Diskussion:Anfechtungsklage
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[Quelltext bearbeiten]Anfechtungsklagen gibt es nicht nur im Verwaltunsrecht, sondern z.B. auch im Zivilrecht, so zum Beispiel auch im Gesellschaftsrecht. --Frankie 08:28, 8. Apr. 2008 (CEST) - und weiteren Rechtsbereichen wie Familien-, Ern-, Wohnungseigentums-, Gläubigerschutz- (Konkurs) und Steuerverfahrensrecht (FGO). -- KlausB 10:04, 18. Juli 2008 (CEST) - außerdem im sgg!! (nicht signierter Beitrag von 193.197.34.252 (Diskussion | Beiträge) 11:48, 8. Mär. 2010 (CET))
- Wie wäre es mit einer Begriffsklärungsseite auf der dann Links zu den einzelnen Anfachtungsklagen (also verwaltungsrechtliche Anfechtungsklage, aktienrechtliche Anfechtungsklage steuerrechtliche Anfechtungsklage usw.) sind? So hätte man die verschiedenen Klagearten getrennt. --Claranch (Diskussion) 18:46, 23. Nov. 2012 (CET)
Verwaltungsrecht
[Quelltext bearbeiten]Die verwaltungsprozessualen Handlungen sind mit dem materiellen Verwaltungsrecht derart eng verknüpft, dass es keinen Sinn macht, diese von dem übrigen Verwaltungsrecht zu trennen. Vielmehr ist die Anfechtungsklage nur gerichtlicher Rechtsbehelf gegen den belastenden Verwaltungsakt oder die isoliert angefochtene Nebenbestimmung. --172.177.58.91 07:11, 10. Sep 2004 (CEST)
- Welche Konsequenzen sollen sich Deines Erachtens aus Deiner Auffassung ableiten? -- Stechlin 07:14, 10. Sep 2004 (CEST)
- M.E. sollten die Verwaltungsprozessualen Einträge neben dem Verfahrensrecht in die materiellrechtliche Kategorie Verwaltungsrecht eingeordnet werden. --172.177.58.91 07:19, 10. Sep 2004 (CEST)
- Dem kann ich nicht zustimmen. Welcher materiell-rechtliche Gehalt wird in einem sachgeechten Artikel zur Anfechtungsklage denn erklärt? Verwaltungsakt, Nebenbestimmung und Bestandskraft können materiell-rechtlich verstanden und erörtert werden, aber die Klage ist nun einmal ein genuin verfahrensrechtliches Phänomen. Auch die Strafklage wäre im Sinne Deiner Auffassung "nur" Reaktion auf die Straftat, die Zivilklage "nur" gerichtliche Durchsetzung eines Anspruchs. Die Kategorisierung von Anfechtungsklage ist daher korrkterweise nach Verfahrensrecht oder einer geeigneten Unterkategorie vorzunehmen (ich überlege noch, wie ich die weiteren Anfechtungsklagen des Zivilrechts oder der Finanzgerichtsbarkeit hier integriere). -- Stechlin 07:24, 10. Sep 2004 (CEST)
Im übrigen gibt es die Anfechtungsklage nicht nur im Verwaltunsrecht, sondern zum Beispiel auch im Gesellschaftsrecht. Beschlüsse der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft können durch eine Anfechtungsklage - und nur durch eine solche -, die vor dem für den Sitz der Gesellschaft zuständigen Landgericht zu erheben ist, angefochten werden (§ 246 AktG). franz 539
Falsche Paragraphenangabe
[Quelltext bearbeiten]BITTE ÄNDERN: Die Rechtsgrundlage für Anfechtungsklagen ist nicht § 243 Nr. 5 AktG, sondern § 241 Nr. 5 AktG (nicht signierter Beitrag von 193.175.21.66 (Diskussion) 20:46, 25. Apr. 2014 (CEST))
- Ist erledigt. Hatte ich seinerzeit auch so eingefügt, wurde aber im Laufe der Zeit wohl abgeändert.--Losdedos (Diskussion) 20:57, 25. Apr. 2014 (CEST)
Anfechtungsklage ungleich jede Anfechtung vor Gericht
[Quelltext bearbeiten]@Armin Jus: Vgl. einstimmiges Votum unter Portal_Diskussion:Recht#Anfechtungsklage. Werde daher auf Version 11:21, 18. Feb. 2024 zurücksetzen. Dafür, dass etwas tatsächlich Anfechtungsklage genannt wird, bräuchte es Nachweise, vorzugsweise aus der Fachliteratur. --Pistazienfresser (Diskussion) 12:42, 6. Dez. 2024 (CET)
- Laut Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften bedeutet Klage, das Geltendmachen eines Rechtsanspruchs vor Gericht und anfechten gegen Einspruch gegen etw. erheben, die Richtigkeit, Gültigkeit von etw. bestreiten. Da der Begriff Anfechtungsklage ein unbestimmter Rechtsbegriff ist, sind unter einer weiteten Subsumption, die von Ihnen als unbestimmter Rechtsbegriff qualifizierten "Anfechtungsverfahren" bzw. meine Beiträge unter einer weiten Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs "Anfechtungsklage" zu zählen. Bitte bedenken Sie, dass die Verwaltungsgerichtsordnung den Begriff "Anfechtungsklage" nicht definiert sondern enumerativ, wie ich dies darlege aufzählt. --Armin Jus (Diskussion) 16:37, 6. Dez. 2024 (CET)
- Schon mal in § 42 Abs. 1 VwGO geschaut? Ich empfehle ganz ganz dringend, von der Bearbeitung juristischer Texte Abstand zu nehmen. Solche Texte sind für die Bearbeitung von juristischen Laien nicht geeignet. --Opihuck 16:53, 6. Dez. 2024 (CET)
- Laut Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften bedeutet Verwaltungsakt eine Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Verwaltung zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft. Meine Definition der Wahlanfechtungsklage lautet: "Ist bei der Wahl des Präsidiums ein Gesetz verletzt worden, so kann von den Richtern auf Lebenszeit und den Richtern auf Zeit, denen bei dem Gericht ein Richteramt übertragen ist, sowie die bei dem Gericht tätigen Richter auf Probe, die Richter kraft Auftrags die Wahl angefochten werden (Vgl. § 21b GVG)." Der Verwaltungsakt, welcher in die Wahl des Präsidiums zum Inhalt hat, kann von den definierten Personen die Wahl angefochten werden. Bei der Vaterschaftsklage komme ich anhand der skizzierten Definition des Verwaltungsaktes gegen den geklagt wird, nämlich die Feststellung der Vaterschaft durch das anerkennende Gericht ebenfalls zu dem Ergebnis, dass es sich dabei um eine Anfechtungsklage handelt. Ich sehe in meinen von mir dargelegten Fällen keinen Widerspruch zur Definition einer Anfechtungsklage des DWDS. --Armin Jus (Diskussion) 17:48, 6. Dez. 2024 (CET)
- Siehe Wikipedia:Belege#Grundsätzliches. Das DWDS ist kein für das Fachgebiet des Lemmas (nämlich Rechtswissenschaften) relevanter Beleg. --Pistazienfresser (Diskussion) 17:57, 6. Dez. 2024 (CET)
- (BK) Verzeihung, was ein Verwaltungsakt ist, bestimmt nicht die Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften, sondern der Gesetzgeber. Die Wahl eines Gerichtspräsidiums ist kein Verwaltungsakt. Nicht mal die Mitteilung des Ergebnisses der Präsidiumswahl ist ein Verwaltungsakt. Im Vaterschaftsanfechtungsverfahren gibt es ebenfalls keinen Verwaltungsakt, und es wird auch nicht gegen die Feststellung des Gerichts geklagt. Was du schreibst, ist durchweg Unsinn. Zu welchen Ergebnissen du bei deinen laienhaften juristischen Deutungen kommst, interessiert niemanden. Hör bitte sofort auf, juristische Themen zu bearbeiten. --Opihuck 18:45, 6. Dez. 2024 (CET)
- Da gebe ich dir Recht: "Im Familienrecht ist die Vaterschaftsanfechtung eine Gestaltungsklage" --Armin Jus (Diskussion) 18:54, 6. Dez. 2024 (CET)
- Bitte weiterlesen: Mit dem Antrag auf Vaterschaftsanfechtung begehrt der Antragsteller die Feststellung, dass der bis dahin als juristischer Vater geltende Mann nicht Vater des Kindes sei.. Hier wird kein Verwaltungsakt angefochten und auch kein Verwaltungsakt - wie bei der verwaltungsgerichtlichen Anfechtungsklage - aufgehoben, sondern eine gerichtliche Feststellung getroffen. Nicht jede Gestaltungsklage ist zudem eine Anfechtungsklage. Hör jetzt bitte auf. --Opihuck 19:16, 6. Dez. 2024 (CET)
- Da gebe ich dir Recht: "Im Familienrecht ist die Vaterschaftsanfechtung eine Gestaltungsklage" --Armin Jus (Diskussion) 18:54, 6. Dez. 2024 (CET)