Bildtafel der Verkehrszeichen in der Bundesrepublik Deutschland von 1953 bis 1956

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Die Bildtafel der Verkehrszeichen in der Bundesrepublik Deutschland von 1953 bis 1956 zeigt die Verkehrszeichen in der Bundesrepublik Deutschland, wie sie durch die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) in der Fassung vom 24. August 1953 beschlossen worden sind. Diese StVO trat am 1. September 1953 in Kraft.[1] Neben den Verkehrszeichen der StVO wird hier unter anderem auf straßenverkehrstechnisch relevante Zeichenanordnungen im Verkehrsblatt und in der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (BO) eingegangen. Auf Grundlage der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Auftragsverwaltung der Bundesfernstraßen vom 3. Juli 1951 werden hier auch die Autobahn-Verkehrszeichen behandelt.

Die StVO von 1953 ersetzte nicht die seit 1938 gültige Straßenverkehrs-Ordnung, sondern war eine Novelle für die junge Bundesrepublik. Bereits am 1. Dezember 1951[2] waren weitreichendere textliche Veränderungen an der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) vorgenommen worden. Mit der Novelle von 1953 wurden zum einen viele Vorgaben der bis dahin geltenden Vorkriegsordnung bestätigt, zum anderen auf neue Entwicklungen und Erkenntnisse im Straßenverkehr eingegangen. Zudem wurde die StVO von 1937 an die Verhältnisse in der Bundesrepublik angepasst. Es war vorgesehen, dass die alten Verkehrszeichen während einer Übergangsfrist bis zum 31. März 1955 zu ersetzen waren.[3] Nachdem sich das Verkehrsaufkommen durch den raschen Wirtschaftsaufschwung unmittelbar nach Gründung der Bundesrepublik drastisch erhöhte und neue, gesteigerte Ansprüche an die Verkehrssicherheit notwendig wurden, war bereits 1956 eine weitere, umfassende Überarbeitung der StVO notwendig.

62nd. Military Police Highway Patrol Company

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Hinweistafel der 62nd US Highway Patrol Germany

Ende 1948 wurde in der US-amerikanischen Besatzungszone eine Autobahn-Militärpolizei (Military Police Highway Patrol) ins Leben gerufen, die bis 1958 existierte. Die mit amerikanischen Streifenwagen ausgerüsteten Einheiten waren auf dem gesamten Autobahnnetz der US-Zone im Einsatz. Zu den Aufgaben dieser Polizisten gehörte es, die Sicherheit auf den Straßen zu gewährleisten, auf die Einhaltung der Verkehrsregeln zu achten und in den ländlichen Gebieten unterstützend bei der Strafverfolgung tätig zu werden. Außerdem war die Highway Patrol auf Verkehrshilfsdienste versiert und half bei Verkehrsunfällen. Häufig begleitete ein deutscher Polizist die Einsätze, um unter anderem als Dolmetscher zu fungieren und deutsches Recht umzusetzen.[4]

Wie bereits 1949 bestätigt,[5] wurde den Verkehrszeichen erneut das die amtlichen Farben enthaltene RAL-Farbtonregister 840 R zugrunde gelegt.[6] Diese Farbtonregister war erstmals 1940, zu Beginn des Krieges, eingeführt worden und ersetzte die seit Juni 1932 gültige Musterkarte.[7] Im Jahr 1953 erschien die erste Nachkriegsausgabe dieses Registers.

Die in dem Farbtonregister 840 R für die Verkehrszeichen festgelegten Farbtöne waren:

  • RAL 3000 (rot)
  • RAL 1007 (gelb)
  • RAL 5002 (blau)
  • RAL 9005 (schwarz)
  • RAL 9001 (weiß)

Die heutigen Namen der RAL-Farben bestanden zum damaligen Zeitpunkt noch nicht.

Beispiel mit der Fetten Mittelschrift DIN 1451

Die typographische Grundlage bildete das Normblatt DIN 1451 in seiner Ausgabe vom Februar 1951.[8] Als Empfehlung wurde festgelegt, dass die dort enthaltenen Schriften eine Mindeststrichstärke von 7 Millimeter einhalten sollten. Große Buchstaben sollten dabei nicht unter 50 Millimeter und Kleinbuchstaben nicht unter 35 Millimeter hoch abgebildet werden. Ausnahmen von diesen Regelungen wurden auf eigenen Musterblättern dargelegt.[6]

Da insbesondere typographische Zeichen zur damaligen Zeit oft noch von Schildermalern erstellt wurden, konnte es zu deutlichen Abweichungen im Schriftbild und der Ausprägung einzelner Buchstaben kommen.

Für die Hersteller galt die Vorgabe, dass die Schilder licht- und wetterbeständig ausgeführt waren. Das Zeichen „Halt! Vorfahrt achten!“ (Bild 30a) hatte zudem entweder von Innen beziehungsweise Außen beleuchtet zu sein oder eine rückstrahlende Wirkung zu besitzen. Diese Vorschrift bezog sich auf die rote Umrandung sowie den weißen Schriftzug „Halt“. Als zulässig wurde es angesehen, auch alle anderen Zeichen rückstrahlend auszustatten, wobei sich die Hersteller dabei insbesondere auf die Warnzeichen (Bilder 1 bis 10) konzentrieren sollten.[6] Die Industrie hatte zu dieser Zeit bereits Anstrichstoffe für reflektierende Lackierungen entwickelt. Verkehrsschilder, die durch Autoscheinwerfer angestrahlt wurden, zeigten eine rückstrahlende Wirkung.[9]

(Bilder 1 bis 10)

Kennzeichen für Bahnübergänge in Schienenhöhe

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(Bilder 4c bis 10)

Im Dezember 1955 wurde für das Land Niedersachsen bestimmt, dass ab dem 1. Januar 1959 Bild 4e statt 4d aufgestellt werden kann und Bild 4g die Stelle von Bild 4f einnehmen kann.[10]

II. Gebots- und Verbotszeichen

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(Bilder 11 bis 31b)

Zeitliche Beschränkungen der Gebote oder Verbote wurden durch weiße Aufschriften auf dem roten Rand der Tafeln angegeben.[11]

III. Hinweiszeichen

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(Bilder 32 bis 51)

Zeitliche Beschränkungen für Bild 32 wurde durch weiße Aufschriften auf dem Schild angegeben. Bei Bild 33 kann der Grund für die Mahnung, beispielsweise „Schule“ unter dem Dreieck angegeben werden. In diesem Fall rutschte das Dreieck an den oberen Rand der Tafel, die dadurch in ihrer Gesamtheit nicht größer wurde. Bild 34 konnte zusätzlich einen weißen Pfeil beinhalten, um die Richtung des Hilfspostens anzugeben oder nähere Angaben in weißer Schrift zu machen. Außer dem Sinnbild des Roten Kreuzes konnte auch das Sinnbild einer anderen amtlich anerkannten Organisation dargestellt werden.[13]

Zeichen für Laternen, die nicht die ganze Nacht über brennen

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(Bilder 35 bis 36)

Weitere weiße Linien und Pfeile auf der Fahrbahn

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(Bilder 37 bis 38)

Anstelle des Verwaltungsbezirk konnte in den Grenzräumen seit Einführung der am 1. Januar 1938 gültig gewordenen StVO gegebenenfalls der Begriff „Zollgrenzbezirk“ angegeben werden. Hierzu gab es kein eigenes Bild in der Vorschrift.[14]

Wegweiser für Bundesfernstraßen

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(Bilder 39 bis 41)

Die Wegweiser sollten in der Regel nur Orte beinhalten, die in dem amtlichen Kartenwerk „Übersichtskarte von Mitteleuropa 1:300 000 beinhaltet waren.“[15]

Wegweiser für sonstige befestigte Straßen

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(Bild 42)

Die Wegweiser sollten in der Regel nur Orte beinhalten, die in dem amtlichen Kartenwerk „Übersichtskarte von Mitteleuropa 1:300 000 beinhaltet waren.“[15]

Wegweiser für unbefestigte Straßen

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(Bild 43)

Diese Wegweiser waren für Orte vorgesehen, die für Kraftwagen ungeeignet waren. Hier war stets nur der Name des nächsten Ortes anzugeben.[15]

Bundesfernstraßen-Nummernschild

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Bild 45 aus der StVO von 1937 entfiel ersatzlos.[6]

(Bilder 46 bis 51)

Zeichen für Vorfahrtstraßen

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IV. Zeichen zur Leitung des Verkehrs bei Straßensperrungen

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(Bilder 53 bis 58)

Signalscheiben auf Drehgestellen zur Verkehrsregelung bei halbseitigen Sperrungen

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(Bilder 53 bis 54)

Wegweiser für Umleitungen

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(Bilder 55 bis 56)

Tafel für Umleitung des Verkehrs auf Bundesfernstraßen

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(Bilder 57 bis 58)

Entsprechende Tafeln wurden auch auf den Autobahnen eingesetzt.

Unnummerierte, aber seit 1. Januar 1938 gültige Zeichen

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Mit der Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung von 1953 wurden folgende Zeichen bestätigt, die ohne Nummerierung verordnet werden konnten.[11]

Warnschilder für Baustellen

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Diese damals allgegenwärtigen Zeichen gehörten nicht zu den amtlichen Verkehrszeichen der StVO.

Bis 1956 eingeführte Bilder

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Nicht in der StVO aufgeführt, aber im Reichsverkehrsblatt veröffentlichte Zeichen

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Folgende Haltestellenzeichen wurden ursprünglich im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger Nr. 172 vom 28. Juli 1939 verordnet und im Reichsverkehrsblatt 1939[17] veröffentlicht, sie sind jedoch nicht in der Straßenverkehrs-Ordnung enthalten gewesen, obwohl sie als Verkehrszeichen im Sinne der StVO galten. Mit der Verordnung zur Änderung der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 14. August 1953 wurde die Gültigkeit der 1939 veröffentlichten Haltestellenzeichen bestätigt.[18] Die Verordnung von 1939 wurde erst 2006 aufgehoben.[19]

Leiteinrichtungen

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Die Bestimmungen der Vorläufigen Richtlinien für den Ausbau der Landstraßen (RAL 1937) vom Dezember 1942 galten in der Bundesrepublik teilweise weiter. Es hieß in Elsners Taschen-Jahrbuch für den Straßenbau 1954: „Für Form und Abmessungen der Leitsteine und Kilometersteine gelten die vorläufigen Richtlinien für den Ausbau der Landstraßen (RAL).“[20] Allerdings gab es textliche Modifizierungen, wie das Fachbuch Die Straße von 1951 und das Taschenbuch für Bauingenieure von 1955 bestätigen. An Wegeeinmündungen und Kreuzungen mussten für jede Fahrtrichtung weiße Baumspiegel (0,70 Meter hoch, 0,30 Meter breit, 0,50 Meter über der Fahrbahnfläche) an den Baumstämmen angebracht werden. Waren keine Bäume vorhanden, waren Leitsteine aus Granit, Kalkstein oder Diorit aufzustellen. Sollte der Naturstein zu dunkel ausfallen, war er hell zu streichen.[21] Betonsteine sollten nur dann Verwendung finden, wenn die Frachtkosten für Natursteine zu hoch waren.[22] Außerdem sollten die Steine nur an der Außenseite von Kurven sowie an Wegeeinmündungen und Kreuzungen Anstriche erhalten, wobei an Dämmen neben Leitsteinen auch Leitpflöcke gesetzt werden konnten. Der Anstrich für Leitsteine bestand wie bereits 1942 vorgegeben, aus einem 0,20 Meter hohen weißen Kopf und gleich darunter ein 0,12 Meter hoher schwarzer Strich. Insgesamt sollten überall dort, wo keine anderen gut erkennbaren Merkmale anzutreffen waren, Leitsteine oder Leitpföcke gesetzt werden.[23] Wie auch die konkreten Angaben im Taschenbuch für Bauingenieure beweisen, blieben auch die Abmessungen der Leitsteine identisch mit der ursprünglichen Richtlinie.[24] Die 1,20 Meter langen hölzernen Leitpflöcke besaßen einen Durchmesser von 15 Zentimeter und einen 20 Zentimeter hohen weißen Kopf sowie darunter einen zwölf Zentimeter breiten schwarzen Ring. Sie sollten 0,70 Meter über der Geländeoberkante herausragen.[21] Die Straßennummerierung befand sich nun nicht mehr auf den Leitsteinen, sondern auf speziell behauenen oder aus Beton gegossenen Kilometersteinen, wobei die dem Verkehr zugewandte breitere Seite die Kilometerzahl und die Schmalseite zur Straße hin die aufgemalte schwarze Nummerierung auf gelbem Grund besaß.[25] Ein Kilometerstein konnte einen Leitstein, falls erforderlich, ersetzen. Als weitere Leiteinrichtungen bestanden Schutzanlagen und Trennstriche.[21]

Kennzeichnung der Bahnübergänge in Schienenhöhe

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Beschrankter Bahnübergang

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Übergänge mit Warnlichtanlagen

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Diese Zeichen waren nicht in die Straßenverkehrsordnung aufgenommen worden. Ihre Anordnung und Aufstellung regelte die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (BO).

Ein langsam blinkendes weißes Licht (45 Blinken pro Minute) bedeutete: Der Übergang ist für den Straßenverkehr frei. Ein schnell blinkendes rotes Licht (90 Blinken pro Minute) bedeutete: Halt! Der Übergang ist für den Straßenverkehr gesperrt.[26] Zur Sicherung der unbeschrankten Bahnübergängen waren mehrere Warnlichtanlagemodelle im Einsatz. Die technisch anspruchsvollste Ausführung war für mehrgleisige unbeschrankte Bahnübergänge vorgesehen. Wenn sich zwei Züge aus beiden Richtungen dem Übergang näherten schaltete sich neben dem obligatorischen roten Warnlicht die Aufschrift „Zwei Züge“ ein und ein Wecker ertönte. Die Paragraphen 79 (1) und 82 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung regelten den Umgang mit der Signalanlage. Sowohl die Arme des Warnkreuzes, als auch die weiß-rote Umrandung des Tragschildes waren mit runden Rückstrahlern versehen, um die Zeichen bei Dunkelheit für Kraftfahrer noch besser erkennbar zu machen.

Noch gültige Warnlichtanlagen der Vorkriegszeit

Zeigten die bisherigen, sehr zuverlässigen Warnlichtanlagen in Deutschland eine weiße, langsam blinkende Optik, wenn der Übergang frei war und ein rotes, rasch blinkendes Licht, wenn sich ein Zug nähert, so experimentierte die Deutsche Bundesbahn zu Beginn der 1950er Jahre mit versuchsweise in Betrieb genommenen Anlagen, die nur noch ein rotes Blinklicht besaßen.[27] Grundlage für diese Entwicklung bildeten Bestrebungen der Union International des Chemin de Fer (UIC) ab 1950, unter anderem diese Art der Sicherungssysteme staatenübergreifend zu vereinheitlichen.[28] Mit Genehmigung des Bundesverkehrsministeriums wurde bereits 1953 eine größere Anzahl der neuen Blinklichtanlagen aufgestellt.[29]

Warn- und Blinklichtanlagen der Deutschen Bundesbahn

Autobahnbeschilderung

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Richtungspfeilschild unmittelbar an der Auffahrt
(1955)
Wegweiser zur Bundesautobahn
Wegweiser zur Bundesautobahn unmittelbar an der Auffahrt
(1954)

Die Beschilderung für Autobahnen war nicht in der Novelle enthalten und wurden aus dem „Erlaß über Verkehrszeichen und Einrichtungen an Reichsautobahnen vom 15.4.1938“ als Bundesrecht übernommen. Dies bestätigte § 3 der „Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Auftragsverwaltung der Bundesfernstraßen (1. AVVFStr.) vom 3.7.1951“.[30] Auch die Farbgebung der Vorkriegszeit blieb erhalten. Der Farbton RAL 5002 entsprach RAL 32 h, das in den 1930er Jahren Verwendung fand.[31] In der Regel waren die großen Autobahntafeln aus Holz und Sperrholz gefertigt und besaßen damit eine deutlich geringere Lebensdauer als die später verwendeten Metallschilder. Die Tafeln besaßen eine weiße Umrandung, die entweder aufgemalt oder als Holzrahmung ausgeführt sein konnte.

„Die Grundfarbe aller auf der Autobahn stehenden Schilder ist blau, die Schrift weiß. Anschlußstellen der Autobahnen werden 1 km vorher durch Ankündigungsschilder angezeigt, die den Namen der Anschlußstelle und die Entfernungsangabe 1000 m tragen. Etwa 50 m vor Beginn der Ausfahrt steht dann das Hauptschild, welches vorher durch drei Zwischenzeichen (Baken) im Abstand von 600, 400 und 200 m angezeigt wird. Das Hauptschild weist auf die nächstliegenden größeren Fahrtziele. Im Mittelstreifen steht außerdem das Stationsschild, welches den gleichen Namen trägt wie das Ankündigungsschild 1000 m vor der Anschlußstelle. Alle bisher genannten Schilder [mit Ausnahme der Baken] haben die Abmessungen 2,50 mal 1,80 m. Die auf der Autobahn stehenden Schilder werden vorzugsweise rückstrahlend ausgeführt, wobei rückstrahlende Buchstaben auf nicht rückstrahlenden blauen Grund gesetzt werden.“[32]

Der Text von 1956 zeigt, dass alle wesentlichen Vorgaben der Autobahnbeschilderung bis 1939 in die Nachkriegszeit übernommen worden sind. So neben der Farbgebung auch die Größen der Schilder[33] sowie die Baken.[34]

Schilder im Mittelstreifen

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Schilder am rechten Fahrbahnrand

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Tafeln im Tankstellenbereich

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  • Der Bundesminister für Verkehr: Hinweise für die Anordnung und Ausführung von Fahrbahnmarkierungen auf Bundesfernstraßen (HMB). Verkehrs- und Wirtschafts-Verlag, 1954
  1. Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Nr. 56, Tag der Ausgabe: Bonn, 3. September 1953, S. 1166.
  2. Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Nr. 54, Tag der Ausgabe: Bonn, 28. November 1951, S. 918.
  3. Ersetzen neuer Verkehrszeichen bis zum 31.03.1955. In: Verkehrsblatt, 1953, Nr. 289, S. 331.
  4. Erinnerungsseite der 62nd Highway Patrol (MP) – Germany (Memento vom 22. Mai 2016 im Internet Archive).
  5. Gregor Maria Kirschbaum (Hrsg.): Das Straßenrecht. Fortsetzungswerk in Lose-Blatt-Form. Eine vollständige Sammlung aller wichtigen Rechtsvorschriften aus Straßenverkehr und Straßenbau, mit Ergänzungen und Erläuterungen nach dem neuesten Stand der Rechtsfortbildung. Kirschbaum, Bielefeld 1949, S. 30.
  6. a b c d Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Nr. 56, Tag der Ausgabe: Bonn, 3. September 1953, S. 1217.
  7. Johannes Denecke: Lackfarben 1932–1945. In: Johannes Denecke Tarnanstriche des deutschen Heeres 1914 bis heute, Bernard & Graefe, Bonn 1999, ISBN 3-7637-5990-5. S. 104–106.
  8. Gestaltung und Ausführung von Verkehrszeichen. In: Straße und Autobahn, Heft 4, 1980, S. 287.
  9. Otto Merz: Die Lackierung in der blechverarbeitenden Industrie. In: Oberflächenbehandlung in der Blechverarbeitung 2, Düsseldorf 1951, S. 57.
  10. Verordnung über den Bau und Betrieb von Anschlußbahnen vom 14. Dezember 1955. Anlage C zu § 13 Abs. 2. In: Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt Sb. I, S. 756 ff.
  11. a b Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Nr. 56, Tag der Ausgabe: Bonn, 3. September 1953, S. 1214.
  12. Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Nr. 56, Tag der Ausgabe: Bonn, 3. September 1953, S. 1228.
  13. Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Nr. 56, Tag der Ausgabe: Bonn, 3. September 1953, S. 1215.
  14. Verordnung über das Verhalten im Straßenverkehr (Straßenverkehrs-Ordnung – StVO –) vom 13. November 1937. In: Reichsgesetzblatt, Teil 1, Jahrgang 1937, Nr. 56, Berlin, 16. November 1937, S. 1193; Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und der Straßenverkehrs-Ordnung vom 24. August 1953. In: Bundesgesetzblatt, Teil 1, Nr. 56, Bonn, 3. September 1953, S. 1216.
  15. a b c Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Nr. 56, Tag der Ausgabe: Bonn, 3. September 1953, S. 1216.
  16. a b Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1937, Nr. 56, Tag der Ausgabe: Berlin, 16. November 1937, S. 1192.
  17. Reichsverkehrsblatt B, Nr. 33 vom 29. Juli 1939
  18. Verordnung zur Änderung der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung. Vom 14. August 1953. In: Bundesgesetzblatt, Teil I, Nr. 51 vom 21. August 1953, S. 974–977; hier: S. 974.
  19. Erstes Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung. Vom 19. September 2006. Artikel 27: Aufhebung der Verordnung über die Einführung einheitlicher Haltestellenzeichen für Straßenbahnen und Kraftfahrlinien. In: Bundesgesetzblatt I, Nr. 44, Bonn am 30. September 2006, S. 2146–2153; hier: S. 2148 und S. 2153.
  20. Elsners Taschen-Jahrbuch für den Straßenbau 1954. Elsner 1954, S. 209.
  21. a b c Paul Trapp: Was der Straßenwärter von Leiteinrichtungen wissen muß! In: ÖTV-Presse. Zentralorgan der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr 5, 1954, S. 78 ff.; hier: S. 78.
  22. Ferdinand Schleicher (Hrsg.): Taschenbuch für Bauingenieure, Springer, Berlin/Göttingen/Heidelberg 1955, S. 503.
  23. Rudolf Kraus: Die Straße. Leitfaden für den Unterricht an höheren technischen Lehranstalten. Braun, Karlsruhe 1951, S. 52.
  24. Ferdinand Schleicher (Hrsg.): Taschenbuch für Bauingenieure, Springer, Berlin/Göttingen/Heidelberg 1955, S. 503.
  25. Paul Trapp: Was der Straßenwärter von Leiteinrichtungen wissen muß! In: ÖTV-Presse. Zentralorgan der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr 5, 1954, S. 78 ff.; hier: S. 111.
  26. E. Besser: Lichttechnik im Eisenbahnbetrieb. In: Rudolf Fewig (Hrsg.): Handbuch der Lichttechnik, Teil 1, Springer, Berlin 1938, S. 881–894; hier: S. 893.
  27. Heinrich Korner: Neue Warnlichtanlagen für unbeschrankte Bahnübergänge. In: Elektrotechnische Zeitschrift Ausgabe B (Der Elektrotechniker), 2, (1953), S. 54.
  28. Richard Meyer: Struktur und Wandlungen des Eisenbahnrechts. In: Die Öffentliche Verwaltung. Zeitschrift für Verwaltungsrecht und Verwaltungspolitik Jahrgang 1950, S. 420–424; hier: S. 424; Heinrich Korner: Neue Warnlichtanlagen für unbeschrankte Bahnübergänge. In: Elektrotechnische Zeitschrift. Ausgabe B (Der Elektrotechniker), 2, (1953), S. 54.
  29. Deutschland im Wiederaufbau. Tätigkeitsbericht der Bundesregierung für das Jahr 1953. Bonn 1954, S. 216.
  30. Bundesanzeiger Nr. 132; Beck'sche Textausgaben, Straßenverkehrs-Ordnung, 10. Auflage, C. H. Beck, München, 2008, Einführung, S. 17, Fußnote 4
  31. Johannes Denecke: Lackfarben 1932–1945. In: Johannes Denecke Tarnanstriche des deutschen Heeres 1914 bis heute, Bernard & Graefe, Bonn 1999, ISBN 3-7637-5990-5. S. 104–106; hier: S. 104.
  32. Wolfgang Blaschke Die Ausfahrt an Anschlußstellen, ein aktuelles Problem der Autobahntrassierung. In: Forschungsarbeiten aus dem Straßenwesen 26, Kirschbaum, Bielefeld 1956, S. 85–86.
  33. Eduard Schönleben: Der Betrieb der Reichsautobahnen. In: Die Straße 1, 4. Jahrgang, (1937), S. 4–12; hier: Abb. 4: Hauptschild an der Reichsautobahn
  34. K. Pfanstiel (Hrsg.): Lehrbuch für Kraftfahrer aller Klassen. Degener, 1938, S. 45.