Benutzer:Zoppi1007/Ideensammlung

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Arnold Hess (* 16. April 1909; † 14. Dezember 1986 in Köln) war Jurist und bis 1973 der Leiter der gemeinsamen Rechtsabteilung von Bundesärztekammer und Kassenärztliche Bundesvereinigung. Hess gilt als ein Vater des Gesetz über Änderungen von Vorschriften des Zweiten Buches der Reichsversicherungsordnung und zur Ergänzung des Sozialgerichtsgesetzes (Gesetz über Kassenarztrecht — GKAR) vom 17. August 1955.[1]

Arnold Hess wurde von den Arbeitsgemeinschaften der Kammern und Kassenärztlichen Vereinigungen gemeinsam betreuenden Geschäftsführung in Bad Nauheim 1947 zunächst als freier Mitarbeiter verpflichtet. Er trat wenig später hauptamtlich in die Dienste der Arbeitsgemeinschaft ein und war gleichzeitig als Anwalt tätig. Nach der organisatorischen Trennung der Kammer- und KV-Organisationen 1950 wurde die juristische Betreuung durch eine gemeinsamte Rechtsabteilung — organisatorisch angebunden an die Kassenärztliche Bundesvereinigung — beibehalten. Die gemeinsame Rechtabteilung bildet eine fest und auf Dauer wirksame Klammer der beiden ärztlichen Standesorganisationen.

Über die Rechtsberatung hinaus hat Dr. Hess maßgeblichen Anteil an der Gestaltung und Entwicklung des ärztlichen Organisationswesens wie der gesamten Berufspolitik. Arnold Hess wurde für seine Verdienste mit dem „Ehrenzeichen der deutschen Ärzteschaft" ausgezeichnet. Die Nachfolge von Arnold Hess übernahm der seit 1956 ebenfalls als Justitiar von in der gemeinsamen Rechtsabteilung beider Organisationen wirkende Rechtsanwalt Jürgen W. Bösche. Arnold Hess ist der Vater von Rainer Hess.


Der erste Anlauf zur Verbesserung des Kassenarztrechts beim damaligen Wirtschaftsrat des „Vereinigten Wirtschaftsgebietes" war noch am Veto der damals herrschen- den Militärregierungen gescheitert; der zweite — nach Gründung der Bundesrepublik — dauerte immerhin noch sechs Jahre bis zum Erfolg. Nach 1955 folgte die Periode, in der das vom Bundestag fast einstimmig verabschiedete Kassenarztgesetz unter der leiten- den Hand von Arnold Hess von der kassenärztlichen Selbstverwal- tung mit Leben erfüllt wurde. Und schon ab 1959 waren juristischer Sachverstand und berufspoliti- scher Mut gefordert, das Kassen- arztrecht zu bewahren und in eini- gem sogar weiterzuentwickeln.

Einzelnachweise

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  1. Deutscher Ärzteverlag GmbH, Redaktion Deutsches Ärzteblatt: Deutsches Ärzteblatt: Archiv "Kassenarztgesetz von 1955" (21.08.1980). Abgerufen am 13. November 2018.