Diskussion:Opferlose Straftat

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Letzter Kommentar: vor 3 Monaten von Gnom in Abschnitt Insiderhandel
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Polygamie[Quelltext bearbeiten]

Ist Polygamie nicht auch eine opferloses Verbrechen? (nicht signierter Beitrag von 178.115.172.10 (Diskussion) 01:38, 23. Dez. 2010 (CET)) Beantworten

Ja. Allerdings ist Polygamie auch nur sehr bedingt verboten. Du kannst problemlos (zumindest in Deutschland) mit mehreren Frauen in eheartiger Gemeinschaft zusammenleben und das für dich persönlich Ehe nennen. Du kannst auch problemlos mehrere Frauen kirchlich heiraten, wenn deine Religion das zulässt. Das einzige was nicht erlaubt ist, ist dass du mehrere Ehen standesamtlich schließen lässt. Und da beginnen die Probleme. Die Ehe ist mit steuerlichen Vorteilen verbunden. Insofern könnte man den Staat in finanzieller Hinsicht als Opfer betrachten. Aber an diesem Punkt wird jede Argumentation diffus, da die standesamtliche Ehe als staatliche Institution ja keine wirkliche rechtsphilosophische Begründung hat. Die standesamtliche Ehe wurde vom Staat definiert, um bestimmte gesellschaftspolitische Zielstellungen zu verwirklichen, und insofern hat der Staat auch das Recht zu definieren, wer sie eingehen darf und wer nicht. Und wer sich dann drüber hinwegsetzt, erschleicht sich so Vorteile. Insofern kein opferloses Verbrechen. --::Slomox:: >< 20:33, 9. Jan. 2011 (CET)Beantworten
Das halte ich für zweifelhaft: gewiß, man darf mit mehreren Frauen zusammenleben, mit denen man auch schläft. Aber ich bezweifle, auch aus rechtshistorischen Gründen, wie der Bigamieparagraph gemeint war, daß man sie nur "nicht standesamtlich heiraten" darf. Vielmehr begeht auch jeder, der in einer religiösen Zeremonie, die von einer etablierten Religion (nicht notwendig einer ad-hoc-Sekte) tatsächlich als Eheschließung (und nicht als Zuspruch ohne Realinhalt o. ä.) verstanden wird, die Straftat Bigamie und kann und muß deswegen abgeurteilt werden.--2001:A61:260C:C01:1434:D961:670C:C354 13:54, 13. Mär. 2018 (CET)Beantworten
Das bezweifle ich doch sehr stark, da im deutschen Rechts die Ansichten Religionsgemeinschaften unbedeutsam sind, da rechtlich nur ebendiese staatliche, standesamtliche, Ehe als "Ehe" gilt. --Universal-InteressierterDisk.Arbeit 14:07, 14. Sep. 2019 (CEST)Beantworten

Inzest mit/ohne Verhütung[Quelltext bearbeiten]

"Heterosexueller Inzest unter Zeugungsfähigen ohne Verhütung" - müsste es da nicht gerade "mit Verhütung" heißen? Ohne Verhütung kann das Kind als Opfer gelten, mit Verhütung gibt es definitiv kein Opfer.(nicht signierter Beitrag von 80.108.240.124 (Diskussion) )

Denk ich schon, aber das ist eh POV, deshalb kann man sich lang drum streiten... --103II 23:15, 13. Apr. 2008 (CEST)Beantworten
Ist eh ein Jahr zz spät und wird nicht gelesen, aber ich denke rein formallogisch ist der Gedanke schon ziemlich pervers, ein Kind als "Opfer" zu titulieren, WEIL es existiert. Ohne den Inzest wäre es ja überhaupt nicht da, und zu sagen, dass es für einen Menschen besser wäre gar nicht zu existieren (sonst wäre es ja nicht "Opfer") ist ganz schön starker Tobak!!--89.15.225.97 22:21, 6. Feb. 2009 (CET)Beantworten
Naja, beim Inzest geht es eher um die Wahrscheinlichkeit einer Behinderung des potentiellen Nachwuchses. Da ist das Kind das Opfer und auch die Gesellschaft, die ggf. den Aufwand zu tragen hat. (nicht signierter Beitrag von 15.203.169.233 (Diskussion) 10:09, 6. Sep. 2011 (CEST)) Beantworten

Kann ja sein, das ich mich irre, aber sind Punkt 2 und 9 nicht identisch? Wenn niemandem ein Unterschied einfällt, sollte der 2. Punkt gelöscht werden.(nicht signierter Beitrag von Lictuel (Diskussion | Beiträge) )

Ansichtssache[Quelltext bearbeiten]

Was opferlos ist und was nicht, ist schlicht Ansichtssache. Es gehören folglich Quellenangaben her, wer wann welche Straftat als solche bezeichnet hat und warum diese Einzelansicht relevant sein soll. --103II 10:31, 7. Mär. 2007 (CET)Beantworten

Ich habe die Erläuterung zum Inzest sachlich korrigiert.

@103: Wenn ich Deine Meinung anerkenne, tun sich sehr weite Felder auf. Natürlich kannst Du behaupten, dass es Dein geistiges Wohlbefinden oder Dich krank macht, was zwei Schwule in Ihrer Wohnung machen. Einen Schaden (Sach-, Personen- oder Vermögensschaden) hast Du davon jedoch nicht. Von daher sehe ich da keine Belegpflicht. --Négrophile 11:23, 15. Dez. 2007 (CET)Beantworten

Der Punkt ist doch, dass sich der Artikel anmaßt, objektiv zu entscheiden, was von einer relevanten Gruppe als "opferlose Straftat" gesehen wird und was nicht. Das ist POV, den der Begriff ist doch in keiner Weise allgemein anerkannt definiert. Es gibt auch Leute, die Behaupten, Ladendiebstahl sei eine opferlose Straftat oder Steuerhinterziehung oder oder oder. Ich möchte Dich deshalb bitten, den Quellenteil wieder einzustellen. Das war damals das mildere Mittel gegenüber POV oder gar Löschantrag. --103II 14:57, 15. Dez. 2007 (CET)Beantworten
Ich gebe Dir recht, dass es Grenzbereiche gibt. Vielleicht bekommen wir das über eine andere Def in den Griff? --Négrophile 17:32, 15. Dez. 2007 (CET)Beantworten


Beispiel Homosexualität: Es hat sich in den 1980'ger Jahren gezeigt, das bei diese Form der Ausübung von Sexualität zur Verbreitung von neuen Krankheitserregern überproportional Beiträgt. Insofern kann man eine Gefährdung der Allgemeinheit durch diese Form der Sexualität nicht ausschließen, der Status Opferlos kann angezweifelt werden. --195.226.80.20 00:54, 16. Aug. 2010 (CEST)Beantworten

Homosexualität als Gefärdung der Allgemeinheit, nicht schlecht. Ungeschützter Heterogeschlechtsverkehr trägt auch überproportional zur Verbreitung von neuen Krankheitserregern bei. Zumal es heutzutage eine gesteigerte Sensibilität auch gerade unter Homosexuellen diesbezüglich gibt.79.205.119.144 05:55, 28. Apr. 2011 (CEST)Beantworten

Blasphemie[Quelltext bearbeiten]

Ist nicht Blasphemie nach §166 StGB auch eine opferlose Straftat?

Nein, denn es sind ja so viele "schrecklich beleidigt", wenn jemand was gegen ihr Göttchen sagt--87.168.62.156 23:18, 5. Okt 2006 (CEST)

Aber Blasphemie ist doch eine Beleidigung GOTTES, und da es ihn nirgends nachweislich gegeben hat, ist es schon eine opferlose Straftat. Dass sich Gläubige beleidigt fühlen, weil jemand anderes (der, den sie neben sich gehen haben) beleidigt wurde ist so irrelevant wie der Ekel und Schrecken von Leuten, die einen Mord beobachten. Nur der Mord ist strafbewehrt, nicht der Ekel der Zeugen. DocSorry (Diskussion) (19:41, 17. Feb. 2014 (CET), Datum/Uhrzeit nachträglich eingefügt, siehe Hilfe:Signatur)Beantworten

Dazu würde aber auch das Tanzverbot zählen. Die Christen sind nämlich eingeschnappt, wenn nicht ihrem Kreuzmännchen gehuldigt wird bzw. sich nicht gefälligst alle an dem Tag schrecklich langweilen. 88.134.37.238 18:37, 24. Apr. 2013 (CEST)Beantworten

analog auch Beleidigung...

weitere typische opferlose starftat wäre in meinen augen das kinderpornografie-verbot, da hier auch fiktive darstellungen bestraft werden. 82.82.123.59 17:11, 18. Dez. 2006 (CET)Beantworten

Sehe ich auch so. Hab mal "virtuelle Kinderpornografie" hinzugefügt. Blasphemie würde ich eigentlich auch noch dazunehmen (die Beleidigung richtet sich ja nicht gegen eine Person, nicht einmal gegen eine juristische Person). --Neitram 16:57, 2. Mär. 2007 (CET)Beantworten
opferlose virtuelle Kinderpornografie setzt voraus, das die Darstellungen nicht geeignet sind, beim Betrachter den Wunsch nach Verüben der dargestellten Straftat zu wecken. --195.226.80.20 00:58, 16. Aug. 2010 (CEST)Beantworten
Opfer der Kinderpornographie ist das Kind, das für die Erstellung der Pornographie mißbraucht worden ist - selbst wenn dieser Wunsch nicht erweckt wird.--2001:A61:260C:C01:1434:D961:670C:C354 13:58, 13. Mär. 2018 (CET)Beantworten
Dieser Thread ist zwar schon viele Jahre alt und der genannte Punkt ist längst nicht mehr im Artikel. Dennoch als kurze Erklärung für dich: sogenannte "virtuelle" Kinderpornografie bezeichnet fiktive Texte und Zeichnungen, die der Fantasie ihres Schöpfers entsprungen sind, für diese ist also kein Kind missbraucht worden. Pornografische Lolicon- und Shotacon-Zeichnungen und -Mangas sind Beispiele. --Neitram  15:00, 13. Mär. 2018 (CET)Beantworten
Danke, den Begriff kannte ich nicht und die eigentliche Information erhält man ja eh immer, wenn man die Diskussionsseite aufschlägt.--2001:A61:260C:C01:1434:D961:670C:C354 15:59, 13. Mär. 2018 (CET)Beantworten
Die Frage ist nur, ob sie in relevantem Ausmaß als solche bezeichnet wird. Abgesehen davon, kann die Entstehung einer Gefährdung allein kein Kriterium sein. Herstellung und Konsum von virtueller Kinderpornografie ist ein Gefährdungsdelikt. Allerdings kann ein repressiver Staat alles Mögliche zum Gefährdungsdelikt erklären. Schon Faulenzen könnte ein Gefährdungsdelikt sein, weil man damit seiner Gesundheit schadet und damit die Gesellschaft belastet. Trotzdem würde ein Faulenzverbot ganz sicher als opferloses Verbrechen angesehen. Gismatis 02:54, 14. Feb. 2011 (CET)Beantworten
Blasphemie ist natürlich eine opferlose Straftat, Gott zu verletzen bringt der Mensch nicht fertig. Das heißt aber ebensowenig, daß sie nicht bestraft werden sollte, wie sagen-wir die opferlose Straftat Drogenhandel gegenüber informierten erwachsenen Käufern. (Ich halte es übrigens für eindeutiger sinnvoll, erstere zu bestrafen, als letzteren.)--2001:A61:260C:C01:1434:D961:670C:C354 13:58, 13. Mär. 2018 (CET)Beantworten
Der Thread geht darum, ob Blasphemie als opferlose Straftat angesehen werden kann -- und ob sie im Artikel genannt werden sollte -- oder nicht. Nicht darum, ob sie bestraft werden sollte oder nicht. Dass sie bestraft wird, setzt der Begriff Straftat ja schon voraus. --Neitram  15:05, 13. Mär. 2018 (CET)Beantworten

Schmuggel[Quelltext bearbeiten]

Ist Schmuggel eine opferlose Straftat?(nicht signierter Beitrag von 89.49.70.250 (Diskussion) )

Natürlich nicht, da er den Staat und damit die Allgemeinheit schädigt. --Nemissimo 酒?!? 12:33, 8. Mär. 2007 (CET)Beantworten
Der Staat (oder jeder andere Souverän) ist nicht "die Allgemeinheit". Damit ist es Auffassungssache, ob Schmuggel ein opferloses Verbrechen ist. Der Souverän wird auch nicht geschädigt, sondern es wird ihm ein (aus libertärer Sicht) ungerechtfertigter Gewinn durch Zölle vorenthalten. Dieser Gewinn fliesst aber nicht zu 100% an den Schmuggler, sondern wirkt sich zum Teil mildernd auf die Preise aus - damit profitiert "die Allgemeinheit". Die Frage, ob Schmuggel ein opferloses Verbrechen ist, ist daher nicht über die Frage zu beantworten, ob es ein Opfer gibt. Es ist vielmehr die Frage zu stellen, ob es ein Verbrechen ist, dem Souverän einen leistungslosen Gewinn zu verweigern - und dies ist eine politische/weltanschauliche Frage und keine rechtliche.
--188.118.255.73 11:08, 4. Feb. 2012 (CET)Beantworten
  1. Nein, der Staat muss auch nicht die Allgemeinheit sein. Der Staat kann auch ein Opfer sein, obwohl er nicht die Allgemeinheit ist.
  2. Nein, in diesem Artikel geht es nicht um die Frage, ob es ein Verbrechen ist, dem Souverän einen leistungslosen Gewinn zu verweigern. Hier geht es um die Frage, ob es eine opferlose Straftat ist. Das ist wie du richtig erkannt hast eine vollkommen andere Fragestellung. Beachte dabei auch die Richtung. Es wird gesagt: "Es sollte keine opferlosesn Straftaten geben." Sprich: Alle Straftaten, die opferlos sind, sind nach moderner Rechtsauffassung unzulässig. Die Umkehrung gilt jedoch nicht: Nicht alle unzulässigen Straftaten sind auch opferlose Straftaten. Oder noch anders formuliert: Man kann sich gerne in einem anderen Artikel (Schmuggel?) darüber unterhalten, ob die Straftat nun gerechtfertigt ist oder nicht. Das hat aber nichts mit der Frage nach opferlosen Straftaten zu tun.
  3. Ja, ob es gerechtfertigt ist, Schmuggel unter Strafe zu stellen, ist sicherlich eine politische/weltanschauliche Frage. Aber darum geht es in diesem Artikel nicht. In diesem Artikel würde es nur um die Frage gehen, ob Schmuggel eine opferlose Straftat ist. Und hier lautet die Antwort: Nein.
  4. Vielleicht wird es auch klarer, wenn du dir klar machst, dass beide Richtungen keine opferlosen Straftaten sind: Wenn man den Händlern das Schmuggeln verbietet, wird bei einem Gesetzesbruch der Staat geschädigt. Wenn eine Institution (wie z.B. EU) den Zoll verbietet und ein Staat dieses Verbot bricht, dann werden die Händler geschädigt. Damit ist weder das Verbot von Zoll noch das Verbot des Schmuggeln eine opferlose Straftat. --Eulenspiegel1 14:03, 4. Feb. 2012 (CET)Beantworten

Opferlose Ordnungswidrigkeit[Quelltext bearbeiten]

Eigentlich müßte es doch auch den Begriff der opferlosen Ordnungswidrigkeit geben? Wenn ich zum Beispiel zu schnell fahre und hierbei niemanden gefährde, dann habe ich zwar gegen das Gesetz verstoßen, aber niemanden geschädigt.

Mit dieser Argumentation wäre auch ein versuchter Mord eine opferlose Straftat.(nicht signierter Beitrag von 217.83.134.171 (Diskussion) )
Ist denn jedes Tempolimit so festgelegt, dass ein Stundenkilometer schneller als erlaubt eine Gefährdung darstellt?(nicht signierter Beitrag von MannMaus (Diskussion | Beiträge) )
Jeder Fahrer darf eine angemessene Geschwindigkeit nicht überschreiten. Die allgemeinen Vorschriften für die Straßentypen und Gebiete sowie die speziellen Anordnungen von Tempolimits weisen die Fahrer darauf hin, wie hoch dort die angemessene Geschwindigkeit maximal sein kann. Wenn da gerade eine Horde Kinder wandern, sind vielleicht 10 km/h bereits unangemessen schnell. Paragraf 1 StVO gilt ständig. Die kurze Antwort lautet also ja. --Lehrer Lämpel 12:20, 30. Mär. 2008 (CEST)Beantworten
Soweit ich weiß, stimmt es tatsächlich, dass jemand, der ein Kind anfährt, in jedem Fall zu schnell gefahren ist. Aber ein Schild 60km/h bedeutet doch nicht - 60 ungefährlich, 61 gefährlich - das kann doch kein Mensch entscheiden. Selbst dann, wenn du gewisse Toleranzen berücksichtigst - also ein paar km/h schneller ist nicht strafbar, dazu Messgeräte-Toleranz, heißt immer noch nicht, dass 68 ungefährlich und 69 gefährlich sind! Die etwas längere Antwort heißt, das wäre übermenschlich, dann gäbe es garantiert auch Geschwindigkeitsbegrenzungsschilder mit Zahlen wie 61 oder 59. --MannMaus 19:52, 3. Apr. 2008 (CEST)Beantworten
Ordnungswidrigkeiten sind im Regelfall opferlos (mir fällt zumindest keine mit Opfer ein), wenn man vom Schaden an der Rechtsordnung absieht (der in der Diskussion über opferlose Straftaten gerne wegfällt). Unter anderem (freilich nicht nur) deswegen sind sie auch nur Ordnungswidrigkeiten und keine Straftaten.--131.159.0.47 21:59, 22. Jul. 2014 (CEST)Beantworten
Ruhestörung? --Skyman gozilla (Diskussion) 11:53, 23. Jul. 2014 (CEST)Beantworten
  • Bei opferlosen Straftaten geht es nicht nur darum, dass es in einer konkreten Situation kein Opfer geben kann, sondern dass es grundsätzlich kein Opfer gibt und dass auch niemandes Rechtsgut geschützt wird. Bei dem versuchten Mord gibt es zwar kein Opfer, aber es gab ein potentielles Opfer. Dadurch, dass man auch den Versuch unter Strafe stellt, wird derjenige geschützt, der ermordet werden soll.
  • Tempolimits dienen grundsätzlich dem Schutz der Verkehrsteilnehmer. Diese sind potentielle Opfer, wenn das Tempolimit überschritten wird. Man kann höchstens im Einzelfall darüber diskutieren, ob das Tempolimit in dieser konkreten Situation angebracht ist. Und nein, eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 60 heißt nicht, dass 60 ungefährlich ist. Die Geschwindigkeitsbegrenzung heißt nur: "Über 60 km/h ist es definitiv gefährlich." Aber evtl. ist es auch schon bei 55 oder 50 gefährlich. Das muss der Autofahrer dann selber einschätzen.
  • Bei Ruhestörung ist derjenige das Opfer, der gerne Ruhe haben möchte und vom Lärm gestört wird.
--Eulenspiegel1 (Diskussion) 17:32, 23. Jul. 2014 (CEST)Beantworten
Ruhestörung war wohl Skyman gozillas Vorschlag für eine Ordnungswidrigkeit mit Opfer, danke dafür, ist mir nicht eingefallen. Aber: nein, ein Verstoß gegen ein Tempolimit bedeutet keine (d. h. nicht notwendig eine) Gefährdung bzw. ist jedenfalls nicht deshalb ordnungswidrig, schon allein deswegen, weil es sonst Straßenverkehrsgefährdung hieße (diese Straftat ist bei einer tatsächlichen Gefährdung, grob verkehrswidrig und rücksichtslos herbeigeführt, dann auch regelmäßig einschlägig). Bei einem Geschwindigkeitsverstoß mag eine Gefährdung eintreten oder auch nicht, das Gesetz äußert sich nicht dazu. Es ahndet, unabhängig von einer Gefahr, das schlichte Faktum, daß ein Verkehrsteilnehmer gegen das Gesetz (materielle, also die Verordnung) verstoßen hat - eine mildere Variante von Gehorsamsverweigerung, wenn man so will, nur für Zivilisten und auch nicht als Straftat inkriminiert (also theoretisch sogar ohne moralischen Vorwurf!), sondern der Verkehrsteilnehmer muß das Bußgeld und ggf. die Punkte als Folgen tragen. Ich verwende hier "opferlos" als neutrale Charakterisierung, was es leider selten war. Nein, das ist kein Unding; eine opferlose Straftat (nicht unbedingt die Ordnungswidrigkeit, aber die echte Straftat) schadet der Rechtsordnung.--131.159.0.47 21:53, 23. Jul. 2014 (CEST)Beantworten
Ja, das war ein Spontanbeispiel für eine Owi mit Opfer. --Skyman gozilla (Diskussion) 00:09, 24. Jul. 2014 (CEST)Beantworten
IP, das Gesetz äußerst sich auch bei Straftaten in der Regel nicht dazu, ob eine Gefährdung vorliegt. Die Straßenverkehrsgefährdung ist hier eine Ausnahme. Und bei dieser werden nur besonders grobe Gefährdungen geahndet.
Noch ein paar Quellen dazu, dass Geschwindigkeitsüberschreitungen die Verkehrsteilnehmer gefährden:
Ich denke, dass die Einführung bzw. Beibehaltung einer opferlosen Straftat (bzw. Ordnungswidrigkeit) der Rechtsordnung schadet. Und dass sich die Rechtsordnung verbessern lässt, wenn man die opferlose Straftat (bzw. Ordnungswidrigkeit) abschafft.
Du kannst dir auch die Frage stellen: "Was für Folgen hätte es, wenn man das Gesetz abschafft?"
Wenn man das Tanzverbot abschaffen würde, gäbe es kein einziges Opfer. Die die tanzen wollen, können tanzen. Und diejenigen, die nicht tanzen wollen, können ungestört nicht-tanzen.
Wenn man dagegen das Tempolimit (bzw. Verbot zur Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit) abschaffen würde, gäbe es wesentlich mehr Verkehrsopfer.
Daran sieht man, dass das Tempolimit einen Zweck erfüllt und jemanden schützt, während das Tanzverbot ohne Probleme abgeschafft werden kann. --Eulenspiegel1 (Diskussion) 19:19, 24. Jul. 2014 (CEST)Beantworten
Ich habe nicht behauptet, daß das Tempolimit zwecklos ist, sondern daß es opferlos ist. Wenn man das Tempolimit abschaffen würde, gäbe es mehr Verkehrsopfer - richtig. Deswegen ist aber der einzelne Tempolimitverstoß noch keine Gefährdung. Es erfüllt den Zweck, den Straßenverkehr von der individuellen Beantwortung der konkret ggf. schwierige Frage, ob etwas gefährlich ist, etwas unabhängig zu machen, indem es sagt: Egal ob gefährlich oder nicht, nicht schneller als x km/h.
Das Tanzverbot ist gleichermaßen opferlos, aber auch das Tanzverbot ist nicht zwecklos, da es den Charakter der Stillen Tage schützt. Du scheinst mit "opferlose Straftat, opferlose Ordnungswidrigkeit" den Gedanken "sollte abgeschafft werden" zu verbinden. Das meine ich von der Geschwindigkeitsüberschreitung natürlich nicht - vom Tanzverbot übrigens auch nicht.--2001:A60:15A5:F101:7D79:606A:DC05:E167 20:25, 24. Jul. 2014 (CEST)Beantworten

186 - kriminelle Vereinigung[Quelltext bearbeiten]

Bildung einer kriminellen Vereinigung, die zwar noch keine unmittelbaren Opfer impliziert, deren Organisatoren/Mitglieder aber zukünftige Schädigungen anderer intendieren (es sei denn, die Ziele dieser sog. kriminellen Vereinigung sind selbst opferlose Straftaten) Was sagt mir dieser Satz? Die Bildung einer Kv ist solange eine opferlose Straftat, solange es nur die Intention der KV'ler ist, Straftaten zu begehn, aber nicht wenn das Ziel opferlose Straftaten sind? häää? also entweder ist da was falsch formuliert oder so umstämdlich, dass es sehr schlecht verständlich ist- bitte nachbessern. --Asmodai 00:54, 13. Aug. 2008 (CEST)Beantworten

Rechtsgüterschutz[Quelltext bearbeiten]

Leider ist mein Kommentar abgeschnitten worden. Wenn Straftatbestände zu Kaisers Zeiten in Kraft gesetzt wurden und heute noch weitergelten, können diese logischerweise nicht den Zweck des Rechtsgüterschutzes haben. Es handelt sich um Strafnormen, die man nicht aufgehoben hat, weil sie offenbar noch ihren (alten) Nutzen (jenseits des Schutzes von Rechtsgütern) besitzen. An diesem historischen Sachverhalt kann auch eine Einigkeit von Rechtswissenschaftlern nichts ändern. --91.9.97.204 13:31, 26. Jan. 2012 (CET)Beantworten

"Kaisers Zeiten" ist ein sehr weiter Begriff, da wir über einen sehr langen Zeitraum einen Kaiser hatten. Gerade zum Ende der letzten Kaiserzeit war der Begriff des Rechtsgutes sehr gut bekannt und es wurden auch Gesetze zum Schutz des Rechtsgutes erlassen.
Wenn du vom 1. Kaiserreich ausgehst, dann war damals der Begriff des Rechtsgutes nicht bekannt. Aber auch, wenn es damals andere Gründe für ein Gesetz gab, so konnten diese Gesetze ja dennoch den Kollateraleffekt haben, ein Gut zu schützen. (Ein Gesetz hat sozusagen die Eigenschaften A und B. Eigenschaft B war damals vollkommen unbekannt und man hat das Gesetz wegen Eigenschaft A erlassen. Heutzutage ist man zu dem Schluss gelangt, dass Eigenschaft A völlig nutzlos ist und man nur Gesetze mit Eigenschaft B haben sollte. Das heißt, Gesetze,die nur Eigenschaft A aufwiesen, wurden abgeschafft. Aber Gesetze,die Eigenschaft A und B gemeinsam aufwiesen, wurden beibehalten. Das heißt, du hast ein und das gleiche Gesetz, dessen Sinn damals Eigenschaft A war und dessen Sinn heutzutage Eigenschaft B ist. Aus dem einfachen Grund, dass das Gesetz beide Eigenschaften besitzt.) --Eulenspiegel1 14:11, 28. Jan. 2012 (CET)Beantworten
Aber der Kollateraleffekt (Kollateralnutzen) eines Gesetzes ist nicht der Grund die Existenz der Strafnorm. Dann stellt sich die Frage, in welchem Verhältnis stehen (eingebildetes?) Schutzgut und Strafnorm zueinander? Es ist ja nun nicht so, dass der Gesetzgeber feststellt, das ein Rechtsgut nicht mehr in dem ihm gebührenden Maße geschützt ist, und dass er deswegen eine neue Strafnorm erlassen muss. Sondern es ist doch so, dass der Gesetzgeber eine Strafnorm deswegen erlässt, weil er ein bestimmtes Verhalten der Rechtsunterworfenen nicht länger dulden möchte. Zur Einführung der Strafnorm benötigt er nur eine parlamentarische Mehrheit und eventuell noch eine im BVerfG, aber er benötigt kein "Rechtsgut", das geschützt wird. Wenn im Zweifel das sittliche Empfinden als Rechtsgut ausgemacht wird, weiß man, worum es bei dem Spiel geht. 80.142.155.87 13:32, 13. Mai 2016 (CEST)Beantworten
Richtig, der Kollateralnutzen ist nie der Grund eines Gesetzes. Deswegen heißt es ja kollateral.
Und richtig, der Gesetzgeber benötigt kein Rechtsgut. Deswegen gibt es ja immernoch opferlose Straftaten. --Eulenspiegel1 (Diskussion) 10:22, 14. Mai 2016 (CEST)Beantworten

Natürlich gibt es Straftaten, bei denen sich kein Opfer angeben lässt. Mich stört an dem Artikel aber auch nur, die Aussage

In der Rechtswissenschaft besteht inzwischen Einigkeit darüber, dass Aufgabe des Strafrechts [...] der Schutz von [...] Rechtsgütern ist.

Das widerspricht aber der Beobachtung, dass der Rechtsgüterschutz nur Begleiterscheinung und nicht Grund von Strafnormen ist. In einem Klappentext heißt es:

[Es] wird in Erinnerung gerufen, daß das geschützte Rechtsgut nicht nur Richtschnur der Auslegung ist, sondern zuvor selbst erst durch Auslegung des jeweiligen Straftatbestandes zu ermitteln ist.

Auch ist mir nicht klar, woran festzumachen ist, welche Güter denn überhaupt als Rechtsgüter gelten. Das läuft auf nichts anderes hinaus als auf die Einigkeit – also Mehrheit – in der Rechtswissenschaft. Das ist doch wissenschaftlich betrachtet Pfusch allerersten Ranges. 80.142.140.160 13:59, 16. Mai 2016 (CEST)Beantworten

Homosexualität und Sexualpraktiken[Quelltext bearbeiten]

Ich denke nicht, dass diese beiden je als opferlose Straftat angesehen wurden. Entweder waren sie eine Straftat und wurden nicht als opferlos angesehen oder sie waren keine Straftat und konnten so keine opferlose Straftat sein. -- Elendsredder (Diskussion) 23:42, 12. Apr. 2012 (CEST)Beantworten

Es geht nicht darum, ob ein Staat die Straftat als opferlos ansieht, es geht darum, ob die Straftat opferlos ist.
Btw, zumindest 1969 wurde Homosexualität in Deutschland als opferlose Straftat angesehen, was dann zu dessen Legalisierung führte. --Eulenspiegel1 (Diskussion) 00:12, 13. Apr. 2012 (CEST)Beantworten
Gut, das leuchtet ein. Ich hatte Straftat mit Verbrechen gleichgesetzt, war also davon ausgegangen, dass sich Straftat nicht darauf bezieht, dass es rechtswidrig ist, sondern dass es als Unrecht erachtet wird. -- Elendsredder (Diskussion) 00:34, 13. Apr. 2012 (CEST)Beantworten

Tanzverbot als Delikt[Quelltext bearbeiten]

Zur Frage, ob das Tanzverbot ein Delikt war, verweise ich auf:

In den beiden Büchern wird Tanzverbot als Delikt bezeichnet. --Eulenspiegel1 (Diskussion) 22:57, 7. Mär. 2017 (CET)Beantworten

Sorry, aber zumindest in dem auf Google Books verfügbaren Werk steht nichts von Straftat und auch nichts von Feiertagsruhe. Gruß, --Gnom (Diskussion) 22:52, 9. Mär. 2017 (CET)Beantworten
1. Es geht nicht um Feiertagsruhe, es geht um Tanzverbot.
2. Bei Tantner steht: "Verstöße gegen das Tanzverbot wurden hauptsächlich im August 1940 registriert: 110 der 479 angezeigten Jugendlichen hatten das Delikt begangen [...]"
Bei Schmidt steht: "Alleine die Anzahl der Verstösse gegen das Tanzverbot liegt höher als die jedes anderen Deliktes."
3. Falls es dir um das Wort "Delikt" anstatt "Straftat" geht, verweise ich auf den ersten Satz dieses Artikels: "Als opferlose Straftat, auch opferloses Verbrechen, werden Delikte bezeichnet, [...]".
Ausführungen zum Strafrecht: In der Einleitung wird auf Delikt verwiesen, weil das deutsche Recht den Begriff "Straftat" nicht explizit kennt. Im deutschen Recht wird zwischen Ordnungswidrigkeit und Delikt unterschieden. Delikte wiederum werden in Verbrechen und Vergehen unterteilt. Für Straftaten gilt: Eine Straftat begeht derjenige, der ein Delikt schuldhaft begeht, während das Delikt in Kraft ist. --Eulenspiegel1 (Diskussion) 23:57, 9. Mär. 2017 (CET)Beantworten
Hallo Eulenspiegel1, bitte entschuldige meine verspätete Antwort. Meiner Ansicht nach geben die Quellen nicht her, dass es sich um strafrechtliche Normen handelt, und auch nicht, dass irgendjemand diese Tanzverbote als opferlose Straftaten eingestuft hat. Gruß, --Gnom (Diskussion) 14:46, 11. Mär. 2017 (CET)Beantworten
Was meinst du mit "strafrechtliche Normen"? Die Quellen geben eindeutig her, dass es sich um ein Delikt handelt. --Eulenspiegel1 (Diskussion) 15:34, 11. Mär. 2017 (CET)Beantworten
Verstöße gegen das Tanzverbot könnten höchstens ein Delikt gewesen sein, nicht aber das Tanzverbot. --M@rcela 18:45, 11. Mär. 2017 (CET)Beantworten
Richtig. Genau das ist es, was im Artikel stehen soll. Und genau das ist es, was auch in der Literatur steht. --Eulenspiegel1 (Diskussion) 19:17, 11. Mär. 2017 (CET)Beantworten
Wo steht in der Quelle etwas von "opferlose Straftat"? Gruß, --Gnom (Diskussion) 21:13, 11. Mär. 2017 (CET)Beantworten
Typisches Themen-Hopping: Wenn man merkt, dass man in einem Punkt Unrecht hat, ignoriert man diesen Punkt und springt schnell zum nächsten Punkt. Du hattest geschrieben: der Verstoß gegen ein Tanzverbot ist meines Wissens keine Straftat. Und die Belege zeigen eindeutig, dass du dich in diesem Punkt irrst. Darum geht es in diesem Absatz: Ist der Verstoß gegen das Tanzverbot eine Straftat oder nicht? Wir können anschließend gerne ein zweites Kapitel eröffnen, in dem wir diskutieren, ob der Verstoß gegen das Tanzverbot opferlos ist. Aber in diesem Kapitel diskutieren wir deine Behauptung der Verstoß gegen ein Tanzverbot ist meines Wissens keine Straftat. --Eulenspiegel1 (Diskussion) 00:58, 12. Mär. 2017 (CET)Beantworten
Hallo nochmal. Ich bleibe auch bei meiner Position, dass die Belege nicht ausreichend dafür sind, dass der Verstoß gegen ein Tanzverbot eine Straftat darstellte. Das sind kulturhistorische, nicht strafrechtliche Ausführungen. Um in den Artikel aufgenommen zu werden, muss aber eben auch die Voraussetzung erfüllt sein, dass das Tanzverbot oder der Verstoß dagegen als opferlose Straftat bezeichnet wurde, und das steht nirgends. Gruß, --Gnom (Diskussion) 01:34, 12. Mär. 2017 (CET)Beantworten
Ob kulturhistorisch oder strafrechtlich, ist irrelevant. Wichtig ist, dass die Quellen belegen, dass es eine Straftat ist. Und damit ist das Tanzverbot besser belegt als alle andere opferlosen Straftaten im Artikel zusammen. Dort steht kein einziger Beleg dazu, dass es sich um Straftaten, geschweige denn um opferlose Straftaten handelt. --Eulenspiegel1 (Diskussion) 04:38, 12. Mär. 2017 (CET)Beantworten
@Gnom: Könntest du nach einem Monat Bedenkzeit bitte dazu Stellung beziehen. --Eulenspiegel1 (Diskussion) 20:09, 12. Apr. 2017 (CEST)Beantworten
Ich denke, das beste Argument ist nach wie vor: Es gibt keinen Beleg dafür, dass der Verstoß gegen ein Tanzverbot als opferlose Straftat bezeichnet wird. Eine schöne Karwoche, --Gnom (Diskussion) 00:14, 13. Apr. 2017 (CEST)Beantworten


Schulpflicht[Quelltext bearbeiten]

In manchen Bundesländern können Verletzungen der Schulpflicht auch als Straftat verfolgt und beispielsweise mit Gefängnisstrafen geahndet werden. Für mich auch ein Fall einer opferlosen Straftat, denn wer soll da geschädigt werden? DrLemming (Diskussion) 09:58, 24. Nov. 2017 (CET)Beantworten

Ich nehme an, dass da eine Verletzung des Rechtes des Kindes auf Bildung vorliegt. ("Zur Durchsetzung des Rechtes auf Bildung besteht in Deutschland Schulpflicht.") Vgl. UN-Kinderrechtskonvention Artikel 28. --Neitram  13:21, 24. Nov. 2017 (CET)Beantworten

184c Jugendanscheinspornographie, Konstellation beim Sexting[Quelltext bearbeiten]

Die abgebildete Person ist zwar volljährig, sieht aber so aus als wäre sie es nicht.

Eine seltsame Konstellation ist bei 184b im Falle des Sexting gegeben - hier ist dann der Täter (Herstellung, Besitz, Verbreitung) gleichzeitig der Geschädigte. --2A02:908:898:9780:C710:6171:41C1:CE95 15:15, 11. Sep. 2023 (CEST)Beantworten

Insiderhandel[Quelltext bearbeiten]

Auch der Insiderhandel wird als opferlose Straftat bezeichnet (siehe etwa MüKoBGB/Wagner, 9. Aufl. 2024, BGB § 826 Rn. 157). --2001:7C0:2511:1:0:0:0:22 21:56, 29. Jan. 2024 (CET)Beantworten

Hier kann man die Quelle online nachlesen: MüKoBGB/Wagner, 9. Aufl. 2024, BGB § 826. Unter Abschnitt 5d ist dann "Insiderhandel (Rn. 157)" verlinkt. Allerdings kann man sich die verlinkte Seite nur anschauen, wenn man eingeloggt ist. Hat jemand Zugang und kann die entsprechende Stelle zitieren? --Eulenspiegel1 (Diskussion) 21:53, 1. Feb. 2024 (CET)Beantworten
Hier: Und selbst wenn die Haftung nach § 826 [BGB] begründet ist, bleibt das Problem der Haftungsausfüllung: Ein zum Kauf oder Verkauf entschlossener Anleger hätte denselben Schaden auch dann erlitten, wenn nicht der Insider, sondern statt diesem ein Dritter mit dem Anleger kontrahiert hätte [...]. Insofern ist Insiderhandel tatsächlich ein „victimless crime“. --Gnom (Diskussion) Wikipedia grün machen! 09:26, 2. Feb. 2024 (CET)Beantworten