Diskussion:Kündigung (Deutschland)

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Zwei Hinweise zum Link:

Kündigung - Wann auf die Schriftform verzichtet werden kann

1. Link funktioniert nicht.

2. Auf die Schriftform kann nie verzichtet werden.

Helmut Krause 18:28, 20. Jul 2005 (CEST)

Der "Kündigungsgenerator" - so ein Quatsch - funktioniert nicht einmal.

Hier geht es ja nur um die Kündigung von Arbeitsverträgen. Was ist mit all den anderen Kündigungen??[Quelltext bearbeiten]

Gibt es da irgendwelche Links oder Seiten auf wikipedia.de??? Zum Beispiel: Ich habe danach gesucht, ob die fristlose und auserordentlich Kündigung einer UMTS-Flat auch per Telefon rechtskräftig ist. 212.23.103.98 17:30, 22. Feb. 2008 (CET)[Beantworten]

Auch Miet- u. Pachtrecht nicht erwähnt. (Siehe auch unten "Form").--Moovie 20:15, 6. Mär. 2008 (CET)[Beantworten]

Der neu eingefügte Satz: "In der Probezeit kann der Arbeitnehmer unter Umstenden auch mündlich kündigen." ist IMHO wohl nicht richtig. Im BGB habe ich beim Querlesen jedenfalls dafür keinen Anhaltspunkt gefunden. Eine Fall für unsere Arbeitsrechtler. --Pelz 23:06, 30. Aug 2005 (CEST)

Ich kann auch keine Rechtsgrundlage erkennen und habe den Satz deswegen entfernt. Wenn ein ausgewiesener Arbeitsrechtler - der ich nicht bin - ihn mit entsprechender Belegung wieder einfügt, werde ich mich freuen, etwas dazugelernt zu haben, bis dahin halte ich aber am Wortlaut der §§ 622, 623 BGB fest. -- Stechlin 18:46, 31. Aug 2005 (CEST)

Vorschlag[Quelltext bearbeiten]

ich trage mich derzeit mit dem Gedanken, noch ein paar Ausführungen zum Arbeitsrecht hinzuzufügen und finde, dass die gesamten Ausführungen zum Arbeitsrecht hier nicht hingehören (allenfalls Links darauf), da sowohl Mietverträge, Arbeitsverträge als auch Dauerschuldverhälntnisse durch Kündigung beendet werden können. Kann jemand die (leider nicht sehr vollständigen und m.E. an der falschen Stelle ins Detail gehenden) Ausführungen zur Kündigung im Arbeitsrecht in das Thema Arbeitsrecht oder Arbeitsvertrag verschieben ?

Den vorgenommene Unterscheidung zwischen Kündigung und Entlassung halte ich für komplett irrelevant. Es geht hier um Probleme der Massenentlassung, der Anzeigepflicht gegenüber dem Arbeitbamt und wie der für die Berechnung der Freifrist erforderliche Begriff 'Entlassung' auszulegen ist.

An dieser Stelle sollten mehr die grundsätzlichen Unterschiede zwischen einer Kündigung (ggf. einem Widerruf) und sonstigen einseitigen Rechtsgeschäften 'kurz' dargestellt werden. Die Probleme der Kündigung im Mietvertrag und im Arbeitsvertrag betreffen weniger die Kündigung als solche und haben meistens Ihre Ursache in besonderen Formvorschriften oder aber in dem bestehenden Bestandsschutz für diese Rechtsgebiete.

Meine Vorstellung sieht so aus

1. Kündigung zum Arbeitsrecht gehört zum Arbeitsvertrag und dessen Beendigung 2. Kündigung zum Mietrecht gehört zum Mietvertrag und dessen Beendigung 3. an dieser Stelle sollten nur allgemeine Ausführungen zur Kündigung mit einem Verweis auf die Besonderheiten z.B. für das Arbeitsrecht und das Mietrecht (sowie ggf. weitere Rechtsgebiete ...) stehen

Bevor ich aber eine so grosse strukturelle Änderung anfasse (und dabei alles umschmeisse) bitte um Rückmeldung/Vorschläge (admin ?)

Gruss Arne Stocker

Uneingeschränkte Zustimmung. Hatte nach erstem Durchlesen ungefähr dieselben Ideen. Das Recht zur Kündigung ist unter diesem Lemma für jedes Dauerschuldverhältnis zu behandeln (auch wenn das Arbeitsverhältnis natürlich ein praktisch wichtiger Fall ist, ob es daher ausgegliedert werden soll oder nicht, müsste m.E. anhand der Gesamtlänge des entstehenden Artikels entschieden werden). Wichtig auch die allgemeine Unterscheidung zwischen außerordentlicher (vgl. § 314 BGB) und ordentlicher Kündigung. Quellenvorschlag z.B. Oetker "Das Dauerschulderhältnis und seine Beendigung". Sofern es meine Zeit erlaubt, werde ich gern unterstützend zur Seite stehen. --Mathias Effenberger 09:40, 27. Jan 2006 (CET)
Sehe es genauso. Von mir aus kannst du loslegen! --Wiesel 17:12, 27. Jan 2006 (CET)

Kündigung durch Arbeitnehmer[Quelltext bearbeiten]

Kuckst Du bitte einmal hier. --chris 20:12, 22. Okt 2005 (CEST) (Beitrag verschoben)

    • Sollte das Thema nicht auch hier behandelt werden?
Sehe ich auch so. --MMG 21:14, 4. Sep. 2007 (CEST)[Beantworten]

Kündigung von anderen Dauerschuldverhältnissen[Quelltext bearbeiten]

Kündigung bezieht sich nicht immer auf Arbeitsrecht. Ich habe einen Link auf Kreditkündigung hinzugefügt. Ich würde anregen, den Teil "Kündigung von Arbeitsverhältnissen" hier herauszunehmen und als gesonderten Artikel Kündigung von Arbeitsverhältnissen aufzunehmen. Hier bliebe dann die allgemeine Definition plus Verweisen auf Kündigungsregeln für einzelne Vertragverhältnisse (Mietvertrag, Arbeitsvertrag, Kreditvertrag, ...)Karsten11 21:35, 6. Jun 2006 (CEST)

fändichgut

Meine Meinung: Eine Kündigung kann jeden Vertrag betreffen und eben nicht nur Arbeitsverträge (Mietvertrag, Versicherung, Darlehen, usw). Unter anderem sollte auch hier die rechtliche Grundlage beleuchtet werden, bzw. die Elemente, die meist in Verträgen Bestandteil sind (Kündigungsfristen, Formvorschriften, etc).


Ja dieser Artikel sollte eigentlich von Grund auf besser Strukturiert werden. Leider bin ich selber kein Jurist. Daher will ich lieber keine falschen Tatsachen behaupten. Vielleicht findet sich ja ein engarierter Jura Student?

Formulierung der Form[Quelltext bearbeiten]

Wenn man einen Vertrag beispielsweise mit den Worten "zum 31.3.2005" kündigt, endet dann der Vertrag an diesem Termin oder beginnen dann die Kündigungsfristen ab diesem Termin zu laufen? Das treibt mich schon länger um. --Ariser 19:24, 2. Apr. 2007 (CEST)[Beantworten]

Der Vertrag endet dann an diesem Termin, vorausgesetzt, die Kündigungsfrist ist zu diesem sog. Beendigungstermin gewahrt. Bsp: Ist vertraglich oder gesetzlich eine zweimonatige Kündigungsfrist (zum Monatsende) vorgesehen, muss eine Kündigung "zum 30.06.2007" dem Vertragspartner noch im Monat April 2007 zugehen. Geht sie ihm erst im Mai zu, ist die Kündigung "zum 30.06.2007" unwirksam, wird aber in der Regel in eine Kündigung zum nächst zulässigen Beendigungstermin umgedeutet. Im Beispielsfall also in eine Kündigung "zum 31.07.2007" --Mathias Effenberger 08:35, 3. Apr. 2007 (CEST)[Beantworten]


Vieles fehlt, ist falsch oder falsch eingeordnet[Quelltext bearbeiten]

Viele wichtige Aspekte betreff Kündigung von Arbeitsverhältnissen fehlen oder sind ungenau. Ohne jemanden beleidigen zu wollen, scheint der Autor das deutsche Kündigungsrecht insgesamt nicht so richtig zu durchschauen. Auf Anhieb fällt mir auf:

- es fehlt der Kündigungsschutz außerhalb des KSchG. Stichwort Art 12 + 20 GG, Stichwort §§ 138, 242 BGB. - es fehlt der Geltungsbereich des KSchG. Stichwort Kleinbetriebsklausel (bzw. falsch eingegliedert und falsch erklärt) Der ganze Abschnitt "Kündigungsgründe" ist hahnebüchend... - es fehlt der Kündigungsschutz bei Massenentlassungen, insbes. Anzeigenpflicht - Verjährung, Verwirkung, Ausschlussfristen fehlen - ordentl. Kündigung nach 622 BGB fehlt - auf einzelvertragliche und kollektivrechtl Aspekte wurde nicht eingegangen - Verdachtskündigung gehört zu außerordentliche Kündigung - Mitwirkungsrechte des Betriebsrates fehlen - Beziehung vehaltenbedingte Künd. zu außerordentl. fehlt

usw, usw...

Woher stammt die Info bez. des Hinweises im Kündigungsschreiben, sich bei der BAG zu melden? Ist meines Erachtens falsch. Vielleicht wünscht sich das die BAG...

In jedem Fall muss der Text ergänzt und korrigiert werden, um einigermaßen brauchbar zu sein...

Abfindung[Quelltext bearbeiten]

Außer dem §1a gibt es noch den an sich wichtigeren §9 ivm. §10 KSchG. Grob gesagt: kündigt der AG und der AN klagt auf Feststellung dass die Kündigung soz. ungerechtfertigt ist und bekommt recht, eine Fortsetzung des AV ist aber unzumutbar, hat er Anspruch auf Abfindung, deren Höhe sich nach §10 KSchG bestimmt.

Außerdem werden Abfindungen HÄUFIG vereinbart, um Feststellungsklagen aus dem Weg zu gehen. Nach dem Motto: Ich kündige und geb dir Kohle wenn Du nicht klagst.

Abfindungen sind nicht äußerst selten sondern HÄUFIG!

Weblinks[Quelltext bearbeiten]

Habe gestern einen Link zum Thema Kündigung im Arbeitsrecht auf Internetratgeber Recht (www.internetratgeber-recht.de/Arbeitsrecht/kuendigung/kuendigung.htm) gesetzt. Warum wurde dieser wieder entfernt?

bitte beachte Wikipedia: Weblinks Gruß--Ot 08:49, 13. Nov. 2007 (CET)[Beantworten]

Dann wäre ich aber schon für Gleichbehandlung bei allen Links. Auf allen hier platzierten Links (bzw. die darüber zu erreichenden Seiten) wird Werbung geschaltet (Adsense, Banner, Affiliate).

dann entfern sie. WP:SM--Ot 09:18, 13. Nov. 2007 (CET)[Beantworten]

Bevor ich die Links entferne: Wiese sind diese Links bisher von niemandem mit Blick auf die Richtlinien entfernt worden?

Ich habe die Rubrik Weblinks jetzt komplett entfernt. Sämtliche Seiten, zu denen links geführt haben, verstoßen gegen die Richtlinien, da sie mit Werbung versehen sind --> Wikipedia: Weblinks.

Überschneidungen[Quelltext bearbeiten]

Der Artikel überschneidet sich erheblich mit Kündigungsschutzgesetz. --Liberaler Freimaurer (Diskussion) 13:29, 8. Mär. 2008 (CET)[Beantworten]


Grundlegende Änderung durchgeführt[Quelltext bearbeiten]

Ich habe einmal versucht, den Artikel neu zu schreiben. Dabei habe ich - ohne die Ausführungen im einzelnen durchzusehen - fast den ganzen bisherigen Text in einen neuen Artikel "Kündigung (deutsches Arbeitsrecht)" verschoben. Allerdings stehen da schon bei erstem Durchsehen viele Halbwahrheiten drin.

Der neue Artikel besitzt noch keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Gut fand ich die Ergänzung der Änderungskündigung. Zu bearbeiten wäre weiterhin das Thema "Teilkündigung" - gerade auch im Hinblick auf die Problematik ihrer Zulässigkeit. Schwierig ist es, tatsächlich nur Themen zu behandeln, die verschiedene Dauerschuldverhältnisse betreffen. Man ist versucht, doch wieder rein arbeits- oder mietrechtliche Ausführungen zu machen. Genau die gehören jedoch nach offensichtlich überwiegender Meinung hier nicht hin.

--Heinz.Biermann 14:59, 11. Jun. 2008

Schon viel besser so. Danke! --Mathias Effenberger 14:20, 13. Jun. 2008 (CEST)[Beantworten]

Außerordentliche Kündigung[Quelltext bearbeiten]

Die Passage besitzt einige inhaltliche Fehler. Eine außerordentliche Kündigung muss keine fristlose Kündigung sein. Das wird aber durch den ersten Satz so dargestellt. Die außerordentliche Kündigung kann auch mit einer Frist einhergehen. Auch die Sätze zu den Ausnahmen (MuSchG) sind nicht korrekt. Eine Schwangere kann außerordentlich gekündigt werden; und zwar mit Zustimmung der zuständigen Behörde. Auch genießen andere Bevölkerungsgruppen einen besonderen Kündigungsschutz, z.B. Schwerbehinderte. Besser formuliert und vorallem korrekt: Kündigung (deutsches Arbeitsrecht) im Absatz "Außerordentliche Kündigung". -- Nadim 18:54, 7. Jan. 2009 (CET)[Beantworten]


Den vorliegenden Artikel "Kündigung" habe ich mit dem Ziel verfaßt, den Begriff der Kündigung allgemein darzustellen und nicht aus der einseitigen Sicht des Arbeitsrechts oder sonstiger Rechtsgebiete. Ich bin Arbeitsrechtler und gebe Dir natürlich Recht, dass es gerade im Arbeitsrecht eine Reihe von Besonderheiten gibt. Aber die gehören m.E. hier nicht hin. Würde man sämtliche Besonderheiten sämtlicher möglichen Kündigungen in sämtlichen Rechsgebieten hier ausführen, würde man doch nur wieder die arbeitsrechtliche, die mietrechtliche, die werkvertragsrechtliche usw. Kündigung beschreiben. Ich meine, um Grundsätzliches zum Begriff der Kündigung auszuführen, reicht das hier aus. Konstrukte, wie die außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist sind Spezialitäten, die ins Lemma "Kündigung (deutsches Arbeitsrecht)" gehören, nicht aber hier hin. Dass weiterhin die außerordentliche Kündigung von Schwerbehinderten, von Betriebsratsmitgliedern, von Auszubildenden (Verfahren nach § 111 Abs. 2 ArbGG) usw. jeweils besondere Verfahren voraussetzt, ist auch eine Spezialität des Arbeitsrechs und ist dort zu behandeln. Der Unterschied dieser außerordentlichen Kündigungen zur Kündigung einer Schwangeren liegt im übrigen darin, dass das Gesetz die (außerordentliche) Kündigung von Schwerbehinderten oder Betriebsräten grundsätzlich zuläßt, aber abhängig von beispielsweise der Zustimmung des Integrationsamtes oder des Betriebsrats macht. Die Kündigung einer Schwangeren wird vom Gesetz prinzipiell als unzulässig erklärt (vgl. § 9 Abs. 1 MuSchG). Die trotzdem bestehende Kündigungsmöglichkeit folgt als eng begrenzte Ausnahme zwei Absätze später. Richtig ist allenfalls, dass man hier einen entsprechenden Hinweis geben sollte. Du bist eingeladen, dies zu tun.

--Heinz.Biermann 01:17, 18. Jun. 2009 (CEST)[Beantworten]

Behelfsweise fristgerecht[Quelltext bearbeiten]

Im Absatz "Bedingungsfeindlichkeit" steht, dass eine hilfsweise für den Fall ausgesprochene Kündigung, dass eine andere Kündigung unwirksam ist, ausnahmsweise möglich ist. Hier wäre eine Link zu einer BAG Entscheidung oder wenigstens die Paragraphen auf denen die "allgemeine Anerkennung und Wirksamkeit" beruht hilfreich. (nicht signierter Beitrag von 84.178.222.108 (Diskussion | Beiträge) 12:35, 16. Jun. 2009 (CEST)) [Beantworten]


Habe ich geändert. ich weiß nur nicht mehr, wie man Fußnoten eingibt. Wenn jemand die zitierte Fundstelle in eine Fußnote packen würde, wäre ich dankbar. -- Heinz.Biermann 08:41, 18. Jun. 2009 (CEST)[Beantworten]

Verdachtskündigung[Quelltext bearbeiten]

Ich meine, auch die Verdachtskündigung ist eine arbeitsrechtliche Spezialität und gehört in den Artikel Kündigung (deutsches Arbeitsrecht) und nicht hierher. Wenn sich keiner dagegen wehrt, werde ich in einer Woche dorthin verschieben. -- Heinz.Biermann 00:59, 7. Mär. 2010 (CET)[Beantworten]

Hundertprozentige Zustimmung für die Verschiebung. --Gunilla 10:33, 7. Mär. 2010 (CET)[Beantworten]

deutschlastig[Quelltext bearbeiten]

Der Artikel stellt im wesentlich wohl nur die Situation in Deutschland dar, kann da einer diesen Baustein platzieren?--Diebu 22:13, 27. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]

@Diebu: Der Artikel beginnt recht allgemein, bewegt sich dann aber immer mehr zur (bundes)deutschen Rechtslage. Siehe auch Portal Diskussion:Recht#Umfangreiche Hinzufügungen eines nationalitätenbezogenen Zusatzes --Peter Gröbner (Diskussion) 12:36, 31. Dez. 2014 (CET)[Beantworten]
Ich würde es erweitern auf deutschlandlastig und da unübersichtlich ;-) --K@rl 14:22, 31. Dez. 2014 (CET)[Beantworten]
@Partynia@RAFrankLabisch: Allgemeingültige und deutschlandbezogene Aussagen sind fast unentwirrbar miteinander verwoben. --Peter Gröbner (Diskussion) 14:51, 31. Dez. 2014 (CET)[Beantworten]
Ich bin bei Rechtsthemen gegen den Baustein „deutschlandlastig“, weil er nichts bringt und nur verwirrt. Entweder man vermerkt am Anfang des Artikels, dass es sich um die deutsche Rechtslage handelt oder man macht daraus ein Klammer-Lemma (z. B. Kündigung (Deutschland) und macht eine BKS. Letzteres ist jedoch nur sinnvoll, wenn gleichzeitig das Lemma Kündigung auch aus rechtlicher Sicht aus anderen Ländern angefertigt wird, also Kündigung (Schweiz), Kündigung (Österreich) usw.). So lange es diese nicht gibt, braucht man auch keine BKS. eine solche ist immer wenig userfreundlich. Die vielen umfangreichen Rechtsbegriffe internationalisieren zu wollen geht daneben. WP bräuchte engagierte Juristen zumindest aus dem (D)-A-CH-Bereich, die entsprechende Artikel verfassen. Daran mangelt es leider. --Partynia RM 15:36, 31. Dez. 2014 (CET)[Beantworten]
Es steht „… am Anfang des Artikels“ noch „… im allgemeinen Sprachgebrauch …“ und dann werden zunehmend deutsche Gesetzesstellen zitiert. Mit allem (anderen), was Du sagst, hast Du auch aus meiner Sicht recht. Vielleicht wäre es eine Lösung, am Anfang einen Kasten anzubringen, dass sich die Verweise auf (bundes)deutsches Recht beziehen. --Peter Gröbner (Diskussion) 16:07, 31. Dez. 2014 (CET)[Beantworten]
Es galt einmal „Es ist dabei auch zu beachten, dass sich die Artikel in den meisten Fällen auf das Recht in Deutschland bezugnehmen.“ (Wikipedia:früherer Hinweis Rechtsthemen). Der Hinweis lautet mittlerweile anders, die Realität in den Artikeln ist oft noch die gleiche. --Peter Gröbner (Diskussion) 16:36, 31. Dez. 2014 (CET)[Beantworten]
Der Baustein ist schon mehrfach diskutiert worden. Manche wollten ihn ganz abschaffen. Ich habe versucht, ihn zu ändern, was aber gleich revertiert wurde. Ich denke zu recht. Das Problem ist, dass niemand die Gewähr dafür übernehmen kann, dass ein Artikel tatsächlich ausschließlich die Rechtslage in D oder A oder CH beschreibt. Es muss nur beispielsweise ein Autor aus Österreich in einem Lemma, das sich auf D bezieht, seine (andere) Sicht der Dinge ergänzen und schon ist der Inhalt verfälscht. Es müssten demzufolge die juristischen Artikel von jeweiligen - noch zu gründenden - juristischen Länderredaktionen inhaltlich bei allen Änderungen kontrolliert werden. Derzeit wohl illusorisch. --Partynia RM 17:07, 31. Dez. 2014 (CET)[Beantworten]
Die Schwierigkeiten sind mir bewusst, aber derzeit ist die Situation (oft) so, dass allgemeine Rechtsgrundsätze erörtert und dabei ohne Hinweis deutsche Rechtsnormen zitiert werden. Der Leserlaie könnte dann denken, dass z. B. Fristen auch für ihn gelten. Du schreibst von „einem Lemma, das sich auf D bezieht“, genau das ist aber oft nicht kenntlich. --Peter Gröbner (Diskussion) 17:37, 31. Dez. 2014 (CET)[Beantworten]
Durch diese meine Änderungen scheint das Problem derzeit – was das vorliegende Lemma betrifft – allerdings aus meiner Sicht gelöst. --Peter Gröbner (Diskussion) 11:04, 1. Jan. 2015 (CET)[Beantworten]
Peter Gröbner, gut gelöst. --Partynia RM 14:52, 1. Jan. 2015 (CET)[Beantworten]

Bedingungsfeindlichkeit[Quelltext bearbeiten]

Wird eine Kündigung mit gestellter Bedingung dann komplett unwirksam oder ist sie wirksam (nur ohne den Bedingungspassus)? Wer weiß das? --80.254.148.67 13:05, 11. Nov. 2010 (CET)[Beantworten]

Grundsätzlich ist sie unwirksam. Ausnahme kann zB die ordentl. Kündigung unter der Bedingung sein, dass die gleichzeitig ausgeprochene außerderordentl. K unwirksam ist. Odre die bedingung, dass überhaupt ein Arbeitsverhältnis besteht.--Diebu 14:06, 11. Nov. 2010 (CET)[Beantworten]
ok, danke.:) --80.254.148.67 15:09, 11. Nov. 2010 (CET)[Beantworten]

Empfangsbedürftigkeit Widerspruch[Quelltext bearbeiten]

[Bearbeiten]

Die Kündigung ist empfangsbedürftig, sie muss dem Vertragspartner zugehen. Das bedeutet, dass der Kündigungsempfänger von der Kündigung Kenntnis erlangen muss. Hierbei gelten die allgemeinen Regeln über den Zugang empfangsbedürftiger Willenserklärungen. Der Zugang einer schriftlichen Erklärung erfolgt dadurch, dass die Erklärung „in den Machtbereich des Empfängers“ gelangt. Wird beispielsweise eine per Einschreiben/Rückschein versandte schriftliche Kündigung nicht vom Adressaten bei der Post abgeholt und nach Ende der Wartezeit an den Absender zurückgesandt, so ist sie dem Vertragspartner nicht zugegangen und wird daher nicht wirksam. Sie ist nicht in seinen „Machtbereich“ gelangt, er hatte keinen unmittelbaren Zugriff auf die Kündigung. Dass der Kündigungsempfänger von der Kündigung hätte Kenntnis erlangen können, wenn er sie abgeholt hätte, ist unerheblich. Umgekehrt reicht es für den Zugang der schriftlichen Kündigungserklärung beispielsweise aus, dass sie in den Briefkasten eingeworfen wird. Dies gilt selbst dann, wenn der Kündigende weiß, dass der Kündigungsempfänger sich in Urlaub befindet. Mit Einwurf in den Briefkasten gelangt sie in den Machtbereich des Kündigungsempfängers und ist damit zugegangen.


http://www.bmgev.de/mietrecht/tipps-a-z/artikel/kuendigung-durch-vermieter.html Achtung: Eine Kündigung gilt auch als zugegangen, wenn Sie einen Benachrichtigungsschein von der Post erhalten haben – selbst dann, wenn Sie den Brief nicht abholen. (nicht signierter Beitrag von 217.82.139.122 (Diskussion) 17:26, 8. Okt. 2011 (CEST)) [Beantworten]

Die zitierte Auskunft (Link auf eine Auskunft der Berliner Mietergemeinschaft) ist falsch. Eine Kündigung ist nicht bereits zugegangen, wenn ein Benachrichtigungszettel in den Briefkasten geworfen worden ist, sondern erst, wenn das Einschreiben auch von der Post abgeholt wird. Allenfalls dann, wenn der Adressat mit der Kündigung rechnen musste, das niedergelegte Einschreiben aber dennoch trotz Benachrichtigung nicht von der Post abholt, kann eine treuwidrige Zugangsvereitelung vorliegen. Dann ist die Kündigung zwar immer noch nicht zugegangen, der Adrssaet kann sich darauf aber nicht berufen, da er treuwidrig gehandelt hat. Er muss sich so behandeln lassen, als sei die Kündigung zugegangen. --Gunilla 19:06, 8. Okt. 2011 (CEST)[Beantworten]

"mit Wirkung zum [Datum]"[Quelltext bearbeiten]

Irgendjemand sollte hier erklären, was das bedeutet (ist der letzte Arbeitstag der Tag [Datum] oder der danach?). (nicht signierter Beitrag von 93.206.14.228 (Diskussion) 21:58, 26. Dez. 2011 (CET)) [Beantworten]

Die Wirkung der Kündigung ist die Beendigung des Vertragsverhältnisses. Mit der Formel mit Wirkung zum ... wird somit das Datum bestimmt, an dem das Vertragsverhältnis enden soll, nicht der Tag danach, wenn die Wirkung bereits eingetreten ist. "Ich kündige das Arbeitsverhältnis mit Wirkung zum 27. Dezember." heißt also, dass der 27. Dezember der letzte Arbeitstag ist. Das Arbeitsverhältnis endet mit dem Ablauf des genannten Tages, also am 27. Dezember um 24 Uhr (siehe § 188 Abs. 1 BGB). --Gunilla 22:44, 26. Dez. 2011 (CET)[Beantworten]

Bestätigung erforderlich[Quelltext bearbeiten]

Wann ist bei Kündigungen eine Bestätigung über den Erhalt der Kündigung notwendig? Ich meine jetzt keine Gesellschaftsverträge, Wohnraum, Arbeitsverhältnisse, Grundstücke oder Immobilien. Konkret: Ich habe meinen Internetdienstleister (ISP) schriftlich gekündigt, aber keine Bestätigung erhalten. Nun ist die Leitung tot. --188.193.25.228 13:55, 12. Jun. 2013 (CEST) Ich vermisse eine Erwähnung im Artikel, in welchen Fällen dies notwendig oder nicht notwendig ist.[Beantworten]

Der Internetanbieter hat genau das befolgt, was du ihm gegenüber erklärt hast: Er hat seine Leistung beendet, da du den Vertrag beendet hast. Er darf seine Leistung nur nicht vor dem Zeitpunkt einstellen, zu dem du die Kündigung erklärt hast. Für die Wirksamkeit einer Kündigung ist in keinem Fall eine Bestätigung durch Vertragspartner erforderlich, denn es ist ja gerade das Wesen der Kündigung, dass es sich um eine einseitige Willenserklärung handelt, die allein durch den Zugang beim Empfänger die erklärte rechtsgestaltende Wirkung hat. Man mag darüber streiten, ob der Empfänger der Kündigung, etwa aus Treu und Glauben oder analog § 368 BGB, die Pflicht hat, den Empfang auf Wunsch des Kündigenden zu quittieren. Aber selbst wenn es eine solche Pflicht gibt, berührt deren Nichterfüllung die Wirksamkeit der Kündigung nicht. --Esab (Diskussion) 22:18, 12. Jun. 2013 (CEST)[Beantworten]

zirkuläre Definition[Quelltext bearbeiten]

Die Definition der Kündigung erfolgt zirkulär, wenn sie als einseitige Beendigung durch eine Kündigungserklärung definiert wird. Ich erlaube mir, eine Seite Kündigungserklärung anzulegen bzw. diese abzukoppeln. Allerdings mehr fürs Arbeitsrecht.

--Rechtswissenschaft (Diskussion) 23:22, 24. Aug. 2013 (CEST)[Beantworten]

Dem Artikel Aufsatz hier mangelt es an Belegen.--Man of Misery 16:03, 16. Dez. 2013 (CET)[Beantworten]

Wo gilt der Artikel?[Quelltext bearbeiten]

Wo gilt der Artikel eigentlich? - Er ist sehr allgemein und dann wieder auf die verschiedenen Kündigungen und zwischendurch wieder sehr speziell auf einzelne Länder, alles in allem ein großes Durcheinander. Irgendwie schwer lesbar. --K@rl 13:12, 31. Dez. 2014 (CET)[Beantworten]

@Karl Gruber: Vgl. #deutschlastig oben. Gruß --Peter Gröbner (Diskussion) 14:15, 31. Dez. 2014 (CET)[Beantworten]

Verschiebung[Quelltext bearbeiten]

Hi, ich habe den Artikel mal verschoben. Fragen und Kritik gern hier ;-) Gruß, --Gnom (Diskussion) 15:19, 26. Jan. 2015 (CET)[Beantworten]