Benutzer:Sebastian Huber/IPR

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Internationales Privatrecht, kurz IPR, ist der Teil des nationalen Rechts, der entscheidet, welches (materielle) Privatrecht inländische Behörden und Gerichte auf einen Sachverhalt mit Auslandsberührung anzuwenden haben.

Nahe mit dem IPR verwandt ist das Internationale Prozessrecht (IZVR), das die internationale Zuständigkeit nationaler Gerichte regelt und die Vollstreckbarkeit ausländischer Gerichtsentscheidungen und die Anerkennung sonstiger ausländischer Rechtsakte klärt. Zustellungen und Beweisaufnahmen im Ausland sind ebenfalls Gegenstand des IZVR.

Erklärung des Begriffs

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Das Internationale Privatrecht (IPR) ist derjenige Teil einer nationalen Rechtsordnung, der bestimmt, welches nationale Recht auf einen Sachverhalt („Lebensverhältnis“, „Rechtsverhältnis“) angewandt wird. Faktisch relevant wird dies nur, wenn der Sachverhalt Beziehungen zu mehreren Rechtsordnungen aufweist (sog. Auslandsberührung). In Deutschland enthält Art. 3 Abs. 1 EGBGB (= Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch) eine Legaldefinition des Internationalen Privatrechts.

Man nennt das IPR auch Kollisionsrecht, weil mehrere Rechtsordnungen den Sachverhalt regeln könnten und dadurch gleichsam „kollidieren“. Treffender wäre es wohl von einem Konflikt verschiedener Rechtsordnungen zu sprechen. Deshalb ist der englische bzw. amerikanische Fachbegriff für das Internationale Privatrecht auch Conflicts of Laws.

Bedeutung des IPR

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Die Bedeutung des IPR hat durch die sehr starke Steigerung des Welthandels mit Waren, die zwischenstaatliche Erbringung von Dienstleistungen und den internationalen Kapitalverkehrs deutlich zugenommen. Die starke Export-Leistungen der deutschen Wirtschaft führen zu zahlreichen Streitfällen mit Auslandsberührung.

Nach dem zweiten Weltkrieg hat der Fremdenverkehr explosionsartig zugenommen. Mitarbeiter multinationaler Unternehmen wohnen im Ausland. Urlauber schließen Reiseverträge, mieten Hotels oder sind in Verkehrsunfällen verwickelt.

Auch durch den stetig wachsenden Anteil ausländischer Bevölkerung wächst auch die Zahl der IPR-relevanten Fälle in Deutschland.

Anderseits schaffen hat in Deutschland die IPR-Reform von 1986 zu einer verminderten Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit im Eherecht und im Sorgerecht geführt. Im Eherecht wird nun statt an das Mannesrecht bei unterschiedlicher Staatsangehörigkeit der Verlobten/Ehegatten hilfsweise („Kegelsche Leiter“), im Sorgerecht stets an das Recht des ständigen Aufenthalts (d. h. meist in Deutschland) angeknüpft. Auch weltweit ist die Tendenz in Richtung stärkerer Berücksichtigung des Aufenthalts vorhanden[1]. Das führt zu einer vermehrten Anwendung inländischen Rechts.

In Deutschland haben die Reformen des Staatsangehörigkeitsrechts, namentlich die teilweise Abkehr vom ius sanguinis, welche zu vermehrten Einbürgerungen und die Abschaffung des Mannesrecht im Staatsangehörigkeitswesen, die erhöhte Geburt deutscher Kinder aus gemischt deutsch-ausländischen Ehen zur Folge hatten, ebenfalls zu einer selteneren Anwendung ausländischen Rechts geführt.

Auch die internationale Vereinheitlichung des materiellen Rechts, z. B. im kaufmännischen Rechtsverkehr durch das VN-Kaufrecht, mindert auf diesem Felde die Bedeutung des IPR.

Überblick über die Geschichte des IPR

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In der Antike gab es noch kein eigentliches IPR, und grob gesagt blieb jeder seinem „persönlichen“ Recht unterstellt: für Römer das ius civile proprium, für Germanen je nach Herkunft die lex salica oder die lex burgundionum etc., ius gentium für Fremde bzw. Beziehungen zwischen Fremden und Römern.

Nach dem Zusammenbruch des Römischen Reiches entstanden in Europa tausende kleiner Fürstentümer, welche jeweils ihr eigenes Rechtssystem hatten, dessen Anwendung sie auf ihrem Territorium durchsetzten (Statutentheorie); mit dem Aufschwung des Handels im 11. und 12. Jh., zunächst in Norditalien, stellte sich dann mehr und mehr das Problem des anwendbaren Rechts. Basierend auf der im 12. Jh. in Bologna gegründeten römischen Rechtsschule (Tocco, Accursius, Bartolus, Baldus etc.) bildete sich im Mittelalter dann in ganz Europa de facto ein „Einheits-IPR“ heraus, welches aufgrund der einheitlichen und lange Zeit auch „extra-nationalen“ Rechtsausbildung der Juristen gemeinsame Züge aufwies – ein universelles Kollisionsrecht.

Noch zur Zeit Savignys (1779–1861) herrschte ein universeller Ansatz vor: ein Sachverhalt mit internationalem Charakter sollte, unabhängig vom zuständigen Richter, immer gemäss demselben anwendbaren Recht gelöst werden. Dies setzt international koordinierte und determinierte Zuständigkeits- und Rechtsverteilungen wie z. B. lex rei sitae oder mobilia sequuntur personam voraus, welche vom Sachverhaltausgehen und dabei einen Schwerpunkt bestimmen; viele solcher allgemein anerkannter Prinzipien sind auch heutzutage noch in den meisten IPRGs enthalten.

Im 19. und Anfang des 20. Jh. legiferierten die neu entstandenen Nationalstaaten aufgrund politischer Differenzen dann aber ohne Rücksicht auf eine solche Universalität. Dass die historischen Gemeinsamkeiten noch heute überwiegen, und dass es für die EU und insbesondere die Haager Konferenz für internationales Privatrecht heute überhaupt möglich ist, die IPR-Vereinheitlichung wieder voranzutreiben, liegt insbesondere an der Struktur des IPRKollisionsrechts: es hat keinen materiellen Inhalt, und muss somit nicht an gesellschaftliche Entwicklungen angepasst werden.

Regelungsorte des Internationalen Privatrechts

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Das deutsche Internationale Privatrecht findet sich

  • im Wesentlichen im Zweiten Kapitel (Artikel 3 bis 46) des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB),
  • in einigen Spezialgesetzen (zum Beispiel Art. 91 ff. Wechselgesetz),
  • ferner zu einem erheblichen Teil in Staatsverträgen, soweit sie in innerstaatliches Recht transformiert wurden (vgl. Art 3 Abs. 2 EGBGB).

Die Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen innerhalb der Europäischen Union sieht u. a. auch eine Harmonisierung der Kollisionsregeln der nationalen IPRs vor.

In Österreich ist das IPR im Bundesgesetz über das internationale Privatrecht vom 15.Juni 1987, in der Schweiz im Bundesgesetz über das internationale Privarecht om 18.Dezember 1987 gereglt. Belgien hat den loi portant le code de droit international privé am 16.Juli 2004 erlassen.

Adressat des IPR

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Hauptartikel: Internationales Zivilverfahrensrecht

Das IPR richtet sich, als Teil der nationalen Rechtsordnung, auch nur an die innerstaatlichen Gerichte und inländische Behörden. Deshalb setzt die Anwendbarkeit des IPR stets die internationale Zuständigkeit der inländischen Gerichte und Behörden voraus. Die internationale Zuständigkeit der Gerichte wird im internationalen Prozessrecht geregelt. Innerhalb der Eurpäischen Union haben Verordnung über die „gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen“ (kurz: EuGVO oder Brüssel I) und Verordnung über „die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung“ (kurz: EheVO-II oder Brüssel IIa) herausragende Bedeutung. Eine Restzuständigkeit richtet sich nach den nationalen Zivilprozessordnungen. In der Schweiz wird die internationale Zuständigkeit im IPR-Gesetz geregelt.

Internationaler Entscheidungseinklang

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Das IPR verfolgt das Ziel, die Rechtsordnung zur Anwendung zu bringen, mit welcher der Sachverhalt am engsten verbunden ist oder das Rechtsverhältnis „seinen Sitz“ (Friedrich Carl von Savigny) hat. Damit soll erreicht werden, dass die Rechtsordnung über einen Sachverhalt eine Entscheidung fällt, welche auch tatsächlich am besten dafür geeignet ist, eben weil eine besondere sachliche Nähebeziehung besteht. Deshablb unterliegt das Prozessrecht, welches für das Gericht nur einen Ordnungsrahmen aufstellt und die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst, genauso wie das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, das Verwaltungsverfahrens- und das Personenstandsrecht stets der lex fori. Die Anerkennung ausländischer Rechtsordnung wird auf das völkerrechtliche Prinzip der comitas gestützt. Rechtstheoretisch wird die Gleichrangigkeit aller Rechtsordnung mit der universellen Geltung des Menschenrechte begründet. Früher führte man die gemeinsame „christliche Gesittung“ (Savigny) an.

Dadurch schützt das IPR den internationalen Entscheidungseinklang und vermeidet hinkende Rechtsverhältnisse. Die Rechtsordung eines Staates kann nur auf dessen eigenem Staatsgebiet Geltung beanspruchen. Daher könnte jeder Staat seinen Gerichten und Behörden aufgeben nur eigenes, innerstaatliches Recht anzuwenden. Verführe jeder Staat in dieser Weise, würden zwischenstaatliche Sachverhalte (z. B. ein Deutscher wird in Italien in einen Verkehrsunfall mit einem Franzosen verwickelt), je nach dem, welche Gerichte und Behörden welches Staates über den Sachverhalt entscheiden, einer gänzlich anderen Bewertung unterworfen. Einander inhaltlich widersprechende Doppel- oder Mehrfachentscheidungen zum selben Fall wären schon wegen der der Rechtssicherheit dienenden Rechtskraft eines gerichtlichen Urteils auch auf zwischenstaatlicher Ebene unannehmbar.

Freilich kann ein internationaler Entscheidungseinklang nur hergestellt werden, wenn die verschiedenen ausländischen Rechtsordnungen sich wechselseitig über die Schaffung eines IPR anerkennen und ihnen dadurch auch im Ausland zur Geltung verholfen wird. Durch völkerrechtliche Abkommen wird versucht die Verweisungsgegenstände und Anknüpfungsmomente zu vereinheitlichen. Damit beugte man auch dem rechtsmissbräuchlichen „forum shopping“ vor.

Interner Entscheidungseinklang

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Interner Entscheidungseinklang bedeutet die Vermeidung eines Normwiderspruchs in der eignenen Rechtsordnung.

Kein Widerspruch zwischem dem internen und dem internationalen Entscheidungseinklang entsteht, wenn das inländische IPR selbst bei der Beurteilung der Hauptfrage den Bestand eines Rechtserhältnisses (Teilfrage) voraussetzt.

§ 20 IPR-Gesetz-AT setzt für die Frage, welche Rechtsordnung auf die Scheidung anzuwenden sei, das wirksame Bestehen einer Ehe als Teilfrage voraus.

An die Teilfragen wird selbständig angeknüpft. Nur die Staatsangehörigkeit wird nach dem Recht des Staates ermittelnt, dessen Staatsangehörigkeit in Betracht kommt. Grund dafür ist, dass jeder Staat selbst bestimmt, wer sei Staatsangehöriger ist.

Gegen die Anwendung ausländischen Rechts durch inländische Gerichte und Behörden spricht, dass der inländische Rechtsverkehr einer ihm ungewohnten und fremden Rechtsordnung begegnet. Das kann dazu führen, dass Personen einem Rechtsirrtum über die Vorschriften des ausländischen Rechts unterliegen.

Um den Rechtsverkehr vor nachteiligen Folgen solcher Irrtümer zu schützen, hat der deutschen Gesetzgeber zugunsten inländischer Rechtsgenossen weitreichende Gutglaubensvorschriften geschafften (Art. 12 EGBGB, Art. 15 EGBGB)

Hauptartikel: Ordre public

Im Einzelfall kann das Ergebnis der Anwendung des fremden Rechts zu den Gerechtigkeits- oder Sittlichkeitsvorstellungen der deutschen Gesellschaft in einem starken Widerspruch stehen. Der deutsche Gesetzgeber hat für den Fall, dass eine Berichtigung der ausländischen Vorschrift, insbesondere im Lichte der deutschen Grundrechte geboten erscheint, den ordre public-Vorbehalt des Art. 6 EGBGB geschaffen. Gleiches gilt z.B. auch für Österreich (§ 6 IPR-Gesetz-AT), die Schweiz (Art. 17 IPR-Gesetz-CH) und Belgien (Art.21 IPR-Gesetz-Bl).

Der ordre public ist z.B. Verletzt, wenn die Rechtsordnung, die auf eine Scheidung anwendbar ist, überhaupt keine Scheidungsmöglichkeit vorsieht, wenn das Ehestatut besondere Mannesvorrechte bestimmt oder wenn für die Voraussetzungen einer Eheschließung Rassengesetze zu beachten wären.

Anknüpfungsmoment

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Hauptartikel: Anknüpfungsmoment

Das internationale Privatrecht bestimmt das anwendbare Recht (auch „Statut“ genannt) dadurch, dass es für einzelne Rechtsbereiche, Anknüpfungsgegenstände oder Verweisungsbegriffe genannt, jeweils die hierfür maßgebenden Anknüpfungsmomente festlegt. Das Anknüpfunsmoment stellt die Beziehung zwischen einer Person oder Sache und einer Rechtsordnung her.

Als Anknüpfungsmomente kommen insbesondere in Betracht: Staatsangehörigkeit, Volkszugehörigkeit, gewöhnlicher Aufenthalt, Wohnsitz, Belegenheitsort, Registerort, der Ort wo die Handlung vorgenommen wurde oder sich ereignete (Tatort, Ort des Vertragsschlusses, Beurkundungsort, Erfüllungsort) in Betracht. Die Anknüpfungsmomente stellen typisierte Fallgruppen auf, welche in der Regel die stärkste sachliche Verbundenheit zu der Rechtsordnung, auf die durch das Anknüpfungsmoment verwiesen wird, kennzeichenen. Um diese pauschalisierende Betrachtungsweise besonderen Interessenlagen des Einzelfalls anzupassen, hat der Gesetzgeber in jüngerer Zeit oftmals für die beteiligten Parteien Rechtswahlmöglichkeiten eingeführt.

Im deutschen, österreichischen und belgischen IPR wird für die Beurteilung des Personalstatuts grundsätzlich an die Staatsangehörigkeit angeknüpft. Im Eherecht bildet bei unterschiedlicher Staatsangehörigkeit der Ehegatten der gewöhnliche Aufenthalt eine Hilfsanknüpfung. Das Recht der Staatsangehörigkeit verbleibt aber als eine vertraglich bedingbare Wahlmöglichkeit (→ siehe Eherecht). Aunahme bildet die Lebenspartnerschaft, wo das Recht des Registerorts das maßgebliche ist.

Das Vertragsstatut unterliegt weitergehender Vertragsfreiheit. Das Recht des gewöhnlichen Aufenthalts der Partei, welche die dem Vertrag eigentümliche Leistungs erbringt, oder des gewöhnlichen Aufenthalts des Verbrauchers oder des Orts, wo der Arbeitnehmer für gewöhnlich seine Dienste erbringt, bildet jedoch in Ermangelung einer Vereinbarung, eine Vermutung dafür, dass es die sachnächste Rechtsodnung sei.

Beim Deliktsstatut ist der Tatort der unerlaubten Handlung maßgeblich.

Für das Sachenrechtsstatut ist der Belegenheitsort der Sache grundsätzlich Anknüpfungsmoment.

Auf das Recht einer Gesellschaft wird das Recht der Registerorts angewandt.

Anknüpfungsgegenstand und Qualifikation

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Hauptartikel: Qualifikation

Anknüpfungsgegenstände sind z. B. Geschäftsfähigkeit, Voraussetzungen der Eheschließung; Wirkung der Ehe zwischen den Ehegatten, der eheliche Güterstand, das Sorgerecht, das Erbrecht, schuldrechtliche Verträge, das Recht der unerlaubten Handlungen oder das Sachenrecht). Strittig ist, wie die Verweisungsbegriffe auszulegen sind (→Qualifikation). Die Qualifikation der Anknüpfungsgegenstände kann autonom oder in Anlehnung an die deutsche materielle Rechtsordnung erfolgen.

Allseitige und einseitige Normen

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Einseitige Normen des IPR befehlen den inländischen Gerichten und Behörden nur, unter welchen Umständen inländisches Recht anzuwenden ist. Dabei wird offengelassen, welche Rechtsordnung anzuwenden ist, wenn die inländische keine Anwendung findet.

Allseitige Kollisionsnormen legen dagegen überhaupt fest, welche Rechtsordnung auf den Sachverhalt mit Auslandsberührung Anwendung findet. Die Anwendung ausländischen Rechts durch inländische Gerichte und Behörden verstößt nicht gegen die Souveränität der Staaten, da sich der Anwendungsbefehl nur an inländische Organe richtet.

Gesamtverweisungen und Sachnormverweisungen

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Hauptartikel: Gesamtverweisung; Sachnormverweisung

Rechtstechnisch unterscheidet man im Kollisionsrecht Gesamtverweisungen und Sachnormverweisungen.

  • Eine Gesamtverweisung verweist auf das Recht eines anderen Staates unter Einschluss von dessen nationalem Kollisionsrecht. Die Gesamtnormverweisung wird daher auch als „IPR-Verweisung“ oder bedingte Verweisung bezeichnet. Verweist das ausländische IPR auf eine dritte Rechtsordnung, ist diese Rechtsordnung anzuwenden. Ob diese zweite Verweisung ebenfalls eine Gesamtnormverweisung darstellt, ist nicht aus Sicht des inländischen IPR zu beurteilen, sondern aus sicht der Rechtsordnung, welche die („Weiter-“)Verweisung ausgesprochen hat.
  • Eine Sachnormverweisung oder unbedingte Verweisung verweist unmittelnbar auf Sachnormen einer anderen Rechtsordnung unter Ausschluss des fremden Kollisionsrechts.

Statutenwechsel

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Ein Statutenwechsel kann nur bei einem wandelbaren Statut eintreten. Ist das Statut unwandelbar, kann er nicht eintreten. Wandebare Statuten sind Statuten, die von einem veränderbaren Anknüpfungsmoment abhängen. Das ist vor allem der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt. Beide können verlegt werden. Wandelbar ist auch die Staatsangehörigkeit, wenn auch die Wandelung seltener und sehr viel schwerer eintritt. Unwandelbar ist zum Beispiel der Register-/Gründungsort oder der Belegenheitsort eines Grundstücks.

Tritt ein Statutenwechsel ein, muss gegebenenfalls das betroffene Rechtsverhältnis angeglichen werden. Die Angleichung ist keine Ein Beispiel dafür ist die Angleichung des Namens bei Wechsel des Personalstatus nach Art. 47 EGBGB (→siehe Namensrecht).

Schutz wohlerworbener Rechte

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Gelegentlich geht der Angleichung eines Rechtes an die neue Rechtsordnung der Schutz wohlerworbener Rechte vor. Ein Beispiel ist, dass nach Art. 7. Abs.2 EGBGB eine einmal erworbene Geschäftsfähigkeit durch den Erwerb oder den Verlust der Rechtsstellung als Deutscher nicht beeinträchtigt wird. Die Schweiz schützt einen, einmal im Ausland wirksame bedungenen Eigentumsvorbehalt an einer beweglichen Sache in der Schweiz auch dann, wenn er in der Schweiz unwirksam wäre, 3 Monate lang (Art. 102 Abs.2 IPR-Gesetz-CH).

  • Rainer Gildeggen, Andreas Willburger: Internationale Handelsgeschäfte, Eine Einführung in das Recht des grenzüberschreitenden Handels. Verlag Vahlen 2005, ISBN 3-8006-3217-9.
  • Menno Aden: Internationales Privates Wirtschaftsrecht. Oldenbourg 2005, ISBN 978-3486578928.

Einzelnachweise

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  1. Kropholler IPR §38 IV, 39 III Nr.2