Notstandsgesetze (Deutschland)

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Die Notstandsgesetze wurden am 30. Mai 1968, in der Zeit der Großen Koalition, vom Bundestag gegen den Widerstand der außerparlamentarischen Opposition verabschiedet. Sie änderten das Grundgesetz zum 17. Mal und fügten eine Notstandsverfassung ein, welche die Handlungsfähigkeit des Staates in Krisensituationen (Naturkatastrophe, Aufstand, Krieg) sichern soll.

Entstehung

Die Notstandsgesetze waren nach dem Zweiten Weltkrieg eine Bedingung der West-Alliierten vor der Übergabe der vollständigen Souveränität an die BRD, da sie ihre in Deutschland stationierten Truppen geschützt wissen wollten. Ursprünglich enthielt das Grundgesetz auf Grund der schlechten Erfahrungen mit Artikel 48 Weimarer Verfassung keine Regelungen für Krisensituation wie einen Angriff oder einen Putschversuch. 1955 wurde mit der Wehrverfassung der Schutz gegen einen Angriff ermöglicht.

Die ersten Pläne für Notstandsgesetze wurden bereits 1958 vom Bundesinnenministerium vorgelegt, weitere gab es 1960 und 1963. Diese Entwürfe sahen eine Ausweitung der Macht der Exekutive vor und fanden nicht die notwendige Mehrheit.

Die Große Koalition 1966-69 verfügte über die notwendige Zweidrittelmehrheit und sah die Schaffung der Notstandsgesetze als notwendige Regelung an. Ein wichtiges Ziel war es, einen Missbrauch der Regelungen, wie es in der Weimarer Republik mit den Notverordnungen geschehen war, zu verhindern. Vor der Abstimmung gab es heftige Auseinandersetzungen mit den Gegnern der Gesetze, vor allem der FDP, Studentengruppen, dem Kuratorium "Notstand der Demokratie" und den Gewerkschaften. Kurz vor ihrer Verabschiedung demonstrierten Zehntausende in Bonn gegen die neuen Gesetze, die als nicht hinnehmbare Eingriffsmöglichkeit der Staatsorgane in die Grundrechte abgelehnt wurden.

Am 27. Mai 1968 erklärten die Westmächte, bei einer Verabschiedung der Notstandsgesetze auf ihre Vorbehaltsrechte zu verzichten. Bei der Abstimmung im Bundestag am 30. Mai votierten neben den Abgeordneten der FDP, der einzigen Partei, die sich geschlossen gegen die Grundrechtseinschränkungen wandte, auch 54 Abgeordnete der Großen Koalition gegen die Gesetze. Die Sonderrechte der Westmächte aus dem Deutschlandvertrag endeten allerdings erst mit dem Zwei-plus-Vier-Vertrag, der wegen der Wiedervereinigung nötig wurde.

Inhalt

Widerstandsrecht

Auch um die Kritiker zu besänftigen, wurde in Artikel 20 GG ein vierter Absatz eingefügt, der als Ultima ratio, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist, jedem Deutschen das Recht gibt, gegen jeden, der es unternimmt, diese (verfassungsmäßige) Ordnung zu beseitigen, Widerstand zu leisten. Nach dem Wortlaut von Artikel 79 Absatz 3 des Grundgesetzes wäre eine Änderung dieses Grundsatzes jetzt unzulässig. Dies ist allerdings umstritten, da der Artikel erst nachträglich eingefügt wurde.

Verteidigungsfall, Spannungsfall, innerer Notstand, Katastrophenfall

Die Gesetze enthalten Regelungen für den Verteidigungsfall, den Spannungsfall, den inneren Notstand und den Katastrophenfall. In diesen Fällen können die Grundrechte eingeschränkt werden.

Notstandsgesetzgebung

Falls im Verteidigungsfall der Bundestag nicht zusammentreten kann, wird seine Funktion und die Funktion des Bundesrates vom Gemeinsamen Ausschuss übernommen. Der Gemeinsame Ausschuss besteht zu zwei Dritteln aus Mitgliedern des Bundestages und zu einem Drittel aus Mitgliedern des Bundesrates. Der Gemeinsame Ausschuss kann das Grundgesetz nicht ändern.

Einschränkung der Grundrechte

Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis (Art. 10 GG) dürfen durch ein Gesetz zum Schutz der freiheitlich-demokratischen Grundordnung beschränkt werden.

Die Freizügigkeit (Art. 11 GG) darf auf Grundlage eines Gesetzes unter bestimmten Bedingungen eingeschränkt werden.

In das Grundrecht der Berufsausübung darf eingegriffen werden.

Naturkatastrophen

Bei Naturkatastrophen können nach Artikel 35 neben der Polizei auch die Bundespolizei und die Bundeswehr eingesetzt werden. Bei länderübergreifenden Katastrophen kann die Bundesregierung den Ländern Weisungen erteilen.

Siehe auch

Weblinks