Diskussion:Testament

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Letzter Kommentar: vor 1 Monat von Konrad Lackerbeck in Abschnitt Leider keine Geschichte des Testaments
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Fiskus als Erbe[Quelltext bearbeiten]

Kann der Fiskus durch ein Testament als Erbe bestimmt werden? --84.61.36.26 15:32, 12. Feb 2006 (CET)

Wenn man unter Fiskus ein Bundesland oder die Bundesrepublik Deutschland versteht, kann er natürlich als Erbe bestimmt werden, da es sich dabei jeweils um eine juristische Person handelt.

Öffentliches Testament und Erbschein[Quelltext bearbeiten]

Der bisherige Text verweist auf § 5 AGB-Banken und verbindet dies mit dem Hinweis, dass auch dann, wenn ein öffentliches Testament vorliegt, ein Erbschein notwendig ist. Dies stimmt in der Praxis nicht. Mir sind - nach jahrelanger Tätigkeit in diesem Bereich - nur absolute Ausnahmefälle bekannt, in denen Banken bei Vorliegen eines öffentlichen Testaments einen Erbschein verlangen. Es ist ohnehin zweifelhaft, ob § 5 AGB-Banken wirksam ist. Die entsprechende Passage habe ich daher leicht geändert.--PH2005 22:27, 12. Feb 2006 (CET)

Hallo, warum steht beim öffentlichen Testament jetzt etwas zu Anwaltskosten? Anwälte dürfen wohl kaum beurkunden. Und warum die irreführenden Angaben, ein Erbschein sei dennoch notwendig? --PH2005 09:16, 18. Feb 2006 (CET)

Eigenhändiges Testament[Quelltext bearbeiten]

  • Im letzten Satz steht: Die häufigsten Gründe für Unwirksamkeit sind: ... Undatiert, ..., während der zweite Sazt meint: Dabei sollen Zeit und Ort der Errichtung des Testaments angegeben werden. Müsste da nicht statt sollen ein müssen stehen, da offenbar die Datumsangabe eine Voraussetzung für die Gültigkeit ist? --TheRunnerUp 07:47, 21. Jun 2006 (CEST)
Beide Sätze sind richtig. Das fehlende Datum macht das eigenhändige Testament nicht ungültig, oft aber unwirksam, weil bei mehreren letztwilligen Verfügungen nicht festgestellt werden kann, welche zuletzt verfasst worden ist und den letzten Willen des Erblassers wiedergibt. --Andrsvoss 23:16, 22. Jun 2006 (CEST)
  • Es wird eine Statistik zitiert ("die Hälfte aller..."), die ich allerdings nirgendwo sonst finden kann, insbesondere nicht beim statistischen Bundesamt. Von wem kommt die?
  • "Für die Voraussetzung der Unterschrift ist notwendig, dass diese am Ende der Urkunde zu finden ist." Was bitte ist die Voraussetzung der Unterschrift? Und was bedeutet diese Tatsache für die Gültigkeit? Das Testament wird ungültig, wenn nach der Unterschrift noch etwas folgt, oder nur das was folgt ist nichtig? Das hieße ja, man müsste das Testament so aufteilen, dass die Unterschrift GANZ unten auf dem Blatt steht und niemand danach noch Kringel hinzeichnen kann, die das ganze Testament ungültig machten ... -- Harry2o 00:40, 4. Dez. 2011 (CET)Beantworten

Urheberrecht[Quelltext bearbeiten]

Können Testamente urheberrechtlich geschützt sein? --84.61.16.126 22:01, 20. Jul 2006 (CEST)

Ja, wie jedes andere Schriftstück sind Testamente urheberrechtlich geschützt, wenn es sich dabei um eine "persönliche geistige Schöpfung" (§ 2 Abs. 2 UrhG) handelt. Dazu müssen sie einen bestimmten Grad an Individualität haben (Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, § 2 Rn. 23). Die Aussage "Ich setze XY als meinen Erben ein." reicht dazu nicht aus.

Gründe für Unwirksamkeit[Quelltext bearbeiten]

Den Satzteil

...(etwa fehlende Berücksichtigung des Pflichtteils...

verstehe ich nicht. Wieso kann die fehlende Berücksichtigung des Pflichtteils ein Testament unwirksam sein. Für den Anspruch auf ein Pflichtteil ist doch gerade Voraussetzung, dass ein Pflichtteilsberechtigter durch Testament von der Erbfolge ausgeschlossen worden ist. Wer also Pflichtteilsberechtigte hat und testiert: „Mein Alleinerbe ist der xyz Verein. Ort, Datum, Unterschrift“ errichtet doch ein wirksames Testament - oder nicht? --Andrsvoss 09:27, 14. Aug 2006 (CEST)

Damit ist § 2306 BGB gemeint. Den zu übersehen, ist fatal! Mir ist die Rubrik Testament viel zu notarlastig formuliert. Es gibt in jedem Einzelfall - hier oder da - gute Gründen, und/oder wegen eines Testaments zu einem Rechtsanwalt oder einem Notar zu gehen. Aber so einseitig formuliertt, wie es in Wikipedia steht, stimmt es bestimmt nicht. Das muss sich ändern, wenn es eine neutrale Darstellung sein soll. --Martin67 09:47, 14. Aug 2006 (CEST)

Ein Verstoß gegen § 2306 BGB, also die Zuwendung eines Erbteilsder kleiner/gleich dem Pflichtteil, bei dem dieser Erbe durch Auflagen etc. noch weiter beschränkt werden soll, macht aber das Testmanet nicht unwirksam, sondern führt nur dazu, dass die zusätzliche Belastung kraft Gesetzes wegfällt. Mit der Wirksamkeit des Testaments hat das nichts zu tun. --Andrsvoss 13:37, 14. Aug 2006 (CEST)

Der unbeabsichtigte Verstoß gegen § 2306 BGB kann dazu führen, dass der Wille des Erblassers in sein Gegenteil verkehrt wird, da die Beschwerung "als nicht angeordnet gilt". Ob dies "technisch gesehen" ein Fall der Teilunwirksamkeit ist, weiß ich nicht genau, es läuft aber auf das Gleiche hinaus.
Zur Anmerkung von Martin67: Notarlastigkeit kann ich nicht erkennen. Ich finde in dem Artikel auch nichts, was Deiner Aussage widerspricht, im Einzelfall solle man zum Notar/Anwalt gehen. Die Angaben im Artikel stimmen jedenfalls, also warum ist er nicht neutral? Einen Verstoß gegen die Grundsätze des NPOV erkenne ich jedenfalls nicht. Gruß, --PH2005 16:10, 14. Aug 2006 (CEST)

Kodizill[Quelltext bearbeiten]

Im einleitenden Absatz wird das Fremdwort "Kodizill" erwähnt, das zumindest mir nicht bekannt ist. Sollte das nicht irgendwie verlinkt oder erklärt werden? --LBV-Zivi 10:41, 28. Okt. 2007 (CET)Beantworten

Testierfähigkeit[Quelltext bearbeiten]

Die volle Testierfähigkeit beginnt mit der Vollendung des 18. Lebensjahres. Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, sind beschränkt testierfähig. Auch ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters oder Vormundes kann dieser ein Testament errichten. Zum Schutz des Minderjährigen vor unüberlegten Verfügungen ist die Testierfähigkeit jedoch auf solche Testamentsformen beschränkt, die die Beratung durch einen Notar einschließen, d. h. es ist möglich, ein öffentliches Testament durch mündliche Erklärung oder offene Schrift zu errichten

und

Möglich ist die Errichtung eines Testaments auch durch eine vollständig eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung. Dies ist auch durch einen Minderjährigen möglich. Dabei sollen Zeit und Ort der Errichtung des Testaments angegeben werden. Die Erklärung muss ganz vom Erblasser selbst geschrieben werden, so dass anhand der Handschrift seine Identität nachgeprüft werden kann. ...

Einer dieser Sätze muss falsch sein. --Eingangskontrolle 12:13, 9. Mai 2008 (CEST)Beantworten

Vollstrecker[Quelltext bearbeiten]

Den Testamentsvollstrecker an unpassender Stelle entfernt, da er schon an der korrekten Stelle erwähnt ist. --Paule Boonekamp - eine Silbersonne 11:21, 1. Okt. 2008 (CEST)Beantworten

Neues FamFG[Quelltext bearbeiten]

Da das FGG nicht mehr in Kraft ist, jedoch noch im Artikel zitiert wird, ist eine Überarbeitung nötig. Wer wagt sich daran? -- Phrontis 16:04, 9. Feb. 2010 (CET)Beantworten

Abschnitt "4.4 Gesetzlicher Erbanspruch (Art. 457-466 ZGB)"[Quelltext bearbeiten]

Gehört das wirklich in den Artikel "Testament"? Meinem Empfinden nach ist das hier fehl am Platz und besser bei Gesetzliche Erbfolge aufgehoben. --81.173.133.243 19:29, 15. Nov. 2011 (CET)Beantworten

Testierfähigkeit (Wolfgang Grunsky)[Quelltext bearbeiten]

Gehört der Satz "Wolfgang Grunsky vertritt die Auffassung, dass § 2229 Abs. 1 und 4 BGB verfassungswidrig seien." in den Text? Ich vermute mal, daß viele Juristen viele Meinungen zu div. Absätzen des BGB haben. --MiLuZi (Diskussion) 14:07, 19. Jul. 2012 (CEST)Beantworten

Viele Jahre später: Ich teile diese Skepsis. --Himbeerbläuling (Diskussion) 19:18, 21. Okt. 2022 (CEST)Beantworten

Hinweis im Support[Quelltext bearbeiten]

Im Support erreichte uns folgender Hinweis:

Sehr geehrte Damen und Herren,
 
zu Ihrem Thema: "Testament" in der Rubrik: "Widerruf des Widerrufs" steht im vorletzten Satz:
"Auch ist es - rechtlich - nicht möglich, den Widerruf eines öffentlichen (= notariellen) Testaments zu widerrufen."
 
Kann also somit der handschriftliche Widerruf (handschriftliches Testament) eines öffentlichen (= notariellen) 
Testaments nicht mehr widerrufen werden?
 
Ich gebe zu bedenken, daß es hier drei Möglichkeiten des Widerrufs gibt:
 
1. Der Testierende nimmt sein Testament aus der amtlichen Verwahrung.
 
    Dies wird der häufigste Fall des Widerrufs sein.
 
2. Der Testierende widerruft handschriftlich (mit einem neuen Testament), möglicherweise auch nur teilweise.
 
    Dies wird der zweithäufigste Fall des Widerrufs sein.
 
3. Der Testierende widerruft mit einem neuen öffentlichen (= notariellen) Testament.
 
    Dies wird wohl nur der Fall sein, wenn man Änderungen vornimmt.
 
Besten Dank im voraus für Ihre Antwort und Bemühungen, ggf. Ihr Lexikon zu ergänzen!
 
Mit freundlichem Gruß

Reinhard Kraasch (Diskussion) 20:16, 16. Feb. 2014 (CET)Beantworten

Zur Klarstellung: Jedes Testament kann widerrufen werden, solange der Testator testierfähig ist. Hingegen kann der Widerruf des Testaments nicht widerrufen werden. Wer sein altes, widerrufenes Testament doch wieder in Kraft setzen will, muss sich schon die Mühe machen, es ein zweites Mal zu errichten.--Diebu (Diskussion) 01:10, 13. Feb. 2021 (CET)Beantworten

Testamentseröffnung[Quelltext bearbeiten]

Kann mir hier vielleicht jemand erklären, warum das Stichwort Testamentseröffnung weiterführt auf Erbe - und zwar "Erbe" im Sinne von "die Person, die erbt"? Wäre nicht ein Link hierher sinnvoller, wenn es schon keinen eigenen Artikel zu dem Stichwort gibt? --Anna (Diskussion) 20:23, 4. Mai 2014 (CEST)Beantworten

Ich habe mir erlaubt, das jetzt mal zu ändern. Vielleicht kann jemand, der sich mit der Materie auskennt, hier im Artikel dann nochmal zwei Worte zum Stichwort "Testamentseröffnung" ergänzen. --Anna (Diskussion) 20:12, 2. Apr. 2018 (CEST)Beantworten

Mehrere Testamente gleichzeitig[Quelltext bearbeiten]

  1. Wo ist das geregelt?
  2. Jemand verfaßt Testament 1: "A soll X erben" und später Testament 2: "B soll Y erben" in dem Willen, daß A X und B Y erben soll und der Rest an die gesetzlichen Erben geht, und zwar in der Überlegung, seine Meinung später vielleicht noch zu ändern und durch Vernichtung der Testamente 1 oder 2 A oder B wieder aus der Erbfolge auszuschließen oder im Fall des vorzeitigen Versterbens von A oder B die anderen Beteiligten nicht darüber in Kenntnis zu setzen, daß der Erblasser beabsichtigt hatte, sie testamentarisch zu bedenken. Sind dann tatsächlich beide Testamente so, wie vom Erblasser beabsichtigt, gültig, oder hebt Testament 2 als letzter "letzter Wille" Testament 1 auf mit der Folge, das X nicht an A, sondern an die gesetzlichen Erben fällt? --95.112.72.142 17:34, 25. Jun. 2021 (CEST)Beantworten

Problematisches im Abschnitt Testierfähigkeit[Quelltext bearbeiten]

„Umgekehrt reicht für die Testierfähigkeit aber ebenfalls nicht aus, wenn nicht auszuschließen ist, dass der Erblasser lichte Momente gehabt haben könnte.“ Ich bin nicht hinreichend sachkundig, um den Satz zu deuten, aber er wirkt sprachlich unglücklich. Der darauffolgende Satz „Hier muss derjenige, der sich auf die Wirksamkeit des Testaments beruft, nachweisen, dass im Zeitpunkt der Errichtung des Testaments ein solcher lichter Moment auch tatsächlich vorlag.“ klingt nach einer Beweislastumkehr, die dann eintritt, wenn ein Gutachten einen Zustand belegt, der normalerweise (aber nicht zwingend jederzeit) Testierunfähigkeit bewirkt.

Der Satz „Der Einwilligungsvorbehalt eines rechtlichen Betreuers darf sich nach § 1903 Abs. 2 BGB nicht auf Verfügungen von Todes wegen erstrecken.“ ist ebenfalls problematisch. Ob statt „darf“ ein „kann“ schon die Lösung ist (nah am O-Ton des Gesetzes)? Ich weiß nicht recht. --Himbeerbläuling (Diskussion) 21:29, 21. Okt. 2022 (CEST)Beantworten

Leider keine Geschichte des Testaments[Quelltext bearbeiten]

Nur ein paar Bilder im Text lassen erahnen, welche Bedeutung Testamente schon immer hatten. Wer weiß etwas darüber? Seit wann sind Testamente bekannt? Schon Cäsar hat ein berühmtes Testament hinterlassen. --KLa (Diskussion) 19:46, 6. Mär. 2024 (CET)Beantworten