Diskussion:Grundsatz der Nichtzurückweisung

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Nichtzurückweisungsprinzip[Quelltext bearbeiten]

Warum erfolgt für o.g. keine Weiterleitung? Gruß -- 217.224.227.223 10:57, 21. Okt. 2014 (CEST)[Beantworten]

Weiterleitung Nichtzurückweisungsprinzip existiert. --Lektor w (Diskussion) 04:09, 25. Mai 2016 (CEST) erledigtErledigt[Beantworten]
Das Nichtzurückweisungsprinzip existiert tatsächlich, ist aber weder absolut gefasst, noch wird es differenziert erklärt. Zurückweisungen beispielsweise an deutschen Grenzen wären rechtlich möglich, da Deutschland nicht von Staaten umgeben ist, in denen Krieg oder Verfolgung herrschen. (nicht signierter Beitrag von 2.207.65.9 (Diskussion) 13:11, 23. Sep. 2023 (CEST))[Beantworten]

Ergänzen: Refoulment-Verbot ist NICHT absolut.[Quelltext bearbeiten]

Das Refoulement-Verbot begründet keinen Rechtsanspruch auf Asyl. Nach der GFK ist der Schutz durch das Refoulement-Verbot nicht absolut. Art. 33 Abs. 2 GFK sieht vielmehr vor: Auf die Vergünstigung dieser Vorschrift [ergo: das Refoulement-Verbot] kann sich jedoch ein Flüchtling nicht berufen, der aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit des Landes anzusehen ist in dem er sich befindet, oder der eine Gefahr für die Allgemeinheit dieses Staates bedeutet weil er wegen eines Verbrechens oder eines besonders schweren Vergehens rechtskräftig verurteilt wurde. https://www.bundestag.de/blob/408768/e5632bc349bdd5722303c06481316d7f/wd-2-002-16-pdf-data.pdf

Danke für den Hinweis, ich habe den Konventionstext und Art.3 EMRK eingefügt. (den alten Text muss ich noch überarbeiten)--5gloggerDisk 06:43, 17. Okt. 2017 (CEST)[Beantworten]
--5gloggerDisk 06:42, 18. Okt. 2017 (CEST)erledigtErledigt[Beantworten]
Text wird seit 6 (!) Jahren nicht angeglichen. Die behauptete Absolutheit des Zurückweiungsverbots ist falsch.

Gilt dieser Grundsatz der Nichtzurückweisung auch für Israel? --2.247.251.203 11:39, 6. Mär. 2021 (CET)[Beantworten]

Israel ist sowohl Konventionsstaat der UN-Antifolterkonvention wie auch der Genfer Flüchtlingskonvention samt Protokoll. Beantwortet das deine Frage? --Viele Grüße Pastelfa (Diskussion) 17:23, 10. Dez. 2023 (CET)[Beantworten]

Europäische Menschenrechtskonvention[Quelltext bearbeiten]

"Das Rückweisungsverbot ist durch Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention absolut gefasst und lässt keine Ausnahmen zu..."

Das ist und bleibt falsch. (Ausnahmen begründet in Artikel 33 der Genfer Flüchtlingskonvention, Absatz 2) Abgesehen davon, dass sich in Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention gar nichts über Zurückweisungen findet. Hinzu kommt, dass Migrierende an deutschen Grenzen durchaus zurückgewiesen werden können, da sie aus sicheren Staaten einreisen (wollen).(nicht signierter Beitrag von 2.207.65.9 (Diskussion) 12:11, 23. Sep. 2023 (CEST))[Beantworten]

Da die Frage jetzt zweimal aufkam: Das Rückweisungsverbot ist nach der (beachtlichen) Ansicht des wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages jedenfalls insoweit "absolut", als dass es im Gegenzug zu Art. 33 Abs. 2 GFK keine Ausweisung wegen Straffälligkeit des Flüchtlings zulässt. Wie es sich bei der (hoch umstrittenen) Frage der Gefährdung des Staates durch massenhafte Fluchtbewegungen verhält, dazu verhält sich das Dokument nicht. Allerdings würde ich wegen der Brisans dieser Frage hierzu nicht im Artikel ausführen. Nichtdesto weniger ist es richtig, dass im Geltungsbereich der EMRK der Art. 3 den Art. 33 Abs. 2 GFK "überlagert"; insoweit ist es richtig was im Artikel steht und Art. 3 EMRK gilt "absolut". PS: Bitte immer die Beiträge signieren. --Viele Grüße Pastelfa (Diskussion) 17:12, 10. Dez. 2023 (CET)[Beantworten]

Völkerrecht / Völkergewohnheitsrecht; Anwendung auf Asylbewerber[Quelltext bearbeiten]

Rückfrage wegen dieser Änderung, mit Ping an den Autor R2Dine - bitte sieh dir diese zwei Punkte noch einmal an, danke sehr:

Der Verweis auf das Völkergewohnheitsrecht wurde durch einen (allgemeineren) Verweis auf das Völkerrecht ersetzt. Im Editkommentar ist nicht begründet, warum diese Änderung sinnvoll oder notwendig war. Bitte, könntest du das nochmal durchdenken und evtl. anpassen oder eine Begründung nachliefern?

Auch die neu eingefügte Aussage, das Prinzip "erstreckt sich auch auf Asylbewerber, solange über ihren Antrag nicht endgültig entschieden ist", ist m.W. nicht ganz richtig, sondern eher so: Das Prinzip erstreckt sich auf alle Personen, auch Asylbewerber, und die Entscheidung im Asylverfahren berücksichtigt dieses Prinzip. (Habe keinen Beleg hierfür; diese Formulierung erschiene mir richtiger; ggf. könnte man im Portal:Recht nachfragen.)

Viele Grüße --Carolin 12:59, 8. Okt. 2023 (CEST)[Beantworten]

Hallo, Carolin, der Hinweis auf das (ungeschriebene) Völkergewohnheitsrecht ist obsolet, weil der Grundsatz ja im geschriebenen Völkerrecht verankert ist (siehe die Angaben im Artikel). Der Satz zur Erstreckung auf Asylbewerber ist ein wörtliches Zitat aus der angegebenen Quelle. Viele Grüße zurück, R2Dine (Diskussion) 13:39, 8. Okt. 2023 (CEST)[Beantworten]
Danke R2Dine fürs Nachreichen. Was das wörtliche Zitat anbetrifft, ist die Quelle (FRA) sicher eine Autorität. Der zitierte Satz erscheint mir trotzdem weiterhin nicht richtig oder zumindest allzu grob vereinfachend (würde bspw. in einem Land, in das eine Abschiebung geplant ist, die Todesstrafe neu eingeführt, könnte die Rechtslage ja dadurch u. U. auch für einen bereits rechtskräftig abgelehnten oder dorthin abzuschiebenden Asylbewerber anders aussehen, oder nicht?). Aber unzweifelhaft sauber belegt ist der Satz jedenfalls. Danke dir für die schnelle Antwort --Carolin 14:00, 8. Okt. 2023 (CEST)[Beantworten]
Hallo, Carolin, inwiefern der Grundsatz verfahrensrechtlich relevant ist, kann ich gerne noch genauer in den Artikel schreiben. Er begründet jedenfalls den zu den einzelnen Staaten dargestellten Abschiebungsschutz. Dazu komme ich allerdings erst morgen. R2Dine (Diskussion) 14:12, 8. Okt. 2023 (CEST)[Beantworten]
Hallo R2Dine, ja gerne: Das noch etwas näher im Artikel zu erläutern wäre gut. Es kann sicher auch ein paar Tage warten. Viele Grüße --Carolin 00:21, 9. Okt. 2023 (CEST)[Beantworten]

Zusammenfassung und Editwar[Quelltext bearbeiten]

Mit diesem Edit wurde die Behauptung "Die Genfer Flüchtlingskonvention sieht in Art. 33 Abs. 2 jedoch (noch) eine Einschränkung vor. Auch überragende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (odre public) können eine im Einzelfall unzulässige Zurückweisung geboten erscheinen lassen." im Editwarmodus wieder eingefügt. Unzulässige Zurückweisungen sind auch im Einzelfall nicht geboten, sondern weiterhin unzulässig.

Die Entstehung des Refoulement in der Zusammenfassung darstellen zu wollen, macht dann den Eindruck, dass die Antifolterkonvention nur ein Anhängsel wäre. Aus verschiedenen humanitären Gründen ist also die Gesamtheit des Völkerrechts für Verfolgte zu beachten und nicht in einer zeitlichen oder hirarchischen Ordnung von Genfer Konvention und Folterkonvention und Kinderschutz. --5gloggerDisk 10:41, 10. Dez. 2023 (CET)[Beantworten]

Hallo und Danke für deinen sachlich konstruktiven Beitrag auf der Disk. Ich versuche auf deine Punkte mal in Folge einzugehen:
  1. "Die Genfer Flüchtlingskonvention sieht in Art. 33 Abs. 2 jedoch (noch) eine Einschränkung vor."   Antwort: Das könnte man inhaltlich schöner Formulieren, allerdings sehe ich nicht was am Text der Konvention auszusetzen sei. Der ist nämlich unzweideutig. 
  2. Auch überragende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (odre public) können eine im Einzelfall unzulässige Zurückweisung geboten erscheinen lassen."  Antwort: Bei dieser Formulierung war ich mir tatsächlich unsicher. Der Satz ist zugegebener Maßen nicht hinreichend mit Quellen belegt. Ich halte ihn dennoch für inhaltlich richtig und habe ihn schon mehrfach in Urteilen gelesen, werde mich aber noch einmal um Quellen bemühen. Konsens für den Satz habe ich jedoch angenommen, weil auch im Abschnitt in Bezug auf die Europäische Union geschrieben steht: "In Ausnahmefällen mag jedoch die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und den Schutz der inneren Sicherheit gem. Art. 72 AEUV eine (vorübergehende) Grenzschließung rechtfertigen." Darüber hinaus ist der odre public Vorbehalt ein anerkannter Grundsatz, welcher vielleicht teilweise bestritten wird, jedoch zumindest als Darstellung einer relevanten Meinung seine Berechtigung findet.  Vorschlag: Der Satz wird fürs erste gestrichen, ich werde bei Zeiten (ab nächster Woche) einen Vorschlag machen und hier in der Disk vorstellen. Ist das in Ordnung? 
  3. Ein "im Editwarmodus" ist nicht gegeben. Ich habe dir bereits auf deiner Benutzerdisk. erklärt, dass mein Edit sehr viele verschiedene Aspekte des Artikels betraf, du jedoch - wie sich hier zeigt - nur an einzelnen Punkten konkrete Kritik übst. Er war auch wegen eines möglichen Urheberrechtsverstoßes notwendig (unkenntliches Vollzitat eines ganzen Abschnitts aus der Quelle). Dein Revert war zudem nicht hinreichend begründet. Daher blieb mir nichts, als ihn wieder rückgängig zu machen. Die Bearbeitung der streitigen Punkte deinerseits hätten mitnichten einen (Re-)Revert nach sich gezogen. 
  4. "Die Entstehung des Refoulement in der Zusammenfassung darstellen zu wollen, macht dann den Eindruck, dass die Antifolterkonvention nur ein Anhängsel wäre."  Antwort: Die Entstehung des Refoulement in der Zusammenfassung war nicht von mir. Ich habe es lediglich umgeschrieben, da es sich wie gesagt um ein Plagiat handelte. Vorschlag: Von mir aus kann das gelöscht werden oder in den entsprechenden Abschnitt verpackt.
  5. "Aus verschiedenen humanitären Gründen ist also die Gesamtheit des Völkerrechts für Verfolgte zu beachten und nicht in einer zeitlichen oder hirarchischen Ordnung von Genfer Konvention und Folterkonvention und Kinderschutz" Antwort: Wie oben (4.). Dieser Edit stammt nicht von mir. Eine solche hieraschiche Darstellung kann ich überdies auch nicht erkennen. Die Regeln des Völkerrechts für Verfolgte ergeben sich bekanntermaßen aus Art. 38 Abs. 1 IGH-Statut. 
tl;dr:
  1. Einschränkung des Nichtzurückweisungsgebot auf Grund von odre-public nehme ich vorerst raus und stelle den neuen Vorschlag hier zur Diskussion.
  2. Die Edits bezogen auf die Entstehungsgeschichte war nicht von mir. Meine Änderung war jedoch wegen Uhrheberrechtsverletzung erforderlich.
  3. Das böse "E" Wort lassen wir lieber, ich sehe keinen Grund. Akademische Meinungsverschiedenheiten sind normal und für begründete Kritik bin ich immer offen.
Was hälst du davon? --Viele Grüße Pastelfa (Diskussion) 12:09, 10. Dez. 2023 (CET)[Beantworten]
Einwurf: Das in Klammern eingefügte Wort "(noch)" gehört dort nicht in – es wäre Spekulation bzw. Theoriefindung. Und nach dem Satz fehlt nun eine Erläuterung, was denn die Einschränkung ist; was ist der Grund dafür, den nachfolgenden Satz auszuklammern (also herauszunehmen)? Gruß in die Runde --Carolin 19:06, 10. Dez. 2023 (CET)[Beantworten]

Einleitung (Vorschlag)[Quelltext bearbeiten]

Der Grundsatz der Nichtzurückweisung, auch Schutz vor Zurückweisung oder Verbot der Ausweisung und Zurückweisung, frz. (principe de) non-refoulement, engl. non-refoulement, ist ein im Völkerrecht verankerter Grundsatz, der die Rückführung von Flüchtlingen in ein Land, in dem ihnen Verfolgung droht, prinzipiell verbietet. Er schränkt somit das aus der territorialen Souveränität fließende Recht des Staates ein, zu bestimmen welchen Ausländern er Aufenthalt auf seinem Staatsgebiet gewährt.

Entstehungsgeschichte

(ggf. Ausführungen zu vor-konventionellem Flüchtlingsrecht)

Das Prinzip entstand zunächst mit der Verabschiedung der Genfer Flüchtlingskonvention 1951 aus der Erinnerung an das Versagen der Staaten, während des Zweiten Weltkrieges nicht zuletzt den Verfolgten des Nazi-Regimes einen Zufluchtsort zu bieten. Ursprünglich war sie daher darauf beschränkt, europäische Flüchtlinge direkt nach Kriegsende bis 1951 zu schützen.

Mit dem Zusatzprotokoll von 1967 wurde der Anwendungsbereich auf alle Flüchtlingen erweitert, welche ihren Flüchtlingsstatus nach 1951 erhielten. Die Genfer Flüchtlingskonvention und ihr Protokoll fanden großen Anklang in der Staatengemeinschaft, sodass der in Art. 33 Abs. 1 verankerte Grundsatz allgemeinen Einzug ins Völkerrecht finden konnte und heute als erga omnes Verpflichtung jeden Staat bindet, gleichwohl ob er die Konvention ratifiziert hat oder nicht.

Inzwischen ist der Grundsatz der Nichtzurückweisung auch außerhalb des (engeren) Flüchtlingsrecht verankert, wobei insbesondere die UN-Antifolterkonvention sowie die Europäische Menschenrechtskonvention hervorzuheben sind. --Viele Grüße Pastelfa (Diskussion) 12:30, 10. Dez. 2023 (CET)[Beantworten]

Die Staaten haben mit unterschiedlichen völkerrechtlichen Vereinbarungen, ihr Recht selbst beschränkt, welche Ausländer sie in ihrem Land haben wollen. Da ist der Ehegattennachzug, die europäische Freizügigkeit und die Genfer Konvention und einige mehr. Die Genfer Konvention hat das generelle Refoulement-Verbot für Flüchtlinge im Sinne der Konvention (Abs. 1) und den Ausnahmetatbestand der Gefährdung (Abs. 2). Die Folter- und Kinderschutzkonvention verbieten dagegen Ausweisungen, die Menschen gefährden. Da wird nicht von Refoulement oder Flüchtlingen gesprochen, die Einhaltung dieser Konventionen verringert den Handlungsspielraum aber nicht das Recht aus Abs. 2 des Non-Refoulement Artikels. --5gloggerDisk 16:03, 10. Dez. 2023 (CET)[Beantworten]
Ja, das Lemma spricht vom Grundsatz der Nichtzurückweisung. Ich kenne den Begriff zwar als Non-Refoulement-Gebot, aber das tut nichts zur Sache. Im Ergebnis meint es afaik das selbe, ist also nicht auf die GFK beschränkt. Habe den Begriff aber ausgetauscht. Darüber hinaus passt der Abschnitt zur Entstehungsgeschichte? --Viele Grüße Pastelfa (Diskussion) 17:03, 10. Dez. 2023 (CET)[Beantworten]

Aufenthaltsrecht von Staatsbürgern[Quelltext bearbeiten]

Hallo @5glogger,

bezüglich dieses Edits, wollte ich erwähnen, dass der Staats jedenfalls gegenüber seinen eigenen Staatsbürgern eingeschränkt ist und diesen grundsätzlich den Aufenthalt gewähren muss. Das geht jetzt nicht mehr aus dem Satz heraus. vg

--Viele Grüße Pastelfa (Diskussion) 17:05, 5. Apr. 2024 (CEST)[Beantworten]

Staatsbürger können auch nach dem Territorial- und Souveränitätsprinzip prinzipiell ausgebürgert und ausgewiesen werden. So geschehen im Dritten Reich und der Sowjetunion. Dagegen gibt es andere einschränkende völkerrechtliche Regelungen. --5gloggerDisk 06:25, 6. Apr. 2024 (CEST)[Beantworten]
@5glogger
Okay, lässt sich hören. --Viele Grüße Pastelfa (Diskussion) 18:03, 8. Apr. 2024 (CEST)[Beantworten]