Diskussion:Sittenwidrigkeit (Deutschland)

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Letzter Kommentar: vor 3 Jahren von Stephan Klage in Abschnitt Siehe auch
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Das Folgende habe ich entfernt, da AGB zumindest in Deutschland spezialgesetzlich (§§ 305 ff BGB) geregelt sind. Der auslegungsbedürftige Begriff der Sittenwidrigkeit kommt deshalb hier regelmäßig gar nicht zum Tragen. (Höchstens bei Klauseln mit Wertungsmöglichkeit??) Täusche ich mich? Bitte um Aufklärung. --Elwood j blues 20:25, 4. Okt 2005 (CEST)

Besonders im Zusammenhang mit allgemeinen Geschäftsbedingungen hat Sittenwidrigkeit in jüngster Zeit wichtige Bedeutung, was nicht zuletzt auf die europäischen Richtlinen zum Verbraucherschutz zurückgeht. So sind deutlich benachteiligende Nebenabreden (Inhaltskontrolle) und unerwartete Vertragsbestandteile (Geltungskontrolle) nichtig.


Weitere Korrekturen[Quelltext bearbeiten]

Der Artikel scheint mir überarbeitungsbedürftig; vor allem könnte er um weitere klassische Anwendungsfälle des § 138 I BGB erweitert werden. Ein paar Korrekturen und Ergänzungen habe ich bereits vorgenommen. Die wichtigsten davon:

1. Die Erklärung, welche Rechtsfolge die Sittenwidrigkeit eines Rechtsgeschäfts hat, wurde nach oben gezogen.

2. Die Behauptung, ein Rechtsgeschäft sei sittenwidrig, wenn es "gegen die guten Sitten (Anstandsgefühl) verstößt", wurde korrigiert und erweitert. Nach einer Formel des Reichsgerichts und später auch des Bundesgerichtshofes ist nicht einfach irgendein Anstandsgefühl gemeint, sondern das "Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden", was die alte Fassung des Artikels völlig ignoriert hat. Da es sich im übrigen um eine "Leerformel handelt, sind die von mir aufgezeigten Maßstäbe allgemein anerkannt: Anstandsgefühl im "Durchschnitt" der betroffenen Gruppe sowie vor allem auch allgemeine Werteentscheidungen der Rechtsordnung, namentlich der Grundrechte und anderer Güter mit Verfassungsrang (vgl. die Anmerkung zum Sozialstaatprinzip).

3. Die Behauptung, das Geschäft einer Prostituierten sei "spätestens mit Einführung des Prostitutionsgesetzes" nicht mehr als sittenwidrig einzustufen, war höchst problematisch. Zwar bin ich selbst schon vor der Einführung dieses Gesetzes gegen die Annahme der Sittenwidrigkeit gewesen. Es darf aber nicht verschwiegen werden, dass sehr namhafte Stimmen in der Jurisprudenz weiterhin von Sittenwidrigkeit ausgehen (vgl. nur Palandt-Heinrichs, § 138 Rn. 52). Insbesondere wird nach § 1 S. 1 ProstG die Forderung erst mit Vornahme der sexuellen Handlung begründet, nicht, wie im allgemeinen Vertragsrecht üblich, schon durch Abschuss des Rechtsgeschäfts. An alledem ändert sich auch dadurch nichts, dass die offizielle Intention des Gesetzgebers war, dem Rechtsgeschäft den Charakter der Sittenwidrigkeit zu nehmen. Ich habe mir daher zwar die Bemerkung erlaubt, dass diese Einstufung umstritten ist; aber was wohl (noch?) überwiegend in den Rechtswissenschaften angenommen wird, kann man nicht ohne Erklärung als falsch abtun und sogar gänzlich unerwähnt lassen. Wikipedia soll neutral sein, was im rechtlichen Bereich doch nur bedeuten kann, dass die herrschende Ansicht dargestellt und ggf. mit einem Hinweis auf die Streitigkeit darum versehen werden muss; keinesfalls darf sich ein Autor stattdessen auf die eigene Rechtsauffassung beschränken.

4. Der Rest waren Kleinigkeiten. Z.B. wurde das Wort "Vertrag" durch "Rechtsgeschäft" ersetzt, weil eben nicht nur Verträge, sondern auch andere Rechtsgeschäfte, etwa Testament oder Kündigungserklärung, sittenwidrig sein können. --Levay

Zum Prostitutionsgesetz: Bezüglich Palandt hast Du Recht, der sieht es so, der BGH allerdings spätestens seit 2004 nicht unbedingt.[1] Zwar "nur" der erste Strafsenat, aber immerhin, muss wohl als umstrittener Fall dargestellt werden.--11:52, 1. Apr. 2007 (CEST)

Abkürzungen[Quelltext bearbeiten]

Als Nicht-Jurist habe ich keine Ahnung, was „grds.“ bedeuten soll. Kann bitte jemand diese und andere Abkürzungen ausschreiben? Danke! -- Tengai 20:09, 7. Jun 2006 (CEST)

Bedeutet "grundsätzlich" - da der Artikel sowieso überarbeitet gehört kann man auch das ausschreiben.--Kriddl Diskussion Tutorenprogramm 11:53, 1. Apr. 2007 (CEST)Beantworten


Erster Satz[Quelltext bearbeiten]

"Als sittenwidrig gilt ein Rechtsgeschäft dann, wenn es gegen die guten Sitten verstößt"

Diesen Satz halte ich für reichlich unglücklich formuliert. Irgendwie enthält der doch wohl eine Zirkeldefinition ... . -- Kruwi 16:30, 1. Apr. 2007 (CEST)Beantworten

Unverständlich[Quelltext bearbeiten]

Was soll mir "Art. 2 EG" sagen? Art. 2 EGV spricht zwar von einer "harmonischen, ausgewogenen und nachhaltigen Entwicklung des Wirtschaftslebens" als Ziel der Europäischen Gemeinschaft, aber von gemeinschaftlichem Wirtschaftsleben steht nix in dem Art. Ist dieser dennoch gemeint? Weissbier 11:39, 2. Apr. 2007 (CEST)Beantworten

Hallo Kriddl, mir ist unklar was die zietierte Rechtsquelle sein soll. EG kennen mein Sartorius und ich als Akü in diesem Zusammenhang nicht. Weissbier 12:14, 2. Apr. 2007 (CEST)Beantworten

Puh, ich dachte schon, Du beziehst Dich auf den von mir eingefügten Teil. Aber sei es wie dem sei: Laut der EuGH-Entscheidung (RdNrn. 32 ff) heißt es tatsächlich genau das. >Gemeint ist tatsächlich der EG-Vertrag. Werde das mal verdeutlichen und einen Link auf die Datenbank des EuGH legen.--Kriddl Diskussion Tutorenprogramm 12:23, 2. Apr. 2007 (CEST)Beantworten

Sittenwidrigkeit und Moral[Quelltext bearbeiten]

Im Absatz Begriff der Sittenwidrigkeit steht: "Der Begriff der Sittenwidrigkeit hat nicht in erster Linie einen moralischen Inhalt und damit auch nicht die gesellschaftliche Dimension von Sittlichkeit."

Mit dieser Formulierung habe ich auch bei mehrmaligem Lesen Probleme. Bezieht man den Begriff der Sittenwidrigkeit auf § 138 BGB, so lässt er sich meines Erachtens nach gerade nicht gänzlich vom Begriff der Moral trennen. Schon in den Motiven des BGB erörtert, wird die Begrifflichkeit im Palandt (73./2014, § 138 Rn. 2) als "in der Gemeinschaft oder in der beteiligten Gruppe anerkannten moralischen Anschauungen (Palandt-Abkürzungen von mir ignoriert)" definiert, der Soergel (13. Aufl., § 138 Rn. 3) spricht von der "herrschenden Sozialmoral". Der Unterschied zum Begriff der Sittlichkeit ist mir dabei durchaus geläufig und wird von mir nicht bestritten, jedoch ein (juristisch) Unkundiger wird den Absatz kaum verstehen und eventuell sogar gänzlich missinterpretieren. Gibt es da eine Möglichkeit für eine einfachere, verständlichere Formulierung? --OnlyMe (Diskussion) 15:37, 27. Mai 2014 (CEST)Beantworten

Unklarheit wegen einer Quelle Bundesarbeitsgericht[Quelltext bearbeiten]

von der IP 93.254.35.38 wurde hinter der Quelle Nr. 4 mit diesem Edit als Kommentar hinzugefügt und von mir hierher verschoben:

(Dieses Zitat findet sich allerdings nicht in der genannten Quelle, eine Randnummer 31 existiert darin auch nicht: Bundesarbeitsgericht)

Ich finde das Zitat in der Quelle auch nicht, was stimmt da nicht? --JuTe CLZ (Diskussion) 08:05, 2. Jan. 2020 (CET)Beantworten

Ich würde sagen wir fragen denjenigen, der den Satz eingefügt hat: @Rechtswissenschaft: --Yhdwww (Diskussion) 15:34, 12. Jan. 2020 (CET)Beantworten

Siehe auch[Quelltext bearbeiten]

Im Artikel kommt zwar sittenwidrig vor, dies rechtfertigt jedoch nicht die Aufforderung an den Leser, diesen Artikel zu lesen. Wenn es ein gutes Beispiel ist gehört es mit Anreißer in den Absatz Beispiele. --Siehe-auch-Löscher (Diskussion) 16:59, 7. Aug. 2020 (CEST)Beantworten

Das hast Du völlig richtig gemacht, sonst könnte jedes bereicherungsrechtlich rückabzuwickelnde Geschäft wegen sittenwidrigen Grundgeschäfts hier ausgerollt werden. Sinnfrei. --Stephan Klage (Diskussion) 17:39, 7. Aug. 2020 (CEST)Beantworten