen Bilde“ zeigt — nicht aus dem toten Gesetzesbuchstaben, sondern aus dem gemeinen Rechtsbewußtsein lebendige Rechtsgedanken zu entnehmen. Er sah das den meisten unsichtbare, werdende Gewohnheitsrecht. In dem Streben, zu erkennen, wie unter dem Einflusse der Verkehrs- und Lebensanschauungen das Recht sich wandelt, lag für ihn der Reiz der Rechtswissenschaft. Damit hängt erstens sein Interesse an rechtsgeschichtlichen Arbeiten eng zusammen, wobei er sich jedoch gegen die „Wurzelfasersucherei“ mancher Rechtshistoriker sträubte, die aus äußerer Rechts-

4) Vgl. Zeitschr. f. Handelsr. Bd. XLVIII S. 299 ff.

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ähnlichkeit ohne weiteres auf geschichtliche Rechtsverwandtschaft schließen; sodann aber beruht hierauf seine wissenschaftliche Behandlung des geltenden Rechts: stets trat für ihn das Detail der lex lata zurück, an neuen Konstruktionen hat er nie sonderliche Freude gehabt; im Vordergrunde stand ihm immer die Frage, ob die Gedanken des geltenden Rechts unserem Verkehrsleben gemäß sind. Diese rechtspolitischen Neigungen führten ihn nicht nur dazu, wie der guten Art des wissenschaftlich arbeitenden Praktikers entspricht, seine umfassende Verkehrserfahrung der Wissenschaft zuzuführen, sondern vor allem auch dazu, das Recht anderer Kulturvölker in den Bereich seiner Studien zu ziehen, zumal das englische, das französische, das italienische, das österreichische, das schweizerische, in den letzten Jahren auch das russische Recht. Erst mit der Rechtsvergleichung und der Rechtsgeschichte, so liebte er zu sagen’), beginnt die Freude an der Rechtswissenschaft. | . Keyßners wissenschaftliche Tätigkeit setzt spät ein. Der Fünfunddreißigjährige veröffentlichte 1862 in Hiersemenzels Deutscher Gerichtszeitung einige sorgfältige Abhandlungen, zu denen seine registerrichterliche Tätigkeit die Anregung gegeben hatte: über die Beschränkung des gesetzlichen Umfangs der Prokura“), über die Notwendigkeit der Prokureneintragung bei dem Handelsgericht der Zweigniederlassung , insbesondere über die Formvorschriften des Handelsgesetzbuchs und die Folgen ihrer Nichtbeobachtung ), über den Einfluß der Gesellschaftsauflösung und des Austretens einzelner Gesellschafter auf das Firmenrecht ?). Aus den Abhandlungen, die er seit 1864 für die von Franz und Paul Hinschius herausgegebene Preußische Anwaltszeitung schrieb, verdient Hervorhebung die über die „Aktiengesell-

5) Vgl. auch D. Jur. Ztg. I S. 159. 6) Bd. IV S. 122.

7) Bd. IV S. 130 f.

8) Bd. IV S. 170, 171, 173-175. 9) Bd. V S. 29 f. |

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schaft nach dem allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuch und das preußische Gesetz vom 15. Februar 1865, betr. diejenigen Aktiengesellschaften, bei denen der Gegenstand des Unternehmens nicht in Handelsgeschäften besteht“ !). Keyßner gibt hier eine scharfe und vernichtende Kritik dieses verfehlten preußischen Gesetzes, das für die geschichtliche Entwickelung des Aktienrechts nicht ohne Bedeutung war.

An dem Archiv für Theorie und Praxis des Allgemeinen deutschen Handelsrechts, das F. B. Busch 1863 gründete, hat Keyßner von Anfang an erfolgreich mitgearbeitet, bald durch Mitteilungen von Gerichtsentscheidungen, denen er wertvolle kritische Anmerkungen beifügte 1), bald durch selbständige kleine Aufsätze. Schon in den beiden ersten dieser Aufsätze (über den Einluß des HGB.s auf die Zulässigkeit der Eintragung von mehr als 5 Prozent Zinsen in das Hypothekenbuch 1?) und über die Beweiskraft der Handelsbücher nach dem Handelsgesetzbuch und den dazu ergangenen Einführungsgesetzen 19) schließt der Verfasser seiner sorgfältigen, zum Teil auf rechtsvergleichender und geschichtlicher Grundlage aufgebauten Erörterung des geltenden Rechts seiner Neigung entsprechend eine Prüfung de lege ferenda an. Wichtiger ist der Aufsatz über die Außerkurssetzung der Inhaberpapiere !“) (1865): Die Rechtszerrissenheit und die Rechtsunsicherheit der deutschen Zustände werden anschaulich geschildert und das Institut der Außerkurssetzung als geschichtlich verständlich, aber heute aufhebungsreif mit etwa denselben Gründen bekämpft, die auf dem 1868er Juristentage ins Feld geführt wurden, und die bei Schaffung des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Beseitigung der Außerkurssetzung führten. Mit einer weiteren Abhand-

10) Bd. III S. 169— 173, 177 — 180.

11) 1 S. 265 ff., II S. 50 ff., 292 ff., III S. 244 ff., IV S. 157 ff., V S. 30 ff., 296 ff.

12) II S. 89—100 (1864 er?chienen).

13) II S. 301—341 (auch aus dem Jahre 1864).

14) VI S. 231 — 241.

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lung im achten Bande !) eröffnete Keyßner eine Reihe von Untersuchungen, welche die Bauzinsen der Aktionäre zum Gegenstande haben. Er knüpft hierbei an die Frage an, ob die Bauzinsen aus dem Gewinne zu ergänzen seien, bevor eine Dividende verteilt werden könne !°), und verneint sie gegen Renaud mit der treffenden Begründung, daß eine Bejahung auf eine Täuschung der Aktionäre hinauslaufen würde, die, durch Zinsenzusicherung zur Aktienzeichnung bewogen, nachher das Empfangene wieder abbüßen müßten, und daß zudem die gezahlten Bauzinsen nicht unbedingt eine Minderung des Grundkapitals darstellen, sondern durch die Vollendung des Unternehmens bereits werterzeugend gewesen find. Keyßner, der diese Gedanken später fortgebildet!“ und eine sorgfältige Rechtfertigung der Bauzinsen überhaupt gegeben hat, hat mit seinen Ausführungen nachweisbaren Einfluß auf die Begründung der Aktiennovelle von 1884 gehabt 18). Einige weitere kleine Aufsätze Keyßners in Buschs Archiv aus den Jahren 1867 und 1868 betreffen die Haftung der Eisenbahnen, Transportanstalten und Fuhrleute, welche gewerbsmäßig den Transport von Reisenden mit Gepäck betreiben, für das eingelieferte und das nicht eingelieferte Reisegepäck 19), die „falschen Bevollmächtigten“? “),

15) Bd. VIII S. 406—413.

16) Weitere Literatur hierüber bei K. Lehmann, Recht der Aktiengesellschaften II S. 429 Anm. 2.

17) Buschs Archiv XXXII S. 99 ff., insbes. S. 131 (dies?er Aufsatz enthält auch eine sorgfältige geschichtliche Übersicht des Aktienzinsenrechts unter Berücksichtigung der Praxis der Eisenbahngesellschaften), ferner in der Schrift: „Bilanz, Erneuerungsfonds, Reservefonds der Aktiengesellschaften, Bauzinsen und Gewinnverteilung“ (Berlin 1872) S. 24 ff., weiter ausgeführt in dem Werke über die Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien (1873) S. 237 ff., insbes. S. 263 ff. Vgl. auch Zeitschr. f. Handelsrecht Bd. LI S. 232 ff.

18) Vgl. Begr. I S. 343.

19) Bd. X S. 60—67.

20) Bd. XI S. 65 - 75.

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die Beweiskraft der Vollmacht und der vom Handelsgericht ausgestellten Zeugnisse ?), die — von Keyßner für unhaltbar erachtete — Abrede in den Schlußzetteln der Berliner Börse, daß bei Zahlungseinstellung eines Vertragsteils der vertraglich festgesetzte Lieferungstermin für beide Teile augenblicklich abgelaufen sein soll ??).

Auch die Zeitschrift für Gesetzgebung und Rechtspflege in Preußen, die seit 1867 als Neue Folge der Preußischen Anwaltszeitung zuerst von Franz und Paul Hinschius, später von J. Fr. Behrend herausgegeben wurde, sah Keyßner unter ihren Mitarbeitern. Gleich der erste Band bringt zwei Aufsätze von ihm, darunter einen Beitrag zum internationalen Prozeßrecht, der die englische Judikatur sorgfältig berücksichtigt ??). Eine beachtenswerte geschichtliche Darstellung des preußischen Papiergeldwesens bringt ein Aufsatz im zweiten Bande ??). 1870 folgte eine Untersuchung über ein sächsisches Gesetz vom 14. März 1870 25), das, soweit es in Wechselsachen eine „Sicherheitshaft“ zuließ, mit dem Bundesgesetz vom 29. Mai 1868 nach Keyßners Ansicht in Widerstreit trat. In einem Aufsatze über die Form der Versicherungsverträge ?“) tritt Keyßner unter anderem entschieden für die gesetzliche Regelung des Rechts der Gelegenheitsgesellschaften ein. Über einige weitere Studien, die Keyßner für Gruchots Beiträge 27), später für das Deutsche Handelsblatt 28),

21) Bd. XI S. 189—195. 22) XII S. 101—104. 23) S. 83—89, S. 154 — 165.

24) II S. 101—135.

25) IV S. 708 — 722.

26) V S. 172 ff. | |

27) Bd. XII S. 566 — 584 (1868): „Fristbestimmung zur Geltendmachung der Ansprüche aus Versicherungsverträgen und an der Berliner Börse geschlossenen Zeitgeschäften als Verjährungsfrist; Geschäftsgebrauch und Handelsgebrauch; Festsetzung einer Verjährungsfrist durch Handelsgebrauch.“ Bd. XIII S. 179 — 194 (1869) über die Verjährung der Handwerkerforderungen.

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für Gellers österreichisches Zentralblatt 29) und in den letzten Jahren für das Recht 30) und die Deutsche Juristenzeitung 31) verfaßt hat, kann hier kurz hinweggegangen werden; fast alle spiegeln sein Interesse an Fragen der Rechtspolitik und an der Rechtsvergleichung.

Die Zeitschrift, die ihm am meisten verdankt, ist die Zeitschrift für das gesamte Handelsrecht. Seine Tätigkeit für diese Zeitschrift setzte 1864 mit einer rechtsvergleichenden Abhandlung ein über englisches Gesellschaftsrecht, insbesondere Aktienrecht, auf Grund der Companies Act von 1862, die er allerwärts mit dem französischen und dem deutschen Recht vergleicht ??). 1866 behandelte er in eingehender, fördernder Darstellung die Liquidation der offenen Handelsgesellschaft? ). Es folgen dann im elften Band eine Abhandlung über die durch Zeichnung der Liquidationsfirma entstandenen Wechselverbindlichkeiten, sowie die Haftungs-

28) Insbes. 1874 S. 6 f.: „Depotfixen“, 1876 S. 26 ff.: „Die Firmenzeichnung“, S. 218 f.: „Leitung der Generalversammlung der Aktiengesellschaft“, 1881 S. 160 f., 169 f.: „Gerichtsstand des Erfüllungsorts zur Einklagung des Kaufpreies“, S. 424 f.: „Wertpapiere“, 1882 S. 559 ff.: „Der trassiert?eigene Wechsel“.

29) 1884 S. 705—714: „Zur Frage über die amtlich bestellten Mäkler“ (deren Beseitigung er empfiehlt).

30) Außer vielen Literaturbesprechungen vgl. IV S. 358 (Siegel oder Stempel), 392 f. (§§ 49, 123, 232 HGB.), V S. 42 (Recht am eigenen Bilde), VII S. 224 f. (Das Mietskündigungsrecht des versetzten Beamten: Verfasser glaubt, den § 570 BGB. als zwingendes Recht ansehen zu dürfen), VIII S. I ff. (die Ausdehnung der Haftpflicht der Straßenbahnen auf Sachbeschädigung sei nicht geboten), S. 617 ff. (Haftpflicht der Eisenbahnen für Sachschaden; insbes. durch Funkenflug).

31) III S. 486 (Recht am eigenen Bilde), IV S. 232 (Art. 5 des Entwurfs des preuß. Ausf. G. zum HGB.), V S. 113 (gesetzliche Zinsen in der Übergangszeit), S. 355 (zu § 186 HGB.), X S. 232—235 („Hinderung der Protesterhebung durch höhere Gewalt“, eine rechtsvergleichende Studie; die letzte Abhandlung, die Keyßner veröffentlicht hat).

32) Zeitschr. f. Handelsr. VII S. 533 —574.

33) X S. 327 ff., auch als Sonderschrift erschienen.

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pflicht des falschen Bevollmächtigten, die beachtenswerte Erörterungen zum Art. 55 HGB. gibt?), ferner im vierzehnten Bande eine Studie über die Kollektivvertretungsbefugnis und Firmenzeichnung der Gesellschafter und Prokuristen 5), im zwanzigsten eine Erörterung des Art. 248 HGB.“ ), im einundzwanzigsten eine Untersuchung über die Fortführung der von dem Vorstande einer Aktiengesellschaft oder von einem Handelsgesellschafter für die Gesellschaft erworbenen Firma 3%). Im Jahre 1879, mit Band XXIII, trat Keyßner, nachdem er in engere, wissenschaftliche und persönliche, Beziehungen zu Levin Goldschmidt gekommen war, in die Redaktion der Zeitschrift ein, und er hat ihr 26 Jahre lang bis zu seinem Tode unausgesetzt und hingebungsvoll angehört. Seine redaktionelle Tätigkeit betraf hier vorwiegend die Berichterstattung über die Rechtsprechung, sowie die Besprechung der Literatur; doch hat er noch einige selbständige Abhandlungen beigesteuert: 1880 über das Gerichtsverfassungsgesetz und das Verfahren in Handelssachen ?“) (im wesentlichen referierend, hie und da kritisch); 1885 über die Geltendmachung des Ausfalls im Konkurse der Handelsgesellschaft gegen das Privatvermögen der Gesellschafter ??) und 1899 über die Vergütung des Aufsichtsrats nach dem neuen Handelsgesetzbuche; in der letzten Abhandlung wird die Befürchtung, daß die Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder durch §§ 237, 245 HGB. in ihren Einkünften so erheblich beeinträchtigt werden könnten, daß tüchtige Kräfte von Bewerbungen zurücktreten würden, entschieden zurückgewiesen !“). Eine Fülle beachtenswerter Ausführungen bergen aber auch die An-

34) XI S. 493 — 513.

35) XIV S. 442-452, Vgl. dazu die Abhandlung im „Recht“ IV S. 392 f.

36) XX S. 467-469.

37) XXI ©. 410—420.

38) Bd. XXV S. 449— 544, auch als selbständiges Buch erschienen.

39) Bd. XXX S. 533 — 545.

40) Bd. XLVIII S. 508 —521.

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merkungen, mit denen Keyßner die von ihm (in den letzten Jahren von seinem Sohne Lothar) mitgeteilten Gerichtsentscheidungen versehen hat; hervorgehoben sei z. B. die meines Erachtens zutreffende Polemik gegen den Kammergerichtsbeschluß vom 19. Februar 1900, der die Festsetzung von Bauzinsen bei Erhöhung des Grundkapitals einer Aktiengesellschaft versagte “!). Einen eigenartigen Standpunkt nahm Keyßner bei Besprechung juristischer Schriften ein: er meinte, der Leser der Zeitschrift für Handelsrecht wünsche, im Gegensatz z. B. zum Leser der Kritischen Vierteljahrsschrift, keine Kritik des angezeigten Werkes, er wolle nur den Inhalt in den Grundzügen kennen lernen. Damit hängt es zusammen, daß die zahlreichen Bücherbesprechungen aus der Feder Keyßners — was ihm oft verdacht worden ist — durchweg bloß kurze Inhaltsangaben bieten *?) und sich kritischer Zusätze enthalten; nur gelegentlich, so noch jüngst in der höchst dankenswerten Besprechung von Hermann Rehms Bilanzen der Aktiengesellschaften ““), überschreitet er erheblich die von ihm selbst gesteckten engen Grenzen.

Keyßners erste selbständig erschienene umfassendere Arbeit betrifft die „Erhaltung der Handelsgesellschaft gegen die Auflösungsgründe des Handelsgesetzbuchs“, 1870. Er legt hier dar, in welcher Weise sich offene Handelsgesellschaften, Kommandit- und Aktien-kommanditgesellschaften über das Dasein des ursprünglichen Personenverbandes hinaus zu erhalten vermögen, trotzdem ein gesetzlicher Auflösungsgrund vorliegt, und prüft, wie weit die Auflösungsgründe des Handelsgesetzbuchs zwingendes oder nachgiebiges Recht enthalten. Er verwertet hierbei ein reiches,

41) Bd. LI S. 232—241. Andere Beispiele insbes. Bd. XLVIII S. 299, 320; LIII S. 178 f., 224, 231.

42) Die erste Besprechung erschien im Bd. XVI S. 669 ff., dann seit Bd. XXII finden sich Besprechungen fast in allen Bänden, die letzten in Bd. LVII S. 255 ff., 258, 303 ff.

43) Bd. LVI S. 618-621.

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in umsichtiger praktischer Tätigkeit erworbenes Material. Die Arbeit bringt ferner wichtige Untersuchungen zur Geschichte der Kommanditgesellschaft auf Aktien. — Nach einer mit kurzen Anmerkungen versehenen Textausgabe des Handelsgesetzbuchs (1872) und der schon oben “) erwähnten Schrift über „Bilanz, Erneuerungsfonds, Reservefonds der Aktiengesellschaften, Bauzinsen und Gewinnverteilung“, 1872 (die er später selbst als „Vorarbeit“ bezeichnet hat), veröffentlichte Keyßner eine wertvolle Arbeit über die „Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien“ auf Grund des Gesetzes vom 11. Juni 1870, dessen Fehler er scharf erkennt, vor dessen übereilter Abänderung er aber warnt; an der Revision des Gesetzes hat Keyßner dann als Mitglied der im Reichsjustizamte tagenden Kommission 1882 erfolgreich mitgewirkt.

1878 folgte sein Kommentar zum Handelsgesetzbuch. Das Buch, das in der Praxis, vielleicht wegen einer gewissen Ungleichmäßigkeit, nicht die Verbreitung gefunden hat, die minder bedeutende Arbeiten fanden, zeichnet sich nicht nur durch eine sorgfältige Berücksichtigung der Judikatur und der wichtigsten Literaturerscheinungen, sowie gelegentlich *°) durch die Heranziehung des ausländischen Rechts aus, sondern vor allem auch durch Selbständigkeit des Gedankens und die Anregung einer Reihe von Fragen, die bisher nicht aufgeworfen worden waren. Die Antworten, die der Verfasser gibt, sind meist kurz und ohne nähere Begründung formuliert; die sorgfältigen Erwägungen, die jedem Satze zu Grunde liegen, find verschwiegen. Es ist zu bedauern, daß Keyßner das Werk nicht in zweiter Auflage hat erscheinen lassen *°).

44) Siehe oben Anm. 17.

45) Namentlich im Handelsgesellschaftsrecht. ö

46) Hierbei sei die in der Praxis vielgebrauchte Ausgabe der aktienrechtlichen Vorschriften des Handelsgesetzbuchs mit erläuternden kurzen Anmerkungen von Keyßner und Veit Simon (Gutten-

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Die bedeutendste Arbeit Keyßners ist sein „Recht am eigenen Bilde“ (1896), aus zwei Vorträgen erwachsen, die er in der Freien Photographischen Vereinigung und in der Berliner Juristischen Gesellschaft gehalten hat. Das Verdienst dieser Schrift liegt darin, daß sie zum ersten Male — einige Vorläufer stehen außer Zusammenhang mit ihr — eine durch die Entwickelung der Photographie in der Luft liegende, seither nicht wieder zur Ruhe gekommene Frage scharfsinnig und gedankenvoll in knapper, anmutiger Sprache behandelt hat: er gelangt zu dem Satze, den er nicht aus einem Gesetze, sondern aus der Auffassung des Lebens ableitet: jeder ist seines Bildes Herr; er führt diesen Satz, dessen Konstruktion ihm Gierkes Lehre von den Persönlichkeitsrechten an die Hand gibt, bis in die äußersten Folgerungen mutig durch und lehnt entschieden jede Verwässerung des Satzes!“ mit der ihm eigenen Abneigung gegen Mittelmeinungen und elastische Formulierungen ab. Er steht damit, zugleich als ihr radikalster Vertreter, an der Spitze der Bewegung, die ein „Recht am eigenen Bilde“ — auch der Ausdruck stammt von Keyßner — entweder schon als bestehendes Recht animmt oder in größerem oder geringerem Umfange von dem Reichsgesetzgeber anstrebt. Daß Keyßner, der in dieser Frage das erste Wort gesprochen, nicht auch das letzte gesprochen hat, dessen war er sich wohl bewußt; der bescheidene Schluß der Schrift deutet auf die Nachfolger: „Wenn einer tät den Faden spinnen, ein Spätrer macht daraus das Linnen.“ Er hat in den letzten Jahren noch mehrfach zu den von ihm aufgerollten Fragen das Wort genommen, so aus Anlaß des bekannten Bismarckfalles ““),

tagsche Sammlung deutscher Reichsgesetze Nr. 24, 5. Auflage von Hugo und Lothar Keyßner, 1900) erwähnt.

47) Keyßner erachtet Einschränkungen nur für geboten im Dienste der Sicherheitspolizei und der Strafrechtspflege, sowie für Landschaftsaufnahmen, öffentliche Umzüge und Versammlungen, bei denen die Abbildung des einzelnen Menschen völlig zurücktritt.

48) D. Jur. Ztg. III S. 486.

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dann gelegentlich der Kritik einer strafrechtlichen Entscheidung des Reichsgerichts ““), endlich durch ein Gutachten, das er dem sechsundzwanzigsten deutschen (Berliner) Juristentage erstattete “); an dem folgenden Juristentage (in Innsbruck), auf dem die Frage des Rechts am eigenen Bilde erst zur Sprache kam, hat er nicht teilnehmen können.

Das Jahr 1903 brachte noch zwei kleinere Arbeiten Keyßners: Die russische Wechselordnung, die er zusammen mit Neubecker erläuterte 51), und einen Beitrag zur Festgabe der juristischen Gesellschaft für Richard Koch: Der Quittungsträger s), eine wertvolle, neue Fragen anregende und auch hier, wie dem Verfasser eigen, den Blick in die Zukunft richtende Erläuterung des § 370 BGB., ein öffentlicher Beleg für die seinen Freunden bekannte jugendliche Begeisterung, mit der noch der Greis dem Studium des neuen Rechts oblag.

Dem Menschen gilt das letzte Wort. Wohl würde es zu schreiben ein Altersgenosse berufener erscheinen, der schon dem Jüngling, dem Manne nahe gestanden. Der Verfasser dieser Zeilen, den der Wunsch des Dahingeschiedenen zu einem Abschiedswort in der Zeitschrift für Handelsrecht berufen hat, hat erst den Siebzigjährigen kennen gelernt, und mancher liebe Zug in seinem Wesen wird hier wohl, von älteren Freunden vermißt, ungezeichnet bleiben. Offenheit, die an ihm schon das Abiturientenzeugnis rühmt, und Wahrhaftigkeit sind die hervorstechenden Charakterzüge Keyßners gewesen. Wie er sie gegen Freunde und Feinde — nicht jedem willkommen — übte, so verlangte er sie auch sich gegenüber. Sein überströmendes Temperament ließ ihn

49) Im „Recht“ V S. 42. Die Entscheidung des Reichsgerichts steht Straf?. XXXIII S. 295 ff.

50) Verhandlungen des 26. Deutschen Juristentags, Gutachten Bd. J S. 73—85: er rät hier, von einer gesetzlichen Regelung abzusehen.

51) Erweiterter Sonderabdruck aus der Zeitschrift für Handelsrecht Bd. LIII.

52) S. 139—149 der Festschrift.

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zu den Dingen, die ihm entgegentraten, rasch und entschieden Stellung nehmen, und wo er Meinungen oder Menschen widersprach, tat er es unverblümt. Doch war er nichts weniger als ein Polterer. Ein liebenswürdiger Humor kennzeichnete ihn allerwärts. Er war reich an scharf zugespitzten, nicht beißenden Scherzworten und hatte herzliche Freude an schalkhaften, nie verletzenden Neckereien. War er innerhalb seines Arbeitsgebietes aller Büchergelehrsamkeit abgeneigt und offenen Blickes für das Leben, so war er weit davon entfernt, sein Interesse überhaupt auf rechtswissenschaftliche Fragen zu beschränken. Für alle edleren Lebensgenüsse emfänglich, brachte er zumal den bildenden Künsten reiches Verständnis entgegen. In den Dienst einer anmutenden Geselligkeit, die er schätzte, stellte er gern eine ansprechende dichterische Begabung, die schon den Knaben ausgezeichnet hatte. Sein bis in die letzten Jahre jugendlicher Sinn ließ ihn allezeit unter Jüngeren Freunde suchen und finden; und welche herzliche Verehrung er genoß und Freundschaft er gewährte, darf an seinem frischen Grabe im Namen vieler der Verfasser dieser Worte mit dem Bekenntnisse unverbrüchlicher Dankbarkeit und dem Versprechen treuen Gedenkens bezeugen.

Zeitschrift für Handelsrecht. Bd. LVII. 22

Martin Wolff, Hugo Keyßner. Ein Nachruf, in: Zeitschrift für das gesamte Handelsrecht 57.1906, S. 321–335, https://archive.org/details/zeitschrift-fur-das-gesamte-handelsrecht-57/page/319/mode/2up https://archive.org/details/zeitschrift-fur-das-gesamte-handelsrecht-57/page/319/mode/2up?q=Hugo

Deutscher Nekrolog 1905

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Keyßner, Albert Bernhard Hugo, Dr. jur., k. preuß. Geheimer Justizrat, Kammergerichtsrat a. D., Herausgeber d. »Ztschr. f. d. gesamte Handelsrecht«; * Berlin 17. XI. 1827; † daselbst 4. IX. [1905] — Ztschr. f. d. ges. Handelsrecht 57, 319 (M. Wolff).

Anton Bettelheim, Georg Wolff, „Keyßner, Albert Bernhard Hugo“, in: Biographisches Jahrbuch und Deutscher Nekrolog, Totenliste 1905, 10. Band, Berlin 1907, Verlag Georg Reimer, Spalte 194, https://archive.org/details/biographischesj04wolfgoog/page/452/mode/2up; https://archive.org/details/biographischesj04wolfgoog/page/452/mode/2up?view=theater

Literarisches Zentralblatt

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Am 4. September + in Berlin der juristische Schriftsteller Geh. Justizrat Dr. Hugo Keyßner, 78 Jahre alt.

Literarisches Zentralblatt für Deutschland 56.1905, 16. September 1905, Nr. 38, Spalte 1269, https://archive.org/details/literarisches-zentralblatt-fur-deutschland-56.1905/page/n641/mode/2up?q=%22Hugo+Key%C3%9Fner%22

Zeitschrift für das gesammte Handelsrecht

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Zeitschrift für das gesammte Handelsrecht 57, 319 https://archive.org/search?query=subject%3A%22Zeitschrift+f%C3%BCr+das+gesamte+Handelsrecht%22 https://archive.org/details/zeitschrift-fur-das-gesamte-handelsrecht-57

Link zu diesem Datensatz https://d-nb.info/gnd/117512974 Person Keyssner, Hugo Geschlecht männlich Andere Namen Keyßner, Hugo Keyssner, H. Quelle DBA Zeit Lebensdaten: 1827-1905 Land Deutschland (XA-DE) Geografischer Bezug Geburtsort: Berlin Beruf(e) Jurist Weitere Angaben Dt. Jurist, Kammergerichtsrat; Veröffentlichungen über das Handelsrecht

Hugo Keyßner Albert Bernhard Hugo Keyßner

  • 17. November 1827 in Berlin

† 4. September 1905 in Berlin deutscher Jurist Justizrat und Kammergerichtsrat in Berlin. Mitarbeiter der Allgemeinen Deutschen Biographie GND-Nummer 117512974

Abendpost Chicago, 12. August 1896

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Abendpost Chicago, 12. August 1896, S. 3, Das Recht am eigenen Bilde, https://archive.org/details/sim_abendpost-sonntagpost_1896-08-12_8_191/page/n1/mode/2up?q=%22Hugo+Key%C3%9Fner%22

Pinney, Photography and anthropology

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Page 78

We have already encountered the ‘modern’ Balzac’s ‘primitive’ fear of photography. But to muddy further the distinctions that Levy-Bruhl sought to impose, we might briefly consider late nineteenth-century German juridical theorists’ discussions of the legal right to one’s own image (Persönlichkeitsrecht). They developed analogies to ‘the right to one’s own name’ and to ‘the right to one’s own body’.*4 A crucial contributor to this debate was Hugo Keyssner, whose intervention was prompted by instantaneous photography and who demanded protection from ‘the electrical light of publicity’.4° Some, such as Georg Cohn, who opposed the original attempt to institute this legally (arguing in very Lévy-Bruhlian terms that such law was ‘primitive’), succumbed in the face of cinema, conflating ‘original and image’,‘° claiming that ‘the cinematograph, which listens to our actions should not be allowed to publicly ape us, like a double’.4’ In 1910 Berthold Viertel would write of the ‘dreadful doubleness of representation’, and Hugo Munsterberg would write in 1916 of cinema as ‘magical’: ‘Every dream becomes real, uncanny ghosts appear from nothing and disappear into nothing.’4®

Christopher Pinney, Photography and anthropology, London : Reaktion Books 2011, S. 78, https://archive.org/details/photographyanthr0000pinn/page/78/mode/2up?q=%22Hugo+Key%C3%9Fner%22

Zeitschrift für Deutsche Sprache, S. 57, 7. Jg., 1894, https://archive.org/details/bub_gb_QqFBAAAAYAAJ/page/56/mode/2up?q=%22Hugo+Key%C3%9Fner%22

Siehe auch: S. 148 Über das Wort „absetzen“, Zeitschrift für deutsche Sprache, 8. Jahrgang, Paderborn, Ferdinand Schöningh, 1895, S. 148, https://archive.org/details/zeitschriftfrde05unkngoog/page/148/mode/2up https://archive.org/details/zeitschriftfrde05unkngoog/page/148/mode/2up?q=%22Hugo+Key%C3%9Fner%22

Amtsblatt der königlichen Regierung in Stettin, 11. Juni 1858

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S. 183: Ernannt:

Der Gerichts-Assessor Albert Bernhard Hugo Keyßner hierselbst zum Kreisrichter beim hiesigen Kreisgerichte.

Amtsblatt der königlichen Regierung in Stettin No. 24, Stettin, den 11. Juni 1858, 1858, II. Personal-Chronik, S 183: Ernannt:, https://archive.org/details/bub_gb_bDI_AAAAcAAJ/page/n253/mode/2up?q=%22Hugo+Key%C3%9Fner%22

Amtsblatt der königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin, 13. September 1861

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Personalchronik / Nachweisung der im Monat Auguist 1861 im Departement des Kammergerichts vorgekommenen Personal-Veränderungen

Die Kreisrichter Hermann Gustav Ludwig Theodor Krüger zu Schönau, Albert Bernhard Hugo Keyßner in Stettin sind als Stadtrichter an das Stadtgericht Berlin versetzt.

Amtsblatt der königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin, Stück 37, 13. September 1861, S. 287, https://archive.org/details/bub_gb_S0kNAAAAIAAJ/page/286/mode/2up?q=%22Hugo+Key%C3%9Fner%22

Page 198

In the first decade of the twentieth century, a famous actor in Germany, Albert Bassermann, sued a photographer for taking his picture without telling him, expressing very strong misgivings altogether about the new medium, still and moving. In a telling legal formula, Bassermann claimed ‘das Recht am eigenen Bild’,the right to his own image. He was drawing on the jurist and historian Hugo Keyssner, who published legal arguments in 1896 for protecting the individual against ‘the electrical light of publicity’. As Stefan Andriopoulos relates, Keyssner first drew an analogy with copy¬ right (a person is the author, and hence owner, of his image), but then changed the basis of his argument to a human right: the person’s image is an intrinsic and inalienable part of personhood, and cannot consequently be ‘taken’ by another without consent.31 With a move that prepared the ground for Lacan’s theory, that a child comes into consciousness of self through the looking-glass and the outside other beheld therein, Keyssner noticed that photography created a split between the me who is outside the mirror or the image, and the me reflected in it, the first a subject-ego, the ...

Phantasmagoria : spirit visions, metaphors, and media into the twenty-first century by Warner, Marina, 1946- , Oxford ; New York : Oxford University Press, 2006, https://archive.org/details/phantasmagoriasp0000warn/page/198/mode/2up?q=%22Hugo+Key%C3%9Fner%22

Karl Schäfer, Das Recht am eigenen Bilde, in: Deutsche Kunst und Dekoration, 1897

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S. 311:

…Der Beurtheilung solcher strittiger Fragen kommt ein kürzlich im J. Guttentag’schen Verlage erschienenes Schriftchen des Geh. Justizrathes Hugo Keyssner in Berlin näher, welches nicht nur als sehr zeitgemäss gelten muss, sondern auch als allgemein lesenswerth jedem empfohlen werden kann, der mit Urheberschutzfragen auf dem Gebiet der portraitbildlichen Darstellung zu thun hat. Das Schriftchen entwickelt in interesseerregender,

S. 312:

mit Beispielen aus der Praxis illustrirter Darstellung die Theorie vom »Recht am eigenen Bilde«. Aus dem gewählten Titel wird schon ersichtlich, dass der Herr Verfasser an ein Recht d. i. Urheberrecht des originalbildlich Dargestellten am Bilde glaubt, oder besser gesagt, dessen Vorhandensein nicht bestreitet, wenn auch unser jetziges Urheberrecht über jenes Recht im allgemeinen schweigt und nur einen Rechtsschutz gegen Nachbildung statuirt.

Karl Schäfer, München, Das Recht am eigenen Bilde, S. 309, in: Deutsche Kunst und Dekoration, 1897, Band I, Oktober 1897 — März 1898, https://archive.org/details/gri_33125001309091/page/n361/mode/2up Feinster Jugendstil! Art Nouveau Art Déco. Fundgrube!

Werke Keyßners (Auswahl)

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  • Die Liquidation der offenen Handelsgesellschaft, Verlag F. Enke, 1866
  • Vom preussischen Papiergeld, 1868
  • Die Erhaltung der Handelsgesellschaft gegen die Auflösungsgründe des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuches. Eine handelsrechtliche Abhandlung, Verlag C. Heymann, 1870
  • Bilanz, Erneuerungsfond, Reservefond der Aktiengesellschaften, Bauzinsen und Gewinnvertheilung. Eine handelsrechtliche Besprechung, Verlag F. Dümmler, 1872
  • Aktiengesellschaften und die Kommanditgesellschaften auf Aktien unter dem Reichs-Gesetz vom 11. Juni 1870, Berlin, C. Heymann, 1873
  • mit Herman Veit Simon, Die Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien unter dem Reichsgesetz vom 11. Juni 1870, I. Guttentag 1911, 6. Auflage, Guttentag'sche Sammlung deutscher Reichsgesetze Nr. 24
  • Gerichtsverfassungsgesetz für das Deutsche Reich und das Verfahren in Handelssachen, Stuttgart, F. Enke, 1880
  • Russische Wechselordnung. Allerhöchst bestätigt am 27. Mai/9. Juni 1902, Stuttgart, F. Encke, 1903

Personen-Normdaten etc.

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Einzelnachweise

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  1. so: Martin Wolff, „Hugo Keyßner. Ein Nachruf“, in: Zeitschrift für das gesamte Handelsrecht 57.1906, S. 321–335, https://archive.org/details/zeitschrift-fur-das-gesamte-handelsrecht-57/page/319/mode/2up
  2. so: Anton Bettelheim, Georg Wolff, „Keyßner, Albert Bernhard Hugo“, in: Biographisches Jahrbuch und Deutscher Nekrolog, Totenliste 1905, 10. Band 1907, Berlin 1907, Verlag Georg Reimer, Spalte 194, https://archive.org/details/biographischesj04wolfgoog/page/452/mode/2up
  3. Amtsblatt der königlichen Regierung in Stettin No. 24, Stettin, den 11. Juni 1858, 1858, II. Personal-Chronik, S 183: Ernannt:, https://archive.org/details/bub_gb_bDI_AAAAcAAJ/page/n253/mode/2up?q=%22Hugo+Key%C3%9Fner%22
  4. Amtsblatt der königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin, Stück 37, 13. September 1861, S. 287, https://archive.org/details/bub_gb_S0kNAAAAIAAJ/page/286/mode/2up?q=%22Hugo+Key%C3%9Fner%22
  5. siehe zum Beispiel: „Lohn(d)e“, in: Zeitschrift für Deutsche Sprache, 7. Jg., 1894, S. 57, https://archive.org/details/bub_gb_QqFBAAAAYAAJ/page/56/mode/2up?q=%22Hugo+Key%C3%9Fner%22 und: „Über das Wort »absetzen«“, in: Zeitschrift für deutsche Sprache, 8. Jahrgang, Paderborn, Ferdinand Schöningh, 1895, S. 148, https://archive.org/details/zeitschriftfrde05unkngoog/page/148/mode/2up.
  6. Anton Bettelheim, Georg Wolff, „Keyßner, Albert Bernhard Hugo“, in: Biographisches Jahrbuch und Deutscher Nekrolog, Totenliste 1905, 10. Band, Spalte 194, Berlin 1907, Verlag Georg Reimer, https://archive.org/details/biographischesj04wolfgoog/page/452/mode/2up