Diskussion:Kapitalgesellschaft (Vereinigtes Königreich)/Archiv/1
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Meines Wissens entspricht die Ltd. der GmbH, während die PLC der AG entspricht; so steht das auch in anderen WP-Artikeln. Die in diesem Artikel aufgestellte Behauptung, alle Limiteds seien mit der deutschen AG vergleichbar, rührt wohl daher dass das deutsche Recht primär nach Eigentümerschaft unterscheidet, während im VK die Aufgliederung nach Haftungsbeschränkung erfolgt. Jedenfalls ist dieser Artikel faktisch falsch und sollte umgeschrieben werden. Danke. Maikel 13:13, 22. Jan 2006 (CET)
- Eine Präzisierung war schon geplant, aus Zeitmangel bislang noch nicht erfolgt. Im Prinzip ist es aber m.W. schon richtig, dass beide Gesellschaftsformen (plc und Ltd.) am ehesten mit "Aktiengesellschaften" zu vergleichen sind, obgleich die allgemein verbreitete Gleichsetzung von Ltd. und GmbH ebenfalls eine gewisse Berechtigung hat, die sich aus der tatsächlichen Bedeutung dieser Gesellschaftsform im Wirtschaftsleben ableitet. All das müsste man in dem Artikel präzisieren, das Lemma selbst kann aber im Grunde so bleiben. Genau genommen ist weder die Gleichsetzung aller Limited-Gesellschaften mit "Aktiengesellschaften" (formal am ehesten korrekt) noch die der Privaten Ltd. mit einer "GmbH" (formal weniger korrekt, allerdings allgemein verbreiteter) wirklich angemessen, es gibt im anglo-amerikanischen Rechtskreis eben einfach eine anders geartete Einteilung der Kapitalgesellschaften. Deshalb wäre eine zweite Alternative, die ich mir auch schon überlegt hatte, die, einen Artikel Kapitalgesellschaften im Vereinigten Königreich anzulegen und die länderspezifischen Verweise sowohl aus dem Artikel "Aktiengesellschaft" als auch aus dem Artikel "GmbH" darauf zu richten. Jordi 13:58, 22. Jan 2006 (CET)
- Du scheinst Dich auf diesem Gebiet deutlich besser auszukennen als ich, schön dass Du Dich um diesen Artikel kümmerst. Meine Analogien Ltd. = GmbH und PLC = AG stammen übrigens u. a. von hier. Maikel 14:16, 22. Jan 2006 (CET)
- Alle Formen der Limited sind Aktiengesellschaften, weil sie alle Kriterien für diese Einordnung erfüllen (in Aktien aufgeteiltes Grundkapital, auf das Kapital beschränkte Haftung der Aktionäre, rechtliche Selbständigkeit, siehe Aktiengesellschaft). Diese Einordnung ist eine gesellschaftsrechtliche, keine wirtschaftliche. Eine GmbH gibt es in Großbritannien nicht, aber die private Limited Company erfüllt in Großbritannien wirtschaftlich die gleiche Funktion wie die GmbH in Deutschland. Das ändert aber nichts daran, dass es sich um eine Aktiengesellschaft handelt.
- Die englische Wikipedia hat hier unrecht, das beruht offenbar darauf, dass der dortige Autor die besondere Natur der GmbH nicht kennt. Müsste dort korrigiert werden, nicht hier. Eine organisatorisch der GmbH vergleichbare Gesellschaftsform gibt es in GB nicht.
- Der Artikel Limited, welchen ich bisher nicht bemerkt hatte, sollte in vernünftigem Umfang hier eingearbeitet werden, wonach dann Limited ein redirect auf diesen Artikel wäre. Es ist auf jeden Fall sinnvoll, den Artikel unter dem Lemma Aktiengesellschaft (Vereinigtes Königreich) zu behalten, da so am besten die Übersichtlichkeit im Vergleich mit den AGs anderer Länder gewahrt bleibt (siehe die Liste bei Aktiengesellschaft).
- Die Einarbeitung von Limited will ich gerne übernehmen, komme in den nächsten Tagen dazu. Würde dann auch gleichzeitig die wirtschaftliche Vergleichbarkeit mit der GmbH erwähnen. Ok? --ThePeter 14:58, 23. Jan 2006 (CET)
- Du scheinst Dich auf diesem Gebiet deutlich besser auszukennen als ich, schön dass Du Dich um diesen Artikel kümmerst. Meine Analogien Ltd. = GmbH und PLC = AG stammen übrigens u. a. von hier. Maikel 14:16, 22. Jan 2006 (CET)
- Rechtsformen von Unternehmen sind naturgemäß in unterschiedlichen Staaten mit unterschiedlichen Rechtssystemen nie identisch. Soweit aber eine Vergleichbarkeit gegeben ist, ist die Ltd. das Pendant zur GmbH und die plc zur AG. Z.B. sind die Anteile an der Ltd. wie die an der GmbH nicht an der Börse handelbar. Insofern gibt der Artikel in der englischen WP die herrschende Meinung zutreffend wieder. ThePeter möge also bitte nicht seine private Theoriebildung verallgemeinern.
- Die Sinnhaftigkeit des hier diskutierten Lemmas ist noch einmal eine andere Frage. Wer etwas über Ltd. oder plc wissen will, sucht imo unter diesen Lemmata und wer die Pendants zu den deutschen Rechtsformen wissen will, dem wäre mit einem Verweis in den Artikeln zu den deutschen Rechtsformen geholfen. Mami 21:44, 30. Jan 2006 (CET)
- Mami, es handelt sich nicht um Theoriebildung, und ich bitte von solchen unsachlichen Äußerungen abzusehen. Es ist keineswegs Wesensmerkmal der Aktiengesellschaft, dass die Aktien an der Börse handelbar sind. Im Gegenteil ist der Löwenanteil aller Aktiengesellschaften nicht an der Börse. Das Wesensmerkmal ist die Stückelung des Kapital in gleich große Anteile, die einzeln verkauft werden können. Bei der GmbH dagegen gibt es keine Aktien, sondern Geschäftsanteile, und zwar grundsätzlich genau einen pro Gesellschafter. Die Geschäftsanteile sind verschieden groß und können nur mit einigem formellen Aufwand geteilt werden. Die Ltd. ist damit keine GmbH, sondern eine Aktiengesellschaft, da geht kein Weg dran vorbei. --ThePeter 09:28, 31. Jan 2006 (CET)
Hi Peter, gut, dass du dich um die Sache kümmerst, dann mache ich bei den anderen Ländern weiter, damit kenne ich mich auch besser aus und habe sowieso viel zu tun momentan. Was deine Klarstellungen betrifft, so hast du mE völlig Recht. Allerdings ist die Zuordnung 1:1 ohnehin nicht möglich und solche Vergleiche sind immer nur Hilfskonstruktionen. Es gibt bspw. im spanischen und portugiesischen Recht ebenfalls die Regel, dass dortige "GmbHs" in gleiche Wertanteile, die gehäuft werden können und unteilbar sind, gestückelt werden müssen (eine Aufteilung des Gesellschaftskapitals auf andere Weise bzw. in Anteile mit verschiedenen Werten ist nicht zulässig). Diese "Anteile" (man spricht meist von "Gesellschaftsanteilen", um keine Verwechslungen mit dem "Geschäftsanteil" im deutschen Verständnis aufkommen zu lassen) sind nach dortigem Recht explizit KEINE Aktien und dürfen auch nicht so genannt werden. Diese Gesellschaftsformen werden mW auf Deutsch (wie gesagt als Hilfskonstruktion) immer als "Gesellschaft mit beschränkter Haftung" bezeichnet, da auch ihre eigensprachliche Benennung wörtlich so zu übersetzen wäre. --Jordi 12:13, 31. Jan 2006 (CET)
- Ich habe jetzt die brauchbaren Teile aus Limited hier eingearbeitet und dort redir angelegt. Der Text dort war allerdings zu weiten Teilen Beratergeschwurbel, in dem mehr von den Nutzungsmöglichkeiten der Ltd. in Deutschland die Rede war als von der Gesellschaft selbst. Es wäre gut, wenn mal ein Experte für die Gesellschaftsverfassung der Ltd zu dieser ein bisschen mehr schreiben könnte. -- ThePeter 12:11, 12. Feb 2006 (CET)
- Was das Beratergeschwurbel angeht gebe ich dir völlig recht, ansonsten aber nicht sehr. Dass sich Experten hier viel Arbeit machen, kann schwerlich erwartet werden, wenn Kritik gleich als Majestätsbeleidigung betrachtet wird. Qualität setzt sich leider oft genug in der WP eben nicht durch. Im UK gibt es keine Entität 'Aktiengesellschaft', sondern nur die verschiedenen Formen von limited companies. Deshalb halte ich das Lemma mit allen daran hängenden Problemen der Vergleichbarkeit für fehl am Platz. Beschriebe man die Ltds. unter den englischen Lemmata (in einem oder mehreren Artikeln), in denen man auf die Ähnlichkeiten und Unterschiede zu den deutschen Kapitalgesellschaften eingehen könnte, wäre den WP-Nutzern wirklich geholfen und man könnte sich die hier geführten Diskussionen sparen. Da das aber voraussichtlich vergebliche Liebesmüh´ sein wird, die doch wieder zerfleddert wird, werde zumindest ich mich hier auf absehbare Zeit nicht mehr einmischen. Es ist ja nicht der einzige Artikel von dieser Qualität in der WP. Mami 15:13, 25. Feb 2006 (CET)
Da die Ltd. auch in Deutschland immer mehr an Bedeutung gewinnt, wäre es interessant zu erfahren, welche Vorteile diese Gesellschaftsformen gegenüber der GmbH und einer dt. AG hat. Warum werden hier so viele Limiteds gegründet? --Wurly-hh 14:04, 12. Feb 2006 (CET)
- Wie in dem Artikel kurz angesprochen, ist das Hauptmotiv die fehlende Untergrenze für das Stammkapital. Es gibt aber auch andere Motive, die oft relativ unklar strukturiert sind. So wird zuweilen versucht, die deutschen Vorschriften über die Arbeitnehmermitbestimmung zu umgehen. Insgesamt kann man weder sagen, dass das die Patentlösung ist, noch es als Unsinn bezeichnen. Es kommt da sehr auf die Interessen im Einzelfall an. Für einen Artikel, der sich mit der Limited als solchen beschäftigt, geht das wohl zu weit zu beschreiben. Da wäre es mal interessant, wenn ein dazu Berufener einen Artikel Rechtsformshopping oder Ähnliches schreibt... -- ThePeter 14:14, 12. Feb 2006 (CET)
Zur Frage, ob GmbH, AG oder sonstwas s. unten. Zum Lemma s. ebenfalls unten. Ich erbiete mich, den Artikel zu überarbeiten (allerdings frühesetsn in zwei Wochen), hätte dann aber gerne einigermaßen Konsens, damit nicht direkt wieder alles geändert wird.--Mechanical Animal 14:07, 19. Okt. 2006 (CEST)
Um einmal auf die im Artikel unten angegebene Literatur einzugehen, wenn man dort nachliest, dann stellt sich ganz klar heraus das die Limited von der Geschäftsstruktur einer AG gleich kommt, funktional jedoch einer GmbH entspricht. Sie wird nach dem deutschen GmbH-Recht in Deutschland beurteilt,was mit der Meldung beim Handelsregister zu tun hat. Hier schneiden sich nämlich EU-Recht und deutsches Recht. Aber grundsätzlich muss die Limited in Deutschland als Limited anerkannt werden. Die Vorteile der Limited, um auf den Beitrag vom 12. Feb 2006 einzugehen, liegen nicht nur in der schnellen Gründung und der Limited, und der fehlenden Untergrenze für das Stammkapital, sondern auch in der Freiheit ohne Arbeitnehmermitbestimmung agieren zu können. Es gibt auch den Vorteil, das jeder Gesellschafter den Posten eines Direktors oder Gesellschaftssekretäres gleichzeitig innehaben kann, was für kleine Gesellschaften ein Vorteil ist. Zum oben genannten Missbrauch:Dies geht nicht so leicht wie es den Limiteds gern nachgesagt wird, denn bei Missbrauch durch Gesellschafter der Limited kann der Schleier der Rechtspersönlichkeit aufgehoben werden, d.h. bei erwiesenem Betrug haftet der Gesellschafter über seine Einlage hinaus. Zum Briefpapier: in dem müssen Geschäftsnahme, Registrieungsort, Registernummer, das Register und die Registernummer der Zweigniederlassung und ALLE oder KEINER der Direktoren aufgeführt sein. Ich hoffe die Zeit erlkaubt es mir meine Recherche noch weiter voran zu treiben, denn das Thema ist interessant und der Artikel hat doch noch gewisse Lücken.
Noch einmal zur Vergleichbarkeit mit der Aktiengesellschaft
Oben ist mir das etwas unübersichtlich geworden, deshalb hier mein Kommentar. Ich hatte mir erlaubt, die Ltd. unter GmbH einzuordnen, da dies die einhellige Meinung in der mir bekannten Literatur ist. Auf welche Quellen gründet sich die abweichende Meinung?--Issi 16:53, 3. Aug 2006 (CEST)
- Meine Meinung gründet sich darauf, wie die Aktiengesellschaft in der deutschen Rechtsliteratur (abstrakt, also nicht speziell auf Deutschland bezogen) definiert wird und wie die Ltd. strukturiert ist. Wo und in welcher Weise wird denn die Ltd. mit der GmbH gleichgesetzt? Ich lasse mich da gerne belehren. --ThePeter 17:36, 13. Aug 2006 (CEST)
- Hallo, ich glaube, hier hat jeder mehr oder weniger Recht. Das Problem ist, dass es im englischen Recht keine gesetzliche Trennung in GmbH (in D: GmbHG)und AG (in D: AktG) gibt, sondern dass für jeden Einsatz der Rechtsform Limited der Companies Act gilt. Wenn die Gesellschaft vergleichbar einer GmbH eingesetzt wird, also insbesondere nicht an der Börse notiert werden soll (das soll nicht heißen, jede AG sei börsennotiert - nur kann eine GmbH eben nicht börsennotiert sein), ist es eine Private Limited Company (Ltd.), wenn sie dagegen an der Börse notiert wird, ist sie eine Public Limited Company (plc). Für letztere gelten dann bestimmte Sonderregelungen. Es geht also nicht um die rechtliche Vergleichbarkeit von GmbH/Ltd. und AG/plc, sondern darum, dass die Ltd. faktisch in den gleichen Bereichen eingesetzt wird wie die GmbH.--Mechanical Animal 13:26, 19. Okt. 2006 (CEST)
- Antwort auf unten stehenden Beitrag von ThePeter: Meiner Meinung nach ist die Ltd. eine Kapitalgesellschaft, die sowohl GmbH wie auch AG umfasst. Strukturell - wenn Du damit die Organe der Gesellschaft meinst - entspricht die Limited sogar eher der GmbH, da diese als obligatorisches Organ nur die Geschäftsführung und die Gesellschafterversammlung kennt, so wie die Ltd. das Board und die Gesellschafterversammlung. Die AG ist dagegen zusätzlich und obligatorisch mit einem Aufsichtsrat ausgestattet. Ohne den Streit erneut anheizen zu wollen - ich würde die Ltd. im Artikel als Kapitalgesellschaft bezeichen und anschließend nach Private Ltd., plc etc. differenzieren. Dabei würde ich auch auf den normativen Realtypus, d.h. die faktische Verwendung der Gesellschaftsformen zu sprechen kommen.--Mechanical Animal 15:27, 19. Okt. 2006 (CEST)
- Die Organe entsprechen der Aktiengesellschaft, weil es ein Board (zu deutsch: Vorstand) gibt, also konzeptuell ein Kollegialorgan an der Spitze der Gesellschaft. Der Aufsichtsrat ist in zahlreichen Formen der Aktiengesellschaft in Europa nicht obligatorisch. Letztlich ist aber die Organfrage auch zweitrangig, wenn man die rechtliche Struktur der Gesellschaft betrachtet. Das Fundament der Gesellschaft sind die Inhaber und deren Verhältnis zum Grundkapital der Gesellschaft. In der GmbH ist hier eine personalistische Struktur vorherrschend, mit der grundsätzlichen Zuweisung von jeweils genau einem Geschäftsanteil an einen Gesellschafter und mit direkter Wiesungsbefugnis der Gesellschafter gegenüber der Geschäftsführung. In der Aktiengesellschaft ebenso wie in der Ltd. gilt dagegen eine Abstraktion mit Teilung des Grundkapitals in zahlreiche, gleich große Aktien (und fehlender direkter Wiesungsbefugnis). Gerade die Aufteilung in gleich große Kapitalanteile (=Aktien) ist das Wesensmerkmal der Aktiengesellschaft. In der Ltd. gibt es sogar Aktienbriefe (share certificate). Alles in Allem gibt es keine strukturellen Gemeinsamkeiten mit der GmbH, außer dass es sich ebenfalls um eine Kapitalgesellschaft handelt. --ThePeter 16:06, 19. Okt. 2006 (CEST)
- Antwort auf unten stehenden Beitrag von ThePeter: Meiner Meinung nach ist die Ltd. eine Kapitalgesellschaft, die sowohl GmbH wie auch AG umfasst. Strukturell - wenn Du damit die Organe der Gesellschaft meinst - entspricht die Limited sogar eher der GmbH, da diese als obligatorisches Organ nur die Geschäftsführung und die Gesellschafterversammlung kennt, so wie die Ltd. das Board und die Gesellschafterversammlung. Die AG ist dagegen zusätzlich und obligatorisch mit einem Aufsichtsrat ausgestattet. Ohne den Streit erneut anheizen zu wollen - ich würde die Ltd. im Artikel als Kapitalgesellschaft bezeichen und anschließend nach Private Ltd., plc etc. differenzieren. Dabei würde ich auch auf den normativen Realtypus, d.h. die faktische Verwendung der Gesellschaftsformen zu sprechen kommen.--Mechanical Animal 15:27, 19. Okt. 2006 (CEST)
- Hallo, ich glaube, hier hat jeder mehr oder weniger Recht. Das Problem ist, dass es im englischen Recht keine gesetzliche Trennung in GmbH (in D: GmbHG)und AG (in D: AktG) gibt, sondern dass für jeden Einsatz der Rechtsform Limited der Companies Act gilt. Wenn die Gesellschaft vergleichbar einer GmbH eingesetzt wird, also insbesondere nicht an der Börse notiert werden soll (das soll nicht heißen, jede AG sei börsennotiert - nur kann eine GmbH eben nicht börsennotiert sein), ist es eine Private Limited Company (Ltd.), wenn sie dagegen an der Börse notiert wird, ist sie eine Public Limited Company (plc). Für letztere gelten dann bestimmte Sonderregelungen. Es geht also nicht um die rechtliche Vergleichbarkeit von GmbH/Ltd. und AG/plc, sondern darum, dass die Ltd. faktisch in den gleichen Bereichen eingesetzt wird wie die GmbH.--Mechanical Animal 13:26, 19. Okt. 2006 (CEST)
Zu den Organen: Richtig, das Board ist geschäftsführendes Organ - so wie der Vorstand der AG UND wie der Geschäftsführer der GmbH. Wenn Du sagst, dass der Aufsichtsrat in vielen Staaten der EU nicht obligatorisch ist, stimmt auch das - aber hier geht es um den Vergleich zwischen deutscher AG und der Ltd. Und die deutsche AG sieht nun einmal zwingend den Aufsichtsrat vor. Soweit Du als Argument für die AG anführst, die Versammlung habe gegenüber dem GmbH-Geschäftsführer Weisungsbefugnis, stimmt das zwar, aber genau das ist ja eine Frage der Organisationsverfassung. Im übrigen ist in der Limited die Weisungsbefugnis viel stärker ausgeprägt als in der AG - die sogenannten Stakeholder beeinflussen das Board viel stärker als es ein deutscher Großaktionär mediatisiert über den AR vermag. Zur Einteilung des Stamm- bzw. Grundkapitals: Du hast recht, dass das Grundkapital der AG in Aktien, d.h. standardisierte und fungible Objekte eingeteilt ist, die besonders für den Börsenhandel geeignet sind. Deshalb kann auch nur die AG börsennotiert werden. Dagegen ist für die Übertragung von GmbH-Anteilen die notarielle Beurkundung nötig (§ 15 Abs. 3 GmbHG). In der GmbH können aber die Anteile auch nahezu beliebig gestückelt werden (Teilbarkeit 50 €, Mindesteinlage pro Gesellschafter 100 €) - die Anteile können dann nach Belieben auf die Gesellschafter verteilt werden. Genausogut kann bei einer AG ein Aktionär 15 % halten und der Rest in Streubesitz befindlich sein. Wie das die rechtliche Einordnung beeinflusst, sehe ich nicht. Den Hinweis auf die share certificates verstehe ich nicht (zur Terminologie: "share" bedeutet Geschäftsanteil (GmbH!), Aktien werden mit "stocks" bezeichnet).
Unterm Strich bleibt auch mir zu sagen, dass die Ltd. eine Kapitalgesellschaft ist. Daraus folgt aber nicht, dass sie AG ODER GmbH ist (habe ich auch nie gesagt - s.o.), sondern dass sie Merkmale von beiden aufweist. Die Engländer kennen die strenge gesetzliche Unterscheidung nicht - wie ich auch irgendwo oben geschrieben habe. Genau aus dem Grund habe ich vorgeschlagen, die Ltd. im Artikel als Kapitalgesellschaft zu bezeichen. Ich will hier auch keineswegs den Klugscheißer raushängen lassen, aber der englische Gesellschaftsrechtler Paul Davies vergleicht die Ltd. in seinem Lehrbuch "An Introduction To Company Law" sowohl mit der GmbH als auch mit der AG. Lass uns als Kompromiss doch einfach Kapitalgesellschaft nehmen.--Mechanical Animal 17:01, 19. Okt. 2006 (CEST)
- Tut mir leid, aber du hast einfach in vielen Punkten Unrecht. Die GmbH-Anteile können keineswegs beliebig gestückelt werden. Bei der Gründung hat jeder Gesellschafter genau einen Geschäftsnteil, und das kann man nicht ändern. Dieser Geschäftsanteil kann nicht geteilt werden, außer im Zusammenhang mit der Veräußerung eines Teiles. In diesem Fall bedarf die Teilung der Zustimmung der Gesellschaft. Das System ist also so ziemlich das genaue Gegenteil vom Aktienkonzept. Ferner ist es natürlich Unsinn zu behaupten, dass es hier um den Vergleich mit der deutschen AG und sonst nichts geht. Dies ist die deutschsprachige WP, nicht die deutsche. In der Schweizer AG gibt es z.B. keinen Aufsichtsrat, und ich kenne eine Menge Wikipedianer, die sehr verärgert wären, wenn du das als irrelevant ansehen würdest. Ach ja, den Hinweis auf die Aktienbriefe verstehst du nicht? Dann lies doch mal nach, ob es in der GmbH eine Verkörperung des Anteilsrechts in einem Wertpapier gibt. Insgesamt kann ich nur feststellen, dass es im Allgemeinen nicht schaden kann, Ahnung von der Materie zu haben, von der man etwas in WP-Artikeln behaupten möchte. --ThePeter 18:07, 19. Okt. 2006 (CEST)
- Dein letzter Satz ist aber etwas unsachlich und dient daher wenig einer angemessenen Diskussion des Themas. Im übrigen wundert es mich schon, warum du dich so vehement wehrst gegen eine Änderung in "Kapitalgesellschaft" oder einfach "Limited (UK)", um diesen Streit gar nicht erst aufkommen zu lassen.--Issi 18:35, 19. Okt. 2006 (CEST)
- Issi, das hast du falsch verstanden. Der Umbenennung des Artikels in "Limited company" oder so habe ich unten bereits zugestimmt. Hier geht es um die Frage, ob es korrekt ist, die Limited (im Artikeltext) als britische Form der Aktiengesellschaft zu bezeichnen. Was die Unsachlichkeit angeht: Es nervt mich halt, wenn andauernd Leute, die noch nie über den deutschen Tellerrand geguckt haben, hier große (=fettgedruckte) Töne spucken und meinen, nur eine ganz ganz große Gesellschaft sei Aktiengesellschaft (weil das in D zufällig so ist). --ThePeter 18:54, 19. Okt. 2006 (CEST)
- Dein letzter Satz ist aber etwas unsachlich und dient daher wenig einer angemessenen Diskussion des Themas. Im übrigen wundert es mich schon, warum du dich so vehement wehrst gegen eine Änderung in "Kapitalgesellschaft" oder einfach "Limited (UK)", um diesen Streit gar nicht erst aufkommen zu lassen.--Issi 18:35, 19. Okt. 2006 (CEST)
- lach* Ich werde einen Admin bitten, meinen Account zu löschen. Das wissenschaftliche Niveau der Wikipedia ist mir zu hoch. Adieu, Mechanical Animal 19:40, 19. Okt. 2006 (CEST)
- Der Klügere gibt nach, deshalb herrschen....Vom Selbstbild, dass sich Qualität durchsetzt, ist die Wikipedia noch weit entfernt, solange so etwas passieren kann. 172.174.152.233 02:51, 31. Mai 2007 (CEST)
- Auch in Deutschland ist eine Aktiengesellschaft weder unbedingt groß (gerade einmal das doppelte Stammkapital gegenüber der GmbH) noch börsennotiert, aber dennoch habe ich bisher in keinem Artikel einen Vergleich der Limited mit der AG, sondern meist mit der GmbH gelesen. Ich wage zu bezweifeln, dass auch die Autoren dieser Artikel allesamt nicht über den Tellerand schauen können, zumal es ja nicht mehr unüblich ist einen Teil der Ausbildung oder Berufstätigkeit im Ausland zu verbringen. Eine komplette Vergleichbarkeit gibt es natürlich nicht, aber die Formulierung "Die Ltd. ist am ehesten mit der GmbH zu vergleichen", die ich gerade gestern wieder las, trifft es doch wohl. --Issi 15:04, 20. Okt. 2006 (CEST)
- Dann sag doch mal, wo du das gelesen hast. Oben wurde z.B. ein Buch eines englischen Autoren zitiert, der sicher die Ltd. genau kennt, aber nicht unbedingt die GmbH. Ach so, nicht dass du dich wunderst, wenn ich erstmal nicht mehr antworte: Ich bin ab gleich erstmal in Urlaub. ;) --ThePeter 15:30, 20. Okt. 2006 (CEST)
- Auch in Deutschland ist eine Aktiengesellschaft weder unbedingt groß (gerade einmal das doppelte Stammkapital gegenüber der GmbH) noch börsennotiert, aber dennoch habe ich bisher in keinem Artikel einen Vergleich der Limited mit der AG, sondern meist mit der GmbH gelesen. Ich wage zu bezweifeln, dass auch die Autoren dieser Artikel allesamt nicht über den Tellerand schauen können, zumal es ja nicht mehr unüblich ist einen Teil der Ausbildung oder Berufstätigkeit im Ausland zu verbringen. Eine komplette Vergleichbarkeit gibt es natürlich nicht, aber die Formulierung "Die Ltd. ist am ehesten mit der GmbH zu vergleichen", die ich gerade gestern wieder las, trifft es doch wohl. --Issi 15:04, 20. Okt. 2006 (CEST)
Hallo, ich habe keine konkreten Änderungswünsche bzgl. des Artikels, sondern schreibe aus Interesse an der Sache.
Ich teile die Meinung von The Peter nicht, dass die private limited der AG vergleichbar ist und führe zum Beleg folgendes an:
Art. 6 Abs. 1 der EG-Kapitalrichtlinie (77/91/EWG) schreibt vor:
"Die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten fordern für die Gründung der Gesellschaft [...] die Zeichnung eines Mindestkapitals, dessen Betrag nicht auf weniger als 25000 ECU festgesetzt werden darf."
Gemäß Art. 1 der RiLi findet die RiLi nur auf AG bzw. deren mitgliedstaatliches Äquivalent Anwendung, nicht auf GmbH.
Die private limited kann aber mit einem Kapital von 1 Pfund gegründet werden - für die PLC sind 25000 Euro (bzw. der Gegenwert in Pfund) vorgeschrieben. Der britische Gesetzgeber geht also davon aus, dass die private limited keine AG ist, weil sonst auch diese eine Einlage von 25000 Euro aufweisen müsste. Die Alternative ist, dass die private limited europarechtswidrig ist - was wohl niemand in Erwägung ziehen wird. 131.220.49.211 13:09, 7. Nov. 2006 (CET)
- Die genannte Richtlinie enthält keine Definition einer Aktiengesellschaft. Sie dient erklärtermaßen (siehe Einleitung) dem Zweck der Vereinheitlichung der Kapitalvorschriften für gewisse Gesellschaften, die von grenzüberschreitender Bedeutung sind. Art. 1 zählt dann auf, welche Gesellschaften eine solche Bedeutung haben. Eine Stellungnahme zur Rechtsnatur dieser oder anderer Gesellschaften ist damit nicht verbunden. Es gibt in zahlreichen Ländern (z.B. Schweden, Finnland) Gesellschaftsformen, die ganz unzweifelhaft Aktiengesellschaften sind, aber nicht die in der Richtlinie genannten Kapitalanforderungen stellen. Die Richtlinie gibt daher für die Einordnung der Rechtsnatur der Gesellschaftsform nichts her. --ThePeter 13:33, 7. Nov. 2006 (CET)
- Aus dem Regelungsziel, Aktionäre gleich zu behandeln und Gläubiger dieser Gesellschaften zu schützen (Erwägungsgrund 6) ergibt sich, das jede Rechtsform, die der AG entspricht, erfasst sein muss. Welche Gesellschaften sind das in Schweden und in Finnland?
- Die Schlussfolgerung ist unzutreffend. Die Richtlinie zählt einzeln auf, für welche Rechtsformen sie gilt, sagt aber an keiner Stelle, dass es sich nur bei diesen um Aktiebgesellschaften handelt. In Finnland ist die einzige Form der Kapitalgesellschaft die osakeyhtiö (osake = Aktie, yhtiö = Gesellschaft), Mindestkapital 2.400 Euro. Nur für börsennotierte Gesellschaften gelten höhere Grenzen. In Scheden gilt Ähnliches für die aktiebolag, obwohl ich jetzt aus dem Stand das Mindestkapital nicht genau weiß. --ThePeter 14:22, 7. Nov. 2006 (CET)
- Die von Dir genannten Gesellschaften sind in Art. 1 der RiLi genannt. Demnach müssten sie über ein entsprechendes Mindestkapital verfügen, weil anderenfalls ein Umsetzungsdefizit in Schweden und Finnland vorläge, was ein Vertragsverletzungsverfahren rechtfertigen würde. Da dies offensichtlich nicht eingeleitet wurde, bleibt nur die Möglichkeit, dass in Schweden und Finnland ebenso differenziert wird wie in England - nämlich nach der Börsennotierung. Wenn aber eine Differenzierung vorgenommen wird und die osakeyhtiö dadurch bereits mit 2.400 Euro gegründet werden kann, muss sie etwas anderes sein als eine Aktiengesellschaft i.S.d. RiLi. Gleiches muss dann auch für die private limited gelten.
- Die Schlussfolgerung ist unzutreffend. Die Richtlinie zählt einzeln auf, für welche Rechtsformen sie gilt, sagt aber an keiner Stelle, dass es sich nur bei diesen um Aktiebgesellschaften handelt. In Finnland ist die einzige Form der Kapitalgesellschaft die osakeyhtiö (osake = Aktie, yhtiö = Gesellschaft), Mindestkapital 2.400 Euro. Nur für börsennotierte Gesellschaften gelten höhere Grenzen. In Scheden gilt Ähnliches für die aktiebolag, obwohl ich jetzt aus dem Stand das Mindestkapital nicht genau weiß. --ThePeter 14:22, 7. Nov. 2006 (CET)
- Aus dem Regelungsziel, Aktionäre gleich zu behandeln und Gläubiger dieser Gesellschaften zu schützen (Erwägungsgrund 6) ergibt sich, das jede Rechtsform, die der AG entspricht, erfasst sein muss. Welche Gesellschaften sind das in Schweden und in Finnland?
- Du führst gegen diese Argumentation an, die RiLi erfasse zwar einige AGs, aber nicht alle AGs. Nun ist richtig, dass die RiLi einzeln aufzählt, für welche Gesellschaften sie gilt. Diese Gesellschaften sind alle AG's. Dass jede AG erfasst sein muss, folgt daraus, dass einer Umgehung der Weg bereitet wäre, wenn den Mitgliedstaaten gestattet würde, Gesellschaftsformen einzuführen, die der AG entsprechen, die aber nicht in den Kanon der erfassten Gesellschaften aufgenommen sind. Nicht ohne Grund spricht die RiLi vom Schutz der Aktionäre, nicht vom Schutz der Gesellschafter. Auch der europäische Gesetzgeber sieht also einen Unterschied zwischen einer Aktiengesellschaft und einer private limited oder einer nicht börsennotierten osakeyhtiö.
- Du unterliegst einem Zirkelschluss, weil du deiner Argumentation bereits die Annahme zugrunde legst, dass die RiLi die Intention hat, alle Aktiengesellschaften zu erfassen. Das hat sie nicht. Und zu behaupten, die finnische Aktiengesellschaft sei keine Aktiengesellschaft, ist schon ein starkes Stück. --ThePeter 13:55, 8. Nov. 2006 (CET)
- Du führst gegen diese Argumentation an, die RiLi erfasse zwar einige AGs, aber nicht alle AGs. Nun ist richtig, dass die RiLi einzeln aufzählt, für welche Gesellschaften sie gilt. Diese Gesellschaften sind alle AG's. Dass jede AG erfasst sein muss, folgt daraus, dass einer Umgehung der Weg bereitet wäre, wenn den Mitgliedstaaten gestattet würde, Gesellschaftsformen einzuführen, die der AG entsprechen, die aber nicht in den Kanon der erfassten Gesellschaften aufgenommen sind. Nicht ohne Grund spricht die RiLi vom Schutz der Aktionäre, nicht vom Schutz der Gesellschafter. Auch der europäische Gesetzgeber sieht also einen Unterschied zwischen einer Aktiengesellschaft und einer private limited oder einer nicht börsennotierten osakeyhtiö.
Ich finde, es ist ein starkes Stück, dass Du jeden beleidigst, der mit vernünftigen Argumenten Deine Position untergräbt und Du dann sogar einem führenden britischen Gesellschaftsrechtler, der an deutschen Universitäten Seminare abhält, die Kompetenz absprichst, über die GmbH zu urteilen.
Ich habe dargelegt, warum die RiLi nach meiner Ansicht alle AGs erfasst. Du konntest das Umgehungsargument nicht widerlegen. Ich habe nicht gesagt, dass die finnische AG keine "AG" ist - ich habe gesagt, dass die Kommission sie als nicht börsennotierte Gesellschaft offensichtlich nicht als mit der deutschen AG vergleichbar einstuft, was dann auch für die private limited gilt. Auch darauf gehst Du nicht ein, sondern lenkst - wieder einmal - von den Argumenten ab.
Außerdem sind manche Deiner Aussagen schlicht falsch, wie zB die, dass die Anteile einer private limited frei handelbar seien - der Companies Act 1985 verpflichtet dazu nicht, die Fundstelle bei dem von einem anderen Benutzer zitierten Herrn Davies kann ich gerne nachliefern.
Du forderst jeden Teilnehmer der Diskussion auf, Fundstellen zu liefern. Siehe zB hier:
Lutter/Hommelhoff/Lutter/Bayer: GmbH Gesetz Kommentar, 16. Auflage, Köln 2004, § 12 Rn. 11:
"Der GmbH vergleichbar sind zB:
[...]
Großbritannien: Ltd. (Private Limited Company)"
Und die Nachweise für Deine Aussage?131.220.49.239 13:59, 9. Nov. 2006 (CET)
- Langsam wird es mir zu blöd. Deine Ausführungen zeigen sehr deutlich, dass du als Aktiengesellschaft nur das anerkennst, was mit der deutschen Aktiengesellschaft vergleichbar ist. Weil die finnische Aktiengesellschaft nicht mit der deutschen AG vergleichbar (bzw. identisch) ist, ist es keine richtige Aktiengesellschaft, und folglich gilt das Gleiche für die Ltd. Rücke endlich von deiner Deutschlandfixiertheit ab. Im übrigen sind die Anteile der Ltd selbstverständlich frei handelbar. Du verwechselst das ganz offensichtlich mit der Börsennotierung, die aber für die Handelbarkeit von Aktien keine Voraussetzung ist. Aber wenn wir das mal beiseite lassen, ist es natürlich nicht von der Hand zu weisen, dass die Ltd auch viele Züge der GmbH trägt, und zwar in erster Linie in ihrer wirtschaftlichen Funktion. (vgl. Scholz, GmbHG, § 12, Rn 41: "Abgrenzungsschwierigkeiten zur AG können sich insbesondere für den anglo-amerikanischen Rechtskreis ergeben, der die Unterscheidung zwischen beiden Rechtsformen teilweise nicht kennt, aber durch größere Elastizität und zum Teil auch durch einzelne Sondervorschriften Gestaltungen des Gesellschaftsverhältnisses ermöglicht, die dort die GmbH funktional ersetzen." Letztendlich ist es dann eine Frage des Betrachtungswinkels. Wer die funktionale Seite betont, wird die Ltd eher der GmbH gleichsetzen, wer die strukturelle Seite betont, stellt fest, dass es sich um eine Aktiengesellschaft handelt. --ThePeter 14:52, 9. Nov. 2006 (CET)
- Ja, mir auch. Da ist nämlich genau das, was Dir drei oder vier Benutzer klarzumachen versucht haben. Wenn Du auf die strukturelle Seite abhebst, meinst Du damit die Finanzverfassung. Oben wurde auf die Organisationsverfassung abgestellt, woraufhin Du mit einem Ausweichen auf die Schweizer AG eine Stellungnahme vermieden hast. Wenn Du jetzt sagst, "selbstverständlich" seien die Anteile frei handelbar, gilt gleiches auch für GmbH-Anteile - die bedürfen auch nur der notariellen Beurkundung, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt. Umgekehrt kann die Satzung der Ltd. eine Vinkulierung bestimmen. Vielleicht kommst Du mal von Deinem hohen Ross herunter, auf das Du Dich setzt, weil Du ein "internationaler Gesellschaftsrechtler" (wie so ziemlich jeder der Zunft) bist, und erkennst einfach mal an, dass die Vergleichbarkeit verschiedener Gesellschaftsformen Grenzen hat. In Deutschland vergleicht man die Ltd. nun mal eher mit der GmbH - und eine deutschsprachige Wikipedia darf das ruhig auch tun, auf die Verhältnisse in der Schweiz oder in Österreich kann man trotzdem eingehen. 131.220.49.211 15:24, 9. Nov. 2006 (CET)
Artikelname
Mal was zum Namen des Artikels. Mir scheint der Titel unglücklich, weil die Ltd. im deutschen Sprachraum auch durchgehend als Ltd. bezeichnet wird. Außerdem ist der Titel juristisch falsch, da die Ltd. sowohl AG wie auch GmbH entspricht. Bitte um Stellungnahmen.--Mechanical Animal 13:29, 19. Okt. 2006 (CEST)
- Gerade juristisch ist der Titel nicht falsch, weil die Ltd. strukturell der GmbH eben nicht entspricht. Der erste von dir angesprochene Punkt ist aber nicht von der Hand zu weisen. Da hat sich ja in letzter Zeit allerhand getan, und in der WP soll das Lemma natürlich der gebräuchlichsten Bezeichnung in deutschsprachigen Texten entsprechen. So gesehen hätte ich gegen eine entsprechende Änderungen keine Einwände. --ThePeter 14:55, 19. Okt. 2006 (CEST)
- Gut, wenn in nächster Zeit keine Einwände erhoben werden, sollten wir das Lemma ändern. Bleibt noch die Frage nach der AG/GmbH, s. dazu oben. --Mechanical Animal 15:42, 19. Okt. 2006 (CEST)
Artikelverschiebung
Ohne dass ich den unerfreulichen und langen Streit von weiter oben wieder auwärmen möchte: Sollte dieser Artikel nicht wirklich langsam mal verschoben werden? Es gibt nun auch Private Limited Company, mit dem es doch einige Überschneidungen gibt. Was spricht denn gegen Kapitalgesellschaften (Vereinigtes Königreich) mit einem Redirect von den Artikeln, die sich sowohl auf PLC als auch auf Ltd beziehen und ein spezieller Redirect auf je Private Limited Company und Public Limited Company für die Artikel, die sich speziell mit einer von denen befassen?
Also, mein Vorschlag:
- Aktiengesellschaft (Vereinigtes Königreich) nach Kapitalgesellschaft (Vereinigtes Königreich) verschieben. Dort nur auf die allgemeinen Informationen und die Unterschiede zwischen den engl. Gesellschaftsarten eingehen.
- Verschieben der Detailinformationen (incl. der Abwägung von Vor- und Nachteilen) zur Ltd. nach Private Limited Company
- Verschieben der Detailinformationen zur PLC nach Public Limited Company (bisher nur Redirect)
In der Hoffnung auf Rückmeldung. --Phlyz 10:36, 4. Jul. 2007 (CEST)
Ja der Artikel muss unbedingt verschoben werden. GmbH- oder AG-Ähnlichkeit hin oder her: Kapitalgesellschaften (Vereinigtes Königreich) trifft es in jedem Fall (besser).
Der jetzige Artikelname ist jedenfalls höchstens in Teilen richtig. Wie oben einige Male versucht wurde klar zu machen, vergleicht man die Ltd. in D eher mit der GmbH. Ich verweise auf die IHK: http://www.frankfurt-main.ihk.de/recht/themen/unternehmensrecht/limited/
Webformular
"Am Sitz des britischen Unternehmens UK PLC kann man via Webformular Briefkastenfirmen als Limited-Unternehmen gründen. So können sich die Abzocker der deutschen Justiz entziehen", in Holger Bleich: Die fallensteller Websurfer-Abzocke in der rechtlichen Grauszone, c't 2007, Heft 20, S.93 -- 172.176.181.42 23:54, 17. Okt. 2007 (CEST)
Korrekte Bezeichnungen verwenden!
Ich empfehle allen maßgeblich an der Gestaltung dieses Artikels beteiligten, mal einen Blick in den englischsprachigen Wiki-Artikel zu werfen [1]. Dort stellt man nämlich schnell fest, dass die korrekte Bezeichnung "private company limited by shares" heißt und nicht, wie hier im oberen Abschnitt mehrfach genannt "private limited company by shares". Dann könnte man zudem nämlich auch diesen Rechtsformzusatz mit PLC abkürzen, was erstens aber so nicht praktiziert wird, sondern die Abkürzung Ltd. wird verwendet, und zweitens zu Verwechslungen mit der "public limited company" führen könnte, die bekannterweise so abgekürzt wird. Bitte um wohlwollende Beachtung und entsprechende Umsetzung. --Apusapus 20:18, 17. Dez. 2007 (CET)
Überarbeiten
Aus der QS:
Speziell der Abschnitt "Risiken und Chancen einer Limited in Deutschland" ist eine wilde Aneinanderreihung von "Einerseits" und "Andererseits". --84.142.52.246 16:59, 31. Dez. 2007 (CET)
- Ja, schrecklich: „kann entgegnet werden“, „angeblich einen schlechten Ruf“, „ist umstritten“, „ist jedenfalls wohl ebenso wenig haltbar“. Lauter Meinungen und Konjunktive, sollte dringend auf das rein Faktische zurückgestutzt werden. --Reinhard Kraasch (A) 15:55, 9. Jan. 2008 (CET)
- Stimme dem Kommentar zu. Zudem sind im Artikel Fehler vorhanden:
- Eine Company Limited by Guarnatee ist immer Private siehe [2]. Es gab mal eine compamy limited by guarantee with share capital. Diese ist aber seit 1981 nicht mehr möglich. Zudem gibt es die Private Unlimited Company, die ebenfalls Aktien ausgeben kann, aber bei denen die Teilhaber unbeschränkt haften. Ich hab mal den Abschnitt von Arten in Formen geändert und überarbeitet. --Salier100 07:10, 17. Jul. 2008 (CEST)
- Beim weiteren Durchsehen ist mir aufgefallen, das zwar die Urteil des EuGH und des BGH zur Limited aufgeführt sind, jedoch überhaupt kein Rechtsgrundlagen aus dem englischen Recht. Ich setze mal einen entsprechenden Abschnitt ein. Bitte verbessern, denn ich bin kein Jurist. --Salier100 10:21, 20. Jul. 2008 (CEST)
- In der Einleitung kann man sich scheinbar nicht entscheiden worum es hier geht, eine Ltd oder ine PLC. Zudem ist es falsch eine Limited strukturell mit einer GmbH zu vergleichen. Eine Limited ist rechtlich immer eine AG und erfüllt wirtschaftlich für Kleinbetriebe in GB die Funktion, die in D von einer GmbH oder kleinen AG erfüllt wird. Zudem ist das mit der Mindestammeinlage falsch. Die Private Limited hat keine, wobei klar, in der Praxis mindest 1 Pf oder mehrsein müssen, aber das steht in keinem Gesetz und die PLC hat 50 000 Pfund. Ich hab mal versuch alles zusmmenzufassen und neutraler zu gestalten. --Salier100 13:36, 21. Jul. 2008 (CEST)
- Überblick und Formen wurde von mir zusammengefasst und die Formen neu bearbeitet. Die Namen der einzlnen Formen wurden korregiert und die Abkürzen und soweit vorhanden walisischen Namen eingefügt. --Salier100 15:39, 22. Jul. 2008 (CEST)
- Ich habe mal alle Informationen zur Gründung zusammengetragen und ein entsprechendes Kapitel eingefügt --Salier100 15:16, 23. Jul. 2008 (CEST)
- Nächstes eingefügtes Kapitel enthält die Berichtspflicht und die Steuern. Ich bin kein Buchführungsexperte und auch nicht für Steuern, so konstruktive Kritik ist willkommen. --Salier100 20:47, 25. Jul. 2008 (CEST)
- Nun hab ich als nächstes Kapitel die Organe der Gesellschaft eingefügt. --Salier100 04:56, 30. Jul. 2008 (CEST)
- Der Einsatz der Limited im Ausland ist von mir Überarbeitet worden, insbesonder wurden Begriffe präzisiert. Zusätzlich hab ich ein Kapitel der Limited in Deutschland eingefügt. --Salier100 03:01, 2. Aug. 2008 (CEST)
- Vorteile/Nachteile einer Limited: Sehr viel Hörensagen und unbelegte Aussagen. Ich versuche das ganze zu kürzen und offensichtliche Punkte aufzunehmen. Im einzelnen:
- Persönliche Bürgschaften bei Krediten, das kommt bei der Limited und Gmbh vor und ist ein gemeinsames Problem kleiner Kapitalgesellschaften, also nicht eine spezielles Problem der Limited, der Punkt wird gestrichen.
- Angeblich schlechter Ruf?? Kann sein , da der Durchnschnittsmensch eine Limited vielleicht mit einer Briefkastengesellschaft verwechselt. Lässt sich aber schwer Belegen und wird deshalb gestrichen! Hoffentlich leidet nun mein Ruf nicht darunter :-)
- Verschleiern der Gesellschafter und Geschäftsführer kann ich auch mit einer GmbH oder AG. Geschäftsführer müssen nach britischen Recht nicht auf den Geschäftsbriefen angegeben werden, und nach deutschem Recht nur der Leiter der Betriebsstätte der Limited, die auch die Hauptverwaltung sein kann, Punkt fliegt raus, da ich das auch mit der Gmbh kann, nur entsprechende dummy Geschäftsführer einsetze. Beliebt soll die Ehefrau sein.
- Haftungsrecht ist bei beiden Gesellschaften gegeben, mit entsprechenden durchaus unterschiedlichen Durchgriffsregelungen. Ich halte es für Vergleichbar, daher kein Punkt bei Vorteile/Nachteile. Lass mich aber gerne durch die Ausführungen eines kompetenten Wirtschaftsjuristen der sich in beiden Ländern auskennt belehren, Jedoch bitte als Beleg keine Notare, Rechtsanwälte, Richter oder Gründungsagenturen, die Verfolgen eher Eigeninteressen.
- Aussagen der Handelskammern und Gründungsgenturen sind nicht belegt, werden also nicht beachtet. Auch hier haben beide Institutionen gewisses Eigeninteresse mit den Aussagen verbunden.
- Die Vorphase oder Vorgesellschaft gibt es bei der Limited nicht. Dies hat den Vorteil, dass hier keine Rechtsunsicherheit entsteht. Die Limited entsteht mit der Eintragung ins Handelsregister, in Deutschland ist das alles sehr viel komplizierter.
- Schnell Gründung ist ein Hauptvorteil, das Companies House bietet einen 24h service.
- Verdeckte Sachgründung gibts in Großbritannien nicht, seh ich als Vorteil
- Das Beispiel mit Unterkapitlisierung betrifft das Insolvenzrecht, das unter Nachteilen steht und wird deshalb nicht weiter behandelt.
- Genereller Nachteil ist wohl das sich die Limited in Deutschland in zwei unteschiedlichen Rechtssystemen bewegt, Innenverhältnis britisch, Aupßenverhältnis deutsch. Sie kann z.B auch in England verklagt werden.
- Insolvenzrecht ist eine Nachteil. Gilt nun deutsches oder britisches Recht, insbesonder gelten die einschlägigen Bestimmungen des GmbH-Rechts?
- Die Behauptung man könne den Annual Return mal eben mit einer Excel Tabelle berechnen halte ich für gewagt. Tatsächlich ist die Buchführung nicht einfach, nach HGB für die deutsche Steuererklärung nach UK-GAAP für die englische und die Jahresbilanz einschl. Annual Return.
- --Salier100 02:42, 3. Aug. 2008 (CEST)
- Stimme dem Kommentar zu. Zudem sind im Artikel Fehler vorhanden:
- Ich hab nun alles einmal Überarbeitet und entsprechende Belege beschafft. Damit sehe ich die grobe Überarbeitung als beendet und entferne den Baustein. Sicherlich kann aber dieser Artikel weiter verbessert werden. --Salier100 06:38, 11. Aug. 2008 (CEST)
Ergebnis Review August/September 2008
Limited Company wird im britischen Gesellschaftsrecht die Aktiengesellschaft genannt. Sie ist in Großbritannien auch für kleine und mittlere Unternehmen die gebräuchlichste Form der Kapitalgesellschaft und erfüllt damit als Private Company (Ltd.) ähnliche wirtschaftliche Funktionen wie die deutsche oder österreichische Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder kleine Aktiengesellschaft (AG).
Ich habe den Artikel in den letzten vier Wochen wesentlich erweitert und ergänzt. Sprachlich und auch inhaltlich ist sicherlich noch einiges zu verbessern. Ziel ist die Kanditur für lesenswerte Artikel. --Salier100 05:29, 18. Aug. 2008 (CEST)
moin, solide erweiterungen, kompliment
- "...auch für KMU.." für oma sollte imo eine verschiebung des satzes hinter die größeren gesellschaften erwogen werden. erledigt Ok
- "..erfreut sich die Private Company Limited by Shares wegen ihrer geringen Nominalkapitals im Ausland einer gewissen Beliebtheit." wieselsatz, vorbereitete leser wissen was gemeint ist, die zielgruppe hat aber nix woran sie sich festhalten kann (zahlen z.b.) erledigt Ok
Private company limited by shares
- "private company limited by shares" deutsche begriffe in klammern dahinter ist standart, erscheint widersinnig ist aber leserfreundlicher erledigt Ok
- "übliche Unternehmensform" unpassend (was wäre den unüblich?), weg. erledigt Ok
- "public limited company" übersetzen, gilt so nicht zur gänze betriffsfindung immer (zur not hilfsweise) schon in der Einleitung passsiert erledigt Ok
- "oft", "in der Regel" etc. möglichst vermeiden, denn sie geben weder über die genauen verhältnisse auskunft noch bieten sie einen mehrwert (..."irgendwie so ist das...blub" etc.) erledigt Ok
- zahlen zur verwendund der wären, wenn vorhanden gut hab nur etwes zu allen private companies gefunden 2.7 Millionen, beim Abschnitt Private company limited by guarantee eingefügt erledigt Ok
Private company limited by guarantee
- begriff für oma unklar, wir haben selbst admins, die da nicht weit mitihrem englisch kommen
- "Stammkapital" etc., jeden fachlich halbwegs nicht alltägliche begriff verlinken erledigt Ok
- "einzustehen" zu haften imo besser erledigt Ok
- "die oft bei nicht-gewinnorientierten Unternehmen zur Anwendung kommt." & "Diese Gesellschaftsform wird hauptsächlich von Non-Profit-Organisationen" doppelt hält hier nicht besser erledigt Ok
Private unlimited company
- "dies aber nicht muss" dazu aber nicht verpflichtet ist imo besser erledigt Ok
- "Funktionell ist sie" erstes wort ist ebenso klar wie unglücklich, über ein besseres denke ich nochmal nach
- "vergleichbar, wobei" letzten halbsatz zu ganzem machen und selst kurz erklären, § 105 ff. HGB ist nicht zwingend omas sache. Den Vergleich hab ich mal rausgenommen. Sowas ist immer ein Problem, da nu mal die Gesellschaftformen nicht vergleichbar sind. OHG ist Personengesellschaft, Unlimited eine spezielle Aktiengesellschaft. erledigt Ok
- "Da sie in unmittelbarere Konkurrenz" ein halbsatz oder garantie für sanierung des artikels General partnership ;-), nehm ich auch raus, ich habe Zahlen gefunden, ca, 12.000. Zu 2,7 Millionen sieht man gut die Relation. erledigt Ok
Public limited company
- "übliche" siehe oben erledigt Ok
- "Dafür, dass sie Ihre Aktien öffentlich Anbieten kann oder diese an der Börse gehandelt werden, unterliegt sie strengeren Berichts- und Meldepflichten." da sie ihre aktien....spart kommata ein erledigt Ok
- "mitbringen muss" erfüllen muss erledigt Ok
zwischenfazit:
ordentlich und solide bislang, mehr statistik zur verwendung wäre zusatz (wenn erlangbar). wann die formen jeweils eingeführt wurden wäre noch sinnstiftend, rest wenn ich mehr zeit hab, gruß --Jan eissfeldt 23:16, 18. Aug. 2008 (CEST)
- Moin, den letzen Satz der Einleitung hab ich überarbeitet und die Zahl der Niderlassungen referenziert (Jahr 2006). Problem hier, ich hab nichts aktuelles verlässliches gefunden und übehaupt keine Zahlen aus Österreich oder Schweiz, vielleicht können mir Autoren aus diesen Ländern hier helfen.
- Übersetzung der Formen der Aktiengesellschaften halte ich für schwer. Ich hab keine Übersetzung der einzelnen Formen gefunden, selbst in Vorträgen wird von der Limited oder Limited Company gesprochen, wenn die private company limited by shares gemeint ist. Ich kenne keine Übersetzung der verschiedenen Formen und wollte keine Begriffsfindung hier machen. --Salier100 10:17, 19. Aug. 2008 (CEST)
- moin, 2006 ist imo OK. es geht primär darum oma eine zahl an die hand zu geben unter der sich sich halbwegs was vorstellen kann. deutsche begriffe: willkommen im klub, hatte die hoffnung gehegt mir wäre was entgangen und das wäre mitlerweile eingedeutscht worden, gruß --Jan eissfeldt 12:09, 19. Aug. 2008 (CEST)
- Es spricht überhaupt nichts dagegen, die englische Begriffe in Klammern wörtlich zu übersetzen wenn das Wesentliche folgend erklärt wird: z.B. "Die private company limited by shares (deutsch: nicht börsengehandelte haftungsbeschränkte Gesellschaft auf Aktien) ist eine blabla." Die elegantere Lösung wäre allerdings, die Übersetzungen bereits in der Einleitung zu bringen, etwa so: Limited Company (deutsch: limited: beschränkt, hier haftungsbeschränkt; company: Firma) wird im britischen Gesellschaftsrecht die Aktiengesellschaft genannt. Wenn private und public nunmehr in der Einleitung erklärt sind, muss nur noch der Begriff share erklärt werden (share: Anteil, hier: Aktie) und die Begriffsfindungsproblematik ist erledigt.
- @Jan: Standart != Standard ;-) Grüße --AT talk 13:13, 19. Aug. 2008 (CEST)
@AT, einer muss sie ja hochhalten ;-). begriffe sind nun imo praktikabel aus der welt, ansonsten beruft sich der autor eben auf ATs administrative weisung :-P.
Gründung
- "Die Limited ist erst rechtsfähig" imo...wird rechtsfähig sprachlich besser erledigt Ok
- "muss nicht in Großbritannien stattfinden" muss sich nicht dort befinden, oder die geschäftstätigkeit muss nicht dort stattfinden, sowas in der richtung erledigt Ok
- "Sie entsprechen einem Gesellschaftsvertrag, der insbesondere die Recht und Pflichten der Gesellschaftsorgane untereinander festlegt. Hierfür gibt es für verschieden" gilt da auch eine begrenzung der gestaltungshoheit des innenverhältnisses oder in wie weit sind die vorlagen verbindlich, kann man gänzlich ohne sie im sinne der privatautonomie handeln ect.?
gestaltungshoheit insoweit, das sie dem Company Act entsprechen muss erledigt Ok
- "optional" in der tabelle ist imo zu schwammig mir fällt zur Zeit nichts besseres ein. Optional meint nur es ist ein kann Bestimmung, wenn man eine haben will, für PLC muss man eine haben Ich denk aber darüber nach
Rechtsgrundlage
- oben hab ich mal geschrieben, das es nett wäre, wenn die ersteinführung der jeweiligen unterformen in deren abschnitten benannt werden würde. sonst von mir keine weiteren anmerkungen.
Organe
Gesellschafter (Shareholder)
- "Unbenommen" unberühert, auch wenn ich persönlich stark mit dem ist-zustand symphatisiere erledigt Ok
- "..über.." mittels Abstimmungen erledigt Ok
Vorstand (Board of Directors)
- "Monistisches System" -n S. ?????
Schriftführer (Company Secretary)
- "die es so in deutschen Gesellschaften nicht gibt" der keine vergleichbare position im deutschen gesellschaftsrecht gegenübersteht, oder so imo besser erledigt Ok
- "mitbringen" siehe oben (erfüllen) erledigt Ok
- "Aufgabe der Company Secretary sind insbesondere(!)" und sonst? insbesondere vermittelt den eindruck da wär noch wunder was anderes zu holen erledigt Ok
Registered Office
- "Gründungstheorie" da muss was kommen, verlinken, artikel anlegen, ein-satz-erklärung, ganz egal
habs mit Internationalem Gesellschaftsrecht verlinkt erledigt Ok
- "in England, Wales oder Schottland" ein erklärender halbsatz zu nordirland wäre schön
Nordirland hatte ich bisher ausgeklammert, die haben ein eigenes Gesllschaftrecht und eine eignes Handelsregister. Erst 2009 werden die aufgaben vom Compnies house übernommen. Ich erwähns in einem Satz erledigt Ok
schön so weit, gruß --Jan eissfeldt 14:08, 19. Aug. 2008 (CEST)
- Die erste Hälfte der Kommentare hab ich mal eingearbeitet. Hoffentlich nicht zuviel des eindeutschens, auch wenn ich mich ja auf eine adminstrative Weisung berufen kann ;-). Ich hab sogar noch eine Statistik des Statistischen Bundesamtes, über Niedrlassunge in Deutschland gefunden. Die werd ich im Abschnitt Limited in Deutschland noch einarbeiten. Dor wird die Limited als Private Company limited by Shares geführt also auch nicht eingedeutscht. --Salier100 06:31, 20. Aug. 2008 (CEST)
- So, zweite Teil ist grossteils auch abgearbeitet. --Salier100 00:47, 22. Aug. 2008 (CEST)
- bis ende der woche (hoffe ich) liefere ich den rest nach, gruß --Jan eissfeldt 14:49, 2. Sep. 2008 (CEST)
moin, verzeihe mir das defizitäre format, der laptop an dem ich gerade sitze ist locker halb so alt wie ich selbst
Berichtspflicht und Steuern
informationEN, erledigt Ok
Aktienhalter verlinkbar (nur präventiv ob der syn), mit Aktionär verlinkt erledigt Ok
vorgehalten imo = ausgelegt, erledigt Ok
UK-GAAP haben wir noch nicht? verlinken ;-), nein haben wir nicht nicht, habs mal rot verlinkt erledigt Ok
tabelle: muss oma alle bedingungen erfüllen um in eine einstufung zu kommen oder 2 oder nur eine oder ganz anders. das wäre im vorsatz gut erklärbar, Vorsatz für die Oma erstellt erledigt Ok
eineR vielzahl, erledigt Ok
"Eine Steuererklärung, erstellt nach den britischen Rechnungslegungsvorschriften, ist aber immer notwendig auch wenn sich die Hauptverwaltung der Gesellschaft nicht in Großbritannien befindet": teils bereits dargestellt, kommt das raus, wird der satz oma-tauglicher; auch wenn sich die hauptverw. nicht im GB befindet muss die st-e. nach UK-GAAP erstellt werden (oder so) hab den neutralen Begriff Vorschriften verwendet erledigt Verwendung der britischen Aktiengesellschaft im Ausland Ok
gerichtshof verlinken und wenn diese 3 urteile ausschlaggebend waren (imho ja) können sie auch gleich benannt und müssen nicht in der () versteckt werden Entsteckt erledigt Ok
"der möglichen niedrigen" geringen vorgeschriebenen mindestkapitalausstattung und "gewisse beliebtheit" ist immer eine grausame formulierung (ich hör schon die pov-schreier und was-ist-gewisse-beliebtheit?-heuler) EnPOVt erledigt Ok
Die Limited Company in Deutschland
Die raus erledigt Ok
"Daneben hat sie" ..muss sie erledigt Ok
"weshalb oft von einem Wettbewerb der Rechtsformen zwischen der Gesellschaft mit beschränkter Haftung und der Limited die Rede ist" ne bundestagsdebatte (gabs bei der reform des GmbH-Gesetzes passende passagen) oder andere quelle wäre schön und "die rede ist" könnte dann ersetzt werden erledigt Ok
schön, imo hinreichend. wer will könnte noch mögliche gesellschaftliche debatten zur rechtsform ("kritik") fordern, gruß --Jan eissfeldt 13:25, 4. Sep. 2008 (CEST)
- Der dritte Teil ist auch eingearbeitet --Salier100 02:48, 11. Sep. 2008 (CEST)
- Wirklich schöner Artikel, bin zufällig drüber gestolpert und vermisse eigentlich nichts. --Hendrik J. 22:06, 13. Sep. 2008 (CEST)
Erfolgreiche Lesenswert-Kandidatur vom 5. bis zum 12. Oktober 2008
Limited Company (deutsch: limited: beschränkt, hier: haftungsbeschränkt; company: Firma) wird im britischen Gesellschaftsrecht die Aktiengesellschaft genannt. Größere oder börsennotierte Unternehmen wählen die Form einer Public Limited Company (PLC) (deutsch: public: öffentlich, hier öffentlich handelbar), da nur die Aktien dieser Gesellschaften öffentlich angeboten werden dürfen. Die Limited Company ist in Großbritannien auch für kleine und mittlere Unternehmen die gebräuchlichste Form der Kapitalgesellschaft und erfüllt damit als Private Company (Ltd.) (deutsch: private: nicht öffentlich, hier nicht öffentlich handelbar) ähnliche wirtschaftliche Funktionen wie die deutsche oder österreichische Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder kleine Aktiengesellschaft (AG)
Der Artikel wurde von mir in den letzten Wochen erweitert und verbessert und durchs Review begleitet. Als Hauptverbesserer stimm ich natürlich für Salier100 03:18, 5. Okt. 2008 (CEST)
Neutral --- nicht schlecht gemacht, gefällt mir grundsätzlich. Derzeit aber noch ohne abschließende Wertung. Zum einen fehlt mir ein Absatz zu der "Rechtsnatur", denn auch wenn dazu weitere Artikel wie "Körperschaft" oder "AG" existieren, vermisse ich einige grundsätzliche Erläuterungen zur Rechtsfähigkeit. Weiterhin sollte die Geschichte der Ltd. nicht so völlig fehlen. Wann wurde sie "erfunden", welche gilt als erste Ltd. und ein kurzer Abriss über die rechtsgeschichtliche Entwicklung darf auch noch eingearbeitet werden. Schließlich sind für meinen Geschmack zuviele Aufzählungen in Listenform enthalten und besonders die Vor- und Nachteile dürfen leserfreundlich ausformuliert werden. Das "siehe auch" sollte selbstverständlich verschwinden und eine letzte Frage (so als I-Tüpfelchen): Gibt es Zahlen zu den existenten Ltd.? --Freundlicher Zeitgenosse 22:38, 5. Okt. 2008 (CEST)
- Nach den Verbesserungen gibt es ein Freundlicher Zeitgenosse 14:14, 9. Okt. 2008 (CEST) Pro auch von mir --
- pro, spezifika adäquat herausgearbeitet. tabellen sind wie vorschreiber bemerkte geschmackssache. stichprobe (nicht repräsentativ, 4 befreundete bwler) ergab großes lob eben für diese darstellungsform. geschichte und zahlen waren schon thema im review und wurden, so ich mich korrekt erinnere, ausdrücklich im gegenwärtigen zustand belassen. kurzum: erfüllt die kriterien, gruß --Jan eissfeldt 22:14, 7. Okt. 2008 (CEST)
- pro für lesenswert, aber knapp. Ich erwähne im Voraus, dass ich kein Gesellschaftsrechtler bin. Der letzte Satz der Einleitung ist schwach. Die Vorzüge der britischen Rechtsform dürfen nicht in einen Nebensatz stehen, dessen Hauptsatz die Zahl der Ltds mit einem Sitz in Deutschland angibt. Zweitens ist die Sichtweise sehr deutschlandlastig, wie sieht das denn mit Ltds in Österreich aus? Oder allgemein: Wieviele Ltds sind Briefkastenfirmen? Und zu guter Letzt: Das MoMiG ist durch BT und BR, die Verkündung steht an und es wird zum 1. November in Kraft treten. Bitte den entsprechenden Absatz aktualisieren. --h-stt !? 22:52, 7. Okt. 2008 (CEST)
Folgende Anmerkungen meinerseits:
- Der letzte Satz der Einleitung sollte ganz gestrichen werden. Die Verwendung der Gesellschaftsform in Deutschland ist für das Lemma der Ltd. von untergeordneter Bedeutung. Es gehört natürlich im Text erwähnt, auch mit eigenem Absatz, aber nicht in der Einleitung.
- Antwort: Hier gibt es abweichende Meinung im nachfolgenden Kommentaren --Salier100 00:11, 9. Okt. 2008 (CEST)
- Das Gründungsstadium einer Vorgesellschaft wie zum Beispiel bei der GmbH ist nicht vorgesehen. – Das ist etwas irreführend. Auch für die GmbH ist keine Vorgesellschaft "vorgesehen" (kein Gesetz nennt diesen Begriff). Der Begriff beschreibt einfach den Zustand zwischen der Gründung und der Eintragung. Da auch die Ltd. erst durch Eintragung rechtsfähig wird, gibt es einen solchen Zustand bei ihr selbstverständlich auch.
- Antwort: Für die GmbH nicht im Gesetz aber in der einschl. Literatur und Rechtspraxis gängig. Die Vor-Gmbh entsteht mit der notariellen Beurkundung der Satzung bis zur Eintragung der GmbH ins Handelsregister und ist Teilrechsfähig (Kontoeröffnung, Erlangung Gewerbeschein usw.). Für die Limited ist eine notarielle Beurkundung nicht vorgesehen. Sondern der einzig rechtliche Schritt ist die Eintragung ins Companies House. Ich habe nirgends in der Literatur etwas über eine Vorgesellschaft gefunden. --Salier100 00:11, 9. Okt. 2008 (CEST)
- Das heißt aber nicht, dass es sie nicht gibt. Für die Limited ist die Eintragung selbstverständlich nicht der einzige rechtliche Schritt. Vielmehr beginnt das Ganze mit der Aufstellung der Memorandum of Association. Dass in anderen Ländern die Gründung nicht notariell beurkundet werden muss, hat doch nicht zur Folge, dass die Gründung kein Rechtsakt sei. Die durch idesen Rechtsakt gegründete Gesellschaft muss zwangsläufig auch zu gewissen Rechtsgeschäften fähig sein. Zumindest mal muss sie in der Lage sein, das Aktienkapital (soweit vorgesehen) in Empfang zu nehmen. Zu diesem Zweck wird sie auch ein Bankkonto eröffnen müssen, alles vor der Registrierung. --ThePeter 17:38, 9. Okt. 2008 (CEST)
- Das mit dem Rechtsakt stimmt. Das geschieht natürlich mit dem Aufsetzen der ersten Gründungspapiere. Aber bitte nicht alles durch die deutsche Gesellschaftsrechtsbrille beurteilen. Kontoeröffnung und Einzahlung Gründungskapital erfolgt im angloamerikanischen Ländern im Normalfall nach der Registrierung, zuvor ist eine solche AG praktisch nicht rechtsfähig. Dies sind Tätigkeiten des 'minutes of first meeting' der Gründngsdirektoren. --Salier100 23:25, 9. Okt. 2008 (CEST)
- Durch die deutsche Brille schaut, wer materielle Rechtsfragen an aus der deutschen Rechtswissenschaft bekannten Begriffen festmacht. Schreib halt, wie es ist (du scheinst es ja zu wissen). Die Aussage, es sei keine "Vorgesellschaft vorgesehen", erhellt nichts und verdunkelt vieles. --ThePeter 11:17, 10. Okt. 2008 (CEST)
- Ich habe den gesamten Punkt mit der Vorgesellschaft entfernt um damit die Verdunkelung aufzuheben --Salier100 19:14, 10. Okt. 2008 (CEST)
- Eine gut vertretbare Lösung. --ThePeter 13:23, 11. Okt. 2008 (CEST)
- Ich habe den gesamten Punkt mit der Vorgesellschaft entfernt um damit die Verdunkelung aufzuheben --Salier100 19:14, 10. Okt. 2008 (CEST)
- Durch die deutsche Brille schaut, wer materielle Rechtsfragen an aus der deutschen Rechtswissenschaft bekannten Begriffen festmacht. Schreib halt, wie es ist (du scheinst es ja zu wissen). Die Aussage, es sei keine "Vorgesellschaft vorgesehen", erhellt nichts und verdunkelt vieles. --ThePeter 11:17, 10. Okt. 2008 (CEST)
- Das mit dem Rechtsakt stimmt. Das geschieht natürlich mit dem Aufsetzen der ersten Gründungspapiere. Aber bitte nicht alles durch die deutsche Gesellschaftsrechtsbrille beurteilen. Kontoeröffnung und Einzahlung Gründungskapital erfolgt im angloamerikanischen Ländern im Normalfall nach der Registrierung, zuvor ist eine solche AG praktisch nicht rechtsfähig. Dies sind Tätigkeiten des 'minutes of first meeting' der Gründngsdirektoren. --Salier100 23:25, 9. Okt. 2008 (CEST)
- Das heißt aber nicht, dass es sie nicht gibt. Für die Limited ist die Eintragung selbstverständlich nicht der einzige rechtliche Schritt. Vielmehr beginnt das Ganze mit der Aufstellung der Memorandum of Association. Dass in anderen Ländern die Gründung nicht notariell beurkundet werden muss, hat doch nicht zur Folge, dass die Gründung kein Rechtsakt sei. Die durch idesen Rechtsakt gegründete Gesellschaft muss zwangsläufig auch zu gewissen Rechtsgeschäften fähig sein. Zumindest mal muss sie in der Lage sein, das Aktienkapital (soweit vorgesehen) in Empfang zu nehmen. Zu diesem Zweck wird sie auch ein Bankkonto eröffnen müssen, alles vor der Registrierung. --ThePeter 17:38, 9. Okt. 2008 (CEST)
- Antwort: Für die GmbH nicht im Gesetz aber in der einschl. Literatur und Rechtspraxis gängig. Die Vor-Gmbh entsteht mit der notariellen Beurkundung der Satzung bis zur Eintragung der GmbH ins Handelsregister und ist Teilrechsfähig (Kontoeröffnung, Erlangung Gewerbeschein usw.). Für die Limited ist eine notarielle Beurkundung nicht vorgesehen. Sondern der einzig rechtliche Schritt ist die Eintragung ins Companies House. Ich habe nirgends in der Literatur etwas über eine Vorgesellschaft gefunden. --Salier100 00:11, 9. Okt. 2008 (CEST)
- Der Gründungsabschnitt wird gegen Ende zu ratgebermäßig: sind einzureichen, Als Bestätigung erhält man...
- Antwort: wurde geändert--Salier100 00:11, 9. Okt. 2008 (CEST)
- Auf den britischen Inseln gilt das Rechtssystem des Common Law so dass auch im Gesellschaftsrecht die Rechtsprechung maßgeblich auf Präzedenzfälle gestützt wird. – Dieser Satz ist nicht nur ein unnötiger Exkurs, sondern auch sachlich falsch. Das Common Law gilt in England. In Schottland dagegen besteht ein auf dem Civil Law gründendes Rechtssystem.
- Antwort:wurde entfernt --Salier100 00:11, 9. Okt. 2008 (CEST)
- Limited Company in Deutschland – Dieser gesamte Abschnitt (jedenfalls die Vor- und Nachteile) ist nicht enzyklopädisch, sondern in erster Linie Ratgeber. Hinzu kommt die schwere Deutschlandlastigkeit. Ein ausgewogener Artikel müsste dann ebenso ausführliche Abschnitte für die Ltd. in allen anderen Ländern enthalten. Das ist ganz offensichtlich nicht sinnvoll. Deshalb muss die Verwendung der Ltd. in anderen Ländern enzyklopädisch zusammenfassend als allgemeines Phänomen behandelt werden, ohne dem Leser Entscheidungshilfen an die Hand zu geben, ob es sich lohnt, in Deutschland eine Ltd. zu gründen. An dieser Stelle verfehlt der ansonsten wohl knapp lesenswerte Artikel ganz deutlich die Anforderungen.
- Antwort: Es geht hier nicht um Empfehlungen, sondern Standpunkte. Gem Wikipedia:Neutraler Standpunkt können unterschiedliche Standpunkte ja dargestellt werden. Andere Länder: Österreich und Schweiz fehlt. Ich kenne dort die Verhältnisse nicht. Mitarbeit von Autoren die hierzu beitragen können ist absolut erwünscht. -- Salier100 00:11, 9. Okt. 2008 (CEST)
- Die Aufzählung von Vor- und Nachteilen ist keine enzyklopädische Aufarbeitung von Meinungsunterschieden. Es geht hier auch überhaupt nicht um Meinungsunterschiede, da die Frage, ob die Ltd. für ein Unternehmen die richtige Unternehmensform ist, von den individuellen Umständen abhängt. Je nach diesen Umständen sind manche Vor- oder Nachteile gewichtiger oder weniger gewichtig. Daher sind solche Aufzählungen typische Consultinglisten. Und wie gesagt, Es fehlen nicht Österreich und Schweiz, sondern alle anderen Länder der Welt. --ThePeter 17:38, 9. Okt. 2008 (CEST)
- Antwort: Es geht hier nicht um Empfehlungen, sondern Standpunkte. Gem Wikipedia:Neutraler Standpunkt können unterschiedliche Standpunkte ja dargestellt werden. Andere Länder: Österreich und Schweiz fehlt. Ich kenne dort die Verhältnisse nicht. Mitarbeit von Autoren die hierzu beitragen können ist absolut erwünscht. -- Salier100 00:11, 9. Okt. 2008 (CEST)
- Eine Darstellung der Geschichte der Ltd. fehlt komplett. Wäre für lesenswert m.E. nicht unerlässlich, aber wünschenswert.
- Antwort: wurde eingefügt --Salier100 00:11, 9. Okt. 2008 (CEST)
- Es fehlt auch komplett eine Darstellung der Finanzverfassung der Gesellschaft, insbesondere Kapitalaufbringung und -erhaltung. Ebenso fehlt die strukturelle Verfassung: Aufteilung in Aktien, Formen von Aktien, Stimmrechte.
- Antwort: Rechtsnatur wurde unter Überblick eingefügt. Ausführliche Darstellung der Fianazverfassung würde IMHO den Artikel sprengen.
- Rechtsnatur immer noch sehr knapp (Stimmrechte fehlen weiter), Finanzverfassung gehört zu den wichtigsten Struktureigenschaften einer Gesellschaftsform. Den Artikel sprengen ausführliche Darstellungen zur Verwendung der Ltd. in anderen Ländern, nicht aber systematische Darstellungen zur Natur und Struktur dessen, um was der Artikel eigentlich geht. --ThePeter 17:38, 9. Okt. 2008 (CEST)
- Antwort: Rechtsnatur wurde unter Überblick eingefügt. Ausführliche Darstellung der Fianazverfassung würde IMHO den Artikel sprengen.
Insgesamt führt die Unvollständigkeit und die Fehlgewichtung bei der Auslandsverwendung vorläufig zu einem Kontra. Der Artikel ist allerdings schon ganz wesentlich besser, als als ich ihn das letzte Mal gesehen habe, und ist für einen juristischen Artikel im Vergleich in einem durchaus erfreulichen Zustand. Vielleicht geht da ja noch was? --ThePeter 10:44, 8. Okt. 2008 (CEST)
- http://www.foerderland.de/410.0.html) So nicht 213.61.132.214 10:46, 8. Okt. 2008 (CEST)
- Antwort: Link ist eine Werbeseite. Die Ausführungen dort sind vereinfacht und verkürzt --Salier100 00:11, 9. Okt. 2008 (CEST)
- Ob Werbeseite oder nicht. Wikip. heist nicht kompliziert. Einfach ist ein positives Wort. Verkürzt auch - zumindest für die EINLEITUNG, die ich kritisiert habe. Nachher kannst Du alles kompliziert und ausführlich darstellen. 213.61.132.214 09:23, 10. Okt. 2008 (CEST)
Kontra Für mich sehr schwer verständlich! Gerade die Einleitung. Was für unterschiedliche Formen der Ltd. gibt es? Da habe ich viel bessere Beispiele gefunden: ( - Antwort: Link ist eine Werbeseite. Die Ausführungen dort sind vereinfacht und verkürzt --Salier100 00:11, 9. Okt. 2008 (CEST)
- pro Die von den Vorrednern angeführten Mängel sind mir zwar auch aufgefallen, doch halte ich die Gewichtung für richtig in der deutschsprachigen Wikipedia, wenn auch Österreich und die Schweiz - so vorhanden - zu kurz kommen. Für einen exzellenten Beitrag liegt mir der Akzent allerdings zu sehr auf der rechtlichen Seite. Ich kann fast keinen Entwicklungsrahmen, oder Gründe für die ursprüngichen Gesellschaftsformen erkennen. Eine knappe Geschichte wäre hilfreich. - Die Sprache ist gerade am Anfang etwas überfrachtet mit Übersetzungen, die man eleganter einfügen könnte. Das käme der Verständlichkeit zugute. Außerdem ist die Ausdrucksweise ausgesprochen spröde, was partiell dem juristischen Schwerpunkt anzulasten ist. - Die tabellarische Form ist m. E. durchaus geeignet, den Überblick zu bewahren.-- Hans-Jürgen Hübner 13:17, 8. Okt. 2008 (CEST)
- Zur Kritik am Artikel:
- Ein Kapitel Gechichte wurde eingefügt. --Salier100 17:53, 8. Okt. 2008 (CEST)
- Einige Sätze zur Rechtsnatur wurden unter Überblick eingefügt. Ist zwar eine Wiederholung aus dem Artikel Aktiengesellschaft, wurde aber gewünscht.
- Deutschlandlastig: Hier handelt es sich um die deutschsprachige WIKI und die Limited spielt nun mal mit 30 000 Gründungen eine gewisse Rolle, dies auch in der politischen Diskussion. Ich würde gerne auch Abschnitte zu Österreich oder Schweiz einfügen, dafür fehlt mir aber die Kenntinsse über die Besonderheiten und auch entsprechende Daten in diesen Ländern. Mitarbeit wäre hier erwünscht.
- Letzter Satz in Einleitung: Einmal als zu überflüssig bewertet, einmal als zu wenig um die Vorzüge der Limited darzustellen. Der Artikel soll nicht einen Standpunkt zu Vorzügen oder Nachteilen einseitig darstellen. Im Kapitel Deutschland sollten beide Standpunkte dargestellt werden. In der Einleitung eigentlich nur die Zahlen in Deutschland. Kennt jemand die Zahlen für Österreich und Schweiz? --Salier100 00:11, 9. Okt. 2008 (CEST)
- Zur Kritik am Artikel:
- chigliak 10:03, 9. Okt. 2008 (CEST) Pro, der neue Geschichtsteil gefällt mir, weil er so schön prägnant ist. Ob es die Darstellung der Verwendbarkeit in Deutschland in dieser Form braucht, weiss ich auch nicht, aber das ist letztlich kein Nicht-Lesenswert-Argument für mich.
- Kriterien gedeckt. Daher in meinen Augen lesenswert. --norro 10:45, 9. Okt. 2008 (CEST) Pro Etwas holprige und schwierige Sprache sowie fehlende Aspekte sind durchaus durch die hiesigen
- TammoSeppelt 11:35, 9. Okt. 2008 (CEST) Pro Danke, das ist mir nun also endlich klar geworden... LW! --
Der Artikel ist mit 7 Pro- und 2 Contra-Stimmen seit dieser Version lesenswert. --ADK Probleme? Bewerte mich! 07:23, 12. Okt. 2008 (CEST)
Fehlende Rechtsformen bzw. Varianten der britischen AG
Der Artikel ist jetzt sehr reichhaltig und wirkt profesionell (wenn auch ein wenig unübersichtlich an manchen Stellen). Allerdings suggeriert er auch, dass er die Varianten von AGs erschöpfend darstellt. Dies ist aber nicht der Fall. Zu den ganzen dargestellten "private"-Varianten gibt es m.W. jeweils auch die "public"-Variante, also die "public company limited by shares" und "...by guarantee". Das sollte man zumindest erwähnen (da sonst irreführend), wenn nicht sogar (was natürlich besser wäre) ergänzen. --Payton 15:20, 30. Jan. 2009 (CET)
nicht mehr verfügbare Quellen (aka tote Links)
Quelle 27:
http://www.ihk-oldenburg.de/download/unternehmergesellschaft_2008.pdf
404t und die Datei ist so auch nicht mehr *ergooglebar*
-- anon (nicht signierter Beitrag von 62.75.224.49 (Diskussion 14:07, 15. Jun. 2010 (CEST))
Ähnliche Gesellschaftsformen
Die einzige Änlichkeit der UG, Europäischen Privatgesellschaft mit der Limited ist das mögliche niedrige Grundkapital, und das auch nur mit der Private Limited. Der Rest ist deutlich unterschiedlich und damit ist der Abschnitt Theoriefindung. Ich entferne diesen Abschnitt! --Salier100 15:18, 23. Dez. 2010 (CET)
Steuern
ich mich würde interessieren ob die steuern höher sind als in deutschland und ob das dann nicht auch ein vor- bzw. nachteil der ltd. ist? (nicht signierter Beitrag von 82.83.113.9 (Diskussion) 23:14, 19. Jan. 2009 (CET))
Lemma
ALso da passt wirklich was nicht: Eine "nicht-börsennotierte Kapitalgesellschaft [...] gleicht eher der deutschen GmbH als der Aktiengesellschaft". Und hier wird sie trotzdem Aktiengesellschaft genannt. Gibt einen Grund warum das Lemma nihct wie der Artikel Limited Company heißt?--Antemister 11:49, 26. Dez. 2011 (CET)
- Geht mir genauso. Allenfalls könnte man den Artikel Gesellschaft (Vereinigtes Königreich) nennen, wenn man mehrere Gesellschaften beschreiben möchte. (nicht signierter Beitrag von Remember September (Diskussion | Beiträge) 08:57, 25. Jan. 2012 (CET))
- Daß die Aktien an einer Börse gehandelt werden oder nicht gehört nicht zu den Wesensmerkmalen einer Aktiengesellschaft. Diese sind ersichtlich unter Aktiengesellschaft#Natur_der_Aktiengesellschaft. Auch in DE ist nur eine ganz kleine Minderheit der Aktiengesellschaften an einer Börse notiert. --Kimurabi (Diskussion) 11:53, 12. Jul. 2012 (CEST)
- Das Lemma passt in der Tat so nicht. Wenn man über "Aktiengesellschaft (UK)" reden will, dann über die PLC. Die Ltd. entspricht eben mehr der GmbH. Also entweder Artikel einschränken auf PLC, oder Lemma ändern in "Kapitalgesellschaft (UK)" --Carl B aus W (Diskussion) 21:39, 18. Apr. 2013 (CEST)
- habe jetzt mal das Lemma geändert --Carl B aus W (Diskussion) 01:35, 12. Jan. 2014 (CET)
Aktualität
Die Statistik zu den Gewerbeanmeldungen in Deutschland hört leider da auf, wo es interessant wird, nämlich mit Einführung der UG (haftungsbeschränkt). Könnte da mal jemand, der Zeit und Lust hat, entweder hier oder im Artikel UG (haftungsbeschränkt) ein paar Statistiken zur "Annahme" der letzteren (was einen Rückgang der Limiteds mit sich bringen müßte) einbringen? --91.34.253.230 14:25, 28. Jul. 2012 (CEST)
Vorteile / Nachteile
In den Abschnitten "Vorteile" und "Nachteile" vermisse ich eine Aussage, für wen welche Eigenheiten der Ltd. vorteilhaft oder nachteilig sind. Wieso soll z.B. dt. Insolvenzrecht ein Nachteil sein? --Carl B aus W (Diskussion) 17:35, 26. Jan. 2014 (CET)
Pte Ltd?
Was genau ist eine "Pte Ltd"? Wahrscheinlich eine Form der "Private Limited", aber welche genau? Man sollte solche Abkürzungen im richtigen Abschnitt mit aufnehmen. 212.77.163.111 12:57, 14. Okt. 2014 (CEST)
nicht börsennotiert
Schreibweise in GoogleBooks - bitte auch auf der HS ändern lassen. ... AUS TIEFERER TIEFE … nil nisi bene 13:14, 11. Apr. 2015 (CEST)
Die Abkürzung "plc" heißt "public limited company" und die kann an der Börse notiert sein - ähnlich wie die deutsche Aktiengesellschaft. Ich fände es besser, dafür ein eigenes Lemma anzulegen. --House1630 (Diskussion) 21:38, 4. Jul. 2015 (CEST)
Gesellschaften nach Brexit
Laut Zeit Online würden Firmen in Deutschland nach dem Brexit ihren Status als juristische Person verlieren. Vlt. sollte das irgendwie eingefügt werden, bin aber leider nicht vom Fach. MfG --Thopas (Diskussion) 18:39, 8. Mär. 2019 (CET)