Diskussion:Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Letzter Kommentar: vor 3 Jahren von Jahla67 in Abschnitt Artikel 24 Education
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Schattenübersetzung

[Quelltext bearbeiten]

Zur Schattenübersetzung heißt es, man habe "eine deutschsprachige Fassung bereitgestellt, die der Originalfassung näher kommt als die offizielle deutsche Übersetzung". Für die Aussage, die Schattenübersetzung käme der Originalfassung (welcher? Es gibt sechs!) näher als die amtliche Übersetzung, fehlen aber Belege - die Behauptung der Herausgeber kann dazu ja kaum genügen. Mark 13:29, 11. Sep. 2011 (CEST)Beantworten

POV?

[Quelltext bearbeiten]

Zitat: Sie ersetzt den defizitären Blick auf behinderte Menschen durch einen lebensbejahenden Ansatz.

Das ist für mich klar POV und gehört redigiert. Danke, Maikel 15:06, 29. Mär. 2010 (CEST)Beantworten

Art.18 Einbürgerung für Menschen mit Behinderung

[Quelltext bearbeiten]

Welche juristische Autorität legt Art. 18 der UN-Behindertenrechtskonvention so aus, dass die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet sei, eine „Behindertenquote“ bei der Einbürgerung einzuführen? Für einen entsprechenden Beleg wäre ich dankbar. --CorradoX, 11:33, 21. Jul. 2010 (CEST)Beantworten

Wahlrecht

[Quelltext bearbeiten]

Hier heißt es: Nach deutschem Wahlrecht müssen Wähler allerdings ihre Stimme höchstpersönlich abgeben, d. h. in der Regel mit eigener Hand ein Kreuz auf dem Wahlvordruck machen.[14]

Da ist so nicht richtig, denn nach den Wahlordnungen (ich weiß allerdings nicht, ob das Bundes-, Landes, oder Kommunalwahlrecht ist - vielleicht auch alle) können sich Menschen, die in der Wahlkabine nicht zurecht kommen, schon helfen lassen. In der Regel von einem der Wahlhelfer (die zur Verschwiegenheit und Neutralität verpflichtet sind). Ich habe im Moment leider keine Zeit, das genau zu recherchieren, ich weiß das aber aus häufiger Tätigkeit als Wahlhelfer. - CJB (nicht signierter Beitrag von 89.204.136.53 (Diskussion) 16:08, 9. Dez. 2012 (CET))Beantworten

Auf die Schnelle Summary vom Artikel der Lebenshilfe-Zeitung 4/2012, S. 10; der Link auf deren HP ist leider defekt...: Ulrich Hellmann: "Kein Wahlrecht für Alle - (deutsche) Politik ignoriert Völkerrecht - Teilhabe (vulgo: Teilnahme!) behinderter Menschen (besser: von Menschen mit Behinderung (MmB)!) bleibt lt § 13 Nr. 2 Bundeswahlgesetz (BWahlG) eingeschränkt": Wenn gerichtlich eine rechtliche Betreuung „für alle Angelegenheiten“ festgelegt wurde - Wenn eine„Totalbetreuung“ (diese soll der „absolute Ausnahmefall“ sein; deren Rechtsfolgen sind bei Einrichtung wohl i.d.R. nicht umfänglich bekannt) vorliegt: => „Verlust aktives & passives Wahlrecht“ (a&pWR): Die Lebenshilfe sieht hier Verstoß gg Völkerrecht und UN-BRK. Sie wollte im Gesetzgebungsverfahren zur Wahlrechtsreform (->Überhangmandate!) die „Abschaffung des Wahlrechtsausschlusses für MmB“ erreichen. Die völlige Aberkennung des a&pWR ist automatische Rechtsfolge des generalisierenden Vorgehens, obwohl sie im gerichtlichen Betreuungsverfahren gar keine Rolle spielt! - In D existiert keine "Wahlfähigkeitsprüfung"! - Somit ist ldgl. die (kleine) Gruppe der volljährigen MmB mit „Totalbetreuung“ von einem totalen Ausschluss des a&pWR betroffen = Schwere Diskriminierung ggüber Allen, die nicht von einem Betreuungsverfahren erfasst wurden usw. - Jetzt kommt´s: "Der Europäische Gerichtshof hat am 20. Mai 2010 „die unterschiedslose Aberkennung des Wahlrechts ldgl. aufgrund einer geistigen bzw. psychischen Behinderung als Verstoß gg Art. 3 des 1. Zusatzprotokolls zur Europäischen Menschenrechtskonvention (Europäische Menschenrechtskonvention) eingestuft“. Bereits mit diesem Grundsatz ist der automatische Wahlrechtsausschluss (aWRA) des § 13 Nr. 2 BWahlG NICHT VEREINBAR. Darüber hinaus verstößt der aWRA gg ARt. 29 der UN-BRK: „Garantie auf gleichberechtigte Teil(nahme) am politischen Leben einschließlich Wahlrecht“ - Bundesinnenminister Friedrich (CSU) rechtfertigt im das Ansinnen der LH ablehnenden Schreiben der schwarz-gelben Bundesregierung das Bestehen auf der Möglichkeit eines WRA mit der „fundamentalen Bedeutung der Wahl für die Demokratie“ - gg hier befürchtete missbräuchliche Wahlrechtsausübung stehen jedoch bereits rechtsordentlich bestehende Straftatsbestände „Wahlfälschung“ (§ 107a StGB) sowie „Falsche Versicherung an Eides Statt“ (§ 156 StGB) - Die Grundrechtsagentur der Europäischen Union (FRA - Fundamental Rights Agency) hat die BRD 2010 in die Riege der Länder „mit völkerrechtlich unzulässigen Wahlrechtsausschlüssen“ eingeordnet - Österreich, Großbritannien und die Niederlande verzichten bereits auf ein solches Vorgehen." - Bitte: JedEr hat (von mir) die völlige Freiheit, das entsprechend in den Artikel einzubauen! Der entspr. Baustein müsste dann auch -> Wahlrecht und Behinderung! vg, --Hungchaka (Diskussion) 19:11, 9. Dez. 2012 (CET)Beantworten

Inkrafttreten

[Quelltext bearbeiten]

Art. 45 (1): Dieses Übereinkommen tritt am dreißigsten Tag nach Hinterlegung der zwanzigsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

Wie kommt ihr auf 25? (nicht signierter Beitrag von 94.109.235.247 (Diskussion) 18:52, 6. Feb. 2013 (CET))Beantworten

Behinderungsbegriff

[Quelltext bearbeiten]

Auch hier stimmt der Beleg nicht www.lag-bw.de/index.php?menuid=56&downloadid=48&reporeid=75--Oursana (Diskussion) 20:54, 18. Feb. 2013 (CET)Beantworten

Praktische Konsequenzen in Deutschland

[Quelltext bearbeiten]

Das ist nicht der richtige Ort, die einzelnen Inhalte aufzuführen, s.o. Inh Nach der Änderung des § 1906 (2.13) und der Rsprg des BVerfG sind die Stellungnahmen nicht mehr aktuell. Auf http://www.beb-ev.de/files/pdf/2009/2009-01-14BeBStellungnahmeBehindertenrechtskonvention12-2008.pdfSS8ff der BeB Stellungnahme finde ich nichts zur Unwirksamkt d Psychisch-Kranken-Gesetz und das (S. 10) Gewaltanwendung auf Fälle ohne Alternative zu beschränken ist, darüber besteht Einigkeit http://www.bmj.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2013/20130201_Zwangsbehandlung_Ausnahmeregelegung_fuer_Notsituationen.html--Oursana (Diskussion) 15:13, 17. Feb. 2013 (CET)Beantworten

Schweiz

[Quelltext bearbeiten]

Die Schweiz hat nicht ratifiziert--Oursana (Diskussion) 02:00, 13. Okt. 2013 (CEST)Beantworten

Darstellung der Situation in der Scheiz sind auf der Karte und im Text nicht konsistent.ossipro (Diskussion) 15:32, 25. Jul. 2014 (CEST)Beantworten

Fehler in bezug auf Österreich

[Quelltext bearbeiten]

Die genaue Bezeichnung in Österreich lautet nicht besonderer Förderbedarf sondern sonderpädagogischer Förderbedarf (SPF) Gruß, Nadja (nicht signierter Beitrag von 178.188.52.94 (Diskussion) 23:22, 14. Mär. 2014 (CET))Beantworten

[Quelltext bearbeiten]

GiftBot (Diskussion) 14:59, 15. Jan. 2016 (CET)Beantworten

eigene Seite für UN-Ausschuss zum Schutz der Rechte von Menschen mit Behinderungen?

[Quelltext bearbeiten]

Ist es denkbar, für diesen Abschnitt eine eigene Seite zu machen. siehe https://de.wikipedia.org/wiki/UN-Vertragsorgan. Bei einigen Ausschüssen gibt es eine eigene Seite, bei anderen nicht, ist somit konzeptlos.--PetHerz (Diskussion) 12:18, 9. Jun. 2017 (CEST)Beantworten

Teilhabe am Arbeitsleben

[Quelltext bearbeiten]

In Anbetracht der Tatsache, dass der Durchschnittsmensch einen wesentlichen Teil seiner Lebenszeit mit Erwerbsarbeit verbringt und diese für die meisten Menschen die Haupteinkommensquelle darstellt, ist es erstaunlich, dass dieser Artikel kaum Aussagen zur Teilhabe am Arbeitsleben (Art. 27 der Konvention) enthält. --CorradoX (Diskussion) 09:43, 21. Feb. 2018 (CET)Beantworten

Entspricht die inflationäre Geltendmachung der Konvention den Interessen Betroffener?

[Quelltext bearbeiten]

In einer Welt mit begrenzten Ressourcen können Leistungen des Staates, also auch des Sozialstaates, nicht unbegrenzt sein. Vor allem diese Einsicht führte zur Agenda 2010. In Deutschland müssen demnach Ausgaben auf der Grundlage der Sozialgesetzbücher gedeckelt sein.
Daraus folgt, dass Menschen mit schweren Behinderungen kein Interesse daran haben können, dass der Begriff „Behinderung“ auf neue Personenkreise angewandt wird, da logischerweise Tortenstücke kleiner werden, wenn mehr Menschen ein Stück von der Torte beanspruchen.
In diesem Artikel fehlt der Hinweis darauf, dass entgegen der Naturrechtslehre die Frage verhandelbar ist bzw. im Rahmen des Ermessensspielraums der staatlichen Exekutive entschieden wird, wer in den Genuss der behindertenspezifischen Menschenrechte kommen soll, d.h. wer als behindert gelten „darf“.
In dieser Sichtweise ist es äußerst großzügig vom deutschen Gesetzgeber, dass er den § 19 SGB III verabschiedet hat, der die Kategorie der „Lernbehinderung“ enthält, da auf diese Weise auch lediglich minder intelligente (also eigentlich nicht „behinderte“) Menschen sich auf ihr „Menschenrecht auf Bildung“ nach der UN-Konvention berufen können.
Einer inflationären Verwendung des Begriffs „Behinderung“ steht im Übrigen auch die Definition der WHO entgegen. --CorradoX (Diskussion) 08:33, 24. Apr. 2018 (CEST)Beantworten

Zur Lektüre empfehle ich den Abschnitt Fachpraktiker#Problematik des Behindertenstatus.
Fazit: Zugang zu begehrten sozialrechtlichen Privilegien erhält nur derjenige, der es schafft, einen Status zu erlangen, der irgendetwas mit „Behinderung“ zu tun hat. Es entsteht die aus Besuchen des medizinischen Dienstes bekannte Situation: Man muss als Angehöriger im Gespräch mit dem Vertreter des Dienstes „Oma“ alle nur denkbaren Defizite glaubhaft zuschreiben, um ein Maximum an Pflegeleistungen zu erhalten. Die Leugnung von Defiziten ist in solchen Kontexten kontraproduktiv. --91.96.229.6 08:24, 25. Apr. 2018 (CEST)Beantworten

Nachteilsausgleiche in Schulen

[Quelltext bearbeiten]

Im Schulbereich gibt es zwei Kämpfe, die Eltern behinderter Kinder auszutragen haben: Erstens den Kampf gegen die Exklusion ihrer Kinder in Form der Aufnötigung eines Förderschulbesuchs gegen ihren Willen und zweitens den Kampf um Nachteilsausgleiche.
Der zweite Kampf kommt in dem Abschnitt zu Art. 24 der Charta zu kurz. Er betrifft nicht nur Schüler mit einer Lese- Rechtschreibschwäche oder einer Dyskalkulie. Auch um den Einsatz bzw. das Ausmaß des Einsatzes von ausgebildeten Sonderpädagogen und Integrationshelfern im gemeinsamen Unterricht müssen Eltern Auseinandersetzungen führen. Zum Komplex „Nachteilsausgleiche“ gehört auch die Befreiung von Benotungen und die Verlängerung von Arbeitszeiten in Prüfungen. --CorradoX (Diskussion) 10:03, 5. Dez. 2019 (CET)Beantworten

Artikel 24 Education

[Quelltext bearbeiten]

Leider ist der Abschnitt zur Schulischen Inklusion fehlerhaft, wenn er die fälschliche deutsche Übersetung der "Integration" nutzt. Dieses Wort wird so im Original nicht verwendet. Statt dessen steht im Artikel 24 folgendes: "1. States Parties recognize the right of persons with disabilities to education. With a view to realizing this right without discrimination and on the basis of equal opportunity, States Parties shall ensure an inclusive education system at all levels and lifelong learning directed to:..." https://www.institut-fuer-menschenrechte.de/fileadmin/Redaktion/PDF/DB_Menschenrechtsschutz/CRPD/CRPD_Convention_and_Optional_Protocol.pdf

Hier ist nachzulesen, das seitens der Vereinten Nationen von einem "inclusive education system" gesprochen wird. Integration indes, ist fachlich gesehen der Zustand, in dem sich der Mensch mit Behinderungen dem System anzupassen hat, wenn er an diesem System teilhaben möchte. Das aber war von der UN-BRK so nicht gewollt. Daher sollte der Artikel zur UN-BRK, hinsichtlich der schulischen Inklusion nur dem originalen Sprachgebrauch folgen, um Verwirrungen zu vermeiden.

Zutreffenderweise verweist der Autor auf die Auslegung der britischen Regierung, wenn er folgende Quelle zitiert:

„Zur Frage, ob aufgrund der Konvention nunmehr Sonderschulen für Menschen mit Behinderung noch zulässig sind, vertritt das Vereinigte Königreich in seiner Erklärung zu Art. 24 Abs. 2 lit. a und b des Übereinkommens die Auffassung: „Das Allgemeine Ausbildungssystem im Vereinigten Königreich umfasst Regelschulen und Sonderschulen, die nach Auffassung des Vereinigten Königreiches gemäß dem Übereinkommen erlaubt sind.[34]“ „

Fraglich bleibt, warum der Autor es versäumt auch auf die originalen Kommentare zur UN-BRK (https://undocs.org/CRPD/C/GC/4) hinzuweisen! Die General Cooment No.4 der Vereinten Nationen kommentieren und präzisieren dahingehend wie folgt:

“40. Article 4 (2) requires that States parties take measures to the maximum of their available resources regarding economic, social and cultural rights and, where needed, within a framework of international cooperation, with a view to achieving progressively the full realization of those rights. Progressive realization means that States parties have a specific and continuing obligation to move as expeditiously and effectively as possible towards the full realization of article 24.12 This is not compatible with sustaining two systems of education: a mainstream education system and a special/segregated education system.”

„40 Nach Artikel 4 Absatz 2 müssen die Vertragsstaaten hinsichtlich der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte unter Ausschöpfung ihrer verfügbaren Mittel und erforderlichenfalls im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit Maßnahmen treffen, um nach und nach die volle Verwirklichung dieser Rechte zu erreichen. Verwirklichung nach und nach bedeutet, dass die Vertragsstaaten eine besondere und kontinuierliche Verpflichtung haben, so zügig und wirksam wie möglich Fortschritte in Richtung der vollen Verwirklichung von Artikel 24 zu machen.14 Dies ist nicht mit der Unterhaltung von zwei Bildungssystemen vereinbar: einem allgemeinen Bildungssystem und einem Sonderbildungssystem/auf Segregation beruhenden Bildungssystem.“

Die Darstellungen des Autors:

„Hingegen behaupteten (ohne Anführung rechtlicher Argumente) in Österreich Bundesbehindertenanwalt Erwin Buchinger (SPÖ, bis 2017) und der ehemalige amtsführende Präsident des Landesschulrates für Steiermark, Bernd Schilcher (ÖVP), dass die Existenz von Sonderschulen konventionswidrig sei.“

müssen seinerseits aber als unbelegt angesehen werden, da für den Leser - mangels Quellenangaben - nicht ersichtlich wird, worauf sich die Darstellung des Autors – hinsichtlich der fehlenden „…rechtlichen Argumente“ stützen.

Vielmehr muss mit Blick auf die General Comment No. 4 (siehe oben; https://undocs.org/CRPD/C/GC/4) den beiden österreichischen Politikern vollumfänglich beigepflichtet werden, wenn sie die Aufrechterhaltung des Sonderschulsystems als „konventionswidrig“ bezeichnen. (nicht signierter Beitrag von Jahla67 (Diskussion | Beiträge) 13:42, 17. Jan. 2021 (CET))Beantworten