Diskussion:Reichserbhofgesetz

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Letzter Kommentar: vor 3 Monaten von Lexberlin in Abschnitt Einziehung?
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Diese Diskussionsseite dient dazu, Verbesserungen am Artikel „Reichserbhofgesetz“ zu besprechen. Persönliche Betrachtungen zum Thema gehören nicht hierher. Für allgemeine Wissensfragen gibt es die Auskunft.

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Ich finde, dem Artikel fehlt eine einfache Grundstruktur, die die Lesbarkeit erhöht und bei der das Wesentliche zuerst kommt. Seriousness (14:22, 13. Sep. 2009 (CEST), Datum/Uhrzeit nachträglich eingefügt, siehe Hilfe:Signatur)

„Der Eigentümer des Erbhofs heißt Bauer.“[Quelltext bearbeiten]

Man sollte vielleicht noch im Artikel erwähnen, dass diese Bestimmung in der Präambel im Widerspruch zu dem kurz darauf folgenden Passsus „Der Erbhof ist grundsätzlich unveräußerlich und unbelastbar.“ steht, da durch letztere der Bauer im engeren Sinne eben nicht mehr Eigentümer, sondern nur noch Besitzer seines Hofes sein kann, da ihm alle ökonomischen und juristischen Operationsmöglichkeiten fehlen, die für einen Eigentümer charakteristisch sind. Die näheren Bestimmungen im Gesetztestext, die solche Operationen (Beleihen, Verpfänden, etc.) einem Anerbengericht vorbehalten, zeigen deutlich, dass der eigentliche Eigentümer der deutsche Staat wurde (de facto aber auch nur als Besitzer mit erweiterten Rechten fungierte). Das muss sich auch irgendwie in der Fachliteratur zur Thematik niedergeschlagen haben. --Asthma und Co. 13:56, 11. Jan. 2009 (CET)Beantworten

Dazu gibts einiges, ich habe aber gerade nur ein 3-seitiges Kapitel über das Gesetz zu Hause. Im Artikel gibt es ja schon den Hinweis auf das Meier-Recht und damit auch einen Hinweis auf die Rechtsstellung des "Bauern" als eine Art Pächter. Entsprechend konnten die Behörden mit diesem Gesetz einem ehemaligen Eigentümer wegen sagen wir mal Trunksucht den Hof entziehen, ihn sozusagen abmeiern. Ich kann ja mal ein bißchen was im Artikel ergänzen.Giro Diskussion 17:29, 12. Jan. 2009 (CET)Beantworten
Ich habe den Artikel jetzt etwas erweitert, Deine Überlegung vom Staat als Eigentümer aber nicht direkt übernommen (aktuell kein Buch zur Hand, das dazu was sagt), sondern einige negativen Folgen der Unveräußerbarkeit beschrieben. Zu ergänzen wäre noch einiges bei dem Artikel, zB die Revision des Erbrechtes von 1943 oder wie sich die Rechtsprechung der Anerbengerichte gestaltete. Aber ich bin zu dem Thema nur zufällig gekommen, durch Gespräche mit österreichischen Bauern. Also habe ich mal was dazu gelesen und den Artikel etwas erweitert. Umfassend will ich mich nicht einlesen, andere Autoren sollen ruhig auch noch Lücken vorfinden, die sie ergänzen können. Giro Diskussion 19:04, 12. Jan. 2009 (CET)Beantworten

Beispiele[Quelltext bearbeiten]

--Benutzer Sehund, 22:08, 14. Apr. 2009 (CEST)

Well guys, I'm sorry but I don't really speak German so I can't help but I want to make an article of this on the English Wikipedia and maybe one of you can help me out! 66.112.225.187 09:12, 23. Jul. 2010 (CEST)Beantworten

Einziehung?[Quelltext bearbeiten]

Ist nach dem Krieg eigentlich niemand auf die Idee gekommen, die Erbhöfe als Staatseigentum zu betrachten? Durch den Eintrag in die Erbhofrolle hatten die vormaligen Eigentümer das Eigentum schließlich freiwillig aufgegeben.

Welches Grundeigentum Erbhof war, bestimmte § 1 Abs. 1 des Gesetzes ersichtlich unabhängig vom Eigentümerwillen! Nach § 1 Abs. 3 erfolgte dann von Amts wegen die Eintragung in die Erbhöferolle, die aber nur noch "rechtserklärende, keine rechtsbegründende Bedeutung" hatte.--Lexberlin (Diskussion) 00:50, 15. Jan. 2024 (CET)Beantworten

Reichserbhof Runen-Symbol und Gußeisen-Schild[Quelltext bearbeiten]

Ein Eisenrelief "Erbhof" erhielt meines Wissens jeder Erbhof, damit dies außen angeschlagen werden könne. Es war ca. 1kg schwer und maß 30x20cm. Ich kenne noch eines, welches ich mal ausmessen und fotografieren muss. [Datei:https://www.dhm.de/fileadmin/medien/lemo/images/ak400229.jpg%7Cmini] [1] Die Rune ōþalan bedeutet ‚Stammgut, Grundstück‘: Othala (ᛟ) ist die 24. und letzte Rune des älteren Futhark. [2] Vor wenigen Jahren war dieses Zeichen noch unter den verfassungsfeindlichen Symbolen und damit verboten, glaube ich, was jetzt nicht mehr zu lesen ist: [3] Dieser Abschnitt fehlt in dem sonst, wie hier schon gesagt, sehr einfach gehaltenem Text. --Clemens.Ratte-Polle (Diskussion) 18:24, 19. Mär. 2019 (CET)Beantworten