Diskussion:Waffengesetz (Deutschland)/Archiv

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Letzter Kommentar: vor 1 Jahr von Maxeto0910 in Abschnitt Qualität der Quellen
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Deutschsprachiger Artikel zu Amerikanischem Waffengesetz

Wieso gibt es noch keinen deutschen Hinweis oder Artikel zum Gesetz in den USA ? ...Ist doch ein sehr relevantes Thema... !?! 77.181.118.205 21:10, 23. Jan. 2007 (CET)

Es gibt so vieles Relevantes. Wenn es noch keinen Artikel dazu gibt liegt das wohl daran, dass noch keiner der Leute, die es für relevant gehalten hätten ihn geschrieben haben. Wenn du es schreiben wilst, nur zu. --C.Löser Diskussion 21:15, 23. Jan. 2007 (CET)

Satz recht POV lastig

International betrachtet gehört das Deutsche Waffengesetz zu einem der strengsten in Europa.

Ist find ich recht POV lastig, denn was Messer angeht find ich es verglichen mit vielen anderen (in Europa) recht liberal (Frankreich, England, Schweden, Norwegen undsoweiter, bis auf im Grunde Österreich und Finnland

schaut euch mal [www.messermagazin.de/infothek/messer_und_recht/messer_und_recht_im_ausland.pdf Vergleich europäischer Waffengesetze] an Daher: kanns sein, dass sich das mehr auf Schußwaffen bezieht? dann sollte man das vielleicht dazuschreiben (hab mich mit denen nicht viel befasst)

--Kartoffelsack3000 19:05, 27. Sep. 2007 (CEST)


Bitte? Bis auf GB haben alle europäischen Länder ein recht freizügiges Waffenrecht. --HP 04:07, 28. Sep. 2007 (CEST)
Stimme zu. Im Vergleich zu vielen anderen (auch nichteuropäische) Staaten scheint es recht lax zu sein, auch für Schusswaffen. Mangels Begründung habe ich den Satz also entfernt. (nicht signierter Beitrag von 92.207.98.150 (Diskussion | Beiträge) 02:04, 21. Mär. 2010 (CET))

Aktuell?

Müsste der Artikel nicht mal aktualisiert werden? Denn am 23.2.2008 wurde ja das WaffG überarbeitet und tritt am 1.4. in Kraft. Und nebenbei wäre eine Erklärung für den §12 Abs 4 1a und den §42a hilfreich, denn für mich spiegelt sich dort einer von vielen(!) Widersprüchen wider. http://www.catta-plotterdesign.de//waffg/WaffG-neu-2008.pdf

Schön, dass mal wieder etwas getan wird, aber ein schwerwiegender sachlicher Fehler: In der Tabelle ist das Führen von Airsoftwaffen laut §42a verboten. Jetzt frag ich mich: Was ist dann mit dem Tabellenkopf "Führen" zu verstehen? Denn das Führen von Airsoftwaffen ist nur in der Öffentlichkeit verboten, NICHT generell! Warum? Weil der §42a eine Ergänzung(!) zu §42 ist, und dieser beinhaltet das Führen in der Öffentlichkeit. Wenn ich mir also jetzt die Tabelle so durchlesen, würde sich mir als Unwissender folgendes ergeben: Airsoftwaffen in Deutschland sind verboten... Das stimmt aber nicht (siehe obige Begründung im Bezug §42a als Ergänzung zu §42 in der Öffentlickeit, NICHT generell!)
Also entweder sollte das wieder korrigiert werden, oder man gibt konkret im Tabellenkopf an, dass es das "Führen in der Öffentlichkeit" ist, denn dann würde die Aussage stimmen. Ein generelles Führungsverbot gibt es nicht.
EDIT: Ich hab mal hinzugefügt, dass das "Führen in der Öffentlichkeit" laut §42a verboten ist. Jedoch gilt dies nicht, wenn es zu angemeldeten Fernseh-, Film- und Fotoaufnahmen sowie Theateraufführungen gilt... Man sollte das irgendwo noch erwähnen.
Gleich gibt es einen Antrag auf Halbsperrung. Mach Dich mal schleu was "FÜHREN" im Sinn des WaffG eigentlich bedeutet. Danach darf gern editiert werden. Ach ja- unterschreiben wäre auch mal eine Möglichkeit. Da die letzte Bearbeitung wieder keine Verbesserung und dazu noch fachlich falsch war, gibt es auch dafür wieder einen Revert. Gruß --HP 14:55, 24. Mär. 2008 (CET)
Bitte sag mir den §, wo das "FÜHREN" von Anscheinswaffen im allgemeinem Sinne beschrieben wird. Wie ich schon beschrieben habe: §42a ist eine Ergänzung zu §42, und dort heißt es eindeutig "§42 Verbot des Führens von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen".
Die Problematik liegt dabei, dass das Führen nicht generell verboten ist (Siehe §12). Nur bei öffentlichen Anlässen sind sie ohne direkte Drehgenehmigung in der Öffentlichkeit verboten.
Wenn ich mir nun als Unwissender den Artikel durchlese, denke ich, dass das Führen von ASGs verboten ist und daraus schlussfolgere ich, dass Airsoft in Deutschland komplett verboten ist, was aber nicht stimmt. Korrigier mich, aber ich würde nach dem aktuellen Artikel wie gesagt denken, dass das ganze verboten sei - und zwar generell (also auch privat!?).
EDIT: Kurz zusammenfassend:
§12 Abs.3 1: Man benötigt keine Erlaubnis zum Führen, solange man die Genehmigung des Grundstückseigentümers hat.
§12 Abs.4 1a: Man benötigt keine Erlaubnis zum Schießen, solange man die Genehmigung des Grundstückseigentümers hat UND die gegebenen Sicherheitsrichtlinien beachtet (Projektil darf Gelände nicht verlassen)
Demnach ergibt sich, dass das Führen und Schießen auf Privatgelände mit Genehmigung des Eiegntümers erlaubt ist. Damit gibt es kein generelles Führungsverbot, was aber durch den aktuellen Artikel so zum Vorschein kommt! Bitte um Erklärung oder Verbesserung. (nicht signierter Beitrag von 91.67.38.247 (Diskussion) )

Die Bestimmungen zum "Führen" (das zugriffsbereite Bereithalten, auf deutsch: geladene Waffe am Mann) von Waffen gelten grundsätzlich NUR für außerhalb von privaten Grundstücken. Die Erlaubnis zum Führen einer Waffe wird dabei durch einen Waffenschein erteilt (siehe § 10 (4) WaffG). Aber, eine geladenen "geführte" Waffe darf auch auf einem Privatgrundstück NUR "zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit" geführt werden (§12 (3-1), selbst wenn der Grundstückseigentümer zustimmt. Hier kommt es auf die Worte "Bedürfnis" und "Zweck" an (in einem Schützenhaus auf einem Privatgrundstück darf eine geladene Waffen zum Zweck des Sportschießens geführt werden. Auf einem offenen gesicherten Schießstand auf einem Privatgrundstück darf eine geladenen Waffe zum Zeck des Tontaubenschießens geführt werden). Beides muss also definiert zum Führen auf einem Privatgrundstück vorhanden sein. Allgemeines sinnloses "rumballern" auf privaten Grundstücken ist auch damit verboten und der Grundstückseigentümer ist auf jeden Fall verantwortlich, dass das eingehalten wird. --W.W. 13:28, 25. Mär. 2008 (CET)

Die Bestimmungen zum "Führen" [...] von Waffen gelten grundsätzlich NUR für außerhalb von privaten Grundstücken.
Wo steht das geschrieben bzw. wo wird das festgelegt? Ich bin kein Anwalt, aber für mich stellt sich immer noch das Problem, dass es momentan im Artikel so deutlich wird, dass Airsoft spielen in Deutschland verboten wäre, was aber nicht stimmt!? (Grund: siehe Beschreibung oben). (nicht signierter Beitrag von 91.67.38.247 (Diskussion) )

Wie alles, was mit Waffen zu tun hat, steht auch das im Waffengesetz und der Ausführungsverordnung ((AWaffV). Airsoft "spielen" ist nicht verboten, nur nicht überall da erlaubt, wo man möchte. Verboten ist es explizit, mit einer bestimmten Art von Airsoft-Geräten diese im geladenen Zustand an bestimmten Orten mit sich zu führen (=Führen). Lies dir die rechtlichen Grundlagen mal im Artikel Airsoft durch (die deutsche Rubrik da ist besonders lang geworden). Auf dieser Seite und auch hier kannst du einige offizielle Nachrichten finden. (Ach ja, unterschreiben kann man mit der zweiten Schaltfläche von rechts oberhalb des Editierfensters.) --W.W. 22:24, 25. Mär. 2008 (CET)

Ich bin selber Airsoftspieler, aber wenn ich mich in die Lage eines Einsteigers versetze und mir die Tabelle bezüglich "Führens" ansehe, würde ich denken, es sei verboten. Wo man es spielen darf und kann, weiß ich, aber nicht unbedingt ein Neuling in Sachen Airsoft. Dennoch danke für die Links--91.67.38.247 23:31, 25. Mär. 2008 (CET)

Nun, dieser Artikel hier ist ja auch nicht für die Airsoft-Diskussion da, sondern eben für das Waffengesetz. Dass dann hier weniger ausführlich auf Airsoft eingegangen wird, sollte schon klar sein. Es scheint aber notwendig zu sein, vor der Tabelle zumindest den Begriff "Führen" zu erläutern. --W.W. 13:44, 26. Mär. 2008 (CET)

So, habe mal eine Ergänzung dazu geschrieben und das mit Airsoft angepasst. Ist halt recht kompliziert das Ganze - mal sehen wie es nach der nächsten Änderung des WaffG wird... - Irgendein Idiot wird doch bestimmt mit blödsinniger Rumballerei mal wieder für Schnellschuss-Änderungen durch unsere Volksvertreter sorgen... --W.W. 01:51, 27. Mär. 2008 (CET)

Ja, vielen Dank. Naja, so kompliziert ist das ja gar nicht. In der Öffentlichkeit dürfen sie nicht geführt werden (§42a). Ansonsten müssen sie semi-automatisch sein, wenn sie >0,5J haben und mit einem "F im Fünfeck" gekennzeichnet werden. Wenn sie <0,5J haben, dürfen sie vollauto sein und ohne Kennzeichnung - das wars eigentlich auch schon! Aber danke für die etwas nähere Erklärung von "Führen".--91.67.38.247 23:43, 27. Mär. 2008 (CET)

Warum ziehen sich hier einige immer wieder am "Führen" der Spielzeuge hoch? Das WaffG ist da eindeutig. So sollte es auch in die Tabelle rein. Warum bitteschön das ständige rücksetzen des Eintrages auf diesen irritierenden Hinweis "... wird kein WS erteilt ..."? Die Teile dürfen ausschließlich auf eigenem Grund und Boden "geführt" werden, für den Transport zu Spielstätten gelten die gleichen strengen Bestimmungen wie für richtige Waffen. "Führen" ist nichts anders als zugriffsbereiter Transport einer Waffe im öffentlichen Raum. Das ist für alle Waffen verboten, es sei denn der Führende hat dafür eine Genehmigung. So schwer ist das doch garnicht ;-) Gruß --HP 19:43, 28. Mär. 2008 (CET)


Führen von Einhandmessern/feststehenden > 12cm

Ich habe die Kommentare oben über "42a als Anhang zu 42, deshalb führen nur in der Öffentlichkeit verboten" wohl gelesen. Allerdings glaube ich, dass sie sich auf die veraltete, unter "plotterdesign" verlinkte Fassung (Stand 11.1.2008) bezieht, von der die am 22.2.2008 angenommene Fassung, die so am 26.3. im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde, etwas abweicht. Von letzterer habe ich noch keine "integrierte" Version auftreiben können.

Der aktuelle Paragraph 42a sagt "Es ist verboten, Messer mit einhändig feststellbarer Klinge ..... zu führen". Nichts von wegen "zugriffsbereit". Deshalb habe ich dieses Wort gelöscht aus dem Artikel. Der Transport in einem "verschlossenen Behältnis" ist erlaubt, aber das ist nicht das Gegenteil von "zugriffsbereit". C.T.

Das "zugriffsbereit" bezieht sich in den Gesetzestexten auch immer auf Schusswaffen. Messer sind "per se" immer zugriffsbereit, weil bei ihnen keine separate Munition eingeführt werden muss. --W.W. 11:25, 28. Apr. 2008 (CEST)
" § 42a (1) Es ist verboten Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm zu führen."
Heisst das nicht das es verboten ist Einhandmesser mit einer Klingenlaenge von ueber 12 cm zu fuehren?139.174.165.206 21:45, 18. Aug. 2008 (CEST)

Nein, man muss das "oder" als Trennung betrachten. Einhandmesser mit feststellbarer Klinge dürfen, egal wie groß, nicht geführt werden, feststehende Messer bis 12 cm Klingenlänge schon. --Hohnebostel 23:08, 2. Okt. 2010 (CEST)

Führen

Bei der Tabelle wird da immer wieder was neues bei den Druckluftwaffen eingefügt, aktuell bei "Airsoft": „Waffenschein (in der Regel wird kein Waffenschein erteilt)“. Dazu ist festzustellen, dass bei Druckluftwaffen nicht nur "in der Regel" kein Waffenschein ausgestellt wird, sondern generell NIEMALS ein Waffenschein ausgestellt wird. Logisch, der dient nämlich dazu, eine erlaubnispflichtige Waffe bei sich zu tragen, mit der man gefährdetes Leib und Leben schützen kann, und das ist ja wohl mit einzelschüssigen Druckluftwaffen nicht möglich (und außerhalb des privaten Grundstückes dürfen auch Airsofts nicht mehrschüssig sein, was eine "eventuelle" nötige Gefahrenabwehr möglich machen könnte.). Wenn's kein anderer macht, werde ich da in den nächsten Tagen ändern in: "Kein Waffenschein zum Führen". --W.W. 11:25, 28. Apr. 2008 (CEST)

Was wird nun eigentlich in der Tabelle Führen erklärt? Das Führen oder der Waffenschein? Denn momentan steht bei den Airsofts in Bezug auf Führen Quatsch - zwar stimmt das, dass man kein Waffenschein erhält, aber daraus kann man nicht schlussfolgen, ob sie nun geführt werden darf oder nicht. Allgemein: Sie dürfen nicht geführt werden - fertig - Waffenschein hin oder her. Bitte um eine zusätzliche Ergänzung direkt für das eigentliche Führen.91.67.166.178 16:02, 13. Mai 2008 (CEST)

Aktuelle Änderungen des WG

Wenn das Führen von verschiedenen im Artikel genannten Messern verboten ist - gibt es dann überhaupt noch eine Möglichkeit, bereits vorhandene Einhandmesser o.ä. zu besitzen und zu benutzen, ohne dass man sich strafbar macht? Gilt für solche 'Waffen' dann der kleine Waffenschein? (Und wie ist das mit dem Grundsatz, dass Gesetze nicht rückwirkend angewandt werden dürfen? Bei der Anschaffung jetzt verbotener Gegenstände war das Verbot zum Kaufzeitpunkt ja nicht absehbar...) 80.128.224.27 10:54, 5. Aug. 2008 (CEST)

Einhandmesser dürfen weiter geführt werden wenn sie so abgeändert sind, dass sie nur noch mit zwei Händen geöffnet werden können. Beachte hier bitte die weiteren Richtlinien im Hinblick auf Längen-/ Breitenverhältnis. KWS wird für Messer nicht erteilt. Was die GG- Konformität betrifft... du kannst gern Verfassungklage anstrengen. Mit dem Totschlagargument "innere Sicherheit" wird die dann mit Sicherheit abgelehnt. Noch eine Bitte- melde dich an und signiere Deine Beiträge. Gruß --HP 12:29, 5. Aug. 2008 (CEST)

WG contra Mittelalterszene

Im Reenactment gibt es ja eine große Anzahl von Waffen. Speziell die Mittelalterszene hat ja ihre Geere, Saufedern, Flügellanzen, Streitäxte, Dolche aber vor allem Schwerter. Die ganzen "Waffen" (Schaukampf) haben "normaler weise" eine Schlagkante von 3mm. Also sind die Waffen stumpf. Wie verhält sich das mit dem aktuellen Waffengesetz? Darf ich als Mittelalterdarsteller eine solche Waffe in der Öffentlichkeit (öffentliche Plätze / Strassen) führen (wenn ich mittelalterlich unterwegs bin auf dem Weg zum Markt oder zum Training) und wie ist es mit dem tragen / benutzen in der öffentlichkeit und / oder auf Mittelaltermärkten? Der eine sagt, ich brauch nen Waffenschein wegen Gefährlicher Gegenstand, der nächste sagt, wir sind Schauspieler und brauchen die Dinger zur Darstellung und wieder ein andere sagt, das die Schwerter und co zu Sportgeräten zählen.

Was kann / muss ich tun um meine Waffen weiterhin auf Märkte führen/benutzen zu dürfen und was muss ich sonst noch wissen oder tun um auch weiterhin im Park oder auf einer Wiese in der "öffentlichkeit" trainieren zu können ohne gegen das Waffengesetz zu verstoßen? Bitte mit (ausdruckbaren) Belegen!!! Ich habe mittlerweile aufgegeben die Polizei direkt zu fragen, weil das in Stundenlange Diskusionen endet und die Aussagen der Beamten sich teilweise selbst wiedersprechen. (Warum sagen die nicht einfach, das sie da selber nicht mehr durchblicken. ist ja keine Schande bei den ständigen und Zahlreichen änderungen.) 217.67.37.208 14:24, 21. Aug. 2008 (CEST)

An und für sich eine gute Frage, deren Klärung mich auch interessieren würde. Rechtlich gesehen sind die genutzten Waffen erlaubnisfreie Hiebwaffen und dürfen folglich frei geführt werden. Anders sieht es bei Messern aus- alles über 12cm Klingenlänge darf in der Öffentlichkeit nicht mehr geführt werden. Ob da der überdimensionierte Büchsenstecher dazugehört? ein Schwert kann sowohl Hieb- als auch Stichwaffe sein. Eine verbindliche Auskunft kann Dir eigentlich nur die zuständige Waffenbehörde deines Landkreises erteilen. Nix für ungut, aber die Polizei ist dafür der falsche Ansprechpartner. Die wissen über das WaffG ungefähr so viel wie der Durchschnittsmichel auf der Straße.
Was das Reenactment angeht- dort werden ausnahmslos Salutwaffen genutzt, d.h. es können keine scharfen Patronen mehr eingelegt oder keine Kugeln mehr geladen werden. Zusätzlich muss die zuständige Ordnungsbehörde vier Wochen im voraus informiert und eine Schießgenehmigung eingeholt werden. Wir sind schließlich in Deutschland. Wo kämen wir denn hin ohne behördlichen Segen in historischen Uniformen den längst zurückliegenden Krieg zu üben ;-) Ich denke eine ähnliche Vorgehensweise dürfte der Mittelalterszene nicht schaden. Gruß --HP 15:48, 21. Aug. 2008 (CEST)
Soderle. Ich habe in einem Fachforum für Waffenbesitzer nachgefragt. In §42 des WaffG steht drin was wichtig ist:
§ 42a Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen
(1) Es ist verboten
1. Anscheinswaffen,
2. Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder
3. Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm zu führen.
(2) Absatz 1 gilt nicht
1. für die Verwendung bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen,
2. für den Transport in einem verschlossenen Behältnis,
3. für das Führen der Gegenstände nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt. Weitergehende Regelungen bleiben unberührt.
(3) Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Nr. 3 liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient.
Auf der sicheren Seite bist Du wenn die wöchentlichen öffentlichen Trainingszeiten vorher bei der zuständigen Ordnungsbehörde angemeldet werden. Gruß --HP 07:16, 22. Aug. 2008 (CEST)

Super, Danke!!! Also ist das alles Quatsch mit dem Verbot als gefährlicher Gegenstand. Was ist genau mit einem verschlossenem Behältnis Gemeint? Darf ich meine Schaukampfwaffen nicht mehr in einem Tuch eingewickelt im Auto transportieren oder gilt das Auto als Behältnis? Muss ich für meinen Geer (2,50m Länge inklusive fester vernieteter Spitze) einen Waffenschrank fürs Auto kaufen?217.67.37.208 13:56, 25. Aug. 2008 (CEST)

Ein verschlossenen Behältnis ist gemäß Definition der vorläufigen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (Stand 2008) ein tranportables Behältnis, das mit einem Vorhängeschloss den als Waffe klassifizierten Gegenstand vor Zugriff Dritter und der unbefugten Nutzung durch den Träger (Gefahrenabwehr! Die Vorschrift zielt in der Hauptsache auf Sportschützen und Jäger. Die ziehen ja tagtäglich als marodierende Banden durch Deutschland und gefährden die innere Sicherheit) schützt. Der Kofferaum eines verschlossenen PKW gilt mWn als entsprechendes Behältnis, folglich könntest Du den Wurfpiekser eingewickelt im Auto liegen lassen. Aber wie ich schon mal angeführt habe: frage bitte wegen der Rechtsverbindlichkeit auf der zuständigen Waffenbehörde nach- ich bin kein Anwalt und kann nur das wiedergeben was ich selbst durch meine Sachkundeprüfung gelernt, bzw. aus den Gesetz herausgelesen habe. Gruß --HP 09:53, 26. Aug. 2008 (CEST)
Super! Recht herzlichen Dank!!!217.67.37.208 11:46, 26. Aug. 2008 (CEST)
Gern geschehen ;-) --HP 13:25, 26. Aug. 2008 (CEST)

Waffengesetz

Ich hab mal den Abschnitt zum Thema Waffengesetz gestrichen, eine Zwille produziert mit entsprechender "Munition" deutlich mehr als 7,5 Joule Energie und dürfte daher Waffenscheinpflichtig sein https://secure.wikimedia.org/wikipedia/de/wiki/Waffengesetz_(Deutschland) Lieber keine Auskunft als eine falsche. (nicht signierter Beitrag von 88.73.118.106 (Diskussion | Beiträge) 12:54, 8. Mai 2009 (CEST))

Eine stinknormale Zwille fällt meines Erachtens gar nicht unter das Waffengesetz, genauso wie ein Bogen, dieser zählt als Sportgerät. Eine Armbrust hingegen ist vom WaffG erfasst. Präzisionsschleudern mit Armstütze hingegen sind komplett verbotene Waffen. --Hohnebostel 23:15, 2. Okt. 2010 (CEST)

Stimmt: Zwille und Bogen fallen NICHT unter das Waffengesetz. Genausowenig wie Skalpell, Machete und Axt. Es geht im Waffengesetz nicht darum, womit man mehr Schaden anrichten kann, sondern -wie immer in Deutschland - um Definitionen. Die Armbrust ist den Freien Waffen gleichgestellt (frei ab 18 Jahre) und die Schleuder mit Armstütze ist schon seit Jahren verboten. --Triebel 21:41, 5. Okt. 2010 (CEST)

Die Machete fällt aber in soweit unter das Waffengesetz, als das sie ein (Hau-)Messer darstellt, was regelmäßig über die 12 cm Klingenlänge kommt und damit, wie jedes andere, normale feststehende Messer über 12 cm Klingenlänge einem Führverbot unterliegt. --Hohnebostel 00:00, 6. Okt. 2010 (CEST)

Nein, die Machete ist ein Werkzeug - wie Axt und Beil - und KEIN Messer. Nichtsdestotrotz empfinden Polizisten bereits einen Baseballschläger als Waffe, SOFERN man sich nicht auf dem Weg zum Training befindet. D.h. waffenrechtlich: auf dem Weg zum Ausasten im Wald/Feld ist die Machete ein Werkzeug, auf dem Weg zum Nirgendwo wird sie zur Waffe. --Triebel 23:18, 22. Okt. 2010 (CEST)
Nach dem Waffengesetz wird der Baseballschläger auch nicht dadurch zur Waffe, dass einer damit einem anderen den Schädel einschlägt: Er bleibt ein (in diesem Falle zweckentfremdetes) Sportgerät. Auch viele Werkzeuge kann man als "Waffe" (hier umgangssprachlich oder sogar strafrechtlich, aber nicht waffenrechtlich gemeint) benutzen, zum Beispiel eine Kettensäge, ein Bolzensetzgerät usw. Die Tatsache, dass ein Polizist (zu Recht!) misstrauisch wird, wenn einer mit Baseballschläger zur Demo geht oder mit Machete durch die Stadt, ändert am waffenrechtlichen Wesen des betreffenden Gegenstands nichts.
Was die Machete angeht: nach meinem Kenntnisstand gibt es bislang keine eindeutige Entscheidung hierzu. So eine Entscheidung wäre ein Feststellungsbescheid des Bundeskriminalamtes oder ein Gerichtsurteil; beides ist mir bislang nicht bekannt. Entscheidend ist das zum Beispiel für die Frage, wer eine Machete erwerben oder ob man sie im Versandhandel bestellen darf (also in einem Zusammenhang, in dem noch nicht klar ist, ob man sie mal später mit zur Demo nimmt).
Da die Machete - ursprünglich als Werkzeug konzipiert - nicht dazu bestimmt ist, Menschen zu töten oder zu verletzen, und da sie zwar dazu geeignet, aber im Waffengesetz nicht aufgeführt ist, ist sie ohne behördliche oder gerichtliche Feststellung keine Waffe im waffenrechtlichen Sinne, egal was einer damit anstellt. --Snevern (Mentorenprogramm) 12:02, 24. Okt. 2010 (CEST)

Die Machete wird vom LKA Niedersachsen als Messer eingestuft. Vielleicht wird das von Bundesland zu Bundesland anders gehandhabt. Sie wird zwar nicht als Waffe, wohl aber als (Hau-)Messer angesehen und unterliegt dabei dem Führverbot von feststehenden Messern. Man muß dabei den Zusatz sehen, daß das Führverbot bei berechtigtem Interesse nicht gilt, also eine Machete vom Förster sehr wohl zum Ausasten mitgenommen werden darf. Ändert nix am Messerstatus. Ich befürchte, wir reden hier aneinander vorbei. Wenn man sich so eine Machete anguckt, sind alle Messereigenschaften gegeben, nur dass sie größer ist. Schau mal hier bei Wikipedia unter "Machete". Auch da ist sie ein Messer. Ein Brotmesser ist auch keine Waffe. Darf aber mit einer Klingenlänge von über 12 cm auch nicht ohne weiteres geführt werden. Ich habe nicht behauptet, daß die Machete eine Waffe ist. Sie ist ein Werkzeug, wird aufgrund seiner Eigenschaften aber als Messer eingestuft. Und, wie o.g. ab 12 cm Länge unterliegt ein Messer (nicht unbedingt ein als Waffe eingestuftes Messer) einem Führverbot, welches nur durch berechtigtes Interesse (z.B. Beruf des Försters, der die Machete zum Entasten in den Wald nimmt) aufgehoben wird. -- Hohnebostel 11:36, 25. Okt. 2010 (CEST)

Verbotener Gegenstand

Ich hab "verbotener Gegenstand" in "verbotene Waffe" geändert, das geschah im Gesetzestext bei der vorletzen WaffG-Änderung.--87.164.187.40 19:10, 9. Sep. 2009 (CEST)

Warum wurde die Änderung jetzt wieder rückgängig gemacht? Ich denke, es ist sehr wohl eine Verbesserung, wenn man eine veraltete Legaldefinition durch die Neue ersetzt. Siehe § 40 WaffG. --87.164.187.40 19:13, 9. Sep. 2009 (CEST)

verbortener gegenstand ist richtig (nicht signierter Beitrag von 134.76.184.67 (Diskussion) 15:12, 16. Aug. 2010 (CEST))

Ärmelmesser

Hallo, ich "darf" Ende des Jahres nach Frankfurt fahren und werde dies - weil der Tagungsort relativ nah am Hauptbahnhof liegt ( ca. 1,5 - 2 km Distanz) - mit der Bahn tun. Leider kommt mein Zug erst nach Mitternacht am Hauptbahnhof Frankfurt an und wenn ich ehrlich bin, dann habe ich etwas schiss. Wer weiß was für Assoziale und Kriminelle um diese Uhrzeit dort lauern. Deshalb bin ich im Moment am überlegen, ob und wie ich mich legal bewaffnen kann um im Zweifelsfall nicht so zu enden wie Dominik Brunner, der vor wenigen Tagen von zwei jungen Erwachsenen totgeprügelt wurde. Favorit bezüglich meiner diesbezüglichen Überlegungen ist derzeit ein sogenanntes Ärmelmesser. Bei einem Ärmelmesser handelt es sich um eine Manschette, die man am Unterarm trägt und die ein Messer beinhaltet.

siehe hier:

https://ssl.kundenserver.de/s33837302.shoplite.de/sess/utn;jsessionid=154ab52a4f4c49c/shopdata/index.shopscript?main_url=https%3A%2F%2Fssl.kundenserver.de%2Fs33837302.shoplite.de%2Fsess%2Futn%3Bjsessionid%3D154ab52a4f4c49c%2Fshopdata%2F1020_Messer%2F0170_Back-Up-Messer%2Fproduct_details.shopscript%3Farticle%3D0030_%253DC4rmelmesser%252B%253D285788%253D29%26item_code%3D5788

Nun meine Frage ist der Erwerb und das Führen einer solchen Waffe in Deutschland erlaubt ? Selbstverständlich würde ich die Manschette samt Messer unter dem Ärmel tragen und nicht äußerlich sichtbar. Weiß hierzu jemand etwas genaueres ? Rainer E. 21:04, 19. Sep. 2009 (CEST)

Erwerb, Besitz und Führen ja. Näheres im Waffengesetz, hier speziell 42a. Erlaubt sind Messer mit feststehender Klinge unter 12cm, klappbare und arretierende Einhandmesser sind generell verboten. Allerdings frage ich mich was Du damit bezwecken willst. Wenn Du im Umgang mit einem Messer nicht geübt bist, kann - nein wird - das Ding im Ernstfall schneller gegen dich selbst eingesetzt werden als dir lieb ist. Sinnvoller und für dich wesentlich ungefährlicher ist ein Reizstoffsprühgerät.
Persönlich halte ich das Klischee "Frankfurt ist gefährlich" für hahnebüchenen Unsinn. Ich arbeite seit über 20 Jahren zu jeder Tages- und Nachtzeit rund um den HBF Frankfurt und wurde noch nie attackiert. Wer natürlich mit einer übervorsichtigen Einstellung, geducktem Kopf, hängenden Schultern und ängstlichen Rundblicken durch die Gegend läuft, wird generell eher Opfer einer Attacke als jemand der etwas energischer durchs Leben geht. Gruß --HP 04:14, 20. Sep. 2009 (CEST)
Möglicherweise soll/wird das mitgeführte Ärmelmesser bewirken, dass ich eben nicht mit übervorsichtiger Einstellung, geducktem Kopf, hängenden Schultern und ängstlichen Rundblicken durch die Gegend laufen werde. Das mit dem Reizstoffsprühgerät ist - denke ich mal - keine wirkliche Alternative, da man im Zweifelsfall nicht so schnell rankommt wie an ein Ärmelmesser. Es sei denn ich hätte die Sprühdose ständig in der Hand. - Auf alle Fälle schon mal danke für die Infos, dass Erwerb, Führen und Besitz erlaubt ist. Rainer E. 09:06, 20. Sep. 2009 (CEST)
na ja, ist eh quatsch mit der Klingenlaenge . Die Kraft eines kurzen Finnenmessers reicht aus um jemanden die Kehle durchzuschneiden. 12 cm Klingenlaenge ist Quark. Wozu? Die Haut ist dünn und die Hauptschlagadern liegen direkt darunter. Als Schneidwaffe reicht das. Als Stichwaffe geht auch einen Schraubenzieher. Machste einen auf Handwerker. Kannst auch besser eine Knochensäge oder eine Axt nehmen, wegen der Halswirbel, bei 12 cm Klingenlaenge oder mehr. Die Juristen spinnen. Musst Du mal den Raab fragen, der ist Metzger. Ich habe meist einen Sauspiess dabei (bin ja Jäger beim Bundesgrenzschutz). Seit dem Brummervorfall trage ich auch eine Colt Cobra und habe einen Karatekurs angefangen. Der bringt es wirklich. Kann ja nicht jeden Depp gleich den Sauspiess ins Kreuz rammen, der mich anrempelt. ---- 00:38, 21. Jun. 2010 (CEST)---- 00:38, 21. Jun. 2010 (CEST)---- 00:38, 21. Jun. 2010 (CEST)
Entschuldigung - selten so viel Unfug auf wenigen Zentimetern Diskussion gelesen. Zur Sicherheit des Frankfurter Bahnhofsviertels und zu Sinn und Nutzen des Tragens eines "Ärmelmessers" will ich mich nicht weiter äußern. Nur soviel: Gesetze werden nicht von Juristen gemacht, sondern von Politikern (ja, ich weiß, da gibt es natürlich eine Schnittmenge). --Snevern (Mentorenprogramm) 22:36, 21. Jun. 2010 (CEST)

Vollautomatische Gewehre

Hier kommt nicht zum Ausdruck, wie das Gesetz zu Voll Automatik Waffen steht.

lg --Niklas 555 19:21, 28. Mai 2010 (CEST)

Vollautomaten sind im Sinn des WaffG nach §40 verbotene Waffen. Die in Frage kommende Vorschrift findest Du in Anlage 2, Abs. 1.2.1.1 Gruß --HP 16:31, 31. Mai 2010 (CEST)

die fallen unter das kriegswaffenkontrollgesetz (nicht signierter Beitrag von 134.76.184.67 (Diskussion) 15:12, 16. Aug. 2010 (CEST))

Einschränkung des Art. 13 GG durch WaffG

Der von Benutzer:JOE modifizierten Satz bezüglich der Unverletzlichkeit der Wohnung rückgängig gemacht. Es steht nicht zu befürchten dass der entsprechende GG Artikel eingeschränkt wird, §36.3 des WaffG bezieht sich explizit darauf. Zitat: "(3) Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen. Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen haben außerdem der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus den Absätzen 1 und 2 Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt." Gruß --HP 18:59, 1. Aug. 2010 (CEST)

Ich bestehe erst einmal nicht darauf, ob es hier nun befürchtet oder verbunden heißt. Was im GG mit Unverletzlichkeit der Wohnung gemeint ist, ist sowieso Auslegungssache. Ein GG-Artikel kann nur durch eine Änderung des GG eingeschränkt werden. Ansonsten kann ein Recht, dass grundsätzlich vom GG gewährt wird, nur im Rahmen des GG eingeschränkt werden.
Du hättest dir wenigstens die Mühe machen können, differenziert zu revertieren und Deine Änderung in der Zusammenfassungszeile zu begründen. Der Link erfolgte gemäß Hilfe:Datenbanklinks. Bis zur Antwort des BVG kann sich jemand, der die Information zum Widerspruch liest, schon mal selber den entsprechenden GG-Artikel zu Gemüte führen und sich seine eigenen Gedanken machen.-- Joe 23:29, 1. Aug. 2010 (CEST)
Hast du dir die Grundrechte mal durchgelesen? Das solltest du dringend mal tun (zum Beispiel hier: http://www.bundestag.de/dokumente/rechtsgrundlagen/grundgesetz/gg_01.html) - dann wirst du nämlich sofort erkennen, dass die Grundrechte nicht nur durch eine Grundgesetzänderung, sondern auch durch einfache Parlaments-Gesetze eingeschränkt werden können. Insoweit war der Revert von Hollowpoint also in Ordnung. Man hätte dabei nicht auch gleich die Verlinkung des Artikels wieder rausnehmen müssen, insoweit hattest du Recht. --Snevern (Mentorenprogramm) 06:52, 2. Aug. 2010 (CEST)
Sorry, die Referenzentfernung zum GG war mein Fehler. Gruß --HP 13:36, 2. Aug. 2010 (CEST)

Änderungen WaffG 2009

Ich habe mir viel Mühe gegeben, die Historie der zweiten Änderung der Novelle 2002 innerhalb eines Jahres, ihre neuen Gesetze und deren Folgen beleghaft darzustellen. Es wäre mir eine Freude, bevor man Teile daraus löscht, zunächst die Einzelnachweise zu sichten und Anmerkungen hier zu machen, warum die Löschung Eurer Ansicht sinnvoll sei. Da ich neu (Mentee) hier bin, stürze ich mich gerne in weitere Recherchen, sollten lediglich die Quellen angezweifelt werden. --Triebel 21:17, 20. Aug. 2010 (CEST)

Sei nicht allzu betrübt, falls jemand diesen Aufruf hier mißachtet: Ich schätze mal, die meisten werden nicht erst die Diskussionsseite durchlesen, bevor sie im Artikel editieren. --Snevern (Mentorenprogramm) 23:29, 20. Aug. 2010 (CEST)

König & Papsthart, 2004

Hallo Triebel, du hast am Ende des geschichtlichen Abrisses eingefügt "(vgl. König & Papsthart, 2004)". Was kann man damit anfangen? Die nachstehende Fußnote steht dazu nicht im Zusammenhang, die Literaturliste enthält auch kein solches Werk. Kannst du das etwas präzisieren und einarbeiten? --Snevern (Mentorenprogramm) 23:28, 20. Aug. 2010 (CEST)

Hallo Snevern, die Bemerkung vgl. König & Papsthart, 2004 stammt von der Dissertation. So wird sie beschrieben. Sorry, kannst Du den RICHTIGEN Literaturlink einfügen für: König, A-V, Papsthart, C. (2004). Das neue Waffenrecht. Baden-Baden: Nomos? (Hier zu finden :hxxp://www.amazon.de/Das-neue-Waffenrecht-Achim-Volker-K%C3%B6nig/dp/3789083135 . Ich werde mir dann die Formatierung auf meiner Werkstattleiste ablegen, damit ich es demnächst selbst richtig machen kann. Ich kann mir aber nicht jedes Buch kaufen, dass zum WaffG geschrieben wurde, daher auch nicht selbst gelesen. Habe mir aber heute zwei kostenpflichtige E-Books gekauft: English: Unterschiede in German and US Gun Laws in Bezug auf School Shootings und "die Diskriminirierung von psychich Kranken, die seit Winnenden nicht mehr schießen dürfen. Mal sehen, was sich daraus ergibt. --Triebel 23:54, 20. Aug. 2010 (CEST)
Na, das kann ja spannend werden! ;o)
Unter WP:LIT findest du Regeln, Beispiele und Kopiervorlagen für Literaturhinweise.
Wie wörtlich hast du die Übersicht von dort übernommen? Müssen wir Bedenken wegen Copyrightverletzung haben? --Snevern (Mentorenprogramm) 19:05, 21. Aug. 2010 (CEST)
Bisher 1:1. Wenn das ein Problem ist, können wir diesen Abschnitt total löschen. Mittlerweile habe ich mehrere Web-Quellen, u.a. aus der Konrad Adenauer Stiftung und der polizei von NRW zur Waffengesetzhistorie gefunden, die so umfangreich sind, dass ich selbst gerade dabei bin, einen Text zu erfassen, ohne wortwörtlich alles zu zitieren. -- Triebel 21:03, 21. Aug. 2010 (CEST)

Mittelalter bis 1976

Bitte, bevor jemand diesen Abschnitt ändert, Kontakt mit mir aufnehmen. Gruß --Triebel 20:34, 24. Sep. 2010 (CEST)

trennung

lt. $36 abs. 2 muss die aufbewahrung in gesicherten schraenken erfolgen, nach abs. 1 ist die nicht erforderlich, wenn aufbewahrung in ebendiesem schrank erfolgt --212.23.105.94 12:58, 6. Nov. 2010 (CET)

Kritik von Experten

Der Abschnitt ist einseitig und essyistisch, die Entfernung ist vertretbar. −Sargoth 20:38, 21. Sep. 2011 (CEST)

Ja, Schritt eins von vielen weiteren, dringend nötigen wäre damit getan. Der ganze Artikel stinkt vor Waffenlobby-POV (wen wundert es beim Autor, der selbst von der erfolgreichen Unterwanderung der WP spricht und sich mit seinen Erfolgen wie diesen Artikel rühmt..) und TF (eigene Gesetzesauslegung etc.). Ich denke das ist soweit auch offensichtlich. Meines Erachtens nur durch extreme Kürzung zu retten, ansonsten Löschkandidat.--D.W. 21:02, 22. Sep. 2011 (CEST)
Ich halte nichts davon, wenn die Waffenlobby-Anhang an meinen Beiträgen rumfuscht..im konkreten Fall ist das Anliegen natürlich nachvollziehbar, diesen groben Fehler, sich derart öffentlich zu äußern scheint die Beteiligten weiterhin sehr zu ärgern. Ich könnte jetzt noch mal die einschlägigen Links anbringen...--D.W. 19:22, 23. Sep. 2011 (CEST)

Die Änderungen und ihre Auswirkungen

Ich denke als nächstes gehört diese Entfernung wiederhergestellt, der betreffende Abschnitt trieft vor POV, das allgegenwärtige Mitleid mit den armen, unbescholtenen Waffenbesitzern schwingt da nicht nur mit, es springt einen an. Man kann es vielleicht wieder wie Sargoth zusammenfassen mit einseitig und essyistisch.--D.W. 19:22, 23. Sep. 2011 (CEST)

(Dieser Beittrag viel bereits einmal der Waffenlobbyzensur zum Opfer, wieder eingefügt)
Wo verstößt eigentlich die Nennung eines WP-Benutzernamens in einer Diskussion gegen den Punkt 4.8 bei WP:DISK? Was soll hier zutreffen: Volksverhetzung, Verleumdungen, Beleidigungen, Urheberrechtsverstöße (URV), persönliche Angriffe sowie personenbezogene Daten, die gegen Wikipedia:Anonymität verstoßen. -- A.-J. 01:04, 24. Sep. 2011 (CEST)
Im Gegensatz zur Kritik von Sargoth, die enzyklopodäisch akzeptiert werden könnte, da anscheinden die WP-Meinung anscheinend nicht enzyklopädisch, sondern der veröffenlichten Mehrheit entsprechen muss, die laut FU-Studie 2005 zu 2/3 der linken Meinung entspricht, ist die Kritik von D.W. gänzlich einseitig und unbegründet. Es werden in diesem von ihm der Löschung vorgeschlagenen Absatz Realitäten beschrieben, die Eingriffe in die FDGO darstellen. D.W. ist bereits mehrmals dabei aufgefallen, mich zu stalken, weil wir gegenseitige Positionen einnehmen. Während ich jedoch Diskussion und enzyklopodäischen Kompromiss suche und noch nie - bis auf meine allerersten Beitrag bei WP mir einen LA oder VM eingehandelt habe, ist D.W. ein wiederkehrendes Problem bzlg. Löschdiskussionen und Vandalismusmeldungen. Interessant ist für mich eigentlich, dass meine Artikel seit 2 Moanten von drei WP-Autoren, die sich auf D.W. Disk-Seite [hier] äußern, einseitig, teilweise mit Diskussion - teilweise ohne Diskussion gekürzt werden, sowie gegenteilige Diskussionen gelöscht werden. Ähnliches habe ich schon [woanders] erlebt, wo 2011er Disks einfach ins Archiv 2010 geschoben worden, obwohl ich - trotz gegenteiliger Meinung - nicht in den Artikel eingegriffen habe. Da frage ich mich doch als Naive: wo bleibt der enzyklopädische Ansatz? Und sicherlich wird dieser gesamte Abschnitt vor dem 31.12.2011 im Archiv 2010 landen (wie immer hier), weil hier scheinbar nichts nach gesundem Menschenverstand, sondern nur nach veröffentlichter Meinung redigiert wird. --Triebel 03:37, 24. Sep. 2011 (CEST)
Du redest meines Erachtens wirres Zeug. Als Waffenlobbyist sind die anderen immer die bösen und verfolgen einen?--D.W. 19:13, 24. Sep. 2011 (CEST)

D.W.: Kürzen nützt nichts, außer dass es den Anschein eines Ausdrucks der Freunde am Zerstören erzeugt, es ist auf jeden Fall der falsche Weg zum neutralen Mittelfeld. Falls Du enzyklopädisch arbeiten kannst, so steht es dir frei, Anerkennung dadurch zu bekommen, dass Du den von dir so kritisierten POV mit recherhciertem entgegengesetzten POV zu kontern. Ansonsten sind deine Handlungen nur Informationsvernichtung, die nicht zulässig ist. ich setze jetzt deine Entfernung zurück. Grüße, Grand-Duc 22:57, 24. Sep. 2011 (CEST)

Bla bla. Aber wenigsten gibst du zu, dass der Abschnitt POV enthält, ist ja schon mal der erste Schritt zu Besserung. Erklärst du die Sache jetzt noch dem Tom und der Triebel, dann wären wir wirklich weiter.--D.W. 23:28, 24. Sep. 2011 (CEST)

Auswahl:

  1. Sportschützen und Jäger kennen zumeist die Aufbewahrungspflichten, halten sie ein und erbringen die von den Behörden geforderten Nachweise, um den Entzug ihrer Waffen zu vermeiden. - unbelegt, klarer POV für die "guten Sportschützen und Jäger"
  2. Laut der Pforzheimer Zeitung wollen die Gemeinden Winnenden und Ravensburg bei groben Verstößen den Bußgeldrahmen bis zu 10.000 Euro voll ausschöpfen. - ja und? Da schwingt Mitleid mit
  3. Sofern die generelle Bedürfnisprüfung nach drei Jahren in dem Bundesland des Sportschützen kostenpflichtig war, ist mit zusätzlichen Kosten zu rechnen, wenn fortwährende Bedürfnisprüfungen der Behörden nachfolgen. Sportschützen, die mit einer konkreten Waffe nicht regelmäßig aktiv Schießsport treiben, müssen mit einem Widerruf der Besitzerlaubnis für diese Waffe rechnen. Da eine Allgemeine Waffen-Verordnung (AWaffV) für die Waffenrechts-Änderung 2009 (wie auch für Änderung von 2008) fehlt, können die Waffenbehörden das Wort regelmäßig restriktiv oder gemäßigt anwenden. In Bayern wurden im Oktober 2009 gemäßigte Vollzugshinweise veröffentlicht.[87] Beim württembergischen Landratsamt Heidenheim legte ein Sachbearbeiter die Änderung des WaffG 2009 sehr restriktiv aus und forderte für die Eintragung eines bedürfnisfrei erworbenen Perkussionsrevolvers Nachweise von Wettkämpfen nicht nur für alle vor 2002 erworbenen Kurzwaffen, sondern auch für deren bedürfnisfreie Wechselsysteme. - komplett Original Research wie die Belege zeigen
  4. Fast 200.000 zumeist legale Waffen (siehe Punkt Zeitliche Amnestie), die bei der Amnestie 2009 abgeben wurden, wurden vernichtet,... - es folgen unkommentierte Zitate, mit Enzyklopädie hat das nichts zu tun.
  5. Sollten biometrische Sicherungssysteme bei den großkalibrigen Waffen Pflicht werden, würde dies pro Lauf ca. 200 Euro kosten. - unbelegt, hat mit dem Thema des Abschnitts nichts zu tun, der gesamte Absatz. Soll wohl vorbeugend "schlimmeres" verhindern, Lobbyarbeit eben.
  6. Die Anhebung des Mindestalters für das Training mit großkalibrigen Sportwaffen auf 18 Jahre wurde beschlossen., Die Änderung gibt den Verordnungsgebern die Möglichkeit, nicht nur Sicherheitsbehältnisse, sondern auch für großkalibrige Schusswaffen die dort genannten Sicherungssysteme vorzuschreiben und andere Beispiele für unmotiviertes Herausgreifen einzelner Änderungen des Gesetzes, dort wo sich gut Lobby machen lässt oder schlimmeres verhindert werden muss, wird dann noch was dazu geschrieben..aber nur dort.

Man könnte jetzt noch weiter ins Detail gehen, aber es reicht für ein Fazit: Informationsvernichtung bei Entfernung des Abschnitts nicht zu befürchten, Infobrocken, gemischt mit unhaltbarem POV sind nix für ne Enzyklopädie.--D.W. 23:28, 24. Sep. 2011 (CEST)

Gut erkennbarer POV ist besser als wenn Oppositionsdruck diesen POV-Ausdruck in Verstecke und subtilere, nicht so erkennbare Formen drückt. Abgesehen davon möchte ich lieber 2 Seiten POV als gar keinen haben, denn auch POV-Darstellungen gehören zu einem Thema. Zu deiner Auswahl (ich habe mir erlaubt, die Aufzählungszeichen zu ändern, da so die Zuordnung der Punkte einfacher ist):
  1. Was ist an Sportschützen und Jägern so schlecht? Erstere betreiben einen Präzisionssport, dessen beste Vertreter durchaus für deutsche Medaillen bei internationalen Wettkämpfen sorgen und bei weitem nicht alle Jäger sind so wie der Ahnherr von Knieselknirsch (wobei, eigentlich schade, bei unserem derzeitigen Außenminister...). Die Einhaltung der Aufbewahrungsrichtlinien ist trivial und braucht keinen Beleg.
  2. Eine belegbare Information darf grundsätzlich immer aufgenommen werden, egal ob das vielleicht für manche Kreise Mitleid erregend und für andere Kreise abstoßend oder Schadenfreude auslösend ist.
  3. Du siehst die Interpretation der Quellen offensichtlich als Originäre Forschung, diese Sicht muss nicht geteilt werden. Es kann auch als ein ein Abstract gelesen werden.
  4. Ungeschickt geschrieben, da braucht es eigentlich nur ein paar überleitende Worte. Ich schaue mal, ob ich was passendes formulieren kann.
  5. Eine Textstrukturierung ist nicht in Stein gegossen. Abgesehen davon ergibt die Fußnote 112 sehr wohl eine Quelle für den genannten Betrag von 200€ je Waffe / Lauf.
In der Summe: auch Informationsbrocken sind in der Wikipedia zu behalten, weswegen die Entfernung sehr wohl Informationen vernichten würde. Grüße, Grand-Duc 00:35, 25. Sep. 2011 (CEST)
Zu 1.: Ich habe den POV dargestellt, nicht selbst dazu Position bezogen. Ansonsten gibst du nur das übliche Gebrabbel ab, könnte 1zu1 von der Triebel kommen. Natürlich muss das belegt werden..
Zu 2.: Es ist nicht erwähnenswert, dass ein vorgegebener Rahmen auch genutzt wird wenn erforderlich. Erwähne ich es doch, noch dazu wie hier werden nicht-enzyklopädischen Absichten verfolgt.
Zu 3.: WP:OR ist eindeutig. Wie das ein Abstract sein soll erschließt sich wohl nur eingeweihten.
Zu 4.: Ja, was soll ich mich wundern. Da wird ein Zitat von 2000 genannt (es geht um eine etwas spätere Gesetzesänderung..), den (ansonsten mit seiner Meinung absolut irrelevanten) Edgar Fleig zum Kritiker der Waffenvernichtung zu machen ist eine starke, mmh, Überdehnung seiner Aussage im verlinkten Beitrag einer Lokalzeitung. Eben übliches Vorgehen im Rahmen der Lobbytätigkeit. Ansonsten muss man sich fragen, was das ganze Abschnitt soll. Die Behörden dürfen eingezogene Waffen vernichten statt sie zu veräußern - Das Gesetz sprach früher von Verwertung, ist eine Sache unveräußerlich besteht die Verwertung in der Vernichtung, die Gesetzesänderung ist daher praktisch nur eine Klarstellung. Alles andere ist Theorienfindung. Die ausführliche Darstellung mit empörten Unterton muss daher andere Zwecke verfolgen.
Zu 5.: Es hat nichts mit seriöser Enzyklopädiearbeit zu tun, unreflektiert, in der Quelle unbelegte Angaben von scharfen (man könnte auch sagen vor Lügen und Verdrehungen nicht zurückschreckenden) Gegnern zu übernehmen.
Insgesamt verlegst du dich (ganz wie die Triebel) auf Allgemeinplätze, Nebelkerzen und ähnlichem. Du gehörst halt wie User:Gruß Tom zu ihren Helfern und Unterstützern bei ihrem POV-Feldzug. Ihr gegenüber vorbildlich ist aber nur deine eigene Darstellung, dass der Teil sehr wohl POV enthält, das streitet Triebel gerne noch ab wenn sie damit konfrontiert wird. Mit deiner verqueren Sicht auf "Enzyklopädie" ziehst du aus deiner Erkenntnis nur die falschen Schritte, du willst du solchen Schrott behalten. Das ist hoffentlich noch nicht mehrheitsfähig unter Normalwikipedianern. Ich sehe weiterhin keinen Anlass, es mit einer Überarbeitung zu versuchen, dafür sind die auch nur oberflächlichen Mängel viel zu groß.--D.W. 01:33, 25. Sep. 2011 (CEST)


 Info: Kategorie:Waffenrecht (Deutschland) liegt im Zuständigkeitsbereich des Portal:Recht. Vielleicht kommt jemand auf die Idee das zuständige Portal zu informieren und den Artikel in den Review schicken wenn sich hier auf der eigentlich zur Artikelverbesserung zuständigen Diskussionseite kein Konsens zur Verbesserung entwickelt? Gruß Tom 05:43, 25. Sep. 2011 (CEST)

Zumindest wird über den Zustand überhaupt diskutiert. :-) Warum ich mich hier melde? Ich bin seit über 30 Jahren Sportschütze (mit Dreistellungskampf begonnen) und halte nicht viel von pauschalem Misstrauen, Verdächtigungen und Vorverurteilungen, die dieses Thema betreffen. Für eine sachliche Darstellung ist eine solche Einstellung sehr hinderlich und die Ergebnisse fragwürdig. Wenn Artikelinhalte so genau analysiert werden können, ob es sich um POV handelt, der entfernt werden muss, müssen auch unterstellte Motivationen der Autoren aus den Diskussionen herausgehalten werden. Wer dazu nicht in der Lage ist, ist wohl auch nicht in der Lage, inhaltlich entsprechend zu agieren.
Dennoch sind die Einwände von D.W. gerechtfertigt. Beinahe jeder Absatz diese Abschnitts ist unzureichend, bzw nicht belegt. Was ich allerdings für schlimmer halte, wenn Behauptungen falsch belegt werden und etwas suggerieren:
Bezogen auf den Abschnitt "Die Änderungen und ihre Auswirkungen" (der Änderung des WaffG vom 17. Juli 2009)
  • Verdachtsunabhängige Kontrollen in den Wohnungen der Waffenbesitzer, auch gegen deren Willen, werden zugelassen.
Sehr unscharf formuliert. Die Änderung bezieht sich doch nur darauf, dass Überprüfungen nun auch "ohne begründete Zweifel" durchgeführt werden können. Die Frage des Willens wurde laut dazugehöriger Quelle durch die Änderung nicht berührt.
  • Gegen diese Änderung und den damit verbundenen Eingriff in die Unverletzlichkeit der Wohnung ...
Selbe Begründung wie bei Absatz 1, nur scheint diese Behauptung schlicht falsch, mit der Änderung ist doch kein "Eingriff in die Unverletzlichkeit der Wohnung" verbunden?
  • Laut dem Deutschen Schützenbund (DSB) verlangen einige Behörden für verdachtsunabhängige Kontrollen bis zu 500 Euro.
Die Auflistung des DSB ist fehlerhaft. Es werden Gebühren und Bußgelder vermischt, zudem wird durch "einige Behörden" eine dramatische Situation suggeriert, obwohl nur Zahlen für BW angegeben sind.
Ich möchte hier nicht alle Absätze benennen, doch es geht in dieser Weise weiter.
Momentan stellt sich vielmehr die Frage über die Vorgehensweise als über die Inhalte:
  1. Der Abschnitt wird hier auf der Diskussionsseite komplett neu erstellt und dann getauscht oder
  2. die einzelnen Absätze werden nacheinander korrigiert oder entfernt.
Was möchtet Ihr lieber?
Viele Grüße, --Steevie schimpfe hier :-) 08:59, 25. Sep. 2011 (CEST)
Nochmal zu den Motivation der Autoren: User:Triebel ist aktive Waffenlobbyistin, rühmt sich in einschlägigen Foren WP unterwandert zu haben (O-Ton!), also ihre Ansichten wirksam untergebracht zu haben, alles mit freundlicher Unterstützung des "zuständigen" Portals. Ich denke gerade bei derartigen Konstellationen, wo es nicht nur um gewisse Unschärfen, Fehlerchen oder ähnlichen alltäglichem Diskussionsstoff geht, sondern um das Ergebnis durchgeplanter Lobbyarbeit darf es schon auf diese Ebene gebracht werden. Deshalb habe ich auch von Beginn an (die dann dritte Variante) der vollständigen Löschung des Abschnitts bis zur soliden, nicht-lobbygetriebenen, NPOV-gerechten Neuerstellung verlangt.--D.W. 22:05, 26. Sep. 2011 (CEST)
Ganz frech gesagt, Deine (dritte) Variante hat bisher nicht funktioniert. :-) Wobei ich nicht verstehe, wo genau Du ein Problem befürchtest, ein solcher Abschnitt ist sicher nicht rühmenswert und wenn so "durchgeplante Lobbyarbeit" aussieht ...
Im Übrigen rechtfertigt selbst ein klares Bekenntnis eines Autors zu Waffenlobbyismus keine solchen Löschaktionen, das wäre als würde man ungestraft Autofahrer ausbremsen dürfen, die zugeben gerne zu rasen.
Viele Grüße, --Steevie schimpfe hier :-) 19:59, 27. Sep. 2011 (CEST)
Im Dienste der Übersichtlichkeit wird die zweite Variante besser sein. Grüße, Grand-Duc 02:23, 26. Sep. 2011 (CEST)
Eine "durchgeplante Lobbyarbeit" war dies nicht. Die Kritik von Steevie ist berechtigt. Ich habe diesen Abschnitt im August 2010 als naive Frisch-WP-Autorin und „Einzeltäterin“ geschrieben, zu einer Zeit, in der POV, VA und SLA mir noch unbekannte Kürzel waren. Mittlerweile gibt es sicherlich - u.a. in der Diskussion um die Verwaltungsvorschrift - genügend "echte" Quellen, um die Änderungen und ihre Auswirkungen enzyklopädisch zu beschreiben. Damals gab es fast nur Zeitungsartikel, die darüber berichteten. Von daher würde ich es begrüßen, wenn Steevie die einzelnen Punkte (Variante 2) überarbeitet. --Triebel 22:11, 27. Sep. 2011 (CEST)
Triebel, danke für die Informationen, doch wenn sich D.W. mittlerweile nicht mehr für den Abschnitt interessiert oder anderweitig :-) beschäftigt ist, möchte ich nichts übereilen wenn kein dringender Grund vorliegt. Zudem wäre es schön, wenn man gemeinsam eine Verbesserung erreichen könnte. Was man im Vorfeld allerdings überlegen könnte, wäre eine Zwischenüberschrift für Informationen, die nicht im direkten Zusammenhang mit der Gesetzesänderung stehen, wie zum Beispiel die Verfassungsbeschwerde oder die Vernichtung von eventuell kulturhistorisch wertvollen Waffen. --Steevie schimpfe hier :-) 19:03, 1. Okt. 2011 (CEST)
Als wenn die (behauptete) Vernichtung kulturhistorischer Waffen in einem Artikel zum Waffengesetz abgehandelt gehört..ansonsten denke ich das die Fronten geklärt sind. Da die Mängel von der Triebel selbst zugegeben wurden, sehe ich erst mal nichts was mich daran hindert zur Vermeidung weiteren Schadens für die WP in diesen hundsmiserablen weiter aufzuräumen, siehe oben.--D.W. 21:26, 1. Okt. 2011 (CEST)
Nun, es ist noch nicht einmal geklärt, ob es objektiv gesehen überhaupt kulturhistorische Waffen gab. In der Quelle 91 steht auf der letzten Seite bloß, dass historisch besonders wertvolle Waffen erhalten bleiben sollen. Ganz einfach - wenn es zu keiner nennenswerten Vernichtung solcher Stücke kam, wird es eben nicht genannt. :-) --Steevie schimpfe hier :-) 23:18, 1. Okt. 2011 (CEST) PS: Ist es wirklich nötig Fronten zu erhalten und "noch nicht" optimale Abschnitte als "hundsmiserabel" zu bezeichnen?
Erst mal zum PS: Ja ist es, siehe meinen Beitrag vom 22:05, 26. Sep. 2011, ich hab da für mich da ne klare Linie gezogen, wie damit umzugehen ist. Zu dem Einzelproblem: Da der Vorwurf von Kulturvernichtung nicht seriös, vor allem auf die dort diskutierte Änderung bezogen, belegt ist (und mich ein Beleg dafür auch sehr wundern würde..) müssen wir uns da gar nicht um Details streiten..gegen TF und seine Vorstufen gibts nur eine Lösung ;-)--D.W. 23:53, 1. Okt. 2011 (CEST)
@D.W. Ich habe nicht gesagt, dass meine geschriebenen Aussagen falsch sind, sondern a) dass sie z.T. unglücklich formuliert sind und b) mittlerweile es bessere Quellen als reine Tageszeitungen gibt. Daher ist m.E. das Bleiben und Korrigieren wichtiger als das Löschen. Zur Kultuvernichtung ein Dossier der Waffensammler hier und eine Erfahrung aus der eigenen Praxis: ich wurde von der Asservatenkammer der Polizei, die die während der Amnestie abgegebenen Waffen einsammelte, gefragt, ob wir nicht irgendwie die Vernichtung zweier Colt-Duellpistolen aus dem 19.Jhdt in Holzschatulle, Gravur und Elfenbeingriffschalen sowie einer Blaser SR850 von 1980 mit verziertem Schaftholz und aufwändigster Gravur verhindert könnten. Wir konnten es leider nicht. Die Waffen landeten im Hochofen, da während der Amnestie alles vernichtet werden musste, was nicht in staatlichen Museen untergebracht werden konnte. Das Überangebot innerhalb kürzester Zeit durch die Befristung und Eile, sowie die mangelnde Ausbildung der annehmenden Beamten haben u.a. dazu geführt, dass viele kulturhistorisch bedeutende Waffen vernichtet wurden. Das ist keine Annahme, sondern eine Tatsache. Die Historie von 1920 wiederholt sich. --Triebel 15:31, 4. Okt. 2011 (CEST)

Portal Recht

Bitte an das Portal:Recht um Beteiligung hinterlassen. siehe Gruß Tom 23:33, 25. Sep. 2011 (CEST)

Die "Zuständigkeit" (was soll das bei WP eigentlich sein?) an ein anderes Portal abzuschieben, deren Mitarbeiter mit dem entstehen des POV rein gar nichts zu tun hatten war eine gut Idee. Aber der Schachzug ist doch sehr durchsichtig, oder? Der Verursacherkreis ist ja noch der selbe, was der geneigte WPler sicher einfach erkennen kann..--D.W. 21:56, 26. Sep. 2011 (CEST)
In der Tat, ein weiterer untauglicher Versuch einschlägig bekannter Kreise die WP für ihre Zwecke zu instrumentalisieren. -- A.-J. 21:58, 26. Sep. 2011 (CEST)
Krawehl Krawehl ... "Letztlich ist es fatal, dass dort Leute wie Anton-Josef oder Benutzer:D.W. mit ihren kritikwürdigen Methoden die einzigen sind, die noch Sand ins Getriebe streuen." "Melosine ... gedünstete Kohlrabi mit Fischstäbchen und Remouladensauce ..." ;-) Meint ihr <Brüder im Geiste> nicht das es das Portal:Recht sehr gut selbst einschätzen kann ob es fachliche Kompetenz zu diesem Thema aufbringen kann? Besten Gruß Tom 23:31, 26. Sep. 2011 (CEST) Beitrag modifiziert zwecks Entfernung eines Reizwortes, vgl. History. Grand-Duc

Kürzung vom 6. Oktober durch Déwé

http://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Waffengesetz_(Deutschland)&diff=prev&oldid=94462999 Ich gehe mal einige Absätze durch (bitte mit Diff zur Völlständigkeit vergleichen):

  1. Laut der Pforzheimer Zeitung [...]
    Warum ist es für einen Artikel über das Waffengesetz in D wichtig zu erwähnen, wie ausgewählte (!) Gemeinden reagieren wollen? Diese dem Leser aufgezwungene Selektive Wahrnehmung findet sich noch öfters.
  2. Sportschützen und Jäger kennen zumeist die Aufbewahrungspflichten, halten sie ein [...]
    Wurde nicht belegt und wäre demmach WP:TF, auch wenn ich das gleiche annehme (und hoffe).
  3. Da eine Allgemeine Waffen-Verordnung (AWaffV) für die Waffenrechts-Änderung [...]
    Auslegung von Gesetzen ist durch gesteckten Gesetzrahmen irrelevant, siehe auch 1. oben.
  4. Die Behörden dürfen eingezogene Waffen vernichten [...]
    Sollte erwähnt werden, findet es doch auch im WaffG Erwähnung.
  5. Fast 200.000 zumeist legale Waffen [...]
    Kritikpunkt bzgl. Anwendung des Gesetzes, nicht fehl am Platz.
  6. Offenbar wurden bis Ende des Jahres [...]
    Aufhänger an einer Falschmeldung gefolgt von weiterem "gut gewähltem" Beispiel (Berlin).
  7. Obwohl die Abgabe der illegalen Waffen [...]
    Wieder ein Aufhänger, diesmal an einer korrekten Gesetzesumsetzung über die sich empörte Bürger aufregen. Bild-Zeitungsniveau. Erste Ref ist ohne Passwort nicht zu erreichen.
  8. Sollten biometrische Sicherungssysteme bei den großkalibrigen [...]
    Kosten sind relativ, evtl. wird's beim Aldi günstigere Laufmods geben. Das Waffen geklaut wurden, weil sie ungesichert herumlagen, spricht eigentlich für die biom. Sicherung. Danach noch schöne Beispiele aufgelistet die alle gegen das System sprechen à la "Finger tut weh", "denk doch mal einer an die Kinder" und "aba was wenn sie MEINEN FINGERABDRUCK KLAUEN".Fraunhofer Inst. ref ist tot

Ich wolte mich eigentlich aus dieser Geschichte raushalten, da der Artikel und die Änderungen mir zu TL;DR waren. Aber so viel Schmarrn geht mal gar nicht, auch wenn einige wenige Ergänzungen den Artikel bereichern. -- Ishbane 21:27, 6. Okt. 2011 (CEST)

 Info: Nach Editwar von D.W. wurde der Artikel für einen Tag gesperrt. [1]. Bitte umfangreiche Kürzungen gerade Angesichts der umfangreichen Disk erst ausdiskutieren. Gruß Tom 21:31, 6. Okt. 2011 (CEST)

Zum Glück in der richtigen Version :D -- Ishbane 21:41, 6. Okt. 2011 (CEST) Dort herrscht übrigens auch ein EW :D
Und ich war immer der Meinung zu einem richtigen Editwar seien mindestens zwei Nutzer nötig. Naja, bei den vielen Ausnahmen und Sonderrechten die die Militäriker für sich reklamieren, kann es scheinbar auch hier etwas anders sein. Wobei sich Tom ja nun mit eigenartigen Ansagen immer öfter ins Abseits begibt. --A.-J. 23:43, 6. Okt. 2011 (CEST)
  • An Isbahne: Zu Punkt 4. hat D.W. schon oben etwas geschrieben: „Das Gesetz sprach früher von Verwertung, ist eine Sache unveräußerlich besteht die Verwertung in der Vernichtung, die Gesetzesänderung ist daher praktisch nur eine Klarstellung. Alles andere ist Theorienfindung. Die ausführliche Darstellung mit empörten Unterton muss daher andere Zwecke verfolgen.“
  • Wenn man obiges berücksichtigt, sollte sich gleichzeitig auch Punkt 5 erledigt haben, der Kritik an der Waffenvernichtung in Folge der „Amnesie 2009“ darstellen soll. Unabhängig davon ist der Abschnitt eine Mogelpackung. In der Badischen Zeitung vom 1. April 2010 steht folgendes: Jemandem, der sich mit Waffen ein bisschen auskennt, blutet da schon mal das Herz", sagt Fleig. "Waffen gehören seit jeher zur Historie eines Volkes. Mit deren Vernichtung geht auch ein Stück Geschichte verloren." Aber eine Alternative gibt es nicht. "Waffenhändler kaufen kaum mehr gebrauchte Stücke", weiß Fleig. Seit der Amnestie zur Waffenrückgabe sei der Markt zusammengebrochen, die Erlöse aus dem Verkauf hochwertiger Gewehre oder Pistolen marginal. "Ende 2008 haben wir zum letzten Mal ein Gewehr verkauft", sagt Fleig. Im Artikel wird dann dieser Polizeihauptkommissar, der im Rahmen einer Reportage sein Bedauern ausdrückte, zum Kritiker an der Vernichtung hochstilisiert. Zu den beiden anderen Kritikerstimmen erübrigt sich jeder Kommentar, da sie von 2002 und 2003 stammen.

Somit sehe ich, ausser in den beiden von Ishbane genannten Punkten, keinerlei inhaltlich begründete Beiträge, die sich gegen eine Löschung aussprechen bzw. nicht widerlegt wurden. --Oberlaender 00:20, 8. Okt. 2011 (CEST)

Da ich mehr lese als inhaltlich zu dieser Disk Postion zu beziehen kann ich nur feststellen das ich bisher auf dieser Diskseite keinen Konsens sehe. --Gruß Tom 14:33, 8. Okt. 2011 (CEST)
Es braucht keinen „Konsens“ um POV-Passagen zu streichen, es sei denn, man hat inhaltlich etwas zu entgegnen. Während Grand-Ducs Äusserungen zum Thema POV von keinerlei Richtlinien gedeckt werden, sind Arbeitsgrundsätze wie:
  • „Der Abschnitt wird hier auf der Diskussionsseite komplett neu erstellt und dann getauscht“ (Steevie)
  • „die einzelnen Absätze werden nacheinander korrigiert oder entfernt.“ (Steevie)
  • „Daher ist m.E. das Bleiben und Korrigieren wichtiger als das Löschen.“ (Triebel)
gut und recht, solange es die persönliche Arbeitsweise der jeweiligen Benutzer betrifft. Man kann mit dieser Argumentation aber niemanden daran hindern, z.B. eindeutige Mogelpackungen wie der Abschnitt „Kritiker der Amnesie 2009“ zu streichen. Was ich natürlich weder Steevie noch Triebel unterstellen möchte, sie haben D.W. nicht revertiert, das waren Benutzer, die sich an der inhaltlichen Diskussion überhaupt nicht (mehr) beteiligten, wie zum Beispiel du. --Oberlaender 10:08, 9. Okt. 2011 (CEST)
Hier hat sich eine, gelinde gesagt, ungute Arbeitsweise eingeschlichen, die von allen Seite überdacht werden sollte. Ich würde nie etwas einfach zurücksetzen (aber auch nicht löschen) ohne mir einen Plan zur Verbesserung zu überlegen, was in diesem Fall mein Vorschlag "Alles oder Einzeln" war, und ohne die Vorgehensweise mit anderen abzustimmen. Was jedoch überhaupt nicht geht, wenn einer der Beteiligten vier Tage (bei schönem Wetter habe ich besseres zu tun!) nach dem Beginn der Verbesserungen alles löscht und behauptet "andere wären nicht schnell genug" [2]. Wo sind wir denn hier - it's a Wiki (oder habe ich etwas übersehen) - hetzen lasse ich mich nur im Job und von meiner Familie. Im Übrigen ist es nicht gerade hilfreich wenn ich, wie gestern geschehen am Artikel arbeiten will und mich eine Sperre daran hindert. Nun vielleicht kehrt hier doch noch die Vernunft ein. :-) Schönen Sonntag noch, --Steevie schimpfe hier :-) 12:52, 9. Okt. 2011 (CEST)
D.W. hat deine Verbesserungen doch gar nicht gelöscht. Und wenn du weitere Abschnitte richtliniengerecht aufbereiten kannst, ist es dazu nicht vonnöten, dass sie bis dahin in der vom Leser sichtbaren Artikelversion stehen. Stell dir mal vor, ich würde in deinen Artikel Adam Flasch die Aussage einfügen „Die Durchsetzung seiner bizarren Ansichten zum Parthenon-Fries hat die deutsche Archäologie um Jahre zurückgeworfen.“, belegt mit der Website des „Freundeskreises griechische Geschichte Hinterwaldingen EV“, oder mich allgemein und ohne Bezug zu Flasch ein wenig über Archäologie auslassen. Da würdest du es doch als dein gutes Recht ansehen, diese Passagen zu löschen, und niemand würde von dir erwarten, dass du sie entweder durch adäquate Aussagen ersetzst, oder andernfalls im Artikel verbleiben lässt. Wer POV benennt und dies inhaltlich unwidersprochen bleibt, der darf die entsprechenden Abschnitte auch löschen. Du kannst trotzdem weiterhin im von dir gewünschten Tempo mitarbeiten und musst dich nicht gehetzt fühlen. Es besteht kein Zwang, eine einmal erreichte Anzahl kB konstant oder überhaupt aufrechtzuerhalten. --Oberlaender 15:06, 9. Okt. 2011 (CEST)
Mit der Löschung meines Beitrags hätte ich weniger Probleme, als mit großflächigen Löschungen ohne Differenzierung. Danke für das Beispiel mit Adam Flasch, doch leider schätzt Du mich falsch ein ;-), ich übergebe gewöhnlich meine Artikel der Gemeinschaft, ohne mir auch nur ein klitzekleines Bisschen eines Rechtes einzubilden. Im Gegenteil, selbst bei offensichtlichen Fehlern [3] oder Verschlechterungen [4] überlasse ich der Gemeinschaft das Weitere, denn ich bin überzeugt, dass mittelfristig gesehen (Zeit spielt dabei keine Rolle), nur alle gemeinsam ein gutes Ergebnis liefern können - kurz, ich vertraue auf das Wiki-Prinzip. Wer allerdings auf bestimmten Artikeln sitzt wie eine Glucke, untergräbt dieses Prinzip. --Steevie schimpfe hier :-) 18:55, 9. Okt. 2011 (CEST) PS: Ich wusste bisher nicht, dass D.W. diesen Artikel hier geschrieben hat.
Nachtrag. Es sollte heißen: "Wer POV benennt und dies inhaltlich unwidersprochen bleibt, der darf die entsprechenden Abschnitte auch überarbeiten und verbessern."--Steevie schimpfe hier :-) 18:58, 9. Okt. 2011 (CEST)

Zu meinem Lieblingslöscher: Seine Löschungen bzgl. der Aussage von Christian Pfeiffer (ehemaliger Justizminister von NS und Kriminologe mit eigenem Lemma hier: irrelevanter Typ, sowie Löschungen von Aussagen, die mit Quellen des Bundestags, bay. Innenministerium, LT von Müncen uvm. belegt waren: mit Scheinquellen belegt. Das ist m.E. nicht WP sondern selber POV.

Ich wiederhole mich nochmals: Der Artikel entstand kurz nach Verabschiedung des WaffG im August 2010. Damals gab es kaum Praxis der Anwendungen, keine Rechtsurteile, sondern lediglich Vermutungen, die sich damals hautpsächlich in Dokumenten des Bundestags und in Zeitungsartikeln wiederfanden. Heute - nach über zwei Jahren - liegen neue Fakten vor und daher sind einige Abschnitte zu streichen bzw. zu ersetzen.

Da die Recherche der Belege zeitintensiv ist, kann dies nur peu a peu erfolgen, da die meisten Wiki-Autoren sowohl einer Arbeit nachgehen, als auch Familie haben.

Kritik Pforzheim

Laut der Pforzheimer Zeitung [...]Warum ist es für einen Artikel über das Waffengesetz in D wichtig zu erwähnen, wie ausgewählte (!) Gemeinden reagieren wollen? Diese dem Leser aufgezwungene Selektive Wahrnehmung findet sich noch öfters.

Pforzheimer Zeitung streichen und ersetzen durch eine NPOV-Aussage, die auf folgenden Belegen und Aussagen fusst, sowie Hinweis zu einer Publikation des Humboldt-Forum-Recht von Dr. Stefan Braun, der die Kontrollen und die Aufbewahrung detailliert beschreibt (s.u.)

Bundestag Drucksache 16/13423 vom 17. Juni 2009 Seite 71 von 76: Die verdachtsunabhängigen Kontrollen liegen im öffentlichen Interesse und deswegen werden keine Gebühren erhoben. Dies wird in der anstehenden Kostenverordnung klargestellt.

Gebühren für verdachtunabhängige Kontrollen DWJ online vom 23. September 2011: Die vielerorts übliche Gebührenerhebung zu Lasten des Betroffenen ist (jedoch wiederum) ein Phänomen von Baden-Württemberg. Lediglich in Brandenburg gibt es eine entsprechende Kostensatzung, die dort jedoch unseres Wissens noch nie vollzogen wurde. In Bayern, Nordreinwestfalen, Hamburg, Bremen, Schleswig-Holstein, Niedersachsen und Mecklenburg-Vorpommern werden definitiv keine Gebühren erhoben. Auch von Thüringen, Hessen, Sachsen-Anhalt und Sachsen war noch nichts bezüglich erlassener Kostenbescheiden.

Die Klagen von betroffenen Waffenbesitzern gegen diese Gebühr wurden in Stuttgart und Freiburg von den Verwaltungsgerichten abschlägig beschieden.

Der Landesjagdverband im Ländle sieht dies anders: Positionen und Forderungen des Landesjagdverbandes Baden-Württemberg zur Landtagswahl 2011 vom 10. Januar 2011: Der LJV fordert: Keine Gebühren bei verdachtsunabhängigen Kontrollen der Aufbewahrung von Waffen, wenn es keine Beanstandungen gibt; landeseinheitliche Regelungen zur Erhebung von Gebühren bei Beanstandungen.

Freiburg: Waffenkontrollen werden teuerer DWJ online vom 4. August 2011: Bislang mussten Waffenbesitzer nur die Hälfte der Gebühren bezahlen, wenn es bei ihnen nichts zu beanstanden gibt. Dieser 50-Prozent-Abschlag wurde jetzt vom Gemeinderat gekippt. Für Waffenkontrollen in Freiburg werden je nach Dauer Gebühren zwischen 50 und 400 Euro fällig.

Hintergrund zu Freiburg: Im Oktober 2010 lagen dem Gemeinderat von Freiburg zwei Anträge vor: SPD und FDP beantragten eine gebührenfreie Kontrolle, wenn es zu keine Beanstandung kam, die Fraktionsgemeinschaft Junges Freiburg/DIE GRÜNEN und die Fraktionsgemeinschaft Unabhängige Listen wollten 100% Gebührenbelastung. Man einigte sich im Oktober 2010 auf 50% Gebühren, die wie folgt kommentiert wurden: Bei verdachtsunabhängigen Kontrollen, die keinerlei Beanstandungen nach sich ziehen, wäre eine Belastung der vollen Kontrollgebühr für den Waffenbesitzer aber nur schwer vermittelbar. Zunächst ist die Kontrolle zwar durch seinen Besitz der Waffe veranlasst und Voraussetzung für die Inhaberschaft der Erlaubnisse. Jedoch erscheint die Erhebung der vollen kostendeckenden Gebühr unangemessen, da sich der Betroffene pflichtgemäß verhalten hat. Zudem liegt die Überprüfung der sicheren Aufbewahrung auch im öffentlichen Interesse und erhöht die öffentliche Sicherheit. Erhebung von Gebühren im Waffenrecht h i e r : Änderung der Verwaltungsgebührensatzung vom 26. Oktober 2010 der Stadt Freiburg im Breisgau.

Zum Weiterlesen:

Als Anmerkung: Für alle Nichtwaffenbesitzer, die glauben, dies wäre die einzige kostenpflichte Kontrolle:

  • bei der Lizenzerteilung (Sportschütze bzw. Jagdschein) fallen Gebühren an
  • vor dem Kauf einer jeden Waffe fallen Gebühren an
  • nach dem Kauf, (=Registrierung) jeder Waffe fallen Gebühren an
  • bei der mittlerweile alle drei Jahre stattfindenden Regelüberprüfung des Bedürfnisses fallen Gebühren an, auch wenn das Bedürfnis kurz zuvor bei einer Kauflegitimierung geprüft wurde
  • bei der Regelüberprüfung der Zuverlässigkeit fallen Gebühren an, auch wenn die Zuverlässigkeit kurz zuvor bei einer Kauflegitimierung geprüft wurde
  • sofern der Waffenbesitzer Sportschütze und Jäger ist, fallen zweimal Gebühren für die Zuverlässigkeit an: die sportliche und die jagdliche, da meist zwei unterschiedliche Behörden dies prüfen
  • der Waffenbesitzer ist entweder ein kostenpflichtiges Zwangs-Vereinsmitglied oder muss gebührenpflichtig einen Jagdschein lösen, ansonsten entfällt seit 2003 das Bedürfnis
  • beides ist nur möglich, wenn er eine kostenpflichtige Haftpflichtversicherung nachweisen kann

Im Ländle und NRW wurde auch - bisher ohne Erfolg - versucht, in mehreren Kreisen eine Waffensteuer einzuführen, die den Besitz pro Waffe mit 50 bis 100 EUR pro Jahr besteuern wollte. Hier mein POV: If you can't ban it: tax it. Dieser Verdacht kommt bei den vielen Entscheidungen in BW auf, die sich von denen der restlichen Republik erheblich unterscheiden. So etwas würde ich jedoch niemals in einem Artikel schreiben. --Triebel 23:41, 9. Okt. 2011 (CEST)

Kritik Punkt 2 Aufbewahrung

Sportschützen und Jäger kennen zumeist die Aufbewahrungspflichten, halten sie ein [...] Wurde nicht belegt und wäre demmach WP:TF, auch wenn ich das gleiche annehme (und hoffe).

Gerade wurde die Evaluation der Kontrollen in BW veröffentlicht: Vorgezogene Evaluierung zur Umsetzung des neuen Waffenrechts im Land BW vom 19. September 2011

Interessant sind folgende Punkte in dem Bericht:

  • Auszug aus der BW-Drucksache: Dazu haben nach Einschätzung des Innenministeriums die im Jahr 2009 eingeführte Verpflichtung der Waffenbesitzer, die sichere Aufbewahrung gegenüber der Waffenbehörde nach § 36 Abs. 3 Satz 1 Waffengesetz (WaffG) nachweisen.
Anm.: Dieser Nachweis als sogenannte Bringschuld wurde bereits im Jahr 2003 im Gesetz verpflichtet und auch in anderen Bundesländern von den Behörden eingefordert: Hier die Synopse des §36 Bereits 2003 wurde auch festgesetzt, dass die Waffenbesitzer ggfs nachrüsten müssen und bis 31. August 2003 dies den Ordnungsbehörden anzeigen müssen (§36 Abs. Satz 4)
  • Auszug aus der BW-Drucksache: 80,9 % der Verstöße gegen Aufbewahrungsvorschriften waren weniger schwerwiegend. Die Waffenbesitzer sorgten entweder für eine unverzügliche ordnungsgemäße Aufbewahrung ihrer Waffen und Munition oder gaben ihre Waffen und Munition bei den Waffenbehörden zur Vernichtung ab. ...Im Hinblick auf die hohe Beanstandungsquote bei Erb- und Altwaffenbesitzern ist es wichtig, diese Personengruppen über die Aufbewahrungsvorschriften zu informieren und ihnen die Notwendigkeit der Einhaltung der Vorschriften zu verdeutlichen. Da sie nicht in Vereins- und Verbandsstrukturen organisiert sind, müssen sie auf andere Art und Weise erreicht werden....Sechs Waffenbehörden (Anm.=5%) haben keine Kontrollen durchgeführt, da sie zunächst die Prüfung der Aufbewahrungsnachweise abschließen wollen und sich angesichts der bestehenden Personalsituation nicht in der Lage sahen, parallel dazu Aufbewahrungskontrollen durchzuführen. Eine dieser Waffenbehörden hat die Auffassung vertreten, dass mit der vorrangigen Überprüfung der Aufbewahrungsnachweise in kurzer Zeit wesentlich mehr Waffenbesitzer erreicht würden und auf die sichere Aufbewahrung ihrer Waffen und Munition aufmerksam gemacht werden könne als durch die Aufbewahrungskontrollen in den Räumen der Waffenbesitzer.
Meine POV-Anmerkung: Löblicher Ansatz der sechs Behörden, die erst informieren wollen, dann die Nachweise einfordern und erst dann kontrollieren wollen - auch wenn sie für die ersten beiden Aktionen seit 2003 genug Zeit gehabt hatten. Wären diese BW-Behörden a) von der Landesregierung dazu angewiesen worden bzw. b) hätte es irgendein Gremium gegeben, dass die Umsetzung des WaffG 2003 kontrolliert hätte, müssten sie dies nicht seit 2009 nachholen. Genau diese Kritik äußerten 2009 auch FDP- und GDP-Mitglieder: Eine Umsetzung und Evaluation von bestehenden Gesetze sollte erfolgen, bevor neue Änderungen beschlossen werden. In Niedersachsen und den neuen Bundesländern (einschließlich Berlin) kam es nicht zu 50-90% Beanstandungen, sondern wie belegt beschrieben zu ca. 2,5%, dies so schwerwiegend waren, dass ein OWI- oder Strafverfahren eingeleitet werden musste. Ein Grund mag sein, dass diese Länder bereits seit 2003 die Bringschuld einforderten und die Besitzer bereits von den neuen Anforderungen 2003 informiert hatten, bevor sie 2009 mit den Kontrollen vor Ort begannen (so geschehen in Berlin anhand mündlicher Berichterstattung 2003 und Vorlage der damals postalisch versandten behördlichen Anschreiben an alle registrierten Besitzer, die den Nachweis damals noch nicht erbracht hatten - leider ohne Beleg und daher nicht im Lemma zu verwerten) --Triebel 01:40, 10. Okt. 2011 (CEST)
Nette Ausführungen für deinen nächsten Blogeintrag oder sonstiges Lobbygeschreibsel - Grundlage eines enzyklopädisches Textes ist das nicht. Es ist weiterhin POV der schlimmsten Sorte im Artikel - wer eine Entfernung wiederum nur doof revertiert darf sich auf eine VM freuen, das Schützen von Waffenlobbygesäusel ist m. E. projektschädigend, was anderes sind die Reverts nicht. Es steht euch frei, den Text neu zu schreiben, der Artikel hier ist aber nicht eure Langzeitbaustelle für solche Projekte.. --D.W. 22:24, 12. Okt. 2011 (CEST)
Triebel hat also nach eigenen Aussagen vor zwei Jahren „Vermutungen“ eingepflegt, weitere Benutzer benennen inhaltlich unwidersprochen konkrete POV- und TF-Punkte. Und jetzt wird allen Ernstes verlangt, dass diese Passagen solange drinbleiben, bis die zeitintensiven Recherchen abgeschlossen seien und die bestehenden Abschnitte womöglich durch neue ersetzt werden können? Hier geht es darum, POV und TF aus dem ANR zu entfernen, dass die Artikelgrösse durchgehend konstant bleibt, ist dabei kein Kriterium. --Oberlaender 12:12, 13. Okt. 2011 (CEST)
Triebel schrieb doch soweit ich erkennen kann, „August 2010“. Wieso eigentlich übertreibt beinahe jeder in solchen Diskussionen :-)? Überhaupt stellt sich die Frage, weshalb diese Abschnitte plötzlich gelöscht werden sollen, obwohl sie bereits ein paar Monate (mit/ohne Beanstandung?) im Artikel waren. Ein paar „Bausteine“ mit Begründung, wenn es nach mir ginge, gerne auch vor jedem Absatz, würden Leser und Autoren angemessen auf die Situation aufmerksam machen. Schönen Tag noch, --Steevie schimpfe hier :-) 15:58, 13. Okt. 2011 (CEST)
Warum sollte man das tun, wenn man das Problem mit einer Löschung lösen kann? Artikelinhalte können sich kein Gewohnheitsrecht erarbeiten. --Oberlaender 22:01, 13. Okt. 2011 (CEST)

Zu Pfeiffer etc.: Scheinbelege triffts sehr gut. Man kann praktisch den ganzen Absatz streichen, nicht nur den Pfeiffer-Satz. Im Detail:

„In der Annahme, dass die Zahl der Gewalttaten mit Messern zurückgeht, wurde das unsachgemäße Führen von Einhandmessern und feststehenden Messern mit einer Klinge von über 12 cm Länge als Ordnungswidrigkeit geahndet. Weder die Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS) noch andere wissenschaftliche Studien [5] [6] konnten einen Grund für diese Annahme liefern.“

Steht das so in den Belegen, die beide von 2003 stammen? Natürlich nicht. Das sind die Erkenntnisse der Artikelschreiberin nach dem Studium dieser Schriften, vulgo originäre Forschung. Weiter heisst es:

„Auch Christian Pfeiffer, Kriminologe und ehemaliger Justizminister des Landes Niedersachsen hielt eine Änderung des Waffenrechts für unnötig [7]

Äusserte sich Pfeiffer dabei wirklich zu den Änderungen von 2008, wie es der Artikel suggeriert? Nein, er sagte 2007 anlässlich eines konkreten Vorfalls über das Messertragen unter Jugendlichen: „Vom Waffenrecht her sind wir gut aufgestellt.“ Deswegen kann er die Änderungen trotzdem für begrüssenswerte Verbesserungen gehalten haben (so sagte er auch 2011: „Die Zahlen zeigen, dass wir mit den Verschärfungen des Waffenrechts auf einem richtig guten Kurs sind“). Pfeiffer soll hier wohl hauptsächlich belegen, dass die Änderungen keine dringliche Notwendigkeit gewesen seien. Wer aber behauptet, dass dies Voraussetzung sein müsse? Abschliessend dann:

„Ausnahmen von dieser Regelung bei berechtigtem Interesse, zum Beispiel bei Sport (Jagd, Fischerei) oder der Brauchtumspflege, wurden definiert, erweisen sich jedoch in der Praxis als problematisch.[8]

Der Beleg schildert einen Vorfall, bei dem Bundeswehrsoldaten nach Dienstschluss ihr BW-Messer mitführten und deshalb eine Busse riskierten. Wo wird da aufgezeigt, dass sich irgendetwas „in der Praxis als problematisch“ erwiesen habe? Diese Folgerung macht nur Sinn, wenn sich der eigene POV auf dem Standpunkt befindet, dass das Tragen der Messer in diesem Fall als berechtigtes Interesse gelten müsse.

Im Prinzip könnte man das zusammenstreichen auf: „Das unsachgemäße Führen von Einhandmessern und feststehenden Messern mit einer Klinge von über 12 cm Länge wurde mit den Änderungen als Ordnungswidrigkeit geahndet. Ausnahmen von dieser Regelung bei berechtigtem Interesse, zum Beispiel bei Sport (Jagd, Fischerei) oder der Brauchtumspflege, wurden definiert.“ Und wer das so tun möchte, darf das im Einklang mit den WP-Regularien tun. Er muss nicht bessere Belege suchen, die dasselbe aussagen.

Ausserdem frage ich mich nach kurzem Überfliegen weiterer Artikelpassagen und Belege, wie sorgfältig hier beim Herauspicken der passenden Aussagen vorgegangen wurde. Wenn im Artikel steht „Im Mai 2001 verkündet die Polizei in ihrem Newsletter, das der gemeinsame Konsens ein Volltreffer sei“ und im Beleg heissts aber im ersten Satz „Ob das neue Waffengesetz - um im Bilde zu bleiben - einmal ein Volltreffer wird, ist schon deshalb wenig wahrscheinlich, weil ...“. Und unsere Leser können schon seit einem Jahr aus diesem Artikel erfahren, dass Gas- und Alarmwaffen an „60 % der Gewaltdelikte“ beteiligt seien. Da war mir schon vor dem Überprüfen klar, dass im Beleg „Raubdelikte“ stehen wird. --Oberlaender 12:12, 13. Okt. 2011 (CEST)

Ich habe die Passage entsprechend gekürzt und die fehlerhaften Angaben korrigiert. --Oberlaender 18:19, 15. Okt. 2011 (CEST)
Bei gleichbleibender Qualität deutlich verkürzt? :-) Doch Ernst beiseite, die Annahme eines Rückgangs der „Zahl der Gewalttaten mit Messern“ als Begründung der Gesetzesänderung ist ein relevanter und wichtiger Fakt, ohne den die bloße Zitation der Gesetzesänderung zur Fehldarstellung wird. Weiters ist die obige Begründung, Pfeiffer würde durch die Aussage „Die Zahlen zeigen, dass wir mit den Verschärfungen des Waffenrechts auf einem richtig guten Kurs sind“ seinen Standpunkt zu von 2007 widerrufen, insofern eine Tatsachenvermischung, da er sich einerseits auf Messerattacken und andererseits auf Schusswaffengebrauch bezieht. Zudem war er nicht der einzig namhafte Kritiker der Änderungen. Dass schließlich das Taschenmesserbeispiel schlecht gewählt war, rechtfertigt nicht die Löschung des Hinweises auf die völlig unstrittige Problematik bei der Auslegung der Formulierung „berechtigten Interesses“, ein Beispiel sollte hier überhaupt nicht nötig sein. --Steevie schimpfe hier :-) 21:25, 17. Okt. 2011 (CEST)
Warum soll die Wiedergabe des Inhalts von § 42a Abs. 1 Nr. 3 zur „Fehldarstellung“ werden, wenn man nicht gleichzeitig beleglos auf den Grund für die Verschärfung hinweist? Der Hinweis auf einen erhofften Rückgang der Gewalttaten mit Messern stand nur da, um dies im nächsten Satz per Eigenforschung für unsinnig zu erklären. Man kann die Begründung gerne belegt wieder hinzufügen, wenn man das an dieser Stelle für wichtig hält.
Meine Argumentation zum Pfeiffer-Zitat belief sich darauf, dass eine Aussage, die er unabhängig von den Änderungen getroffen hat, nachträglich herangezogen wurde, um diese Änderungen für unnötig zu erklären. Es ist uns nicht bekannt, was Pfeiffer, der alles andere als ein Befürworter eines liberalen Waffenrechts ist (gemäss einem Rundgang durch Google eine Reizfigur für manchen Waffenbesitzer), zu diesen Änderungen meinte.
Dass sich irgendetwas „in der Praxis als problematisch erweist“, kannst du nicht dadurch belegen, dass du es hier für „völlig unstrittig“ erklärst. --Oberlaender 07:30, 18. Okt. 2011 (CEST)

Verstoß gegen die Aufbewahrungspflicht eine Straftat?

Ich bin über folgenden Satz gestolpert, der eine Gesetzesänderung aus dem Jahr 2009 beschreibt:

„Der Verstoß gegen die Aufbewahrungspflicht ist keine Ordnungswidrigkeit mehr, sondern eine Straftat und kann mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren geahndet werden. [9]

Paragraph 52a legt aber nur im Falle, dass jemand „eine in § 53 Absatz 1 Nummer 19 bezeichnete Handlung vorsätzlich begeht und dadurch die Gefahr verursacht, dass eine Schusswaffe oder Munition abhanden kommt oder darauf unbefugt zugegriffen wird“ eine Strafvorschrift fest. Ansonsten gilt doch weiterhin § 53 Absatz 1 Nummer 19: „Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 36 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 eine Schusswaffe aufbewahrt“. --Oberlaender 21:28, 15. Okt. 2011 (CEST)

Das ist in der Tat problematisch, korrekt wäre die Aussage bestenfalls, könnte man belegen, dass eine solche Handlung immer vorsätzlich begangen werden müsse und ebenfalls immer die Gefahr des Abhandenkommens bestünde. Natürlich könnte man argumentieren, wer um seine Pflichten weiß und zum Führen einer Waffe geeignet ist, kann überhaupt nicht fahrlässig in diesem Sinne handeln und die Gefahr des Abhandenkommens besteht sowieso immer, doch ein einziger (auch zukünftiger) Fall würde die Verallgemeinerung widerlegen. Logisch und enzyklopädisch ist die Aussage somit nicht haltbar, auch wenn sie in der Praxis wahr wäre. --Steevie schimpfe hier :-) 21:47, 17. Okt. 2011 (CEST)
Ich denke, es macht schon einen Unterschied, ob ein alleinlebender Mensch eine Pistole und ein paar Patronen in einem Schuhschränkchen liegen hat, oder ob jemand in einem Haus mit Kindern ein geladenes Gewehr griffbereit hinter der Eingangstüre platziert. Deine Meinung, es liefe in der Praxis darauf hinaus, dass es so wie im Artikel beschrieben gehandhabt werde, kann ich also nicht teilen. Unsere Überlegungen zur Praxis tun aber wenig zur Sache; einig sind wir uns ja, dass der Gesetzestext hier eindeutig falsch wiedergegeben wurde. --Oberlaender 07:30, 18. Okt. 2011 (CEST)

Eingezogene Waffen dürfen vernichtet werden

Ohne POV hatte ich lediglich die gelöschte Änderung mit Synopse-Link wieder hergestellt und neutraler beschrieben: Die Behörden müssen eingezogene Waffen nicht mehr verwerten, sondern dürfen sie auch vernichten. Diese Gesetzesänderung mit Synopse wurde von DeWe gelöscht und nach meinem Revert mit dem Argument alte Schießprügel wurden immer schon vernichtet wiederum gelöscht. Gesetzesänderungen sind kein POV und DeWe scheint von der Rechtssprechung keine Ahnung zu haben. Wenn im Gesetz steht, eingezogene Güter werden verwertet, muss der Staat das Eigentum des Staatsbürgers verwerten. Nur wenn kein Gebot erfolgt, kann er es vernichten. Wenn im Gesetz steht, der Staat kann vernichten, dann darf der Staat auch die Vernichtung der Verwertung vorziehen. Baden-Württemberg hat diese Gesetzesänderung genau dafür genutzt und eine Waffen-Vernichtungs-Verwaltungsvorschrift verabschiedet, die die Vernichtung von privaten Eigentum vor Verwertung stellt. Der Landtag wehrt sich aber, die eigenen Behördenwaffen bei Ausmusterung zu vernichten. Hier gelte das Recht auf Eigentum - beim Staatsbürger gilt es in diesem Bundesland nicht mehr, aber anscheinend noch in Berlin.

Ich vermute die tägliche Lobbyarbeit lässt dich derartige Texte aus einer derartig verengten Sichtweise lesen, dass da ein Zerrbild des eigentlichen Inhalt übrig bleibt. Kurz: Du scheinst tatsächlich nicht zu verstehen was du da verlinkst...--D.W. 00:04, 31. Okt. 2011 (CET)

Waffenrecht DDR?

Würde gerne hierzu etwas schreiben, aber finde keine guten Quellen... kennt sich da jemand aus? (nicht signierter Beitrag von Maxmagno (Diskussion | Beiträge) 18:30, 27. Mai 2013 (CEST))

Tonnenweise ungültige Links

Überprüft das der Autor auch mal? Quellenangaben, die in's Nirvana führen, sind keine Quellen! (nicht signierter Beitrag von 79.254.214.125 (Diskussion) 15:26, 17. Jun. 2013 (CEST))

schöne Tabelle mit Beispielen

Die Tabelle am Ende des Artikels finde ich sehr gut. Leider fehlt genau die Information, die ich eigenlich gesucht habe. Es wäre schön, wenn das bitte jemand mit Ahnung und evtl. Belegen nachtragen könnte: In Deutschland sind EINZELschüssige Vorderlader ALLE frei ab 18 (egal ob Steinschlossflinte, gezogene Perkussionspistole oder schussfähige Modellkanone); Führen in der Öffentlichkeit ist verboten; ist die sichere Aufbewahrung definiert? Beschussprüfung ist notwendig. Für Erwerb und Handhabung des Schießpulvers jedoch braucht man eine Prüfung (wie heißt die in D?). Mehrschüssige Vorderlader (wie z.B. Vorderladerrevolver) erfordern die gelbe Waffenbesitzkarte. Stimmt das?--Senfteiler (Diskussion) 17:38, 23. Jul. 2013 (CEST)

Waffengesetz

Re-direct nach Waffe aufgehoben, entsprechende Passagen von Waffe nach Waffengesetz verschoben. Jetzt macht mal. Da ich in Texas sitze, kenne ich mich mit dem deutschen WaffG sowie KWKG nicht sooo dolle aus. Kerndaten bzw. Keywords sollten sein 2002, 1972, 1938, Stichwort "Spießbürger"; also eine Abriss zur Entwicklung "Jeder Bürger hat eine Waffe zu haben" über "Nur die genehmen Bürger dürfen Waffen haben, dies aber problemlos" (1938), starke Einschränkung des bis dahin freien Waffenbesitzes in DE (1972), strenge, teils absurde Verschärfung des WAFFG 2002 nach "Erfurt", Perspektive...? NPOV könnte fieselig sein ;) Gut Schuss, wünscht Kar98 03:49, 19. Feb. 2005 (CET)

Der Artikel ist unvollständig, da er fast ausschließlich auf Schußwaffen eingeht. Das Waffengesetz verbietet aber darüberhinaus viele andere Waffen, z.B. Nunchakus (Würgehölzer), Wurfsterne und das Balisong (Butterflymesser). Es sollte im speziellen auch auf die Unsinnigkeit eines Waffenverbots eingegangen werden. Das totale Verbot für die o.g. Beispiele sollte einer Erlaubnispflicht weichen, da bei der jetzigen Rechtslage Kampfsportler unverhältnismäßig belastet werden. Dies trifft insbesondere auf das Nunchakuverbot zu. Laut einem Feststellungsbescheid des BKA ist auch ein Softnunchaku (mit Schaumstoffummantelung und Sollbruchstelle) eine verbotene Waffe, obwohl nach Ansicht vieler Sportler eine Waffeneigenschaft hierbei nicht vorhanden ist. Am 02.03.2005 wird aufgrund eines Einspruchs gegen den o.g. Feststellungsbescheid in Wiesbaden über das Softnunchakuverbot entschieden. Die Initiative http://pro-nunchaku.de.vu widmet sich diesem Thema und sammelt Unterschriften für eine Änderung des Waffengesetzes. (nicht signierter Beitrag von 134.99.222.237 (Diskussion) 08:42, 2. Mär. 2005 (CET))

Es sollte im speziellen auch auf die Unsinnigkeit eines Waffenverbots eingegangen werden. Ich gebe dir völlig recht, wenn du sagst, daß Waffenverbote unsinnig sind. Allerdings kannst du dich 100% darauf verlassen, daß die Gutmenschen bei Wikipedia über den Artikel herfallen werden wie Hitler über Polen, sollte der Beitrag auch nur den Hauch von "Freie Waffen für ein freies Volk" haben.

Und wo ich mir gerade deinen Diskussionsbeitrag oben durchlese, könnte ich mir sogar vorstellen, daß wir zusammenstoßen. Denn du meinst, "Gebt Sportgeräte frei, das sind doch nicht wirklich Waffen", während ich meine "Schmiert euch die Sportgeräte ins Haar, ich will Vollautomaten im Versandhaus bestellen können." ;) Von daher also: NPOV. lG, Kar98 21:35, 5. Mär. 2005 (CET)

Sicherlich kann man darüber streiten, wie ein 'vernünftiges' Waffengesetz aussehen würde. Der Großteil der Bevölkerung ist vermutlich gegen eine Liberalisierung des Waffenrechts im allgemeinen. Selbst meine Erfahrungen das Nunchaku betreffend: viele Leute würden eine erlaubnispflichtige Freigabe befürworten, wogegen eine generelle Freigabe eher kritisch gesehen wird. Ohne Grund, denn laut der Statistik [10] werden Nunchakus überhaupt nicht zur Ausübung von schweren Straftaten gebraucht! Sieht man sich o.g. Link genauer an, so wird man schnell feststellen, daß ein strenges Waffengesetz ohnehin nichts nützt. Das Messer ist Tatwaffe Nr. 1 bei Tötungsdelikten und ist nicht generell zu verbieten. Auch Baseballschläger, Eisenstangen, Fahrradketten und Kissen sind nicht zu verbieten, wurden aber benutzt um Menschen zu töten. In der genannten Statistik finden sich auffallend viele Maschinenpistolen, die nach dem Waffengesetz verboten sind. Offenbar konnte das Waffengesetz die kriminellen Täter nicht davon abhalten, sich diese Waffen zu besorgen. Daher muß das Waffengesetz generell in Frage gestellt werden. Die öffentliche Meinung zu diesem Thema wird maßgeblich durch falsche Informationen durch Medien und Politiker forciert. Einzelfälle werden oft als mahnendes Beispiel herangezogen um das Waffenrecht weiter zu verschärfen. Häufig zu Unrecht, denn beispielsweise im Falle des Erfurter Amokschützen besaß der Vater des Schützen eine grüne WBK, war also rechtmäßiger Besitzer. Eine schärferes Waffenrecht hätte dieses Blutbad also nicht verhindern können. Nach diesem tragischen Fall wurden aber Pistolengriffe an Vorderschaftsrepetierern (Pumpguns) verboten. Diese Maßnahme erfüllte ihren Zweck: die Massen waren wieder beruhigt. Oliver (nicht signierter Beitrag von 134.99.222.237 (Diskussion) 13:50, 6. Apr. 2005 (CEST))

Spielzeugwaffe <-> Freie Waffe

Der Satz "In ihr ist auch die Abgrenzung zwischen Spielzeugwaffe und Schusswaffe durch die maximale Schussenergie von 7,5 Joule definiert. Nach dem WaffG kann auch eine Spielzeugwaffe, die kleine Kunststoffkugeln verschießt, eine Schusswaffe sein." ist IMHO nicht korrekt. Es muss IMHO zwischen "Freien Waffen" (< 7,5 J) und "Spielzeugwaffen" (< 0,08 bzw. 0,5 J) unterschieden werden.

Spielzeugwaffen dürfen bis 0.08 Joule (Waffengesetz Anlage 2 (zu § 2 Abs. 2 bis 4) Waffenliste [fast ganz unten]: "Unterabschnitt 2: Vom Gesetz ausgenommene Waffen 1. Schusswaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.1), die zum Spiel bestimmt sind, wenn aus ihnen nur Geschosse verschossen werden können, denen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 0,08 Joule (J)") mit der Erweiterung auf 0.5 Joule (Bundesanzeiger Ausgabe Nr. 122 vom 3. Juli 2004 "Bundeskriminalamt • Bekanntmachung eines Feststellungsbescheids gemäß § 2 Abs. 5 des Waffengesetzes zur waffenrechtlichen Regelung von Schusswaffen, die zum Spiel bestimmt sind. Vom 18. Juni 2004") haben, währendessen es noch die "Freien Waffen" mit maximal 7,5 Joule gibt: [selbes Dokument, fast ganz unten aber etwas höher :-)] "Unterabschnitt 3: Entbehrlichkeit einzelner Erlaubnisvoraussetzungen 1. Erwerb und Besitz ohne Bedürfnisnachweis (§ 4 Abs. 1 Nr. 4) 1.1 Feuerwaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule erteilt wird und die das Kennzeichen nach Anlage 1 Abbildung 1 der Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285) in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung oder ein durch Rechtsverordnung nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c bestimmtes Zeichen tragen;" --fubar 00:05, 20. Feb. 2006 (CET)

Bei Softair steht es auch einigermassen erklärt. --fubar 03:10, 20. Feb. 2006 (CET)

Habe diese Falschinformation nun korrigiert, Unterscheidung der Spielzeugwaffebleibt zunächst außen vor. --Tobi 21:57, 7. Sep. 2006 (CEST)

Ich habe mal schnell die Einteilung bis 0,08 Joule entfernt, da es seit dem 01.04.2008 nur noch die Unterscheidung bis 0,5 Joule für Spielzeugwaffen gilt. (adama April 2008) (nicht signierter Beitrag von 88.66.54.67 (Diskussion) 01:48, 28. Apr. 2008 (CEST))

Waffengesetz Schweiz ?

Kann mir wohl einer der Experten hier bestätigen, dass es in einigen Kantonen, wie z.B. Aargau möglich ist, Waffen nahezu bedingungslos (nach allem was ist gehört habe muss man nur 20 sein und einen Personalausweis besitzen) zu erhalten? Ich überlege mir nämlich gerade, mir auf diesem Weg eine Pistole zuzulegen (Grenzkontrollen nach Deutschland sind ja zum Glück nicht mehr) - einfach, unbürokratisch und ohne dass irgendwer davon Wind bekommt. (nicht signierter Beitrag von Maruschi (Diskussion | Beiträge) 00:09, 2. Apr. 2006 (CEST))

Na dann mal viel Erfolg. Ich kenne einige Herren des bundesdeutschen Zoll. Die machen ungefragt Hausbesuche bei Leuten die genauso schlau waren (Waffenbeschaffungskriminalität im Ausland) und dachten sie könnten via Internet anonym bleiben. Wenn Du Dir bisher nichts zu Schulden hast kommen lassen und unbedingt eine Waffe haben möchtest, wähle lieber den legalen Weg. Ist zwar recht langwierig und relativ kostenintensiv aber lange noch nicht so teuer wie das was mit Dir passiert wenn Du mit einer illegalen Waffe erwischt wirst. Wenn Du mehr Info bezüglich des legalen Waffenerwerbs haben möchtest, stelle einen kurzen Beitrag auf meiner Disku. Grüßle --HP 01:00, 24. Aug. 2006 (CEST)

Qualität der Belege

Als Beleg für den Satz "International gilt das deutsche Waffengesetz als eines der strengsten.[1][2]" werden derzeit die Website der NRA (!) und ein englischsprachiges Deutsche Welle (!!) Interview mit einem Waffenlobbyisten verwendet. Wenn es hier keinen besseren Beleg gibt, schlage ich vor den Satz ersatzlos zu streichen. Eine differenziertere Betrachtung dazu wäre natürlich auch möglich und eigentlich sonnvoll aber ein rechtsvergleichender Aufsatz liegt außerhalb meiner Fähigkeiten..--Coatilex 11:55, 14. Jan. 2016 (CET)

Stellt sich natürlich die Frage ob es Sinn macht für wirklich JEDE Aussage einen Beleg einzufordern. Das deutsche WaffG ist im direkten Vergleich mit dem anderer europäischer Staaten wesentlich enger gefasst. Diese im Einzelnen auszuarbeiten und als Beleg für einen Satz in den Artikel einzufügen steht m.E. in keinem Verhältnis zum Aufwand. Eventuell Autor Triebel anfragen ob ihr weitere Quellen bekannt sind? Gruss --HP (Diskussion) 01:40, 16. Jan. 2016 (CET)
Der Satz stammt nicht von mir. Aber DE gehört international wirklich zu den strengeren Waffenrechts-Ländern. Hier ein paar andere Quellen:
* Bosbach: Wir haben ein relativ strenges Waffenrecht ntv 18.04.2007
* „Waffenrecht und Tötungsdelinquenz“ Zusammenfassung einer Dissertation an der Uni Heidelberg --Triebel (Diskussion) 20:58, 27. Feb. 2016 (CET)

Aktualität

@GUMPi: Die derzeit einzig aktuelle Fassung wegzusortieren, ist nicht hilfreich. --GedeonThrons (Diskussion) 18:06, 16. Aug. 2016 (CEST)

Seit 17:40 Uhr, also 26 Minuten vor dem Einstellen deines vorstehenden Beitrags, ist die per gesetze-im-internet.de (juris) aktuelle Fassung des WaffG prominent und entsprechend gekennzeichnet bei den Weblinks. Der Buzer-Link zu den Änderungen des WaffG gibt hingegen nicht die aktuelle Norm als ganzes wieder, sondern stellt vergangene und zukünftige Änderungen dar. Aber ja, auf den zweiten Blick sehe ich, wo dich der Schuh drückt (auch wenn du das nicht klar/nachvollziehbar geäußert hast): Die Übergangsvorschrift wurde kürzlich (weltbewegend^^) geändert und ist bei juris noch nicht enthalten. Wenn du nicht auf die Aktualisierung seitens juris warten möchtest und auf die Stand heute wirklich aktuelle Fassung bestehst, dann tausche doch bitte den juris-Link gegen einen vergleichbaren Weblink (Volltextversion des WaffG) aus, danke. Mit dem Verschieben des Buzer-Links zu den Änderungen des WaffG löst du besagtes Problem nicht. --GUMPi (Diskussion) 18:21, 16. Aug. 2016 (CEST)
Probleme lassen sich mitunter sehr leicht lösen, auch wenn manches Mal bspw. durch unklare Problembeschreibung erschwert/verzögert... --GUMPi (Diskussion) 18:32, 16. Aug. 2016 (CEST)
Komplettes Ersetzen halte ich nicht für das Optimum, da viele doch gern den Text von offiziellen Seite lesen möchten. Deswegen auch mein Einsortieren dahinter, als Alternative. Das aktuelle Problem ist nur temporär. BTW Ich dachte meine Editkommentare wären ausreichend, weil sich Details unmittelbar aus den beiden Links ergeben. Tut mir leid, wenn sie es nict waren. --GedeonThrons (Diskussion) 18:44, 16. Aug. 2016 (CEST)
erledigtErledigtZurück auf juris --GUMPi (Diskussion) 22:17, 11. Jan. 2017 (CET)

Abschnitt "Grundlagen"

Den Absatz „Grundlagen“ habe ich gelöscht. Er enthält keine Grundlagen, sondern eine Ansammlung von Bemerkungen, deren Aussagekraft im Bereich des Nichtmessbaren liegt. Inwiefern ist das KWKG eine Grundlage für das Waffengesetz? Was hat ausgerechnet der grenzüberschreitende Verkehr mit den WaffG-Grundlagen zu tun? Wieso werden die Regelungen des WaffG in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV) näher ausgestaltet? Verwaltungsvorschriften sind Handlungsanweisungen an Behörden, die Gesetze weder ändern noch ausgestalten können. Was haben die kleinen Kunststoffkugeln mit den Grundlagen des WaffG zu tun? Alles ziemlich wirr. Wird der Absatz gelöscht, fehlt nichts. --Opihuck 21:23, 11. Jan. 2017 (CET)

Abschnitt "1946 bis 1976"

Dort steht: "Am 1. Juli 1976 trat das neue Waffengesetz in Kraft, welches die folgenden wesentlichen Änderungen aufwies: ... Freistellung der altertümlichen Waffen von der Besitzkartenpflicht (§ 29 Abs. 2, Nr.1)" - Jedoch hat §29 des Waffengesetzes ("Verbringen von Waffen oder Munition in den Geltungsbereich des Gesetzes") nichts mit der Freistellung irgendwelcher Waffen von der Besitzkartenpflicht zu tun. Die Freistellung altertümlicher Waffen findet man in "Anlage 2 (zu § 2 Abs. 2 bis 4) Waffenliste", und zwar dort in Abschnitt 2. Leider kenne ich mich mit den Details nicht aus, und kann darum diesen Artikel nicht korrigieren. --KiGaNa (Diskussion) 15:02, 9. Mai 2017 (CEST)

Qualität der Quellen

Mal eine Grundsätzliche Frage. Die Quelle unter 2 gibt lediglich die Meinung einer einzelnen Person wieder. Wie kann das eine vernünftige Quelle für die Aussage sein, dass Deutschland eines der strengsten Waffengesetze der Welt hat.

Du hast m.E. absolut recht, eine solche Quelle ist wirklich nicht für eine solche allgemeine Aussage geeignet. Dasselbe gilt für die der National Rifle Association, in der offenbar lediglich ein paar bekannte Länder mit regulierterem Waffenrecht genannt wurden und nicht hinreichend darauf eingegangen wurde, warum diese nun angeblich ein so strenges Waffengesetz haben sollten, sodass Leser keine Möglichkeit haben, um diese Aussage nachvollziehen zu können.
Unabhängig davon würde ich persönlich die Behauptung als solche grundsätzlich infragestellen. Meiner subjekten Einschätzung nach gehört das deutsche Waffengesetz zwar international betrachtet in die strengere Hälfte, aber es ist weit davon entfernt, eines der strengsten der Welt zu sein, was man auch an den häufig geäußerten Forderungen, es zu verschärfen (siehe z. B. Quelle 2), sieht.
Einige Aspekte sind wohl sogar in den USA strenger geregelt als in Deutschland:
https://www.spiegel.de/panorama/gesellschaft/nra-im-selbstversuch-wie-mich-amerikas-waffenlobby-umerziehen-wollte-a-1116137.html
https://m.youtube.com/watch?v=2W91sLY24AY
https://www.digitalwelt.org/blogs/lebenusa/waffengesetz-usa-deutschland
-- Maxeto0910 (Diskussion) 16:45, 24. Mai 2022 (CEST)

Vorderlader

In der Tabelle zum Thema "Waffenrechtliche Einstufungen" fehlen Informationen zu Vorderladern, die werden gar nicht erwähnt. --91.89.138.29 03:45, 24. Jul. 2019 (CEST)